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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 22 CS 04.2489
Rechtsgebiete: BBodSchG


Vorschriften:

BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

22 CS 04.2489

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. August 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2004 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die durch das Landratsamt Amberg-Sulzbach getroffene Störerauswahl zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft angesehen. Da bei der Störerauswahl das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung im Vordergrund steht, kann entgegen der im Beschwerdevorbringen geäußerten Auffassung nicht von einem abstrakten Vorrang der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer ausgegangen werden (vgl. BayVGH vom 22.3.2001, BayVBl 2002, 470 m.w.N. und vom 17.3.2004 Az. 22 CS 04.362). Jedenfalls in der hier zu beurteilenden Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landratsamt sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält (vgl. OVG Bremen vom 19.8.2003, NuR 2004, 182). Vorliegend dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ohne weiteres von einer Handlungsstörereigenschaft der Firma BULAG auszugehen sein. Wer Verursacher i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist, richtet sich entsprechend dem Hintergrund des Bundesbodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Nach der dort herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten hat. Der Verursacher ist somit durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des BBodSchG, BT-Drs. 13/6701, S. 34; vgl. dazu auch Frenz, BBodSchG, 2000, RdNr. 12 zu § 4 Abs. 1 und RdNrn. 8 ff. zu § 4 Abs. 3). Erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (vgl. BayVGH vom 17.3.2004 Az. 22 CS 04.362 und vom 23.6.2004 Az. 22 CS 04.1048). Im vorliegenden Fall sind bisher keine zu der Überlassung von Teilen des Grundstücks an die Firma Novetta hinzutretenden Verhaltens- oder Gefahrenmomente nachgewiesen, die die Firma BULAG eindeutig als Handlungsstörer erscheinen ließen. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass die Firma Novetta ab 1969 bis zur Versteigerung des Grundstücks im Jahr 1979 - und damit für einen nicht unwesentlichen Zeitraum ihrer Betriebstätigkeit -selbst Eigentümerin des Grundstücks war. Unabhängig von den Schwierigkeiten, die mit der Durchsetzung des in § 24 Abs. 2 BBodSch geregelten Ausgleichsanspruchs verbunden sein mögen, verdeutlicht diese gesetzliche Regelung jedenfalls zusätzlich, dass der Streit über die Störerauswahl nicht das ordnungsbehördliche Vorgehen belasten soll, das sich maßgeblich am Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr zu orientieren hat (vgl. OVG Bremen, a.a.O.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.



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