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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 22 CS 08.2672
Rechtsgebiete: BauGB, GG
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 | |
BauGB § 36 | |
GG Art. 28 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Februar 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 10. März 2008, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ENERCON E-82 Windenergieanlage auf dem Grundstück FlNr. *** der Gemarkung A******** erteilt wurde. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hatte das Landratsamt der Beigeladenen bereits eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage (Typ TW 1,5 sl) auf demselben Grundstück erteilt, die inzwischen bis 20. Juli 2010 verlängert wurde. Der Anlagenstandort liegt ca. 180 m östlich und ca. 90 m nördlich der Gemeinde-, Landkreis- und Regierungsbezirksgrenze auf dem Gebiet des Markts R************, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, Regierungsbezirk Oberbayern.
Die Antragstellerin als benachbarte Gemeinde hat gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 10. März 2008 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2008 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung dieser Änderungsgenehmigung an. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2008 ab.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Planungshoheit und des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin als benachbarter Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 BV) nicht ersichtlich ist.
Grundsätzlich kann eine Gemeinde ein sog. Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird, gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet einwenden. Auf dieses Recht kann sich wohl auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber der hier privilegiert zulässigen Windkraftanlage zu prüfen. Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 15.4.1999 NVwZ-RR 1999, 554); gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei einem privilegierten Vorhaben, wie es hier vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).
Angesichts des Abstands der Anlage zum östlichen Ortsrand des Ortsteils ************** (ca. 580 m) wird von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass von dem Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, ausgehen kann, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahelegen könnten (vgl. BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.). Die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung; die Situierung der Windkraftanlage auf einer Anhöhe ändert daran angesichts der nur punktuellen Wirkung der Anlage und der Entfernung nichts. Der Durchführung eines Augenscheins bedurfte es aufgrund der nur summarischen Überprüfung im Eilverfahren nicht (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 81 zu § 80).
Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist auch nicht zu erwarten, dass das Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Antragstellerin entzieht. Nach den vom Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Entwicklung des Ortsteils ************** nach Osten hin weder vorgesehen noch zu erwarten. Das Vorhaben hält die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bezogen auf den östlichen Teil dieses Ortsteils ohne weiteres ein. Für die Bereiche, die im Flächennutzungsplan der Antragstellerin mit "W" als Wohngebiete dargestellt sind, sind nach der den Antragsunterlagen beigegebenen Schallprognose der Firma ENERCON GmBH vom 4. August 2006 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Konkretere Planungen der Antragstellerin liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor; hierzu hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen. Diese Schallprognose wurde nach den Vorgaben der TA Lärm erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151). Konkrete Einwendungen gegen die Methodik und die gefundenen Ergebnisse dieser Schallprognose wurden von der Antragstellerin nicht vorgebracht. Alleine der Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung reicht nicht aus, die Richtigkeit der Prognose in Frage zu stellen. Dem Verwaltungsgericht mussten sich auch keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorgelegten Untersuchung aufdrängen, insbesondere, da auch eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hatte.
Gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. BVerwG vom 5.11.2002 DVBl 2003, 211/213). Ebenso wenig kann die Antragstellerin naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH vom 3.2.2009 Az. 22 CS 08.3194, m.w.N.). Die Frage, ob dies im Anwendungsbereich des § 36 BauGB anders zu beurteilen ist, stellt sich hier nicht; auf diese Vorschrift kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Verfahrens- und materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36 BauGB berufen (vgl. BVerwG vom 11.8.2008 BayVBl 2009, 27). Ablehnende Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (Stellungnahme des Landratsamts Donau-Ries vom 20.2.2007) können damit die Rechtsposition der Antragstellerin nicht stärken.
2. Bei der Bewertung der maßgeblichen Interessen in Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs sind die Interessen der Beigeladenen höher zu bewerten als die der Antragstellerin. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Interessen der Antragstellerin nicht besonders schwer wiegen, nachdem ihre Hauptsacheklage mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Demgegenüber ist neben dem für die Beigeladene streitenden privaten Interessen, die die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung ihres Vorhabens betreffen, auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ein Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien mittels Nutzung der Windkraft verwirklichen will, an deren alsbaldigen Erschließung ein hohes öffentliches Interesse besteht, das auch in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 EEG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Oktober 2008, BGBl I S. 2074, Ausdruck gefunden hat; danach soll der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% und danach kontinuierlich weiter erhöht werden (vgl. BayVGH vom 5.10.2007 Az. 22 CS 07.2073).
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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