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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 22 CS 08.3194
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 36
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 08.3194

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung, Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerden der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 06. November 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je 4/13 und die Beigeladenen zu 3 bis 7 zu je 1/13.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 97.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladenen haben gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung des Landratsamts ****-******** vom 16. Juni 2008 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 3 und WKA 5) auf dem Gebiet der Gemeinde U********* Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind benachbarte Gemeinden, die Beigeladenen zu 3 bis 7 sind Einwohner der Gemeinde U*********.

Auf Antrag der Betreiberin der genehmigten Anlagen ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 6. November 2008 die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2008 an. Hiergegen wenden sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beigeladenen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die von den Beigeladenen dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Eine Verletzung der Rechte der beigeladenen Nachbargemeinden (Beigeladene zu 1 und 2) ist aus den dargelegten Gründen nicht erkennbar, insbesondere liegt keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) vor.

Für die unmittelbare Anwendung des Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB fehlt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits an für die Errichtung von Windkraftanlagen verbindlichen Festsetzungen oder Darstellungen in Bauleitplänen der Standortgemeinde.

Auch aus einer entsprechenden Anwendung des interkommunalen Abstimmungsgebots können die Beigeladenen zu 1 und 2 nichts herleiten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der in § 2 Abs. 2 BauGB enthaltene Rechtsgedanke als öffentlicher Belang auch dann zu beachten ist, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung nach § 35 BauGB zugelassen werden soll (BVerwG vom 8.9.1972 BVerwGE 40, 323; vom 15.12.1989 BVerwGE 84, 209; vom 1.8.2002 BVerwGE 117, 25). Danach lässt sich das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, darf das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt. Für die Frage, ob ein derartiger qualifizierter Abstimmungsbedarf (vgl. BVerwG vom 1.8.2002 a.a.O.) besteht, ist maßgeblich auf die Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens abzustellen. Sofern von einem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können, muss die Standortgemeinde auch deren Interesse bei der Erteilung des (für ein Außenbereichsvorhaben erforderlichen) Einvernehmens berücksichtigen (BVerwG vom 15.12.1989 a.a.O.).

Ein derartiger qualifizierter Abstimmungsbedarf wegen unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art der geplanten Windkraftanlagen auf die Gemeindegebiete der Beigeladenen zu 1 und 2 ist nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Der Umstand, dass die "hohen und weithin sichtbaren Windkraftanlagen in der Nähe der beiden beigeladenen Gemeinden" errichtet werden, führt für sich nicht zu gewichtigen unmittelbaren Auswirkungen auf die Nachbargemeinden. Eine möglicherweise kollidierende Planung der Nachbargemeinden wurde nicht vorgetragen. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 sinngemäß meinen, die Standortgemeinde habe unter Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots ihr Einvernehmen zur Errichtung der Windkraftanlagen zu Unrecht erteilt, haben sie nicht hinreichend dargelegt, welche gravierenden Auswirkungen gerade auch auf ihr Gemeindegebiet zu erwarten sind, die ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung auslösen (vgl. BVerwG vom 1.8.2002 a.a.O.). Insbesondere verkennen sie, dass es sich bei den Windkraftanlagen um im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben handelt, welche zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Durch diese Privilegierung ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Vorhaben, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 15.12.1989 und 1.8.2002, a.a.O.) zugrunde lagen, um nicht privilegierte Vorhaben, bei denen bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit führt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Negative Auswirkungen auf das Gebiet der benachbarten Gemeinden im Sinne eines Entgegenstehens öffentlicher Belange sind aber nicht ersichtlich, auch wenn beide genehmigten Windkraftanlagen nahe der Gemeindegrenze der Beigeladenen zu 2 errichtet werden sollen. Abwehransprüche auf der Grundlage des sog. Selbstgestaltungsrechts der Gemeinden erwachsen allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 15.4.1999 NVwZ-RR 1999, 554); gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen (vgl. auch BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369). Die beigeladenen Gemeinden haben nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Windkraftanlagen das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirken sollen. Angesichts der Entfernung der Anlagen zu den bebauten Ortslagen der Beigeladenen zu 1 (etwa 5 km) und 2 (etwa 1.700 m) ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch die 150 m hohen Windkraftanlagen nicht nachvollziehbar. Die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde (BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.), welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahelegen könnten, sind angesichts der nur punktuellen Wirkung der Windkraftanlagen nicht vorstellbar (BayVGH vom 31.10.2008 a.a.O.). Die von den Beigeladenen zur Verdeutlichung einer Orts- bzw. Landschaftsbildbeeinträchtigung vorgelegten Fotos führen zu keiner anderen Beurteilung. Die im Wege der Fotomontage in die Landschaften hineingestellten (geplanten) Windkraftanlagen sind nicht nachvollziehbar maßstabsgetreu, vielmehr erwecken sie den Eindruck, fototechnisch besonders hervorgehoben worden zu sein. Soweit auf den Fotos tatsächlich bereits vorhandene Windkraftanlagen abgebildet sind, erwecken diese gerade nicht den Eindruck einer besonderen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds im Sinne eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs. Der Durchführung eines Augenscheins bedurfte es aufgrund der nur summarischen Überprüfung im Eilverfahren nicht (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 81 zu § 80).

Naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange können von den Beigeladenen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nicht geltend gemacht werden, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BVerwG vom 15.12.1989 a.a.O.; vom 24.6.2004 NVwZ 2004, 1229, 1234 a.E., in BVerwGE 121, 152 nicht mit abgedruckt).

Die Frage, ob dies im Anwendungsbereich des § 36 BauGB anders zu beurteilen ist, stellt sich hier nicht. Auf diese Vorschrift können sich die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht berufen. Verfahrens- und materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36 BauGB berufen (vgl. BVerwG vom 11.8.2008 BayVBl 2009, 27). Ablehnende Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 13.4.2007 und des Regionalen Planungsverbands ******** vom 18.4.2007) können damit die Rechtsposition der beigeladenen Nachbargemeinden nicht stärken. Zudem wurden die dort geäußerten Bedenken wegen einer Landschaftsbeeinträchtigung von beiden Behörden selbst als ausräumbar angesehen.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Lärmimmissionen durch die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen verneint (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei konnte es sich auf den Untersuchungsbericht der *** *** ********* ******* GmbH vom 3. April 2007 u.a. zu den Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen sowie deren ergänzendes Gutachten vom 27. Oktober 2008 zu den Schallimmissionen stützen. Diese Untersuchungen wurden entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht von der Antragstellerin vorgelegt, sondern zur Überprüfung der Angaben der Antragstellerin vom Landratsamt in Auftrag gegeben. Die Schallprognosen wurden nach den Vorgaben der TA Lärm erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151). Konkrete Einwendungen gegen die Methodik und die gefundenen Ergebnisse dieser Schallprognose wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Alleine der Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung reicht nicht aus, die Richtigkeit der Prognose in Frage zu stellen. Dem Verwaltungsgericht mussten sich auch keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorgelegten Untersuchung aufdrängen.

Die von den Beigeladenen vorgelegten Abhandlungen geben keinerlei Anlass, die grundlegende Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung von Schallimmissionen durch Windkraftanlagen in Zweifel zu ziehen. Antragstellerin und Antragsgegner weisen zu Recht darauf hin, die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kämen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zum Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weg gebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre zum Beispiel die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemein gültigere (klimatologische) Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre (mindestens 10) zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit der Studie wird aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm nicht plausibel gemacht. Diese könnte nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BVerwG vom 21.3.1996 UPR 1996, 306, 307 zur dieselbe Rechtsnatur aufweisenden TA Luft). Dergleichen haben die Beigeladenen nicht dargelegt (vgl. auch BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).

Warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Schallpegel nähmen mit der Entfernung zur Schallquelle hin ab, von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogen wird, ist nicht nachvollziehbar. Auch die befürchteten Infraschallauswirkungen sind nicht substantiiert dargelegt. Warum der - zumal nicht hörbare - Infraschall bei den Anwesen der Beschwerdeführer bedeutsamer als der hörbare Schall sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Vielmehr führt das ergänzende Gutachten der *** *** ********* ******* GmbH vom 27. Oktober 2008 aus, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen und aufgrund der großen Entfernung keine Rolle spielen. Hierzu nehmen die Beschwerdeführer nicht Stellung.

Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass das Verwaltungsgericht (in Anlehnung an BVerwG vom 11.12.2006 BayVBl 2007, 250) zu Recht zunächst auf eine grobe Abstandsbemessung der dreifachen Anlagenhöhe (hier 450 m) abgestellt hat. Sie rügen aber, dass Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden seien. Sie sehen besondere Umstände darin, dass die geplanten Windkraftanlagen in Hauptblickrichtung lägen und die nächtliche Befeuerung (aus Gründen der Flugsicherheit) zu Beeinträchtigungen führe. Da die Anlagen aber etwa 700 m von den Anwesen der Beigeladenen zu 3 bis 7 entfernt liegen, lassen sich diese Befürchtungen ebenfalls nicht nachvollziehen. Aufgrund dieser Entfernung kann auch ein Blinkfeuer an den Blattspitzen der Rotoren nicht die befürchtete Störungsintensität erreichen. Damit musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung aufdrängen, zumal auch die weitere Stellungnahme der *** *** ********* ******* GmbH vom 24. Oktober 2008 zur Befeuerung lediglich eine vorsorgliche "Dimmung" vorschlug, die gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch beauflagt werden kann.

3. Soweit die Beigeladenen ihre Beschwerden ergänzend mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 damit begründen, einer Genehmigung der Windkraftanlagen stehe aufgrund eines Beschlusses des Regionalen Planungsverbandes ******** vom 12. September 2008 zur Fortschreibung des Regionalplans "Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung" ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, ist dieser neue selbstständige Vortrag verfristet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Zudem weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also den 16. Juni 2008, abzustellen ist, der die Antragstellerin möglicherweise belastende spätere Beschluss des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes ******** vom 12. September 2008 damit außer Betracht zu bleiben hat.

Auch legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung - Steuerung der Windkraftanlagenstandorte - vorliegt, das bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung erreicht hat, wodurch ihm erst die Qualität eines (nicht benannten) öffentlichen Belangs zukommt, welcher einem privilegierten Vorhaben wie den (bereits genehmigten) Windkraftanlagen entgegengehalten werden könnte (BVerwG vom 27.1.2005 NVwZ 2005, 578). Der vorgelegte Aufstellungsbeschluss, wonach der Regionsbeauftragte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung ausarbeiten und dem Planungsausschuss vorlegen soll, lässt für den hier in Frage stehenden Standort noch keinerlei Planungsabsicht erkennen, geschweige denn eine hinreichend sichere Erwartung des Erstarkens zu einer verbindlichen Vorgabe für das Bauplanungsrecht (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.; vom 13.3.2003 NVwZ 2003, 1261).

Nicht zu entscheiden ist, ob die Festlegung von Zielen in (bayerischen) Regionalplänen überhaupt Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten kann (vgl. BayVGH vom 14.8.2008 BayVBl 2009, 46).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 und 19.3, 2.2.2 und 2.3 des Streitwertkatalogs 2004; Beschleunigungsinteresse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Streitwerte der Drittanfechtungsklagen, vgl. BayVGH vom 5. Oktober 2007, Az. 22 CS 07.2073.

Ende der Entscheidung

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