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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 22 N 04.1943
Rechtsgebiete: WHG, GG


Vorschriften:

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 04.1943

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2006

am 27. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahren ist die Verordnung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 27. Januar 2004 über das Wasserschutzgebiet in den Ortsteilen Büchelberg und Laubenzedel der Stadt Gunzenhausen und den Ortsteilen Haundorf und Gräfensteinberg der Gemeinde Haundorf im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands Büchelberger Gruppe (ab hier: Verordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen und der Großen Kreisstadt Weißenburg in Bayern vom 28. Februar 2004 bekannt gemacht und ist nach ihrem § 10 am 1. März 2004 in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung des vormaligen Landratsamts Gunzenhausen vom 24. November 1967.

Die Verordnung bezweckt den Schutz von drei Brunnen (1, 2 und 3) auf den Grundstücken FlNrn. 252, 453 und 456 der Gemarkung Laubenzedel für die öffentliche Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet des Beigeladenen. Die Brunnen 1 und 2 wurden Anfang der 60er Jahre gebaut und sind seitdem in Betrieb. Der Brunnen 3 wurde 1991 eingerichtet und wird seit 1993 zur Trinkwasserversorgung genutzt. Für die Entnahme von Grundwasser aus den drei Brunnen wurde vom Beigeladenen eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 8 WHG (Brunnen 1 und 2) und eine gehobene Erlaubnis gemäß § 7 WHG i.V. mit Art. 16 BayWG (Brunnen 3) beantragt. Die Gesamtentnahmemenge aus allen drei Brunnen sollte sich ursprünglich auf 325.000 m³/a belaufen; sie wurde inzwischen auf 250.000 m³/a reduziert. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 2,78 km²; insbesondere die weitere Schutzzone wurde gegenüber dem früheren Wasserschutzgebiet deutlich vergrößert.

Die Bestimmung des Umfangs des Wasserschutzgebiets sowie der Grenzen der engeren und weiteren Schutzzone beruht auf dem hydrogeologischen Gutachten des Büros für Hydrogeologie und Umwelt vom Juni 2000 und auf den gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 4. Juli 2002 und vom 25. April 2003.

Die Antragstellerin beantragt beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung. Die angegriffene Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Eine Beteiligung der Antragstellerin im wasserrechtlihen Verfahren bezüglich der Gestattung der Grundwasserentnahme aus den drei Brunnen sei nicht erfolgt. Die weitere Schutzzone liege zu nahezu 50 % ihrer räumlichen Ausdehnung auf ihrem Gemeindegebiet. Sie werde dadurch erheblich in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht behindert und eingeschränkt. Ihre diesbezüglichen Belange seien beim Erlass der angegriffenen Verordnung zu wenig berücksichtigt worden. Das Wasserschutzgebiet sei erheblich überdimensioniert. Die erforderlichen hydrogeologischen Untersuchungen für die Quantifizierung des Wasserschutzgebiets seien nicht erfolgt; die einschlägigen Parameter seien nur abgeschätzt worden. Durch eine Verbesserung der technischen Einrichtungen an den vorhandenen Brunnen, insbesondere eine Verlängerung des Sperrrohrs beim Brunnen 2, hätte die Größe des Schutzgebiets angemessen reduziert werden können. Die von ihr mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 6. Juni 2002 geforderte Erweiterung der Kläranlage Brand sei auf Grund der Verordnung nicht mehr möglich. Eine Erweiterung der Kläranlage außerhalb des Wasserschutzgebiets führe zu enormen Mehrkosten. Auch der Ausbau von Verkehrswegen sei stark behindert. Durch das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete sei eine Erweiterung des Gewerbegebiets bei Brand praktisch nicht mehr möglich. Schließlich werde durch die angefochtene Verordnung die von der Antragstellerin beabsichtigte infrastrukturelle Erschließung des Bereichs der sogenannten "Eichenberger Weiher" vereitelt.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.

Der Beigeladene hält die Ablehnung des Antrags für rechtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, durch die angegriffene Verordnung in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein und verweist insofern auf eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Kläranlage im Ortsteil Brand und ihrer Planungshoheit. Dies genügt (vgl. BayVGH vom 26.2.2002, BayVBl 2003, 146). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

II.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler, die zur Nichtigkeit der Verordnung führen können, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.1544, 22 N 04.2608 und 22 N 04.2609). Die Rüge, die Antragstellerin sei im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Gestattungen für die Brunnen 1, 2 und 3 nicht beteiligt worden, betrifft nicht das Festsetzungsverfahren für das Wasserschutzgebiet, in dem sogar ein gesondertes abklärendes Gespräch mit der Antragstellerin und den Trägern öffentlicher Belange vor dem Erörterungstermin erfolgte. Die von der Antragstellerin gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor.

1. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des durch die Brunnen 1, 2 und 3 erschlossenen Grundwassers im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung des Beigeladenen vor nachteiligen Einwirkungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.2.2002, BayVBl 2003, 146 ff.). Das ist hier der Fall.

a) Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Trinkwasservorkommens sind gegeben. Unstreitig handelt es sich bei dem von den Brunnen 1 bis 3 erschlossenen Grundwasser nach Qualität und Quantität in seiner Gesamtheit um ein schutzwürdiges Trinkwasservorkommen, auch wenn das vom Brunnen 3 geforderte Rohwasser wegen seiner Fluorid- und Arsenkonzentration mit der vorhandenen Aufbereitungstechnik nicht allein zur Trinkwasserversorgung verwendet werden kann. Auch die Schutzbedürftigkeit steht außer Zweifel. Vorliegend ist es vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen jedenfalls für die Brunnen 1 und 2 vorsorglich auszuschließen. Es bedarf insoweit keines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980, BayVBl 1980, 759/760). Die im Förderwasser der Brunnen 1 und 2 vor Erlass der Verordnung festgestellte anthropogene Belastung belegt, dass das dort für die Trinkwasserversorgung in Anspruch genommene Grundwasser Einwirkungen aus der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung ausgesetzt ist, denen für die Zukunft auf Dauer vorgebeugt werden muss. Daran ändert nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofs nichts, dass sich nach den neueren Messergebnissen die Nitratgehalte auf ca. 20 bis 30 mg/l stabilisiert haben. Unerheblich ist, dass die derzeitigen Werte nicht die Grenzwerte von Teil I der Anlage 2 zur Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959) übersteigen. Es ist das Ziel einer Wasserschutzgebietsverordnung, eine derartige Überschreitung auch künftig auf Dauer zu verhindern (vgl. BayVGH vom 18.12.1996, BayVBl 1997, 467/468). Dass der Brunnen 3 natürlicherweise ausreichend gut vor anthropogenen Beeinträchtigungen geschützt ist, spielt insoweit keine Rolle. Wie sich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13. Dezember 2004 und dem Gutachten des Büros für Hydrogeologie und Umwelt vom Juni 2000 entnehmen lässt, ist die Weiternutzung der Flachbrunnen 1 und 2 wegen des erforderlichen Verschnitts mit dem stark fluoridhaltigen Tiefengrundwasser des Brunnen 3 aus hydrochemischen Gründen unverzichtbar; das Wasserschutzgebiet soll danach vor allem dem besonderen Schutz dieser Flachbrunnen 1 und 2 dienen.

Auch die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens der Brunnen 1 und 2 ist gegeben; dieses kann durch die angegriffene Verordnung vor den genannten abstrakten Gefährdungen wirksam geschützt werden. Wie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13. Dezember 2004 belegt, sind diese Brunnen vor Einträgen aus dem Bereich der Kreisstraße WUG 22 bestmöglich geschützt, weil diese - zwischen den Fassungsbereichen der beiden Brunnen in der engeren Schutzzone verlaufende - Straße bereits in den Jahren 1992/1993 entsprechend der einschlägigen, fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) umgebaut wurde. Die Straße ist danach mit besonderen Schutz- und Abdichtungsmaßnahmen versehen; die Ableitung des Straßenabwassers erfolgt aus dem Wasserschutzgebiet heraus. Es kommt hinzu, dass die bisherige jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung vorliegend gezeigt hat, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch den Straßenverkehr verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls der Brunnen 1 und 2 für die Trinkwasserversorgung des Beigeladenen gering ist (vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146/147). Auch die sich auf dem Grundstück FlNr. 230 der Gemarkung Büchelberg befindliche Mischwasserbehandlungsanlage steht der Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens nicht entgegen. Nach der von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13. Dezember 2004 ist das Grundwasservorkommen vielmehr wegen der besonderen Bau- und Funktionsweise dieser Anlage bestmöglich vor Abwassereinträgen geschützt. Das Wasserwirtschaftsamt verweist hierzu insbesondere darauf, dass die Anlage aus einem Regenüberlaufbecken in wasserdichter, monolitischer Betonbauweise und einem nachgeschalteten Regenklärbecken zur weiteren Pufferung und Abfilterung/Absetzung von im Mischwasser verbleibenden Abwasserinhaltsstoffen besteht.

b) Das strittige Wasserschutzgebiet ist auch hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung der weiteren Schutzzone erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984, BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.10.2006 Az. 22 N 06.1247; s. auch BayVerfGH vom 30.6.1977 BayVBl 1977, 727/728). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen (vgl. z.B. BayVGH vom 7.10.2002, BayVBl 2003, 753). Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.10.2006 Az. 22 N 06.1247).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Gutachtens des Büros für Hydrogeologie und Umwelt vom Juni 2000 und der Ausführungen des Gutachtenerstellers im Erörterungstermin vom 10. November 2003 sowie die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 4. Juli 2000, vom 25. April 2003 und vom 13. Dezember 2004 i.V. mit den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Erörterungstermin und den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegebenen Erläuterungen führt zu dem Schluss, dass insofern kein Rechtsfehler vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung und der Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen können aus den ermittelten wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten mit plausiblen Erwägungen abgeleitet werden.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin sind nicht stichhaltig. Die zur Geologie/Hydrogeologie in den Antragsunterlagen getroffenen Aussagen sind auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der KP Ingenieurgesellschaft für Wasser und Boden vom 5. Januar 2004 nachvollziehbar; fachlich begründete Einwendungen, die zu einer signifikanten Änderung des Schutzgebiets (Größe, Lage) führen würden, sind danach hieraus nicht abzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt hat sich im Festsetzungsverfahren nicht auf bloße redaktionelle Hinweise zu dem vom Beigeladenen vorgelegten Privatgutachten des Büros für Hydrogeologie und Umwelt beschränkt. Wie sich den Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 4. Juli 2002 und vom 17. Dezember 2003 vielmehr eindeutig entnehmen lässt, hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Funktion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und als amtlicher Sachverständiger im Festsetzungsverfahren dieses Gutachten im Hinblick auf die hydrogeologischen Verhältnisse und den Schutzgebietsvorschlag umfassend fachtechnisch geprüft und bewertet. Die Fließrichtung des von den Brunnen 1 und 2 erschlossenen Grundwasserstroms im Sandsteinkeuper von Nordost nach Südwest lässt sich nach der nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts und des Gutachtens vom Juni 2000 aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Grundwassergleichenplan für das Einzugsgebiet dieser Brunnen, eindeutig ermitteln und wird durch neuere großräumige Grundwassererkundungen für den Bereich des Sandsteinkeupers bestätigt. Die für den Brunnen 3 im Benkersandstein festgestellte entgegengesetzte Grundwasserfließrichtung von West nach Ost ist aufgrund des ausreichenden natürlichen Schutzes dieses Brunnen für die Bemessung des Wasserschutzgebiets nicht relevant. Die im Schlussgutachten des Bayer. Landesamts für Wasserversorgung und Gewässerschutz vom 23. Mai 1962 für die erstmalige Ausweisung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen 1 und 2 dargestellte Grundwasserfließrichtung von Westen her ist nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts aufgrund heutiger Erkenntnisse nicht mehr haltbar und klar widerlegt. Das Wasserwirtschaftsamt verweist hierzu insbesondere darauf, dass das Grundwasserdruckniveau in den Brunnen 1 und 2 (hohe bis artesische Grundwasserstände) deutlich über dem westlich anschließenden Geländeniveau des Talquartärs in Richtung Muhr liegt, so dass das Grundwassereinzugsgebiet physikalisch zwingend höher als die Ruhewasserstände in den Brunnen liegen muss. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zusätzlich darauf verwiesen, dass sich auch der Altmühlsee wegen seines geringen Druckpotentials nicht auf die Grundwasserfließrichtung im Sandsteinkeuper auswirkt. Eine substantiierte Gegendarstellung, die diese Feststellungen des amtlichen Sachverständigen entkräften oder die Anlass zu weiteren Ermittlungen sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Für die Brunnen 1 und 2 ist das Grundwassereinzugsgebiet nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts im wesentlichen deckungsgleich mit dem oberirdischen Einzugsgebiet des Laubenzedeler Mühlbachs und des Steingrabens und umfasst die gesamte Talmulde östlich der Brunnen (über den Ortsteil Brand der Gemeinde Haundorf hinaus) bis zur natürlichen Wasserscheide, d.h. der Grenze zu den Einzugsgebieten des Brombach- und Igelsbachsees sowie zum Erlbach. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar erläutert hat, beträgt das Einzugsgebiet ca. 9,57 km² und ist damit wesentlich größer als die im Gutachten vom Juni 2000 angesprochene rechnerisch-theoretische Grundwasserneubildungsfläche von rd. 2 km², weil nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ein großräumiger Grundwasserstrom in sehr inhomogenem Kluftgestein teilweise angezapft wird. Hinsichtlich der Bemessung der weiteren Schutzzone hat sich das Landratsamt nicht am Umfang des Einzugsgebiets orientiert, sondern hat zugunsten der betroffenen Grundstückseigentümer und der Antragstellerin nur dessen quellnahe Teile in Schutz genommen (ca. 29 % des Einzugsgebiets). Dies kann rechtlich nicht beanstandet werden, weil die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146; BVerwG vom 30.9.1996, NVwZ 1997, 887/888). Die Grenzziehung der weiteren Schutzzone im Westen unmittelbar um die engere Schutzzone herum, rührt nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13. Dezember 2004 von den insoweit ermittelten Absenktrichtern her, die sich infolge der Grundwasserentnahme um die Brunnen 1 und 2 einstellen und im näheren Brunnenumfeld zu einer Verdrehung bzw. sogar örtlichen Umkehr des Grundwasserflusses führen. Nach dieser Stellungnahme ist die Grenzziehung zur Bebauung von Büchelberg und zum Schlepperwaschplatz, d.h. nach Norden hin, durch eine hier flächig ausgebildete Basislettenschicht begründet, die den Mittleren Burgsandstein vom Unteren Burgsandstein trennt und einen gewissen Schutz gegen unmittelbare Einträge in den genutzten Grundwasserleiter des Sandsteinkeupers darstellt. Im Osten, im Bereich der Kläranlage Brand, wurde nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof der Bereich in die weitere Schutzzone einbezogen, in dem eine quartäre Oberflächenabdeckung besteht.

Der Dimensionierung der weiteren Schutzzone steht schließlich auch nicht die Möglichkeit von technischen Verbesserungsmaßnahmen am Brunnen 2 entgegen. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Stellungnahme vom 9.1.2004) wäre eine von der Antragstellerin angeführte Verlängerung des Sperrrohrs in diesem Brunnen nur angezeigt, um unmittelbare Oberflächeneinflüsse aus dem Brunnenumfeld zu verhindern, die beim bisherigen, ca. 40jährigen Betrieb des Brunnens aber noch nie aufgetreten sind, so dass insoweit von einer wirksamen Brunnenabdichtung auszugehen ist. Dagegen stammen die Nitratbelastungen bei den gegebenen hydrogeologischen Gegebenheiten aus der landwirtschaftlichen Nutzung im gesamten Einzugsgebiet. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass bei einer Verlängerung des Sperrrohrs der Grundwasserleiter nicht mehr in seiner gesamten Mächtigkeit erfasst würde und dadurch sogar die Notwendigkeit einer Vergrößerung des Schutzgebiets eintreten könnte. Die Antragstellerin ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten; eine weitere Aufklärung drängt sich nicht auf.

c) Auch die Bemessung der engeren Schutzzone ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wurde gegenüber der früheren Schutzgebietsverordnung im wesentlichen unverändert gelassen und nur in den Randbereichen an die inzwischen geänderten Grundstücksgrenzen angepasst. Dies beruht nach dem Gutachten vom Juni 2000 und den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass vorliegend die sog. 50-Tage-Linie, an der sich im Regelfall die Bemessung der engeren Schutzzone orientiert, nicht zufriedenstellend berechnet werden kann und nach den Erfahrungen aus dem bisherigen Betrieb der Brunnen 1 und 2 eine ausreichende Wirksamkeit der bestehenden engeren Schutzzone gegeben war. Es kommt hinzu, dass die Schutzzonengrenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) gezogen werden sollen (vgl. Nr. 3.7 der DVGW-Richtlinie W 101 vom Februar 1995), um die praktische Durchsetzung der erforderlichen Schutzanordnungen zu erleichtern. Zwar ist eine Orientierung der Schutzgebietsgrenzen an Grundstücksgrenzen nicht immer erlaubt (vgl. NdsOVG vom 4.3.1999, NuR 2000, 229), sie lässt sich im vorliegenden Fall aber rechtfertigen. Nach den plausiblen Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof liegen die betroffenen Grundstücke im Westen im Bereich der Absenktrichter der Brunnen 1 und 2; wegen der schwierigen geohydraulischen Verhältnisse muss zudem ein gewisser Sicherheitszuschlag bei der Abgrenzung der Schutzzone berücksichtigt werden. Besonders schutzwürdige entgegenstehende Eigentümerinteressen in diesem Bereich sind außerdem nicht geltend gemacht worden (vgl. BayVGH vom 16.9.2003 Az. 22 N 02.2535). Nach den von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 17. Dezember 2003 und vom 13. Dezember 2004 ist die endgültige Grenzziehung zwischen der engeren und der weiteren Schutzzone auf dem Grundstück Fl.Nr. 429 der Gemarkung Laubenzedel auf der Grundlage einer konkreten geohydraulischen Berechnung durch das Büro für Hydrogeologie und Umwelt (vgl. Schreiben des Büros vom 8.12.2003) und unter Berücksichtigung der besonderen Eigentümerinteressen fachlich korrekt erfolgt.

d) Die konkreten Schutzanordnungen der Verordnung sind rechtmäßig (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG).

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch § 3 Abs. 1 Nrn. 4.1 und 4.4 der Verordnung (Verbot der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Verbot des Ausbringens von Abwasser im gesamten Schutzgebiet) die von der Antragstellerin mit rechtskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 6. Juni 2002 geforderte Sanierung der Kläranlage Brand rechtlich und faktisch vereitelt wird. Zwar wird die Antragstellerin durch diese Regelungen in ihren Möglichkeiten, den Anforderungen dieses Bescheids nachzukommen, eingeschränkt. Insbesondere ist die von ihr wegen der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets Brand in Betracht gezogene Vergrößerung des Teichklärbeckens im Wasserschutzgebiet grundsätzlich ausgeschlossen. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 21. Januar 2005 stellt die Vergrößerung des Teichklärbeckens aber nicht die einzige Möglichkeit für die Antragstellerin dar, die Verpflichtungen aus dem Bescheid zu erfüllen. Vielmehr sind danach gleichwertige Ersatzlösungen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kapazität der Kläranlage - wie von der Antragstellerin im Hinblick auf die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets Brand beabsichtigt - zukünftig deutlich erhöht werden soll. Ob und inwieweit bei diesen Alternativlösungen wesentlich höhere Kosten für die Antragstellerin entstehen könnten, ist derzeit nicht absehbar und auch von der Antragstellerin nicht nachgewiesen. Ihr Hinweis auf eine überschlägige Berechnung dieser Mehrkosten durch ein Ingenieurbüro reicht hierfür nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aus. Nach den bisherigen Erfahrungen bei vergleichbaren Projekten dürften sich die Kosten nach dieser Einschätzung eher in einem vergleichbaren Rahmen bewegen. Die Problematik der Erweiterung der Kläranlage wurde im Festsetzungsverfahren, insbesondere in der Besprechung mit der Antragstellerin am 19. September 2003 und im Erörterungstermin am 10. November 2003, eingehend erörtert. Nicht außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass die im Bescheid vom 6. Juni 2002 von der Antragstellerin geforderte verbesserte Abwasserreinigung durch die Kläranlage Brand nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Stellungnahme vom 21.1.2005) völlig unabhängig von der Festsetzung des Wasserschutzgebiets zu fordern ist. Es kommt hinzu, dass die Errichtung oder Erweiterung der Kläranlage im Wasserschutzgebiet im Falle unzumutbarer Mehrkosten für die Antragstellerin durch die Anwendung der Ausnahmevorschriften (§ 4 der Verordnung) erreicht werden kann. Da dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ein überragender Rang zukommt (vgl. BVerfGE 58, 300/339), durfte das Landratsamt daher die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin hinsichtlich der Sanierung der Kläranlage Brand hintanstellen.

bb) Nicht zu beanstanden ist auch § 3 Abs. 1 Nr. 6.2 der Verordnung (Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit auch eine derartige Schutzanordnung erfordern kann (vgl. BayVGH vom 8.3.1996, NVwZ-RR 1997, 611). Vorliegend ist die Rechtsposition der Antragstellerin bereits dadurch stark abgeschwächt, dass hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Verordnung behindert werden können, nicht vorhanden und nicht absehbar sind (vgl. BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146). Das von der Verordnung betroffene Gebiet liegt im unbeplanten Außenbereich und besteht bisher aus privaten Wald- und Brachflächen, privaten landwirtschaftlichen Nutzflächen und Fischteichflächen einer Teichgenossenschaft. Eine rein quantitative Betrachtung der vom Wasserschutzgebiet betroffenen Gemeindefläche ist unergiebig; es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung diesen Gebieten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesamtplanung zukommt (vgl. BayVGH vom 8.3.1996, NVwZ-RR 1997, 611). Der Antragstellerin verbleiben - auch für die Erweiterung des Gewerbegebiets bei Brand - genügend Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung im Bereich ihrer Siedlungsschwerpunkte. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisung oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Verordnung nicht eintreten; dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit der infrastrukturellen Erschließung des Gebiets der sog. "Eichenberger Weiher".

cc) Hinsichtlich des von der Antragstellerin ebenfalls angegriffenen § 3 Abs. 1 Nr. 3.3 der Verordnung lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin bereits kein konkreter Bezug zu einer ihr zustehenden wehrfähigen Rechtsposition entnehmen. Abgesehen davon ist nach dieser Regelung die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen nach § 19 b WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen in der weiteren Schutzzone nur dann verboten, soweit die allgemeinen und die besonderen Anforderungen für Anlagen in Wasserschutzgebieten gemäß der VAwS nicht eingehalten sind.

dd) Schließlich sind auch hinsichtlich der sonstigen geltend gemachten negativen Auswirkungen der Verordnung auf das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin keine Abwägungsfehler ersichtlich. Mittelbare Zusammenhänge, wie der Rückgang der Einnahmen aus der Gewerbesteuer aufgrund des Verbots des Abbaus vorhandener Bodenschätze (Sandvorkommen), können einen Eingriff in die Finanzhoheit einer Gemeinde generell nicht begründen (vgl. BVerwG vom 20.5.1998, NVwZ 1999, 67/70). Die Gemeindeverbindungsstraße Eichenberg - B 466 liegt außerhalb des Wasserschutzgebiets. Im Übrigen ist nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Erörterungstermin vom 10. November 2003 bei Straßen mit einem - wie hier -geringen Verkehrsaufkommen eine Abweichung von den strengen Vorgaben der RiStWag zur Sammlung und Ableitung des Straßenabwassers möglich.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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