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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 22 M 07.40006
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 15 Abs. 2
RVG § 16 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 M 07.40006

In der Verwaltungsstreitsache

wegen atomrechtlicher Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch

ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Januar 2007 betreffend die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Der nach § 165, § 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. BVerwG vom 16.11.2006, BayVBl 2007, 251).

2. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2007 die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. September 2006 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht festgesetzt. Nach § 16 Nr. 6 RVG sind u.a. auch das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Da die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden dürfen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG), kann ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen.

Die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, steht dem nicht entgegen. § 16 Nr. 6 RVG enthält eine Spezialregelung für verschiedene Abschnitte der dort genannten Eilverfahren; der Anwalt soll danach für eine Tätigkeit in den einzelnen Abschnitten desselben Eilverfahrens nur einmal Gebühren erhalten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, ,RdNr. 9 zu § 16 RVG). Die Norm entspricht der früheren Regelung der §§ 40 Abs. 2, 114 Abs. 6 BRAGO, wobei nunmehr ausdrücklich auch Verfahren nach den §§ 80 und 80 a VwGO erfasst werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, RdNrn. 70 und 71 zu § 16). Im Hinblick auf diese früheren Regelungen war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl in der ersten Instanz als auch in der Beschwerdeinstanz sämtliche auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO bezogenen Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammengeklammert wurden, und zwar unabhängig davon, vor welchem Gericht sie jeweils stattfanden (vgl. BayVGH vom 7.12.1983, BayVBl 1984, 414; OVG NW vom 26.6.2000, DVBl 2001, 315). Es war dabei unerheblich, ob dasselbe Gericht sowohl im Anordnungs- als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO tätig wurde oder ob der Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO bei einem anderen Gericht zu stellen war, weil dieses inzwischen mit der Hauptsache befasst war (vgl. HessVGH vom 13.10.1989 Az. 1 S 2721/89 - juris). Auch aus der - mit § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG übereinstimmenden - Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO wurde kein anderes Ergebnis abgeleitet (vgl. OVG NW, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Neuregelung in § 16 Nr. 6 RVG insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgen sollte, sind nicht ersichtlich. Nach der Intension des Gesetzgebers sollte mit der Formulierung lediglich klargestellt werden, dass die Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80 a VwGO erfasst (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 190).

Da die im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu treffende Entscheidung keine Rechtsmittelentscheidung über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt (vgl. Schoch/SchmidtAßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 374 zu § 80), ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als Rechtsmittelgericht hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden, sondern nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der im Hauptsacheverfahren eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin nicht abzuhelfen, als Gericht der Hauptsache und somit gleichsam als "erstinstanzliches" Gericht.

Wirtschaftlicher Hintergrund der Regelung in § 16 Nr. 6 RVG ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 20 zu § 16). Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf die Regelung zu den Gerichtsgebühren (Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 zu Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG) verweisen, ist diese Regelung vorliegend nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen lässt sich der Unterschied für Fälle der vorliegenden Art auch sachlich rechtfertigen (vgl. HessVGH vom 13.10.1989, Az. 1 S 3032/89, juris).

3. Der Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2007 ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die dessen Aufhebung oder Änderung rechtfertigen könnten, sind weder von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Kosten: § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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