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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 22 CE 08.1589
Rechtsgebiete: VwGO, BayVwZVG, BayKG
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
BayVwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 | |
BayVwZVG Art. 36 Abs. 1 | |
BayVwZVG Art. 37 Abs. 4 Satz 1 | |
BayKG Art. 16 Abs. 5 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung, Einstellung der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung
am 8. August 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 wurden gemäß Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Fürth vom 19. März 2007 gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Landratsamt für die Entsorgung der Abfälle auf dem Grundstück FlNr. 361/2 der Gemarkung ***************** (gemäß Nr. 1 dieses Bescheids stillzulegende Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) spätestens bis zum 12. April 2007 ein Entsorgungskonzept vorzulegen.
Dieses Entsorgungskonzept sollte dem Bescheidstenor zufolge die Feststellung und Dokumentation der Abfälle, die Dokumentation der Probenahmen, die Entsorgungsplanung (den Entsorgungsweg, d.h. welcher Transporteur und welche Entsorgungseinrichtung) sowie die beabsichtigte Entsorgung und Nachweisführung beinhalten. Die Erstellung des Entsorgungskonzepts sollte durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter oder Entsorgungsfachbetrieb i.S. des § 52 KrW-/AbfG in Absprache mit dem Landratsamt Fürth, Technischer Umweltschutz) erfolgen. Auf S. 15 der Begründung befinden sich folgende weitere Erläuterungen: "Im Rahmen der Erstellung des Entsorgungskonzepts ist die Einstufung der Abfälle entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung vorzunehmen. Zudem ist der Weg der ordnungsgemäßen Entsorgung aufzuzeigen und durch die Nachweisführung selbst nach den §§ 41 bis 45 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung zu erledigen. Die Pflicht zur Erstellung des Entsorgungskonzepts wird dabei auf § 21 KrW-/AbfG gegründet. Die Pflicht zur Führung von Nachweisen für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen wird nach § 44 Abs. 1 des KrW-/AbfG ausdrücklich angeordnet und wird damit begründet, dass auch die geordnete Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen im Hinblick auf die große Menge dokumentiert wird. Darauf hingewiesen wird, dass die Nachweispflichten für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 42 und § 43 KrW-/AbfG kraft Gesetzes einzuhalten sind. Die Entsorgung selbst darf erst nach Freigabe des Landratsamts Fürth erfolgen". Der Erlass der Anordnung als solcher wurde auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG und § 21 KrW-/AbfG sowie auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt. Die Anordnung ist bestandskräftig; die Anfechtungsklagen der Antragstellerinnen zu 2 und 3 wurden abgewiesen (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8.8.2007); das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 7. September 2007 drohte das Landratsamt den Antragstellerinnen zu 2 und 3 für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 bis zum 25. September 2007 die Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerinnen zu 2 und 3 als Gesamtschuldnerinnen an, nachdem zuvor Zwangsgeldandrohungen ergangen waren, die die Antragstellerinnen zu 2 und 3 nicht beachtet hatten. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 38.000 Euro veranschlagt. Der Betrag wurde ab 26. September 2007 zur Zahlung fällig gestellt; für die Zeit ab Fälligkeit wurden 6% Zinsen festgesetzt. Dieser Bescheid ist ebenfalls bestandskräftig.
Die Antragstellerinnen erstreben die Rücknahme u.a. aller im Zusammenhang mit diesen Bescheiden ergangenen Kostenverfügungen nach Art. 48 BayVwVfG (Verpflichtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 9.6.2008 -Az. AN 11 K 08.948).
Auf Veranlassung der Antragstellerinnen ließ der Vater der Antragstellerin zu 2 den Diplomgeologen ******** ein Entsorgungskonzept erstellen. Es wurde unter dem 16. Oktober 2007 erstellt und unter dem 10. Januar 2008 ergänzt. Es sieht u.a. vor, die vorhandenen gefüllten Container für gesicherten Transport abzudecken (Nr. 2), die offen gelagerten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle in Deckelcontainer zu laden (Nr. 3), die befüllten Container zu einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu transportieren (Nr. 4), dort die Container zu entleeren, deren Inhalt zu sortieren und dabei das in den Containern befindliche Wasser aufzufangen (Nr. 5), dort die Beprobung und Analyse der Abfallmaterialien vorzunehmen (Nr. 6).
Das Landratsamt erklärte das Entsorgungskonzept des Diplomgeologen ******** für unzureichend und begann mit der Durchführung der Ersatzvornahme.
Die Antragstellerinnen beantragten am 4. April 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Bescheid vom 7. September 2007 angedrohte Ersatzvornahme sowie die getroffene Veranschlagung der Kosten in Höhe von 38.000 Euro bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klage auf Rücknahme durchzuführen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 19.5.2008).
Die Antragstellerinnen haben Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, sie wollten im Wege des § 123 VwGO verhindern, dass der Antragsgegner im Rahmen der Ersatzvornahme ein viel zu teures Entsorgungskonzept erstellen lasse. Die diesbezügliche Auftragserteilung des Landratsamts sei gesetzwidrig, während das vorgelegte Gutachten des Diplomgeologen ******** dem Gesetz entspreche. Die Vorgaben des Landratsamts für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 seien zu unbestimmt gewesen. Die Auftragserteilung durch das Landratsamt sei ebenfalls zu unbestimmt und enthalte zudem unnötige Maßnahmen.
Mit der Beschwerdeerwiderung teilte der Antragsgegner mit, die Ersatzvornahme sei mittlerweile nahezu abgeschlossen. Die Feststellung und die Dokumentation der Abfälle sowie die Probenahmen und deren Dokumentation wie auch die Analysen seien bereits durchgeführt worden. Derzeit fehle es lediglich an einer zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse, sowie der Festlegung des Entsorgungswegs. Vorsorglich habe aber das Landratsamt die beauftragte Fachfirma am 23. Juli 2008 gebeten, die noch nicht abgeschlossenen Arbeiten vorläufig auszusetzen. Aus der Kostenvorschussforderung werde künftig nicht mehr vollstreckt.
Die Antragstellerinnen bezweifeln, dass die Ersatzvornahme nahezu abgeschlossen sei und beantragen die Beiziehung der bereits vorhandenen Teile des Gutachtens durch das Gericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Der sinngemäß geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Einstellung der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). In Betracht käme ein solcher Anspruch lediglich bei den Antragstellerinnen zu 2 und 3; die Antragstellerin zu 1 ist nicht Adressat der vom Landratsamt erlassenen Bescheide.
1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 BayVwZVG). Insbesondere ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG gegeben. In Gestalt von Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 19. März 2007 liegt ein Verwaltungsakt vor, der nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann; insofern liegt ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vom 8. August 2007 vor. Dieses bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die Antragstellerinnen zu 2 und 3, soweit darin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 verneint wird, weil diese Regelung rechtmäßig ist und somit die Antragstellerinnen zu 2 und 3 in ihren Rechten nicht verletzen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesen Voraussetzungen ist es unbeachtlich, wenn die Antragstellerinnen nunmehr bezüglich dieses Grundverwaltungsakts Rechtsverstöße rügen, wie einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ("ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein"), die Verursachung einer Gefahr schädlicher Bodenveränderungen bei der vorgeschriebenen Feststellung und Dokumentation der Abfälle auf dem Grundstück FlNr. 361/2 oder die fehlerhafte Auswahl der heranzuziehenden Verantwortlichen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Hinblick auf die Verwendung unbestimmter Formulierungen im Bescheid vom 19. März 2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück FlNr. 361/2 große Mengen an gemischten Abfällen mit unklarer Zusammensetzung lagern, so dass es unmöglich ist, die im Rahmen der Erstellung eines Entsorgungskonzepts zu erbringende Leistung von vornherein eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Unter diesen Umständen war die Verwendung unbestimmter Formulierungen, die der Konkretisierung durch Auslegung bedürfen, in Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 unumgänglich. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, wie das Landratsamt das von ihm Gewollte besser hätte ausdrücken können. Es mag sein, dass die Antragstellerinnen die Rücknahme von Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 nach Art. 48 BayVwVfG erstreben. Angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit dieser Bemühungen bleibt es aber dabei, dass die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG gegeben ist.
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass besondere Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme fehlen könnten. Insbesondere ist das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwZVG schriftlich mit Bescheid vom 7. September 2007 angedroht worden. Die Androhung enthält auch eine vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme und die Anordnung, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Auch dieser Bescheid kann nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Es mag sein, dass die Antragstellerinnen auch hier eine Aufhebung gemäß Art. 48 BayVwVfG erstreben. Solange diese Bemühungen jedoch erfolglos sind, ändern sie nichts an der Bestandskraft des Bescheids vom 7. September 2007.
3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Anwendung der Ersatzvornahme deshalb einzustellen wäre, weil die Antragstellerinnen ihrer Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 bereits nachgekommen sind (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG). Die Beschwerdebegründung befasst sich kaum mit diesem Bescheid, sondern stellt vielmehr auf nicht näher dargelegte gesetzliche Anforderungen ab. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Welchen Anforderungen das vom Landratsamt geforderte Entsorgungskonzept genügen muss, ergibt sich allein aus Nr. 2 des bestandskräftigen Bescheids vom 19. März 2007; die Antragstellerinnen müssen diese Anforderungen gegen sich gelten lassen. Die von den Antragstellerinnen angesprochenen gesetzlichen Anforderungen sind durch Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 bereits verbindlich konkretisiert worden. Die Beschwerdebegründung lässt nicht hervortreten, dass das vom Diplomgeologen ******** vorgelegte Entsorgungskonzept Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 entsprechen könnte. Insbesondere fällt auf, dass Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 die Feststellung und Dokumentation der Abfälle, die Probenahmen und deren Dokumentation, die Einstufung der Abfälle entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung auf dem Grundstück FlNr. 361/2 verlangt, während das Entsorgungskonzept des Diplomgeologen ******** den Transport der befüllten Container zu einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb vorsieht, das dann die Entleerung der Container, die Sortierung der Abfälle, die Beprobung und Analyse der Abfallmaterialien vornehmen soll. Maßnahmen, die gemäß Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 in dem geforderten Entsorgungskonzept bereits enthalten sein sollen, werden also in ein späteres Stadium der Entsorgung nach der Verbringung in einen zertifizierten Entsorgungsbetrieb verlagert. Dass dies den Regelungen in Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2007 nicht entspricht, liegt auf der Hand.
4. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Landratsamt bei der Durchführung der Ersatzvornahme insofern ein Fehler unterlaufen kann, als es Maßnahmen vornimmt, die durch den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt nicht gedeckt sind oder in anderer Weise unnötige Kosten verursachen. Dies liegt insbesondere dann im Bereich des Möglichen, wenn der Grundverwaltungsakt - wie hier - unbestimmte Formulierungen verwenden muss. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie das Landratsamt bei den gegebenen Unsicherheitsfaktoren eine Ausschreibung hätte durchführen können und wie der Umfang der vorzunehmenden Analysen unter den gegebenen konkreten Umständen hätte geringer angesetzt werden können, haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Abgesehen davon würde es insofern jedenfalls an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) fehlen. Den Antragstellerinnen würden insofern keine wesentlichen Nachteile drohen. Sie sind nämlich dadurch geschützt, dass der Antragsgegner Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, ihnen gegenüber durch den endgültigen Kostenbescheid nicht geltend machen kann (Art. 16 Abs. 5 BayKG). Eine Vollstreckung aus der Kostenvorschussforderung droht nach der Zusicherung des Antragsgegners vom 24. Juli 2008 künftig nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Art. 16 Abs. 5 BayKG eine Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung abgeleitet. Diese Pflicht findet ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits (vgl. dazu näher BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/151; BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450). Auf die Frage, in welchem Umfang das strittige Entsorgungskonzept bereits erstellt ist, kommt es bei dieser rechtlichen Bewertung nicht an. Von daher kann dem Antrag der Antragstellerinnen nicht entsprochen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorlage der bereits angefertigten Teile des strittigen Entsorgungskonzepts vom Antragsgegner verlangen möge.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.
Ende der Entscheidung
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