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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 22 CS 04.1679
Rechtsgebiete: GG, VwGO, HwO, BBiG, BeschG vom 24.6.1994, JArbSchG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
HwO § 21 Abs. 1
HwO § 21 Abs. 2
HwO § 24 Abs. 1
BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 5
BBiG § 20 Abs. 2
BBiG § 24 Abs. 1
BeschG vom 24.6.1994 § 2 Abs. 1
BeschG vom 24.6.1994 § 2 Abs. 2
BeschG vom 24.6.1994 § 2 Abs. 3
JArbSchG § 25 Abs. 1
JArbSchG § 25 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 04.1679

In der Verwaltungsstreitsache

wegen handwerksrechtlicher Untersagung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 12. August 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 2004 wird in den Nrn. I und II geändert, soweit er die Antragstellerin betrifft.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids der Regierung von ********* vom 4. Mai 2004 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin untersagt wird, männliche Auszubildende bzw. Umschüler sowie die Kinder ****** und **** ******* der Geschäftsführerin ***** ******* und des Betriebsleiters ***** ******* einzustellen und auszubilden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem Gebäudereinigungsbetrieb der Antragstellerin sind Frau ***** ******* als Geschäftsführerin und ihr Ehemann ***** ******* als Betriebsleiter und Ausbilder tätig. ***** ******* ist Gebäudereinigungsmeister.

Gegen ***** ******* liegen Beschwerden von fünf ehemaligen weiblichen Auszubildenden wegen verbaler, zum Teil auch handgreiflicher sexueller Belästigungen vor, die sich teils im Jahr 2001, teils um die Jahreswende 2001/2002 und teils um die Jahreswende 2003/2004 zugetragen haben sollen. Strafrechtliche Konsequenzen haben sich hieraus bisher nicht ergeben; es liegt lediglich eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ********* vom 4. November 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO vor. Auch wenn es sich hier um völlig unakzeptable Zudringlichkeiten gegenüber einer Arbeitnehmerin handle, so führt die Staatsanwaltschaft aus, sei doch die Strafbarkeitsschwelle nicht erreicht. Weitere polizeiliche Ermittlungen haben nach Mitteilung der Regierung von ********* vom 19. Juli 2004 eine nicht näher bezeichnete Straftat offenkundig werden lassen; die staatsanwaltschaftliche Bewertung und die Schlussverfügung stehen noch aus. Die frühere Auszubildende K. verklagte die Antragstellerin vor dem Arbeitsgericht ********* auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser Prozess endete mit einem Vergleich vom 21. November/2. Dezember 2002. Die Antragstellerin zahlte an Frau K. 500 Euro als Auslagenersatz für den Wechsel des Ausbildungsverhältnisses. Frau K. nahm ihre Beschwerde gegen die vorerwähnte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ********* zurück.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 untersagte die Regierung von ********* unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Antragstellerin das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden und Umschülern. Bestehende Ausbildungsverhältnisse sollten bis zum 31. Mai 2004 gelöst werden. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und stellte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Antrag auf Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Mit Beschluss vom 3. Juni 2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie bestreitet, dass ***** ******* die ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen tatsächlich begangen hat. Außerdem hält sie die angefochtene Untersagungsverfügung für unverhältnismäßig, weil sie sich auch auf männliche Auszubildende und sogar auf die eigenen Kinder der Eheleute ******* beziehe. Die beiden Kinder ****** und **** ******* benötigten im September 2004 Ausbildungsplätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen teilweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids der Regierung von ********* vom 4. Mai 2004. Dies ergibt sich aus einer Abwägung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten desselben. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem öffentlichen Interesse am Schutz weiblicher Auszubildender bzw. Umschülerinnen vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Ausbilder zu. Es kann auch bei unklarer Tatsachenlage Vorrang vor dem Interesse von Handwerksbetrieben an der Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1; Art. 19 Abs. 3 GG) im Ausbildungsbereich haben. Das öffentliche Interesse daran, dass männliche Auszubildende bzw. Umschüler nicht von Ausbildern betreut werden, die das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz nicht glaubwürdig vermitteln können, ist zwar ebenfalls anerkennenswert, hängt aber von der Bewertung des Einzelfalls ab. Hier kann bei - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abschließend geklärter Tatsachenlage und Vorwürfen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle das Interesse von Handwerksbetrieben an der Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit im Ausbildungsbereich überwiegen. Dasselbe gilt dann, wenn es um die Ausbildung der eigenen Kinder des Geschäftsführers/Betriebsleiters/Ausbilders geht, hinsichtlich deren er das Recht und die Pflicht der Personensorge hat und denen er den dringend benötigten Ausbildungsplatz verschaffen will. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

1. Hinsichtlich der Untersagung der Einstellung und Ausbildung weiblicher Auszubildender bzw. Umschülerinnen überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit. Wenn die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegen ***** ******* zutreffen, dann ist die Untersagungsvoraussetzung der fehlenden persönlichen Eignung gemäß § 24 Abs. 1 HwO und gemäß der entsprechenden Vorschrift des § 24 BBiG im Hinblick auf weibliche Auszubildende bzw. Umschülerinnen erfüllt.

Was unter fehlender persönlicher Eignung zu verstehen ist, wird in § 21 Abs. 2 HwO wie in der entsprechenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 BBiG durch Beispiele erläutert. Diese Beispielsfälle sind im vorliegenden Fall zwar nicht gegeben. ***** ******* unterliegt keinem Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach § 25 Abs. 1 JArbSchG, weil er sich keiner der dort genannten Straftaten, insbesondere keiner Straftat nach § 174, § 184c Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) schuldig gemacht hat. Seine Äußerungen gegenüber verschiedenen weiblichen Auszubildenden erfüllen nach bisheriger staatsanwaltschaftlicher Beurteilung zudem nicht den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Ebenso wenig ergeben sich aus dem Akteninhalt wiederholte oder schwere Verstöße gegen die Handwerksordnung oder gegen das Berufsbildungsgesetz.

Wie das Wort "insbesondere" in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aber zeigt, sind andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar, die allerdings in etwa gleichwertig sein müssen. Persönlich ungeeignet ist danach ein Ausbilder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte. In Betracht kommen insbesondere wiederholte oder schwere Verstöße gegen § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1994 - Beschäftigtenschutzgesetz - (BGBl I S. 1412). Solche Verstöße können auch aus nicht strafbaren sexuellen Handlungen bestehen, aus Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, aus sexuell bestimmten körperlichen Berührungen sowie aus Bemerkungen sexuellen Inhalts, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Beschäftigtenschutzgesetz). Hierunter lassen sich die Beschwerden von fünf früheren weiblichen Auszubildenden der Antragstellerin subsumieren.

2. Die Einwendungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die gegen ***** ******* bestehenden Vorwürfe sexueller Belästigung nachhaltig zu erschüttern. Die von fünf früheren weiblichen Auszubildenden geltend gemachten Verstöße, die überwiegend Bemerkungen sexuellen Inhalts, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen und in Einzelfällen auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen betreffen, haben sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Mehrzahl ereignet, wenn auch Wahrheitsgehalt und Tragweite dieser Vorwürfe noch nicht abschließend geklärt sind.

Den Ausführungen der früheren Auszubildenden K. lässt sich entnehmen, dass sie im Laufe des Jahres 2001 und im Januar 2002 wiederholt Bemerkungen sexuellen Inhalts und sexuell bestimmte körperliche Berührungen ertragen musste. Insbesondere die am 31. März 2004 bei der Regierung von ********* eingegangene zusammenfassende Darstellung lässt erkennen, dass sie sich auch Jahre später noch erheblich verletzt fühlt. Nach der Aussage der neutralen Zeugin E. vom 28. August 2002 hat ***** ******* der Auszubildenden K. einmal aufs Gesäß geschlagen. Zudem hat sich auch die frühere Auszubildende P. in ihrer Aussage vom 28. Januar 2002 über verbale sexuelle Belästigungen durch ***** ******* im Sommer 2001 beschwert. Einzuräumen ist, dass der Ausgang des von Frau K. beim Arbeitsgericht ********* angestrengten Prozesses hierzu in einem gewissen Kontrast steht. Den Darstellungen von Frau K. wurde dort offenbar nicht geglaubt, so dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der die Niederlage von Frau K. im Prozess kaum kaschierte. Die Beschwerden von Frau K. werden dadurch aber nicht ohne Weiteres widerlegt. Es gab zwar Auseinandersetzungen um Arbeitsleistung und Fehlzeiten, diese können aber nicht erklären, dass Frau K. derartige Vorwürfe frei erfunden haben könnte, zumal eine Bestätigung durch eine neutrale Zeugin vorliegt und die genannte frühere Auszubildende P. über ähnliche Vorfälle im gleichen Zeitraum berichtet hat.

Den Ausführungen der früheren Auszubildenden S. lässt sich ebenfalls entnehmen, dass ***** ******* sie über längere Zeit mit Bemerkungen sexuellen Inhalts und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen belästigt hat. Zudem ist es ihrer Aussage zufolge vereinzelt zu sexuell bestimmten körperlichen Berührungen gekommen. Eine Kollegin von Frau S., Frau P., bestätigte dies mit ihrer Aussage vom 10. März 2004. Sie will verbale sexuelle Anspielungen gehört und beobachtet haben, wie ***** ******* Frau S. an den Oberschenkel griff. In dieselbe Richtung geht die Aussage einer weiteren Kollegin von Frau S., der früheren Auszubildenden W. . Die Antragstellerin wertet dies als eine Art Verschwörung; Motiv soll das Rachebedürfnis der Frau S. wegen des drohenden Verlustes des Ausbildungsplatzes gewesen sein. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Spekulation; tatsächliche Anhaltspunkte hierfür werden nicht benannt. Dass die Aussagen der einzelnen Auszubildenden einander nicht exakt entsprechen, muss nicht bedeuten, dass sie allesamt unwahr sind, sondern beruht wahrscheinlich auf unterschiedlichen Wahrnehmungen. Dass Frau S. ihre körperlichen Reize gerne zur Schau stellt und sich "salopp" benimmt, wie die Zeugin Sch. am 20. Februar 2004 berichtete und zwei frühere weibliche Auszubildende am 8. März 2004 bestätigten, stellt keine Rechtfertigung für sexuelle Belästigungen durch einen Ausbilder dar. Von einem Ausbilder muss erwartet werden, dass er sich von einem derartigen Verhalten weiblicher Auszubildender nicht provozieren lässt. Richtig ist, dass zwei frühere weibliche Auszubildende ausgesagt haben, dass sie keine sexuellen Belästigungen erlitten hätten; dies schließt jedoch in keiner Weise aus, dass es in anderen Fällen dazu gekommen ist.

3. Hinsichtlich der Untersagung der Einstellung und Ausbildung männlicher Auszubildender bzw. Umschüler überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Wenn mangelnde persönliche Eignung für die Ausbildung weiblicher Auszubildender festzustellen ist, dann kann sich dies zwar auch auf die persönliche Eignung für die Ausbildung männlicher Auszubildender bzw. Umschüler auswirken. Ob dies hier der Fall ist, ist allerdings zweifelhaft. Bei der Untersagung der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden und Umschülern wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen und muss daher auch das Prinzip des mildesten Mittels (Grundsatz der Erforderlichkeit) beachtet werden. Die Erstreckung einer derartigen Untersagung wegen Fehlverhaltens gegenüber weiblichen Auszubildenden auch auf männliche Auszubildende ist daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht von vornherein geboten, sondern begründungsbedürftig. Der Gesetzgeber selbst geht jedenfalls bei strafbarem Fehlverhalten im Sinn des § 25 Abs. 1 JArbSchG und bei den in Abs. 2 besonders genannten Ordnungswidrigkeiten davon aus, dass eine solche Erstreckung sachlich gerechtfertigt ist. Das Verbot der Beschäftigung des § 25 Abs. 1 JArbSchG gilt nämlich ohne Einschränkung für Jugendliche beiderlei Geschlechts. Maßgebliche Erwägung hierfür ist, dass der Ausbilder, wie insbesondere in § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG zum Ausdruck kommt, dafür zu sorgen hat, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Dazu muss er auch das Verbot sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz den männlichen Auszubildenden glaubwürdig vermitteln können. Auch hierfür muss er persönlich geeignet sein; dazu bedarf es einer Vorbildfunktion. Ein Ausbilder hat eine solche Vorbildfunktion für männliche Auszubildende dann nicht mehr, wenn er selbst weibliche Auszubildende sexuell belästigt. Einschränkend ist zu sagen, dass dies primär für strafbares Verhalten gilt; darauf bezieht sich § 25 Abs. 1 JArbSchG in erster Linie; auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des OVG Saarland vom 10. Juni 1976 (GewArch 1976, 299) bezieht sich auf strafbares Verhalten. Auch bei nicht strafbarem Fehlverhalten könnte dieser Verlust der Vorbildfunktion eintreten, wenn es als schwerwiegend oder beharrlich gewertet werden kann. Es ist aber auch denkbar, dass bei nicht strafbarem Fehlverhalten die persönliche Eignung zur Ausbildung weiblicher Jugendlicher bereits verneint und zur Ausbildung männlicher Jugendlicher noch bejaht werden könnte (vgl. Herkert, BBiG, RdNr. 17 zu § 20). Eine abschließende Bewertung ist im Falle der Antragstellerin in dieser Hinsicht noch nicht möglich. Wahrheitsgehalt und Tragweite der Vorwürfe sind noch nicht abschließend geklärt. Ihre Auswirkungen auf die Ausübung der Vorbildfunktion durch ***** ******* und deren eventuelle dauerhafte Beschädigung können noch nicht abschließend beurteilt werden.

4. Hinsichtlich der Einstellung und Ausbildung der eigenen Kinder der Eheleute ******* überwiegt ebenfalls das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Wer die elterliche Personensorge für ein Kind (§ 1626 BGB) ausübt und von Rechts wegen ausüben darf, dem kann man nicht ohne Weiteres die persönliche Eignung zur Ausbildung des Kindes absprechen. Dass eine solche Differenzierung denkbar ist, zeigt § 25 Abs. 3 JArbSchG; das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen soll nicht für die Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte gelten, selbst wenn diese - wie hier nicht - Straftaten begangen haben. Dieser Gedanke kann wohl auf Fälle der Begehung nicht strafbarer Verstöße und die Ausbildungsberechtigung übertragen werden. Für die beiden Kinder ****** und **** liegt diesbezüglich ein aktuelles und konkretes Ausbildungsbedürfnis vor. Sie benötigen nach den unwiderlegten Darlegungen der Antragstellerin im September 2004 einen Ausbildungsplatz und könnten im Betrieb der Antragstellerin ausgebildet werden. Dass die Eheleute ******* sich dabei in irgendeiner Weise zum Schaden ihrer Kinder verhalten könnten, wird vom Antragsgegner nicht angenommen und ist auch in keiner Weise ersichtlich.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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