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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 22 N 04.3471
Rechtsgebiete: WHG, BayWG, BayVwVfG


Vorschriften:

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 2 Nr. 1
BayWG Art. 85 Abs. 3
BayVwVfG Art. 73 Abs. 1 Satz 2
BayVwVfG Art. 73 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 04.3471

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2007

am 25. Januar 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts M********* vom 13. Oktober 2003 über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung (Brunnen I und II) in der Stadt E************* (ab hier: Verordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises M********* vom 4. November 2003 bekannt gemacht und ist nach ihrem § 10 am 5. November 2003 in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 5. März 1986.

Die Verordnung bezweckt den Schutz von zwei Brunnen (I und II) auf den Grundstücken FlNrn. 7427 und 7414 der Gemarkung E******** für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Der Brunnen I wurde im Jahr 1973 erstellt und im Jahr 1974 in Betrieb genommen; der Brunnen II wurde 1980/1981 erstellt und 1982 in Betrieb genommen. Für die Entnahme von Grundwasser wurde der Beigeladenen für die Brunnen eine wasserrechtliche Bewilligung vom 17. Januar 1979 (Brunnen I) und vom 5. März 1986 (Brunnen II) für eine Entnahmemenge von jeweils 405 l pro Sekunde und eine Gesamtentnahmemenge von 650.000 m³ pro Jahr erteilt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 4,5 km²; insbesondere die weitere Schutzzone wurde gegenüber dem früheren Wasserschutzgebiet deutlich vergrößert und umfasst bebaute Bereiche der Beigeladenen.

Das Inschutznahmeverfahren nahm folgenden Verlauf: Die Beigeladene beantragte beim Landratsamt mit Schreiben vom 29. April 1997 nach Maßgabe des Wasserrechtsantrags vom 29. Februar 1997, gefertigt vom Geologischen Institut Dr. ****, die Neufestsetzung eines Wasserschutzgebiets. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt A************ mit Schreiben vom 5. Juni 1997 Bedenken gegen die Bemessung des Wasserschutzgebiets geäußert und sich das Landesamt für Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 22. Juli 1998 dieser Auffassung angeschlossen hatte, erstellte das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag des Landratsamts auf der Basis weiterer, vom Geologischen Institut Dr. **** vorgelegter Pläne (Übersichtslageplan, Lageplan), unter dem 10. Mai 2000 ein hydrogeologisches Gutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets. Die Bestimmung des Umfangs des Wasserschutzgebiets sowie der Grenzen der engeren und weiteren Schutzzone beruht auf diesem Gutachten sowie der gutachterlichen Stellungnahme des von der Beigeladenen eingeschalteten Büros ***** *** ****** vom 19. Juli 2001. Unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts und des Büros ***** *** ****** hat das Landratsamt einen auf die örtlichen Verhältnisse der Beigeladenen abgestimmten Verbotskatalog erstellt.

Die Pläne und sonstigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 26. August 2002 bis einschließlich 20. September 2002 und daran anschließend nochmals in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis einschließlich 14. Oktober 2002 bei der Beigeladenen öffentlich zur Einsicht aus, worauf im Amtsblatt der Beigeladenen öffentlich hingewiesen worden war. Die nicht ortsansässigen Grundstückseigentümer wurden von der Beigeladenen entsprechend benachrichtigt.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen einen Gewerbepark betreibt. Gesellschafter der Antragstellerin sind Herr ****** ******** und Frau ***** ********. Der Gewerbepark befindet sich im Grenzbereich zwischen der engeren und der weiteren Schutzzone am D********weg und an der M*********** Straße. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 7191 der Gemarkung E******** in der weiteren Schutzzone, auf dem sich mehrere gewerbliche Betriebe befinden, sowie des Grundstücks FlNr. 7191/3 in der weiteren Schutzzone und des Grundstücks FlNr. 7581, das zum größeren Teil in der weiteren Schutzzone und zu einem kleinen Teil in der engeren Schutzzone liegt. Beide letztgenannten Grundstücke werden als Privatstraßen genutzt. Mit Schreiben vom 20. September 2002 erhoben Herr ****** ******** und Frau ***** ******** im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die geplante Verordnung. Die Hereinnahme des genannten Gewerbeparks ******** in die weitere Schutzzone sei mit beachtlichen Kosten und Mietausfällen verbunden und führe zu einer entsprechenden Wertminderung. Diese Einwendungen wurden im Erörterungstermin am 15. September 2003 behandelt, aber nicht berücksichtigt.

Die Antragstellerin beantragt beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung.

Die Verordnung sei formell rechtswidrig. Die Planunterlagen hätten nicht - wie gesetzlich gefordert - zusammenhängend für die Dauer eines Monats ausgelegen. Wie sich den von der Antragstellerin vorgelegten mehreren Stellungnahmen des Büros ******* entnehmen lasse, wiesen die hydrogeologischen Gutachten, die zur Bemessung des Wasserschutzgebiets herangezogen worden seien, erhebliche fachliche Mängel auf und würden den komplexen hydrogeologischen Verhältnissen nicht gerecht. Es fehle ein hinreichend begründetes und nachvollziehbares hydrogeologisches Modell zur Abgrenzung des Einzugsgebiets. Auf der Basis der vorliegenden Grundwassergleichenpläne sei eine fachlich korrekte Festlegung von Randstromlinien zur Abgrenzung des Einzugsbereichs nicht möglich. Die zur Messung der Grundwasserstände herangezogenen Grundwassermessstellen seien nicht normgerecht. Eine getrennte Einzugsgebietsermittlung für das erste und zweite Grundwasserstockwerk sei nicht erfolgt. Der Abschlussbericht zum Markierungsversuch vom 9. Mai 1994 sei fehlerhaft. Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebiets seien nicht gegeben. Das festgelegte Schutzgebiet beziehe sich auf nahezu durchgängig bebaute Bereiche der Beigeladenen. Alternativlösungen für eine Wasserversorgung der Beigeladenen seien nicht in ausreichendem Umfang geprüft worden. Schließlich habe das Landratsamt bei seiner Abwägungsentscheidung wirtschaftliche und rechtliche Interessen der Antragstellerin außer Betracht gelassen. Der Antragstellerin drohten durch die Ausweisung der von ihr verwalteten Grundstücke als Wasserschutzgebiet erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 mit Beweisanträgen übergeben und klargestellt, dass die Beweisanträge vorsorglich gestellt werden.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.

Da die Unterlagen insgesamt länger als einen Monat ausgelegen hätten, liege ein relevanter Verfahrensmangel nicht vor. Die Verordnung entspreche ungeachtet der begrenzten Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens den Anforderungen des materiellen Rechts. Insbesondere sei im Verordnungsverfahren auch die Frage einer Alternativlösung geprüft worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Ablehnung des Antrags.

Das Gesetz verlange für die Auslegung nicht einen zusammenhängenden Monat. Es reiche aus, wenn die Auslegung in engem zeitlichen Zusammenhang in zwei Zeiträumen erfolge, welche insgesamt einen Monat ausmachten. Auch wenn angesichts der bestehenden konkurrierenden Nutzungen Abstriche an der Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens zu machen seien, sei die Schutzgebietsfestsetzung vorliegend erforderlich, weil es an einer konkreten anderweitigen Möglichkeit der Trinkwasserversorgung der Beigeladenen fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie sich jedenfalls auch darauf beruft, als Grundstückseigentümerin im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (maßgeblich gemäß § 195 Abs. 7 VwGO) ist eingehalten.

II.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Der gerügte Verfahrensfehler führt nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Verordnung.

Nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V. mit Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der "Plan", der nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen besteht, die das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Vorliegend haben die Antragsunterlagen bei der Beigeladenen in der Zeit vom 26. August 2002 bis einschließlich 20. September 2002 und nochmals vom 7. Oktober 2002 bis einschließlich 14. Oktober 2002 ausgelegen.

Obwohl die Unterlagen damit tatsächlich länger als einen Monat ausgelegen haben, erscheint zweifelhaft, ob die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V. mit Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorliegend erfüllt sind. Der Begriff "Dauer" als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Auslegung umfasst die Zeitspanne von Anfang bis Ende der von der Gemeinde bestimmten Auslegungsfrist (vgl. BVerwG vom 9.2.1992, DÖV 1993, 249/250). Dies spricht dafür, die Regelung in Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V. mit Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dahingehend zu verstehen, dass die Unterlagen zusammenhängend für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen sind. Aber selbst wenn bei einer "gespaltenen" Auslegung ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, vermag dieser vorliegend nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit der strittigen Verordnung nach sich zu ziehen.

Dem berechtigten Anliegen der Normerhaltung kann hier jedenfalls Rechnung getragen werden, weil bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass die angegriffene Verordnung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte (vgl. BayVGH vom 11.4.2000, BayVBl 2000, 531). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch somit ersichtlich, dass von der Verordnung betroffene Grundstückseigentümer durch die "gespaltene" Auslegung an der Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. an der Erhebung von Einwendungen gehindert worden sind oder dies ihnen unzumutbar erschwert worden ist. Nach dem Akteninhalt hat das Landratsamt mit der Beigeladenen bereits am 18. September 2002, also noch während der ersten Auslegungsphase, vereinbart, dass die Unterlagen von der Beigeladenen zusätzlich eine komplette Arbeitswoche (vom 7.10.2002 bis einschließlich 14.10.2002) ausgelegt werden. Die Beigeladene hat dies am 26. September 2002 ortsüblich bekannt gemacht und die auswärtigen Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 24. September 2002 entsprechend informiert. Aufgrund des eindeutigen kommunalen Bezugs und der Kürze der Unterbrechung zwischen der ersten und der zweiten Auslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit bei den Betroffenen inzwischen in Vergessenheit geraten war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 20. September 2002 unter Hinweis auf die Plankopie des Wasserschutzgebiets im Amtsblatt für sich und auch im Namen und mit Zustimmung ihrer Kinder "Widerspruch" erhoben und ihren Standpunkt umfassend vorgetragen. Letztere haben ebenfalls - wie eine Vielzahl weiterer Betroffener - für ihre betroffenen Grundstücke Einwendungen erhoben. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, was ihre Gesellschafter bei einer Auslegung in einem zusammenhängenden Zeitraum vom 26. August 2002 bis 25. September 2002 zusätzlich gegen die angegriffene Verordnung vorgebracht hätten. Auch hinsichtlich ihrer Kinder ist hierfür nichts ersichtlich. Sollten bei den Betroffenen aufgrund der "gespaltenen" Auslegung Unsicherheiten über die Wirksamkeit bereits erhobener Einwendungen oder die Notwendigkeit nochmaliger Einwendungserhebung aufgetreten sein, hätte es ihnen im Übrigen zugemutet werden können, sich beim Landratsamt oder der Beigeladenen diesbezüglich zu informieren (vgl. BVerwG vom 8.9.1992, DÖV 1992, 249/250). Der Antragsgegner hat zudem darauf verwiesen, dass sich beim Landratsamt keine Betroffenen mit dem Hinweis gemeldet haben, durch die "gespaltene" Auslegung an der Einsichtnahme in die Unterlagen oder der Erhebung von Einwendungen gehindert worden zu sein.

2. Die von der Antragstellerin gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des durch die Brunnen I und II geförderten Grundwassers im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung der Beigeladenen vor nachteiligen Einwirkungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.2.2002, BayVBl 2003, 146 ff.). Dies ist hier der Fall. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Antragstellerin sind unvermeidlich und halten sich grundsätzlich im Rahmen des Verhältnismäßigen.

a) Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Trinkwasservorkommens sind in ausreichendem Umfang gegeben. Bei dem von den Brunnen I und II erschlossenen Grundwasser handelt es sich nach Qualität und Quantität in seiner Gesamtheit um ein schutzwürdiges Trinkwasservorkommen. Daran ändern die in der Vergangenheit bei beiden Brunnen festgestellten LHKW-Belastungen nichts. Wie das Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt hat, ist die Sanierung der LHKW-Schadensfälle im Stadtgebiet der Beigeladenen seit Oktober 2005 abgeschlossen; die LHKW-Belastungen sind weitestgehend abgeklungen und unterschreiten in den Brunnen und Grundwassermessstellen den Grenzwert der Trinkwasserverordnung, so dass weder aus Sicht des allgemeinen Grundwasserschutzes noch des Trinkwasserschutzes ein weiterer Sanierungsbedarf besteht (vgl. Stellungnahmen vom 21.11.2005 und vom 5.5.2006). Das Trinkwasservorkommen ist auch schutzbedürftig. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Es bedarf insoweit keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980, BayVBl 1980, 759/760). Es gibt keinen Grund zu bezweifeln, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Es besteht hier aufgrund der Lage der Brunnen im Stadtgebiet der Beigeladenen hinreichend Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig fernzuhalten.

Was die Schutzfähigkeit des durch die Brunnen I und II erschlossenen Trinkwasservorkommens angeht, ist unstreitig, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Trinkwasservorkommen in jeder Hinsicht in vollem Umfang vor abstrakten Gefährdungen wirksam und auf Dauer geschützt werden kann. Dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert.

Wie im hydrogeologischen Gutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen I und II der Beigeladenen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2000 erläutert wird, sind im Wasserschutzgebiet zahlreiche Gefährdungspotentiale vorhanden, die im Gutachten im Einzelnen angesprochen sind. Dies ändert aber nichts an der Verwendbarkeit des durch die Brunnen I und II erschlossenen Trinkwassers im Allgemeinen für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der entsprechenden Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, zumal Maßnahmen zur Verringerung des Gefährdungspotentials im Schutzgebietkatalog verankert wurden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die engere Schutzzone verlaufenden Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.1.2 der Verordnung). Insoweit kommt hinzu, dass die bisherige jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung gezeigt hat, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch den Straßenverkehr verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls der Brunnen I und II für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering ist (vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146/147). Für die in der engeren Schutzzone liegenden Abwasserleitungen wird in § 3 Abs. 1 Nr. 4.7.2 der Verordnung der Nachweis deren Dichtigkeit sowie die Beachtung des ATV-DVWK-Arbeitsblatts A 142 im Sanierungsfall verlangt. Was die in der weiteren Schutzzone in weiten Bereichen vorhandene Wohnbebauung angeht, ist deren Gefährdungspotential nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts eher gering zu bewerten. Die Sanierung der festgestellten LHKW-Schadensfälle im Stadtgebiet der Beigeladenen ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - seit Oktober 2005 abgeschlossen. Das in der weiteren Schutzzone liegende Kreiskrankenhaus stellt kein weiteres und zusätzliches hygienisches Gefährdungspotential für das genutzte Wasservorkommen dar (vgl. Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 25.5.2000). Schließlich hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2005 noch darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ergebnisse der im Gutachten vom 10. Mai 2000 als erforderlich angesehenen und dementsprechend durchgeführten Vorfeldüberwachung zeigen, dass sich die Belastungen aus dem Grundwasser im Quartär weniger stark als befürchtet auf das Grundwasser im Buntsandstein auswirken. Nach den neueren Erkenntnissen der Vorfeldüberwachung liegt die sich außerhalb des Wasserschutzgebiets im Norden befindliche ehemalige Hausmülldeponie nicht im Zustrombereich der Brunnen der Beigeladenen. Nach der zusammenfassenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts in dieser Stellungnahme wird zwar aus wasserwirtschaftlicher Sicht nach wie vor die Notwendigkeit gesehen, zumindest mittel- bis langfristig eine neue Wassergewinnung an besser schützbarer Stelle zu erschließen, allerdings hat sich aufgrund der neueren Untersuchungen die Dringlichkeit der Umsetzung einer alternativen Wasserversorgung gegenüber dem Gutachten vom 10. Mai 2000 vermindert.

b) Aufgrund der unter den vorliegenden Umständen damals und heute nicht in jeder Hinsicht zu bejahenden Schutzfähigkeit des durch die Brunnen I und II erschlossenen Trinkwasservorkommens ist für die Erforderlichkeit des strittigen Wasserschutzgebiets entscheidend, dass für das Landratsamt keine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung bestanden hat, die auch für die Beigeladene zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand hätte verwirklicht werden können (st. Rechtsprechung vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194). Zu beachten ist hierbei, dass dem Landratsamt dabei ein Gestaltungsspielraum zusteht, da sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen als eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur um eine rechtlich richtige Lösung geht (vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen muss der Verordnungsgeber, wie er es auch bei der Entscheidung über die Einbeziehung einzelner Grundstücke tun muss, die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich dabei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Diesen Anforderungen ist das Landratsamt vorliegend gerecht geworden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass alternative Wassergewinnungsmöglichkeiten nur unzureichend untersucht worden sind. Wie sich bereits dem hydrogeologischen Gutachten des von der Beigeladenen ursprünglich beauftragten Geologischen Instituts Dr. **** zur Ermittlung des Einzugsgebiets der Brunnen von E******** vom 22. Dezember 1992 entnehmen lässt, sind im Vorfeld des Verordnungserlasses Möglichkeiten zur Neuerschließung von Grundwasser durch die Beigeladene untersucht worden. Auf dieser Grundlage wird im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets vom 10. Mai 2000 darauf hingewiesen, dass kurzfristig keine andere Möglichkeit besteht, die Wasserversorgung der Beigeladenen sicherzustellen. Auch im Erörterungstermin wurde die Frage alternativer Wassergewinnungsmöglichkeiten eingehend besprochen. In den verschiedenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts im gerichtlichen Verfahren wird zudem aufgezeigt, dass sich trotz weiterer Erkundungen auch nach Verordnungserlass keine realistische Alternative zur bestehenden Trinkwasserversorgung der Beigeladenen abzeichnet. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. Februar 2007 sind derzeit nur drei Grundwasservorkommen bekannt, die eventuell für eine Erschließung durch die Beigeladene in Frage kommen, bei denen aber verschiedene Sachverhalte einer Verwirklichung möglicherweise generell oder in absehbarer Zeit im Wege stehen. Der Vertreter des Landesamts für Umwelt hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vertiefend ausgeführt, dass eine Nutzung des ca. 9 km entfernten Trinkwasservorkommens G************ die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets voraussetze, die derzeit vorbereitet werde. Die Nutzung durch die Beigeladene setze aufgrund der Entfernung von 9 km Investitionen im zweistelligen Millionenbereich voraus, die für die Beigeladene unzumutbar hohe Wasserpreise bedeuten würden. Was das Trinkwasservorkommen auf dem Gebiet des Marktes E***** anbetreffe, sei dessen Ergiebigkeit noch unklar. Außerdem habe sich eine Altlastenproblematik ergeben; die erforderlichen Untersuchungen zur Schützbarkeit des Trinkwasservorkommens würden noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Das Trinkwasservorkommen nördlich von E******** im Bereich des Betriebs M******** werde aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung privat genutzt. Die Bewilligung dürfte noch ca. 20 Jahre gelten. Im Hinblick auf die im Zustrombereich gelegene relativ große Klärschlammdeponie seien aufwändige Untersuchungen erforderlich, diese würden vom Wasserwirtschaftsamt derzeit im Hinblick auf die Kosten-Nutzenrelation nicht empfohlen. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass sich derzeit für die Beigeladene keine realistische Alternative zur bestehenden Trinkwasserversorgung abzeichne.

Unter diesen Umständen kann es nicht als Rechtsfehler gewertet werden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung diesen Alternativen vorgezogen hat, die mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden gewesen wären. Unabhängig davon, in welcher Höhe sich die Kosten für die Nutzung des Trinkwasservorkommens G************ für die Beigeladene bewegen würden und ob dies noch im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren liegen würde, würde es hier - ebenso wie bei den anderen oben dargestellten Alternativen - einige Zeit dauern, bis eine alternative Trinkwasserversorgung in die Praxis umgesetzt wäre. In der Zwischenzeit muss aber die gegenwärtige Trinkwasserversorgung weitergeführt werden und ist zu deren Schutz das strittige Wasserschutzgebiet erforderlich.

c) Das strittige Wasserschutzgebiet ist auch hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung der weiteren Schutzzone erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984, BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und geologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner weiteren Schutzzone mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH a.a.O.). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (vgl. zuletzt BayVGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone nicht zu beanstanden. Die Würdigung des hydrogeologischen Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen I und II der Beigeladenen vom 10. Mai 2000 und der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts im gerichtlichen Verfahren vom 11. Juli 2005, vom 21. November 2005, vom 5. Mai 2006, vom 29. September 2006 und vom 19. Februar 2007 in Verbindung mit den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegebenen Erläuterungen führt zu dem Schluss, dass insofern kein Rechtsfehler vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung und der Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen können aus den ermittelten wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten mit plausiblen Erwägungen abgeleitet werden.

Die hiergegen von der Antragstellerin und ihrem Fachbeistand gerichteten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Im Gutachten vom 10. Mai 2000 sind die vorhandenen geologischen und hydrogeologischen Erkenntnisse zusammenfassend textlich dargestellt. Hinsichtlich der geologischen Situation hat das Wasserwirtschaftsamt die vorhandenen geologischen Unterlagen, insbesondere die Schichtenprofile der Brunnen und Grundwassermessstellen ausgewertet (vgl. Stellungnahmen vom 11.7.2005 und vom 21.11.2005). Zwar können nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts weitere Erkenntnisse über Verläufe von geologischen Störungen möglicherweise mit Hilfe von aufwändigen geophysikalischen Messungen gewonnen werden. Allerdings ist diese Kenntnis aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts wegen der ausgeprägten tektonischen Beanspruchung des tieferen Untergrunds nicht notwendig (vgl. Stellungnahme vom 21.11.2005).

Bei der Darstellung der hydrogeologischen Verhältnisse wird u.a. auch auf die verschiedenen Grundwasserleiter, die geohydraulischen Parameter, die Lage der Grundwasseroberfläche und ihre Schwankungen eingegangen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu alle verfügbaren Unterlagen, insbesondere über die zahlreichen vorhandenen Grundwassermessstellen im Stadtgebiet der Beigeladenen erhoben und ausgewertet (vgl. Stellungnahme vom 11.7.2005). Soweit der Fachbeistand der Antragstellerin eine flächenhafte Darstellung hydrogeologischer Parameter vermisst, ist diese nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nur sehr selten möglich, da auch bei guter Datenlage meist nur Punktinformationen über den Untergrund vorliegen, und eine solche Darstellung im vorliegenden Fall wegen des im Bereich des Buntsandsteins gegebenen sehr inhomogenen Untergrundaufbaus zudem nicht sinnvoll erscheint (vgl. Stellungnahme vom 21.11.2005). Die Ermittlung des Einzugsgebiets wird im Gutachten vom 10. Mai 2000 mit Angaben zur Einzugsgebietsgröße, der Grundwasserneubildung und des ermittelten Grundwasserdargebots zusammenfassend beschrieben. Genauere Berechnungen sind nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht erforderlich, weil diese nur der Plausibilitätsprüfung dienen, während bei der konkreten Bemessung des Wasserschutzgebiets die örtlichen geomorphologischen und hydrogeologischen Randbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Stellungnahme vom 11.7.2005). Schließlich würde sich nach der Auffassung des Wasserwirtschaftsamts aus einem Grundwasserströmungsmodell kein wesentlicher Erkenntniszuwachs im Hinblick auf die Schutzgebietsabgrenzung ergeben, weil wegen der vorhandenen und im Rahmen der Vorfelduntersuchungen neu errichteten Grundwassermessstellen ausreichend Messwerte von Wasserständen vorliegen, die deren zusätzliche Berechnung als nicht zwingend erforderlich erscheinen lassen (vgl. Stellungnahme vom 21.11.2005). Auch nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft vom 22. Juli 1998 war der Kenntnisstand über die hydrogeologischen Verhältnisse trotz der komplexen hydrogeologischen Situation im Bereich der Wassergewinnung der Beigeladenen ausreichend, um das für das Erschließungsgebiet erforderliche Wasserschutzgebiet fundiert bemessen zu können. Unter diesen Voraussetzungen hält der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts für überzeugend, dass die Unterlagen ausreichend waren, um eine Schutzgebietsabgrenzung nach den oben dargestellten Grundsätzen vornehmen zu können und eine größere Erkenntnissicherheit mit vertretbarem Aufwand nicht erreichbar ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorsorglich gestellten Beweisanträge kommt damit nicht in Betracht.

Was die Abgrenzung der weiteren Schutzzone im Osten angeht, ist die Ausdehnung des Einzugsgebiets schwierig zu bestimmen, weil in diesem Bereich keine Grundwassermessstellen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorhanden waren. Wo die Grenzen des Einzugsgebiets liegen, steht damit zwar nicht genau fest. Dies ist hier aber schon deshalb unerheblich, weil sich der Normgeber ohnehin auf die Einbeziehung von Flächen beschränkt hat, die nur einen Teil des Einzugsgebiets bilden und diesem zweifelsfrei angehören. Wie dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2000 und den späteren Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren entnommen werden kann, folgt die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets im Osten im Wesentlichen der oberirdischen Wasserscheide am Sandbuckel. Auch wenn sich das Einzugsgebiet nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts darüber hinaus weiter nach Osten erstrecken dürfte, war die Ausdehnung auf das gesamte Einzugsgebiet nicht erforderlich, weil im Osten von dieser Wasserscheide keine besonders sensiblen Untergrundverhältnisse vorhanden sind. Zur Begründung verweist das Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar darauf, dass in Bezug auf das hier zu betrachtende tiefere Grundwasser des Buntsandsteins-Spessart nur von einer geringen Gefährdungswahrscheinlichkeit für die Brunnen der Beigeladenen auszugehen ist, weil in dieser Zone Gesteine des Mittleren und Oberen Buntsandsteins mit Tonsteinschichten anstehen, welche als Grundwasserhemmer fungieren, während die Brunnen bis in den Unteren Buntsandstein reichen (vgl. Stellungnahme vom 5.5.2006). Auch das von der Beigeladenen beauftragte Büro ***** *** ****** sieht in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2001 die Grenzziehung im Osten als plausibel an. Der Fachbeistand der Antragstellerin ist dem nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Dass sich das Landratsamt hinsichtlich der Bemessung der weiteren Schutzzone auf der Grundlage dieser fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt nicht am Umfang des Einzugsgebiets orientiert, sondern zu Gunsten der betroffenen Grundstückseigentümer nur dessen quellnahe Teile in Schutz genommen hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

Auch die Ausdehnung der weiteren Schutzzone im Westen bis zum Main ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2000 hängen die Grundwasserströmungsverhältnisse im Bereich des Stadtgebiets der Beigeladenen sehr stark von der hydrologischen Situation ab. In Zeiten mit hoher Grundwasserneubildung und entsprechend hohen Grundwasserständen erfolgt der Zustrom vorwiegend von Osten (Spessart). Bei mittleren bis niedrigen Grundwasserständen nimmt der Anteil der Zuströmung von Süden und Westen zu. Dabei ist auch mit Uferfiltrat aus dem Main zu rechnen. Die Festlegung der Grenze der weiteren Schutzzone ist auf der Grundlage der sich aus den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Grundwassergleichenplänen (vgl. Gutachten des Geologischen Instituts Dr. **** von 1992 bis 1996) ergebenden Randstromlinien im quartären Grundwasser erfolgt. Im Hinblick auf das Wasserschutzgebiet wurden die Strömungsverhältnisse im Quartär als maßgeblich angesehen, weil - wie in vergleichbaren Fällen - von annähernd gleichen hydraulischen Potentialen im Quartär und im Buntsandstein ausgegangen wurde. Gleichzeitig war aus vergleichbaren Gebieten im Maintal bekannt, dass im Bereich der Absenktrichter von Buntsandsteinbrunnen eine Druckdifferenz durch die unterschiedlichen geohydraulischen Eigenschaften der beiden Grundwasserleiter entsteht, wodurch es zu einer verstärkten Absickerung von Grundwasser aus dem Quartär in den Buntsandstein kommt. Wegen des aus den in Anlage 3 zum Gutachten vom 10. Mai 2000 eingezeichneten Randstromlinien ersichtlichen Zustroms quartären Grundwassers bei niedrigen Grundwasserständen aus dem Gebiet westlich der Brunnen bis zum Main wurde die Einbeziehung dieses Bereichs in das zukünftige Wasserschutzgebiet vom Wasserwirtschaftsamt als notwendig angesehen. Auch das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft ist in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1998 davon ausgegangen, dass die Einbeziehung dieses Bereichs bis zum Main in die weitere Schutzzone aus fachlicher Sicht zwingend erforderlich ist. Das Büro ***** *** ****** bezeichnet die Vorgehensweise des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 19. Juli 2001 als "fachlich in Ordnung". In den Stellungnahmen vom 11. Juli 2005 und vom 21. November 2005 hat das Wasserwirtschaftsamt zudem darauf hingewiesen, dass die dem Gutachten vom 10. Mai 2000 zu Grunde liegenden Annahmen durch die späteren Untersuchungen des Büros ***** *** ****** (Bericht vom 30.1.2004 über die Aufschlussergebnisse, Grundwasserstandsmessungen und Grundwasseranalysen) bestätigt wurden. Insbesondere haben danach die 2003 eingerichteten Buntsandsteinmessstellen gezeigt, dass die hydraulischen Potentiale der beiden Grundwasserstockwerke und damit die Grundwasserströmung im Buntsandstein und Quartä r außerhalb des unmittelbaren Absenktrichters der Brunnen praktisch identisch sind und damit eine getrennte Einzugsgebietsermittlung für das erste und zweite Grundwasserstockwerk nicht erforderlich ist.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Ausdehnung der weiteren Schutzzone bis zum Main sind nicht stichhaltig. Was die von ihrem Fachbeistand als nicht normgerecht bezeichneten Grundwassermessstellen angeht, hat das Wasserwirtschaftsamt zwar eingeräumt, dass ein Teil der älteren flachen Grundwassermessstellen im Quartär bis zu mehreren Dezimetern und in einigen Fällen auch mehrere Meter in den Buntsandstein hineinreichen. Nach seiner Einschätzung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Grundwassermessstellen vollkommen unbrauchbar für die Beurteilung des quartären Grundwasserleiters sind, weil nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer nennenswerten Verfälschung der gemessenen Grundwasserstände kommt. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu darauf verwiesen, dass der insgesamt über 100 m mächtige Buntsandstein nur im obersten, verwitterten Bereich geringfügig angebohrt wurde. Auch hätten die im Rahmen der Vorfeldüberwachung durch das Büro ***** *** ****** untersuchten Wasserproben gezeigt, dass die in den Buntsandstein reichenden Quartärmessstellen den gleichen Chemismus aufweisen wie die ausschließlich im Quartär gefilterten Grundwassermessstellen (vgl. Stellungnahmen vom 5.5.2006 und vom 29.9.2006). Abgesehen davon hat der Vertreter des Landesamts für Umwelt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend ausgeführt, dass bereits mit Hilfe der normgerecht erstellten Grundwassermessstellen im vorliegenden Fall Grundwassergleichenpläne konstruierbar sind, die dafür ausreichen, um den Zustrom vom Ufer des Mains zu den Brunnen I und II bei bestimmten Witterungszuständen nachzuweisen. In Übereinstimmung hiermit hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2006 am Beispiel eines neueren Grundwassergleichenplans vom 10./12. Mai 2005 (Anlage 1 zum Bericht des Büros ***** *** ****** vom 28.6.2005) erläutert, dass sich bei Weglassen der vom Fachbeistand der Antragstellerin als nicht normgerecht bezeichneten Messstellen kein anderes Strömungsbild ergibt. Die Ausführungen des Fachbeistands der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anhand des älteren Grundwassergleichenplans vom 23. September 1993 ändern daran nichts, zumal er selbst nur einen Teil der vorhandenen Grundwassermessstellen als unbrauchbar ansieht. Eine weitere Sachaufklärung drängt sich damit insoweit nicht auf.

Schließlich hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2007 ergänzend hervorgehoben, dass durch die umfangreichen Wasserstandsmessungen u.a. in der unmittelbar östlich der Grundstücke der Antragstellerin gelegenen Grundwassermessstelle P 1 nachgewiesen wird, dass der Grundwasserspiegel im Bereich des Mains bei normalen und trockenen hydrologischen Verhältnissen höher liegt als im Stadtgebiet der Beigeladenen und im Bereich der Brunnen, so dass vom Main her das Grundwasser von Westen nach Osten zu den Brunnen strömt. Dies wird zusätzlich bestätigt durch den Bericht des Büros ***** *** ****** vom 30. Januar 2004, nach dem bei den tiefen Grundwasserständen von Anfang September 2003 der Mainwasserspiegel höher lag als das Grundwasser westlich der Bahn, so dass zu dieser Zeit eine Einspeisung von Uferfiltrat des Mains in das Grundwasser möglich war. Der Fachbeistand der Antragstellerin ist dieser nachvollziehbaren Beurteilung nicht substantiiert entgegen getreten.

Zu der von der Antragstellerin bemängelten freihändigen Konstruktion der Isohypsen zwischen den Messstellen hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2006 ausgeführt, dass es keine eindeutige und allgemein gültige mathematische Lösung für die Interpolation von Grundwassergleichen gibt. Die lineare Interpolation sei wegen der gekrümmten Grundwasseroberfläche mathematisch unkorrekt, weshalb auch hier in der Regel eine manuelle Nachbesserung erforderlich sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts überzeugend, dass die freihändige Interpolation eines erfahrenen Hydrogeologen unter Beachtung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten häufiger zu Lösungen führt, die der Natur am nächsten kommen. Eine weitere Sachaufklärung drängt sich damit insoweit ebenfalls nicht auf.

Hinsichtlich der nach dem Bericht des Büros ***** *** ****** vom 30. Januar 2004 in allen im Jahr 2003 ausgeführten Bohrungen an der Basis der Lockergesteinsüberdeckung festgestellten feinkörnigen Schicht mit hohem Ton-/Schluffanteil wird in dem Bericht selbst darauf verwiesen, dass die Mächtigkeit dieser Übergangsschicht stark schwankt und möglicherweise auch ganz fehlen kann. Hervorgehoben wird dabei auch, dass diese Schicht in den den Brunnen am nächsten gelegenen Bohrungen 02/101 BS und 02/104 BS mit nur 1 bis 2 m recht dünn ist und es insbesondere in der Nähe der Brunnen höher durchlässige Fenster in dieser Zwischenschicht zu geben scheint. Wie der Fachbeistand der Beigeladenen und der Vertreter des Landesamts für Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert haben, wird durch die Nutzung der Brunnen I und II eine verstärkte Versickerung im Absenkbereich ausgelöst, durch die Schadstoffe, die über die Grundwasserströmung im Quartär in den Absenkbereich gelangen, dort in das Buntsandsteingrundwasser zu den Brunnen durchsickern können. Zur Begründung haben sie u.a. darauf verwiesen, dass die Leitfähigkeiten der im Absenkbereich liegenden Buntsandsteinwassermessstellen 02/102 BS und 02/104 BS erheblich höher sind als in den außerhalb liegenden Buntsandsteinwassermessstellen und nur wenig unter denen der benachbarten Grundwassermessstellen 02/101 q und P 2 im Quartär liegen. Auch in den Brunnen sei eine erhöhte Leitfähigkeit des geförderten Wassers festgestellt worden. Schließlich sei an der Grundwassermessstelle 02/104 BS festgestellt worden, dass Oberflächeneinflüsse bis hin zu verbotenen Pflanzenschutzmitteln im Buntsandsteingrundwasser vorhanden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Beurteilung im Rahmen einer Zusammenschau der verschiedenen hydrogeologischen Erkenntnisse für überzeugend, zumal selbst der Fachbeistand der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt hat, dass durch die Brunnen I und II mit oberflächennahem Grundwasser vermischtes Buntsandsteingrundwasser zu Tage gefördert wird. Auf die Belastbarkeit der Ergebnisse zur Altersstruktur im Grundwasser der Brunnen I und II im Gutachten der Firma *********** vom 18. September 2003 kommt es daneben nicht an.

d) Bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone hat sich das Landratsamt zu Recht an der auch von der Antragstellerin für richtig gehaltenen sog. 50-Tage-Linie orientiert (vgl. dazu Nr. 3.4 der DVGW-Richtlinien W 101 vom Februar 1995). Danach soll die engere Schutzzone bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Wie sich aus dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2000 ergibt, hat das Wasserwirtschaftsamt zur Ermittlung der 50-Tage-Linie auf die Ergebnisse des Markierungsversuchs zurückgegriffen, der vom Geologischen Institut Dr. **** von Juli 1993 bis März 1994 durchgeführt wurde. Für die Grundwasserfließgeschwindigkeiten im Bereich des Absenktrichters wurde die zwischen P 3 und dem Brunnen II festgestellte Abstandsgeschwindigkeit von 4,8 m/d als repräsentativ angesehen. Wegen des nachgewiesenen Auftretens eines höheren Grundwassergefälles als zum Zeitpunkt des Markierungsversuchs erfolgte in Richtung der Hauptanströmung von Ost bis Südosten ein Sicherheitszuschlag, der in Richtung Westen (Grundstücke der Antragstellerin) unterblieb, so dass dort die engere Schutzzone eher knapp bemessen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Überlegungen für überzeugend.

Soweit der Fachbeistand der Antragstellerin darauf verweist, dass die beim Markierungsversuch gemessenen Konzentrationen des Farbstoffs Rhodamin im Brunnen II unter der Bestimmungsgrenze liegen, hat das Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar dargelegt, dass es auf Werte über der Bestimmungsgrenze für die Ermittlung der Fließgeschwindigkeit nicht ankommt, weil hierfür keine quantitativen Aussagen getroffen werden sollen, bei denen genaue Messwerte erforderlich sind. Vielmehr kann nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts bereits dann mit hoher Sicherheit von einem Vorhandensein des zu analysierenden Stoffes ausgegangen werden, wenn man bei einer Analyse Messwerte im Bereich der Nachweisgrenze erhält (vgl. Stellungnahmen vom 5.5.2006 und vom 29.9.2006). Dass das Ergebnis des Markierungsversuchs in Bezug auf die Fließgeschwindigkeit unbrauchbar wäre, lässt sich auch nicht der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vorgelegten Stellungnahme des Geologischen Büros ********* entnehmen (vgl. dort S. 2 unten). Eine weitere Sachaufklärung ist damit insoweit nicht erforderlich.

Da die Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit auf Messwerten und nicht auf berechneten Werten beruht, ist ein eventueller skinbedingter Absenkungseffekt bereits implizit in der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit enthalten. Weil am Markierungsversuch beide Grundwasserleiter beteiligt waren und die empirisch gewonnenen Erkenntnisse bei der Bemessung der engeren Schutzzone herangezogen wurden, ist die Zuordnung der ermittelten mittleren Abstandsgeschwindigkeit zum ersten oder zweiten Grundwasserstockwerk nicht erforderlich (vgl. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 11.7.2005 und vom 29.9.2006). Was schließlich die Frage von Anisotropien und bevorzugten Fließwegen im Buntsandstein angeht, hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2005 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass eine genaue Dedektierung von derartigen Fließwegen auch bei hohem Untersuchungsaufwand nahezu unmöglich ist und eine eventuelle Berücksichtigung allenfalls zu einer erheblichen Ausdehnung der engeren Schutzzone führen könnte. e) Die konkreten Schutzanordnungen sind auch unter Berücksichtigung der Betroffenheit der Antragstellerin gerechtfertigt; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) liegt nicht vor. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Landratsamt im Hinblick auf die vorliegend erfolgte Erweiterung eines bereits bestehenden Wasserschutzgebiets und die vorhandenen Nutzungen nicht die Schutzanordnungen der Musterschutzgebietsverordnung pauschal übernommen hat. Vielmehr hat es den Verbotskatalog in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden und dem Fachbeistand der Beigeladenen sehr stark den vorhandenen örtlichen Verhältnissen angepasst, um die Betroffenheiten auf das unerlässliche Maß zu reduzieren und dennoch dem Trinkwasserschutz gerecht zu werden; soweit möglich wurden Verbote aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Genehmigungsvorbehalte umformuliert (vgl. Schriftsätze des Landratsamts vom 19.7.2005 und vom 21.11.2005).

Die von der Antragstellerin beanstandeten Verbote in § 3 Abs. 1 Nrn. 2.1, 4.7.1 und 4.7.2, 5.1.1 und 5.1.2, 5.4 und 6.1 der Verordnung betreffen Handlungen, die sich in besonderer Weise nachteilig auf das als Trinkwasser genutzte Grundwasser auswirken können (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 21.11.2005). Was das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 der Verordnung angeht, verweist die Antragstellerin lediglich auf die Kündigung der Firma ********, die auf dem Grundstück FlNr. 7191 eine Transportbetonanlage betrieben hat. In dieser Kündigung wird allerdings nur pauschal auf die zu erwartende zusätzliche Kostenbelastung durch die Lage dieses Grundstücks im Wasserschutzgebiet verwiesen. Es bleibt dabei außer Betracht, dass dieses Grundstück nur in der weiteren Schutzzone der Verordnung liegt und dort nach Nr. 2.1 - soweit überhaupt für den Betrieb einer Transportbetonanlage erforderlich - Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung zulässig sind. Bezüglich der Betroffenheit durch § 3 Abs. 1 Nrn. 4.7.1 und 4.7.2 der Verordnung wird für Anlagen in der weiteren Schutzzone nur auf die Kontroll- und Prüfpflichten nach der Eigenüberwachungsverordnung hingewiesen. In der engeren Schutzzone wird für vorhandene Abwasseranlagen der Nachweis der Dichtigkeit durch Druckprobe und eine alle fünf Jahre wiederkehrende Überprüfung verlangt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, worin die erhebliche Mehrbelastung der Antragstellerin bestehen soll, wenn - worauf der Antragsgegner hinweist - die Abwasserleitungen auch außerhalb von Schutzgebieten dicht sein müssen und Druckprüfungen in fünf-jährigem Turnus auch nach örtlichen Entwässerungssatzungen vorgeschrieben werden können. Eine Betroffenheit der Antragstellerin durch § 3 Abs. 1 Nr. 5.1.2 der Verordnung ist nicht ersichtlich, da dort nur die M*********** Straße, die L*****straße und der U*******weg genannt werden. Bei Nr. 5.1.1 kann sich für einen kleinen Teil der Privatstraße auf dem Grundstück FlNr. 7581 zwar im Falle einer Neuerrichtung bzw. Erweiterung eine Betroffenheit ergeben; dies gilt aber nur dann, wenn mit der Maßnahme Bodeneingriffe tiefer als 30 cm vorgenommen werden und keine breitflächige Versickerung erfolgen soll. Für die restlichen Flächen der beiden Privatstraßen in der weiteren Schutzzone wird für die Neuerrichtung oder Erweiterung lediglich die Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) verlangt. § 3 Abs. 1 Nr. 5.4 der Verordnung verbietet nur die Einrichtung und die Erweiterung eines Campingplatzes ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung in der weiteren Schutzzone. Insoweit ist bereits im Erörterungstermin am 15. September 2003 darauf hingewiesen worden, dass sich der Campingplatz, auf den sich die Antragstellerin wohl bezieht, in der weiteren Schutzzone befindet und bereits über einen Kanalanschluss verfügt. Schließlich verbietet § 3 Abs. 1 Nr. 6.1 der Verordnung die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in der weiteren Schutzzone nur, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird. Sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen ist damit in der weiteren Schutzzone, in der sich fast alle Grundstücke des Gewerbeparks der Antragstellerin befinden, im Gegensatz zur engeren Schutzzone nicht grundsätzlich verboten. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, hat sie für das Grundstück FlNr. 7191 in der weiteren Schutzzone bereits zwei baurechtliche Genehmigungen - wenn auch mit Auflagen - erhalten. Was die von der Antragstellerin bezeichneten zwei Grundstücke des Gewerbeparks in der engeren Schutzzone angeht, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der überragende Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. dazu BVerfG vom 15.7.1981, BVerfGE 58, 300/339) auch schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen vermag. Auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH vom 13.6.1996, BayVBl 1997, 111).

Auch wenn aufgrund der Schutzanordnungen für die Antragstellerin erhöhte Anforderungen für ihre betrieblichen Aktivitäten entstehen mögen, durfte das Landratsamt die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin angesichts des o.g. überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung hintanstellen. Selbst wenn die Restriktionen durch ihre Summierung für die Antragstellerin existenzgefährdend sein sollten, wie sie hier unter Hinweis auf Kündigungen von diversen Mietern und Pächtern behauptet, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Regelungssystems. Der Verhältnismäßigkeitsausgleich muss in solchen Fällen durch die Anwendung der Ausnahmevorschriften (§ 4 der Verordnung) und - falls dies nicht zum Erfolg führt - durch Ausgleichszahlungen erreicht werden (vgl. BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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