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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 22 CS 04.917
Rechtsgebiete: SchfG, VOSch, BayVwVfG, VwGO


Vorschriften:

SchfG § 7 Abs. 1 Satz 4
SchfG § 13 Abs. 1 Nr. 1
SchfG § 15 Abs. 1 Satz 2
VOSch § 13 Abs. 2
BayVwVfG Art. 21
BayVwVfG Art. 46
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 04.917

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO;

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Regierung *** ********** bestellte den Antragsteller mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für die Dauer eines Jahres auf Probe zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk **** ** *** ***, zu dem Teile der Landkreise ********** ******** *** ********** gehören. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 verlängerte die Regierung die Probezeit bis zum 29. Februar 2004. Die Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Antragsteller zu führenden Aufzeichnungen wurde vom Landratsamt ********* veranlasst und mit Hilfe von zwei Bezirksschornsteinfegermeistern der Kaminkehrer-Innung ********** - darunter einem Vorstandsmitglied der Innung - durchgeführt. Die Gutachter gelangten am 9. Dezember 2003 zu dem Ergebnis, dass die endgültige Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht vorgeschlagen werde. Die Regierung stellte daraufhin mit Bescheid vom 16. Februar 2004 fest, dass der Antragsteller den Kehrbezirk **** ** *** *** nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Ferner hob sie die probeweise Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk **** ** *** *** mit Ablauf des 29. Februar 2004 auf. Der Antragsteller wurde verpflichtet, alle für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten fünf Jahre spätestens bis zum 25. Februar 2004 an seinen Nachfolger zu übergeben. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Regelungen wurde angeordnet. Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 bestellte die Regierung den Beigeladenen unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids des Antragstellers mit Wirkung vom 1. März 2004 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk **** ** *** ***. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 ordnete die Regierung *** ********** die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 18. Februar 2004 an.

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide vom 16. und 18. Februar 2004 Widersprüche ein. Ferner beantragte er beim Bayerischen Verwaltungsgericht ******* die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche und den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk **** ** *** *** über den 29. Februar 2004 hinaus andauert. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab (Beschluss vom 27.2.2004).

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide der Regierung *** ********** vom 16. und 18. Februar 2004 wiederherzustellen und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Regierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SchfG keine andere Entscheidungsmöglichkeit blieb, als die probeweise Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister aufzuheben.

1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, dass sich das Landratsamt ********* zu Unrecht als zuständige Verwaltungsbehörde für die Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Antragsteller zu führenden Aufzeichnungen im Sinn des § 13 Abs. 2 VOSch angesehen habe. Er ist der Auffassung, dass zusätzlich die Landratsämter ******** *** ********** hätten tätig werden müssen, weil sich der Kehrbezirk **** ** *** *** auch auf Teile der Landkreise ******** *** ********** erstreckt. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt hier eine Mehrfachzuständigkeit nicht in Betracht; es soll vielmehr in Fällen dieser Art nur eine Kreisverwaltungsbehörde für die Begutachtung zuständig sein, die durch die gemeinsame nächsthöhere Stelle, hier also durch die Regierung, zu bestimmen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 der 2. ZuVSchfG). Die vom Verwaltungsgericht hier angenommene konkludente Bestimmung des Landratsamts ********* als zuständige Behörde wird durch die Beschwerdebegründung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Bestimmung ist rechtlich an keine weiteren Voraussetzungen gebunden; Schriftlichkeit ist nicht vorgeschrieben. Warum die Bestimmung des Landratsamts ********* als zuständige Behörde ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Selbst wenn ein Ermessensfehler bestünde, wäre dieser nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts kann danach nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies wäre hier anzunehmen, weil es bei der Frage, ob der zunächst probeweise bestellte Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, für die Verwaltungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum gibt (vgl. HessVGH vom 20.3.1990, GewArch 1990, 283/284 m.w.N.) und hinsichtlich der gegebenenfalls anzuordnenden Rechtsfolge für die Verwaltungsbehörde auch kein Ermessensspielraum besteht.

2. Der Antragsteller macht weiter geltend, die vom Landratsamt ********* gemäß § 13 Abs. 2 VOSch herangezogenen Sachverständigen seien befangen und deshalb vom Verwaltungsverfahren auszuschließen gewesen. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Dem Antragsteller ist zwar darin zu folgen, dass es zu den Pflichten der für die Begutachtung und für die Entscheidung zuständigen Behörden gehört, darauf zu achten, dass der Sachverständige unbefangen und mit der notwendigen Objektivität an seine Aufgabe herangeht. Es ist auch richtig, dass erforderlichenfalls ein Sachverständiger aus einem anderen Innungsbezirk ausgewählt werden muss (vgl. Musielak/Schira/Manke, SchfG, 6. Aufl. 2003, RdNr. 5 zu § 7 und RdNr. 7 zu § 26). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen jedoch bei den im vorliegenden Fall ausgewählten Sachverständigen keine Ausschlussgründe, weil insbesondere die Kaminkehrer-Innung ********** kein Verfahrensbeteiligter im Sinn des Art. 13 BayVwVfG ist und daher ihre Vorstandsmitglieder nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sind. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, weshalb dies unrichtig sein sollte. Die Darlegungen des Antragstellers setzen sich insofern nicht in der gesetzlich gebotenen Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dass von den Sachverständigen mitgeteilte mündliche Angaben von Kunden und Grundstückseigentümern nun von diesen bestritten werden, wie der Antragsteller behauptet, stellt für sich genommen keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Art. 21 BayVwVfG), weil unterschiedliche Wahrnehmungen und Erinnerungen derartige Diskrepanzen verursachen können, ohne dass eine parteiische Amtsführung vorzuliegen braucht. Es kommt insofern darauf an, ob zusätzlich individuelle, konkrete, angebbare Tatsachen vorliegen, die in der Person des einzelnen Amtsträgers begründet sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 5 a zu § 21). Die diesbezügliche pauschale Behauptung des Antragstellers, die keine konkreten Einzelheiten enthält, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt. 3. Der Antragsteller macht weiter geltend, es dürfe ihm ein Fehler eines Gesellen, der ordnungsgemäß überwacht und zuverlässig sei, nicht pauschal zugerechnet werden. Dieser Einwand ist zwar zutreffend. § 15 Abs. 1 Satz 2 SchfG verlangt insofern von einem Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr als die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG vorgeschriebene regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge. Werden also Mängel im Kehrbezirk festgestellt, die durch das Verschulden eines Gesellen verursacht worden sind, so muss geprüft werden, ob die Mängel bei einer erforderlichen und dem Bezirksschornsteinfegermeister zumutbaren Kontrolle vermieden worden wären (vgl. Musielak/Schira/Manke, SchfG, 6. Aufl. 2003, RdNr. 5 zu § 15). Die Beschwerdebegründung vermag allerdings auch insofern nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen, weil sie in keiner Weise erkennen lässt, in welchen Fällen die festgestellten Mängel für den Antragsteller in diesem Sinne unvermeidlich gewesen sein sollen.

4. Für den Misserfolg der Beschwerde des Antragstellers ist ausschlaggebend, dass er die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Annahme, dass er den an ihn als Bezirksschornsteinfegermeister zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat, mit der Beschwerdebegründung nicht hat entkräften können. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung mit den teilweise gravierenden Mängeln begründet, die die Begutachtung des Kehrbezirks durch die Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks ergeben hat. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern nicht mit pauschalen Bezugnahmen begnügt, sondern konkrete Vorwürfe herausgegriffen und deren Berechtigung in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers begründet. Es ging dabei u.a. um eine Feuerstättenschau in der **********straße 4 in ************* und um eine Feuerstättenschau in der *******straße 10 in *************. Hierauf geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung in keiner Weise ein. Der Antragsteller setzt sich insofern nicht in der gesetzlich gebotenen Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sein allgemeiner Hinweis, dass er die festgestellten Mängel erst bei einer Feuerstättenschau hätte erkennen können und dass er in allen Fällen, in denen Mängel festgestellt worden seien, zulässigerweise von einer Feuerstättenschau habe absehen dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den von ihm herausgegriffenen konkreten Vorwürfen entweder dargelegt, dass gerade eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei, oder aber, dass die Mängel auch bei Überprüfungen außerhalb einer Feuerstättenschau erkennbar gewesen seien. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden vom Antragsteller nicht erschüttert. Soweit der Antragsteller auf die Vernachlässigung des Kehrbezirks **** ** *** *** durch seinen Vorgänger hinweist, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Am 27. Dezember 2002 hat er nämlich gegenüber der Regierung folgendes erklärt: "Sollte ich feststellen, dass mein Vorgänger den Kehrbezirk, für den ich zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, so stark vernachlässigt hat, dass ich ihn während der einjährigen Probezeit nicht in Ordnung bringen kann, habe ich die Möglichkeit, bei meiner Aufsichtsbehörde eine Kehrbezirksüberprüfung zu beantragen. Dies soll möglichst während der ersten drei Monate geschehen, damit meine Angaben noch nachprüfbar sind. Ich bin mir darüber im Klaren, dass eine ungeprüfte Behauptung der unannehmbaren Zustände im Kehrbezirk nicht zu meiner Entlastung führen kann. ... Wenn dies bei der Beurteilung meiner Probezeit berücksichtigt werden soll, muss ich meine Aufsichtsbehörde davon informieren und eventuell den entsprechenden Nachweis führen." Trotz dieser eindringlichen Belehrung hat der Antragsteller während seiner Probezeit keine derartigen Schritte unternommen. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn er nun seinen Vorgänger verantwortlich machen will.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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