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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 22 CS 07.1090
Rechtsgebiete: SchfG, BayVwZVG, KÜO


Vorschriften:

SchfG § 1 Abs. 1
SchfG § 1 Abs. 3
BayVwZVG Art. 36 Abs. 1 Satz 2
KÜO § 7 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 07.1090

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schornsteinfegerrecht (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 25. Juli 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 ordnete das Landratsamt P*********** **** *** folgendes an: Der Antragsteller habe die messtechnische Überprüfung seiner Heizungsanlage sowie die Kehrung des Rauchkamins für die Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe in seinem Anwesen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und dessen Mitarbeiter zu dulden. Der Antragsteller habe diesen Personen zur Erledigung der genannten Aufgaben Zutritt zu seinem Anwesen und den Räumen zu gestatten (Nr. 1 des Bescheids). Diese Verpflichtung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2 des Bescheids). Der Termin für die Kehr-und Überprüfungsarbeiten wurde auf den 13. Dezember 2006, 15.00 Uhr festgesetzt, im Falle der Verhinderung des Antragstellers ersatzweise auf den 14. Dezember 2006, 15.00 Uhr (Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 festgelegte Duldungs- und Gestattungspflicht wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 100 Euro festgesetzt (Nr. 5 des Bescheids).

Der Antragsteller teilte am 8. Dezember 2006 telefonisch mit, er sei an beiden angegebenen Terminen verhindert. Er sei abwesend, und ihm stehe keine Ersatzperson zur Zutrittsgewährung zur Verfügung. Das Landratsamt verlangte hierfür eine plausible schriftliche Erklärung bis zum 11. Dezember 2006. Der Antragsteller wies schriftlich auf beruflich bedingte Abwesenheiten seiner selbst und seiner Angehörigen hin, ferner auf die Krankheit seiner Mutter. Am 11. Dezember 2006 bat das Landratsamt den Bevollmächtigten des Antragstellers per e-mail um Vorlage von Nachweisen. Dazu kam es jedoch nicht.

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2006 unter dem 10. Dezember 2006 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro sei fällig geworden und könne nun beigetrieben werden.

In der Folgezeit kam es zu erneuten Zwangsgeldandrohungen, zu fruchtlosen Ankündigungen von Terminen für die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten und zu Mitteilungen, dass das jeweils angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein.

Der Antragsteller ließ seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Dezember 2006 gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag im Wesentlichen ab, insbesondere was Nr. 1 des Bescheids vom 6. Dezember 2006 und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung angeht (Beschluss vom 12.3.2007).

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Der Antragsteller bezweifelt zunächst die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Dezember 2006 auferlegte Duldungs- und Gestattungspflicht gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 SchfG. Er zielt insofern auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ab, einer Fristbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG bedürfe es nicht, da der Antragsteller nicht zu aktiven Handlungen verpflichtet werde. Er ist der Auffassung, dass die Gestattung des Zugangs für den Bezirksschornsteinfegermeister aktives Tun des Antragstellers erforderlich mache. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Das Fehlen einer Fristbestimmung in der Zwangsgeldandrohung ist deshalb nicht zu beanstanden, weil kein Anlass besteht, über die der Grundverfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids immanente Fristbestimmung hinauszugehen. Die für sofort vollziehbar erklärte Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids sollte nach der Konzeption des Landratsamts unabhängig von den Terminsbestimmungen in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids gelten, für die die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet worden war, weshalb der Widerspruch vom 10. Dezember 2006 insofern aufschiebende Wirkung hatte (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist aber nicht so zu verstehen, dass der Antragsteller verpflichtet werden sollte, quasi jederzeit sofort den Zutritt zum Grundstück und zu den Räumen in seinem Anwesen zu gestatten. Alle Beteiligten gehen vielmehr wie selbstverständlich davon aus, dass die Regelung unter dem Vorbehalt steht, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 Satz 1 KÜO erfüllt, nämlich den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung spätestens zwei Werktage vor der Durchführung ankündigt und im Übrigen auf ihm vorgetragene triftige Gründe der Unzumutbarkeit Rücksicht nimmt.

Soweit sich der Antragsteller gegen die sog. "Zwangsgeldfestsetzung" wendet, kann er damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durchdringen. Eine "Zwangsgeldfestsetzung" ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Der Antragsteller hat in erster Instanz nach der von ihm nicht angegriffenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entsprechend dem von seinem rechtskundigen Bevollmächtigten gestellten Antrag lediglich um die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2006 nachgesucht. Dieser Bescheid enthält aber keinerlei Regelung dahingehend, dass das festgesetzte Zwangsgeld fällig geworden sei; die diesbezügliche Tatsachenmitteilung ist vielmehr erst im Schreiben des Landratsamts vom 5. Januar 2007 enthalten. Diesbezüglich hat der Antragsteller seinen rechtskundigen Bevollmächtigten aber keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (nach § 123 VwGO) stellen lassen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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