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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 22 CS 07.2364
Rechtsgebiete: GG, BauGB, BImSchG, BayImSchG


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2
BauGB § 36
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BayImSchG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a
BayImSchG Art. 1 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 07.2364

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Stadt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die das Landratsamt C*** der Beigeladenen zu 1, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks unter dem 29. Mai 2007 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt hat. In der genehmigten Anlage soll unter Nutzung von naturbelassenem Holz Dampf erzeugt werden, der nach den der Genehmigung zugrundeliegenden Antragsunterlagen der Beigeladenen zu 1 zur Versorgung des Betriebs der Beigeladenen zu 2 (Molkereianlage) mit Prozessdampf dienen soll; der über diesen Bedarf hinaus produzierte Dampf soll in einer Turbine mechanische Energie erzeugen, welche über einen Generator in elektrische Energie umgewandelt und in das Netz des regionalen Stromversorgers eingespeist wird.

Der Standort der Anlage (FlNrn. 817/3 und 811 Gemarkung C***) liegt im Innenstadtbereich der Antragstellerin in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht besteht und das unstreitig einem faktischen Gewerbegebiet entspricht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von südlich (getrennt durch eine Bahnlinie) und nördlich (getrennt durch eine Straße) gelegenen Grundstücken.

Die Antragstellerin hat in ihrer Stadtratssitzung vom 22. März 2007 das Vorhaben behandelt und einen Beschluss gefasst, den eine Gemeindebedienstete am 23. März 2007 auf einem von ihr unterschriebenen Formblatt an das Landratsamt übermittelt hat; auf dem Formblatt ist unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 22. März 2007 angekreuzt, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer rechtzeitig gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. Mai 2007 erhobenen Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. August 2007 ab.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 treten der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin rechtzeitig dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen es im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

a) Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 29. Mai 2007 bzw. der Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist allein auf den Regelungsinhalt dieses Bescheids abzustellen. Danach ist eine Anlage genehmigt worden, die überwiegend der Versorgung eines Molkereibetriebs mit Prozessdampf dient. Nach dem Wortlaut des Bescheidstenors wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks zur Versorgung des Molkereibetriebs der Beigeladenen zu 2 erteilt (Nr. I des Bescheids). Nach den diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen, die Bestandteil des Bescheids sind (Nr. II des Bescheids), ergibt sich eindeutig, dass Hauptzweck der Dampferzeugung in dem Heizkraftwerk die Versorgung des Betriebs der Beigeladenen zu 2 mit Prozessdampf sein soll (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens - S. 9 ff. des Registers 1 der Antragsunterlagen, Nr. II 2 des Bescheids) und hierfür in der Anlage eine maximale Dampfauskopplung von 20 t/h bzw. 85.000 t/a vorgesehen ist. Nach dem Beschrieb der Wärmenutzung in Register 9 der Antragsunterlagen (Nr. II 21 des Bescheids) beträgt der Spitzenbedarf der Beigeladenen zu 2 nach der geplanten Betriebserweiterung 16 t/h, die Auslegung der maximalen Auskopplung auf 20 t/h soll eine mögliche Produktionssteigerung in den nächsten Jahren berücksichtigen; der ausgekoppelte Dampf soll über eine entsprechend dimensionierte Dampfleitung in die Energiezentrale im Neubau der Beigeladenen zu 2 geleitet und schließlich in einen Dampf-/Dampfwärmetauscher eingespeist werden. Nur der für die Zwecke der Versorgung des Betriebs der Beigeladenen zu 2 nicht benötigte und im Heizkraftwerk verbleibende Dampf soll dazu genutzt werden, in der Turbine der Anlage mechanische Energie zu erzeugen, die über einen Generator in elektrische Energie umgewandelt wird; die hierdurch erzeugte Strommenge soll in das Netz des regionalen Energieversorgers eingespeist werden.

Soweit die Antragstellerin befürchtet, die Anlage verfolge tatsächlich einen anderen Zweck, nämlich ausschließlich den der Stromerzeugung zur Einspeisung in das öffentliche Netz, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Anlage nicht genehmigt ist und ein derartiger Anlagenbetrieb illegal wäre. Bezüglich des Betriebszwecks liegen auch nicht bloße unverbindliche Erklärungen seitens der Beigeladenen zu 1 vor, sondern verbindliche Antragsunterlagen, die Genehmigungsinhalt geworden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage zwangsläufig einem anderen Zweck als dem dort angegebenen dienen muss, etwa weil sie für den bezeichneten Betrieb nicht geeignet wäre und dass deshalb die Genehmigung anders zu verstehen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Das Vorhandensein eines Kühlers, der als Luftkondensator (LUKO) bezeichnet ist, besagt nichts, da die Anlage nicht nur zur Prozessdampfauskopplung, sondern auch zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt ist. Soweit behauptet wird, der Kühler sei so ausgelegt, dass er die kompletten 30 t/h Dampf, die der Dampfkessel erzeugen soll, kondensieren könne, mag dies so sein; dies besagt aber nicht, dass der Kühler im Dauerbetrieb so verwendet werden soll; die Auslegung auf diese Kapazität kann auch dem von der Antragstellerin genannten Zweck dienen, die Anlage in einem etwaigen Störfall geregelt herunterzufahren.

Eine mangelnde Eignung des Biomasse-Heizkraftwerks zur Versorgung der Molkereianlage der Beigeladenen zu 2 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Rohrleitung, die den ausgekoppelten Dampf zum Betrieb der Beigeladenen zu 2 leiten soll, nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Heizkraftanlage war. Die Beurteilung des Landratsamts, dass diese Leitung immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig ist (vgl. Bl. 135 des Aktenordners I des Landratsamts), trifft zu. Gemäß § 4, § 19 BImSchG, § 1, § 2 der 4. BImSchV i.V.m. Ziffer 1.2 Buchst. a Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV sind die Errichtung und der Betrieb des strittigen Heizkraftwerks genehmigungspflichtig, und zwar als Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf und Prozesswärme durch den Einsatz von naturbelassenem Holz in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger Dampfkessel. Die Dampfrohrleitung, die dazu dient, den erzeugten Dampf zum Betrieb der Beigeladenen zu 2 zu leiten, dient selbst nicht der Dampferzeugung und ist insoweit kein Anlagenteil oder Verfahrensschritt, die zum Betrieb notwendig sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV). Die Leitungsanlage ist auch keine Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Zum einen steht sie zwar in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk, nicht jedoch in einem räumlichen Zusammenhang, da sie hauptsächlich auf Grundstücken außerhalb des Werksgeländes verlaufen wird. Darüber hinaus dürfte der Rohrleitung auch die erforderliche Bedeutung für den Immissions- oder Gefahrenschutz gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-c der 4. BImSchV fehlen, da es sich bei ihr um ein geschlossenes System handelt, das von seiner Beschaffenheit oder Funktion her keine Bedeutung für das Entstehen oder die Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren u.a. haben dürfte. Im Übrigen unterliegen derartige Leitungsanlagen einer eigenständigen Planfeststellungs- bzw. Genehmigungspflicht nach §§ 20 ff. UVPG. Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf aus einem Heizkraftwerk, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet, ist danach nur planfeststellungs- bzw. genehmigungspflichtig, wenn sie eine Länge von mindestens 5 km außerhalb des Werksgeländes besitzt oder im Außenbereich verläuft (vgl. Anlage 1 Nr. 19.7 des UVPG); beides ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid lässt zwar nicht erkennen, wann, wo und auf welche Weise die benötigte Rohrleitung errichtet werden wird. Es können insofern aber keine unüberwindlichen Hindernisse festgestellt werden.

Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass im Genehmigungsbescheid vom 29. Mai 2007 nicht geregelt ist, welche Mindestmenge an Dampf die Beigeladene zu 1 an den Betrieb der Beigeladenen zu 2 zu liefern hat. Der vorgelegte Dampfliefervertrag (Stand: 6.9.2006), der zwischen den Beigeladenen geschlossen wurde, spricht zwar von einer Verpflichtung zur Lieferung von mindestens 50.000 t und maximal 85.000 t Dampf pro Jahr und einer maximalen Menge von 20 t/h und einer minimalen Menge von 0 t/h (Nr. 3.3 des Vertrags); die dort genannte (Mindest-)Versorgung mit 50.000 t pro Jahr dürfte allein nicht sicherstellen, dass bei einer möglichen Dampfleistung von 30 t/h der Hauptteil des erzeugten Heißdampfs zur Prozessdampfauskopplung und nicht zur Stromerzeugung verwendet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anlage nur zu dem Hauptzweck der Versorgung der Beigeladenen zu 2 genehmigt worden ist und bei einer Schwerpunktverlagerung eine neue Genehmigung von der Beigeladenen zu 1 einzuholen wäre. Der Vertrag ist nicht zum Inhalt der Genehmigung geworden. Im Übrigen ist das Heizkraftwerk von vornherein auf eine begrenzte Kapazität für die Stromerzeugung ausgelegt; nach der Kurzbeschreibung (S. 9 ff. des Registers 1 der Antragsunterlagen) hat der Generator nach der Turbine eine maximale Leistung von 7,1 MWel und die Stromerzeugung ist auf 43.000 MWh/a begrenzt.

b) Der Einwand der Antragstellerin, das Landratsamt sei zur Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sachlich unzuständig gewesen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil er - unabhängig von der Frage einer möglichen Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin - nicht durchgreift.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayImSchG ist zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 21 BImSchG für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf u.a. die Regierung, soweit diese Anlagen der öffentlichen Versorgung dienen (Buchst. a), im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde (Buchst. c). Wie bereits ausgeführt, dient das vom Landratsamt am 29. Mai 2007 genehmigte Biomasse-Heizkraftwerk nach dem eindeutigen Genehmigungsinhalt überwiegend der Versorgung des Betriebs der Beigeladenen zu 2 und damit von seinem Hauptzweck her der Versorgung eines Molkereibetriebs. Dies reicht aus, um die Zuständigkeit des Landratsamts zu begründen; unschädlich ist, dass in der Anlage daneben ein weiterer Zweck verfolgt wird, nämlich die für den Hauptzweck nicht benötigte überschüssige Energie in das öffentliche Netz der Stromversorgung einzuspeisen (vgl. Amtliche Begründung LT-Drs. 14/7484 S. 9). Die Zuständigkeit des Landratsamts entfällt auch nicht dadurch, dass die Anlage von vorneherein darauf ausgerichtet ist, mehr Dampf als von der hauptsächlich versorgten Industrieanlage benötigt herzustellen und daher immer einen gewissen Anteil in das öffentliche Netz einzuspeisen (30 t/h mögliche Dampfleistung im Verhältnis zu maximal 20 t/h möglicher Prozessdampfauskopplung). Die im Nebenzweck verfolgte Stromeinspeisung in das öffentliche Netz, die wohl dazu dient, die Anlage wirtschaftlicher zu machen, ändert nichts daran, dass der Hauptzweck der Anlage die Versorgung eines Molkereibetriebs und nicht die öffentliche Versorgung ist. Eine öffentliche Versorgung läge nur dann vor, wenn die Anlage ohne konkrete Versorgungsabsicht gegenüber bestimmten Betrieben, sondern mit Versorgungsabsicht gegenüber der Allgemeinheit in das allgemeine Netz einspeist (vgl. Amtliche Begründung a.a.O.).

c) Auch mit ihrer Rüge, die Genehmigung sei ohne ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen erteilt worden und verletze deshalb ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass über das auch im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderliche baurechtliche Einvernehmen der Antragstellerin als Standortgemeinde (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) mit dem Stadtratsbeschluss vom 22. März 2007 positiv entschieden worden und dies dem Landratsamt als Genehmigungsbehörde mit Formblattschreiben vom 23. März 2007 durch die Gemeinde auch mitgeteilt worden ist. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es bei der Beurteilung dieser Frage im Hinblick auf die Erteilung des Einvernehmens als empfangsbedürftiger Willenserklärung zunächst auf den Inhalt der Formblatterklärung und nur subsidiär auf den mitübersandten Stadtratsbeschluss ankommt oder - wie die Beschwerde meint - in erster Linie auf die Fassung des Stadtratsbeschlusses selbst. Denn die Auslegung des Stadtratsbeschlusses vom 22. März 2007 ergibt ohne Zweifel, dass der Stadtrat in Teil a des Beschlusses sein baurechtliches Einvernehmen zu dem zur Genehmigung gestellten streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen zu 1 erteilt hat. Sowohl die äußere Form des Beschlusses, insbesondere seine klare Zweiteilung, als auch die sonstigen Umstände legen nur eine solche Auslegung für den Teil a des Beschlusses nahe.

Wie dem Beschluss zu entnehmen ist, bezieht sich sein Teil b auf die Anhörung der Antragstellerin nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als Trägerin öffentlicher Belange; in diesem Teil macht die Antragstellerin im Einzelnen dargelegte Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) geltend. Die im Hinblick auf diese Bedenken auf den ersten Blick verwunderliche Aussage in Teil a des Beschlusses, dass gegen den Antrag der Beigeladenen zu 1 keine Einwände erhoben werden, macht demgegenüber nur Sinn im Blick auf die zusätzlich von der Antragstellerin als Standortgemeinde zu treffende Entscheidung nach § 36 BauGB, wonach eine Gemeinde im Rahmen der Erteilung ihres Einvernehmens nur beurteilen darf, ob ein Vorhaben in Anwendung der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB zulässig ist oder nicht, im Übrigen aber zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet ist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 12 zu § 36 m.w.N.); bei einer unberechtigten Verweigerung macht sie sich einer Amtspflichtverletzung schuldig und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. RdNr. 10a zu § 36 m.w.N.). Auch die in Teil a von der Antragstellerin hierzu gemachten Auflagen weisen eindeutig auf eine Entscheidung nach § 36 BauGB hin; sie beziehen sich auf die (abwasserrechtliche) Erschließung des Vorhabens und damit auf die im Rahmen des § 36 BauGB von der Standortgemeinde zu beurteilenden Fragen (hier nach § 34 BauGB). Demgegenüber ist nicht entscheidend, dass im maßgeblichen Beschlussteil nicht von der Erteilung des Einvernehmens, sondern davon die Rede ist, dass "keine Einwände erhoben" würden. Zum einen hängt die Erteilung des Einvernehmens nicht von einer konkreten Wortwahl ab; zum anderen hat die Antragstellerin im am gleichen Tage gefassten Beschluss über den Abriss der vorhandenen Gebäude auf dem Betriebsgrundstück (Bl. 510 des Aktenordners II des Landratsamts) dieselbe Formulierung gebraucht. In beiden Protokollauszügen wird zudem vorweg auf die Lage des Betriebsgrundstücks im Innenbereich und in einem (faktischen) Gewerbegebiet hingewiesen, somit auf Angaben, wie sie nach dem für die Feststellung der Erteilung des baurechtlichen Einvernehmens üblichen und auch hier verwendeten Formblatt vorgesehen sind.

Die in der Beschwerdebegründung gegen eine solche Auslegung angeführten Argumente überzeugen nicht. Eine Interpretation des Teils a des Beschlusses dahingehend, dass ein Einvernehmen allenfalls zu einem kleineren Vorhaben der Beigeladenen zu 1 erteilt worden sei, verbietet sich. Zum einen steht dem der klare Wortlaut des Beschlusses gegenüber, der Bezug nimmt auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 zur Errichtung und zum Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerks zur Versorgung der Beigeladenen zu 2; gemeint sein kann damit nur der konkret zur Genehmigung gestellte Antrag und nicht ein abstrakt denkbares Vorhaben; sowohl der Beschrieb des Tagesordnungspunkts als auch die verschiedenen Teile des Beschlusses selbst beziehen sich ersichtlich auf den der Gemeinde vorliegenden (konkreten) Antrag der Beigeladenen zu 1. Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise bereits eingetretenen Fiktion der Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Satz 2 Satz 2 BauGB verliert eine solche Auslegung nicht ihren Sinn. Zum einen ist vorliegend fraglich, ob die Fiktion der Erteilung des Einvernehmens wegen Ablaufs der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten war; die Antragstellerin selbst geht davon aus, dass die Aufforderung des Landratsamts vom 16. Januar 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben sich nur auf die Antragstellerin als Trägerin der öffentlichen Belange bezog und daher kein (fristauslösendes) Ersuchen der Genehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dargestellt hat. Im Übrigen bleibt es einer Gemeinde unbenommen, trotz Eintritts einer Fiktion der Erteilung des Einvernehmens einen - dann allerdings wirkungslosen - Beschluss über die Erteilung des Einvernehmens zu fassen. Auch die von der Antragstellerin gerügte Unvollständigkeit der ihr vorliegenden Unterlagen hindern - unabhängig davon, dass die Antragstellerin mit Fax vom 6. März 2007 die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt hat - diese Auslegung nicht. Denn eine Gemeinde kann auch aufgrund unvollständiger Unterlagen über die Erteilung des Einvernehmens beschließen, ebenso wie sie dies unabhängig von einem konkreten diesbezüglichen Ersuchen der Genehmigungsbehörde kann. Im Übrigen wäre es Sache der Antragstellerin, der vorliegenden Auslegung objektiv widersprechende Unterlagen beizubringen, wie etwa die Sitzungsvorlage, was bisher unterblieben ist.

Soweit die Antragstellerin zwischenzeitlich ein (eventuell) erteiltes gemeindliches Einvernehmen mit Schreiben vom 28. September 2007 gegenüber dem Landratsamt widerrufen bzw. zurückgenommen hat, ist diese Erklärung wirkungslos. Ein einmal erteiltes Einvernehmen bzw. ein als erteilt geltendes Einvernehmen kann von der Gemeinde nachträglich nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden (vgl. BVerwG v. 16.9.2004 BVerwGE 122, 13 m.w.N.).

d) Die Rüge der Antragstellerin, durch den Betrieb der streitgegenständlichen Heizkraftanlage werde das Maß der ihr als Eigentümerin von Nachbargrundstücken zumutbaren Lärmimmissionen überschritten, kann der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat, stellt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2007 in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG entsprechenden Weise sicher, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Antragstellerin nicht hervorgerufen werden können. Im Bescheid vom 29. Mai 2007 sind - ausgehend von der Einstufung des gesamten Gebiets als Gewerbegebiet - gegenüber den nach Nr. 6.1 Buchst. b der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerten von 65 dB(A) tags/50 dB(A) nachts reduzierte, an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhaltende Immissionswerte von 59 dB(A) tags/44 dB(A) nachts festgelegt. Diese resultieren daraus, dass gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm der von einer Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; eine Berücksichtigung der Vorbelastung kann gemäß der TA-Lärm in diesem Fall entfallen.

Soweit die Antragstellerin rügt, bei dem Bereich nördlich der A***********straße, wo ihr Grundstück Fl.Nr. 817/5 (A***********straße * und *) gelegen ist, handele es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet, ist nicht ausreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die entgegenstehende Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig ist. Hierzu bedürfte es zumindest der Beschreibung der einzelnen Nutzungen in diesem Bereich, um eine solche Behauptung verifizieren zu können. Die bloße Aussage in der Beschwerdebegründung, hier bestehe eine Gemengelage, in der kerngebietstypische Grundstücksnutzungen von so großer Bedeutung vorhanden seien, dass die Antragstellerin in diesem Bereich ein Kerngebiet ausweisen wolle, reicht nicht aus, die Richtigkeit der im Bescheid zu Grunde gelegten Gebietseinstufung zu erschüttern.

Auch soweit gerügt wird, die Immissionsprognose des TÜV Süd vom 28.3.2007 (Bl. 527 ff. des Aktenordners II des Landratsamts) sei unrichtig, weil zu wenig Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück berücksichtigt worden sei, sind die diesbezüglichen Einwände nicht hinreichend substantiiert. Zum einen kommt die Antragstellerin nur deshalb auf eine höhere Anliefermenge, weil sie ohne näheren Beleg einen Durchschnittswassergehalt des angelieferten Holzes von 50% zu Grunde legt, obwohl nach den der Genehmigung zu Grunde liegenden Antragsunterlagen von einem Wassergehalt von 40% auszugehen ist (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens S. 9 ff., Register 1 der Antragsunterlagen). Nicht nachvollziehbar ist weiterhin, warum sich bei der danach von der Antragstellerin errechneten Anlieferungsmenge von 86.000 t Holz pro Jahr, die nur 6.000 t über dem den Planunterlagen zu entnehmenden Bedarf von 80.000 t/a liegt (Kurzbeschreibung des Vorhabens a.a.O.), eine Verdoppelung des Lkw-Verkehrs ergeben soll. Daneben berücksichtigt die Antragstellerin bei ihren Einwänden auch nicht, dass die Lkw's, die das Holz anliefern sollen, nach dem genehmigten Betriebskonzept ein weit größeres Fassungsvermögen haben als die von der Antragstellerin zu Grunde gelegten Lkw's (vgl. Anlagen- und Verfahrensbeschreibung, Register 3 der Antragsunterlagen, Nr. II 5 des Bescheids). Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Berechnungen des TÜV Süd die Beurteilungspegel für das Heizkraftwerk, insbesondere für die Tagzeit, in der der Anlieferverkehr nur stattfinden soll, weit unter den festgesetzten Immissionswerten liegen, nämlich bezogen auf das Grundstück A***********straße * und * bei 50 bzw. 47 dB(A) und bezogen auf das südlich gelegene Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 827 (B**straße **) bei 44 dB(A). Insoweit ist nicht dargelegt, dass bei der befürchteten Erhöhung des Fahrverkehrs eine maßgebliche Lärmbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragstellerin zu befürchten wäre.

e) Soweit die Antragstellerin anführt, es würden voraussichtlich auch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Feinstäuben entstehen, ist hierfür nichts dargelegt. Auch mit ihrem Einwand, sie sei als Straßenbaulastträgerin betroffen, da ihre Straßen durch den zu erwartenden Lkw-Verkehr über Gebühr in Anspruch genommen werden würden, kann sie nicht durchdringen. Abgesehen von der Frage, ob sie mit diesem Einwand nicht durch die Erteilung des Einvernehmens ausgeschlossen wäre, stehen diesem Einwand Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG entgegen. Das Befahren von Straßen durch Lkw's, insbesondere wenn diese Straßen ein Gewerbegebiet erschließen, entspricht dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig.

2. Bei der Bewertung der maßgeblichen Interessen in Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs sind die Interessen der Beigeladenen zu 1 und 2 höher zu bewerten als die der Antragstellerin.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Interessen der Antragstellerin nicht besonders schwer wiegen, nachdem ihre Hauptsacheklage mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Demgegenüber hat die Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich auf das Interesse der Beigeladenen zu 2 abgestellt, nach ihrer Betriebserweiterung möglichst schnell durch die Beigeladene zu 1 zuverlässig und nachhaltig mit Prozessdampf versorgt werden zu können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass trotz bisher nicht vorgelegter konkreter Planungen in Bezug auf die dafür benötigte Dampfleitung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht bis zum Abschluss der Bauarbeiten für das Heizkraftwerk geschaffen werden könnten. Wie bereits ausgeführt, ist eine Genehmigungspflicht für diese Anlage nicht ersichtlich, allenfalls greift der Einwand der Antragstellerin, dass eine Sondernutzung vorliegen könnte, soweit ihre Straßen betroffen wären (Art. 22, 22a BayStrWG). Sollte die Leitungsanlage bis zum Abschluss der Bauarbeiten tatsächlich nicht errichtet werden können, liegt dies allein im Risikobereich der Beigeladenen zu 1 und 2. Wie oben ausgeführt, ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Heizkraftwerk nur erteilt, soweit der Hauptzweck der Anlage in der Versorgung des Betriebs der Beigeladenen zu 2 liegt; die Einspeisung in das öffentliche Netz kann danach nur Nebenzweck sein; solange eine Versorgungsleitung zum Betrieb der Beigeladenen zu 2 nicht besteht, liegt klar auf der Hand, dass der genehmigte Hauptzweck nicht erfüllt werden kann und insgesamt eine Genehmigung für den Betrieb des Heizkraftwerks nicht besteht. Die Beigeladene zu 1 muss für diesen Fall mit einem Einschreiten des Landratsamts nach § 20 Abs. 2 BImSchG rechnen. Die Interessen der Antragstellerin bleiben insoweit gewahrt, als dem Betrieb einer nicht genehmigten Anlage ihr mit Beschluss vom 22. März 2007 erteiltes Einvernehmen nicht entgegengehalten werden kann.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. II. 1.5, 19.3, 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Ende der Entscheidung

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