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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 22 N 06.2838
Rechtsgebiete: GG, WHG, BayWG, LStVG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 2 Nr. 1
BayWG Art. 85 Abs. 1
LStVG Art. 51 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 06.2838

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Februar 2007

am 5. Februar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts M****** vom 7. Oktober 2004 für die derzeitige öffentliche Wasserversorgung (Brunnen I und II) des Marktes K****** und der Gemeinde R***** sowie für die öffentliche Wasserversorgung (Brunnen I a und II, H****quelle, S*******quelle und B************ Quelle) der Stadt M****** (ab hier: Verordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises M****** vom 15. Oktober 2004 amtlich bekannt gemacht und ist nach ihrem § 11 am 16. Oktober 2004 in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt zwei frühere Wasserschutzgebietsverordnungen vom 21. Mai 1973 für den Brunnen I K****** und vom 27. November 1986 für die Brunnen I und II M******.

Das Wasserschutzgebiet besteht aus sieben Fassungsbereichen, vier engeren Schutzzonen, zwei weiteren Schutzzonen III A und zwei weiteren Schutzzonen III B (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Gegenstand der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten ist vor allem die weitere Schutzzone III B, die im Westen und Nordwesten des Wasserschutzgebiets vorgesehen ist und sich auf einen Teil des Hochplateaus von Ma******** erstreckt. Diese Schutzzone ist dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts A************ vom 14. November 2003 zu Folge so konzipiert, dass sie dem unterirdischen Einzugsgebiet der Brunnen I und II des Marktes K****** und der Gemeinde R***** entspricht, soweit dieses als gesichert anzusehen ist. Die Begrenzung bilden das O*****tal oberhalb von R***** und die oberirdische Wasserscheide im Bereich des Hochplateaus von M********* (a.a.O. S. 36). Das Wasserwirtschaftsamt stützt sich insofern auf den sog. Erläuterungsbericht der Firma G****** ****** ******* GmbH und Co.KG vom 30. Juli 2003, der dem Inschutznahmeantrag der ************ beigefügt ist.

Zu den Schutzanordnungen der Verordnung für die weiteren Schutzzonen III B gehört auch eine Beschränkung der Freilandtierhaltung. Diese soll nur auf Grünland und nur dann zulässig sein, wenn sie ohne flächige Verletzung der Grasnarbe erfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.7 i.V.m. Anlage 2 Nr. 6 der Verordnung).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 67 (Ackerland am K*********weg, 1,0 ha), 141 (Ackerland am M*******weg, 6,5 ha), 147 (Grünland, 1,5 ha), 166 (Grünland, 1,7 ha) und 175 (Ackerland Halläcker, 3,3 ha), jeweils der Gemarkung Ma*********. Insgesamt handelt es sich um eine Fläche von ca. 14 ha auf dem Hochplateau von Ma*********. Zudem ist der Antragsteller Pächter der Grundstücke FlNrn. 148 (Grünland, 1,0 ha) und 164 (Grünland, 1,5 ha), jeweils der Gemarkung Ma*********. Die Grundstücke FlNrn. 67, 141, 147, 148 und 175 liegen vollständig in der weiteren Schutzzone III B, die Grundstücke FlNrn. 164 und 166 teilweise, nämlich mit 1,36 ha und 0,77 ha. Der Antragsteller betreibt auf den Grundstücken FlNrn. 147, 148, 164 und 166 (1,5 ha, 1,0 ha, 1,5 ha und 1,7 ha) eine Gänsehaltung. Im Frühjahr bestellt der Antragsteller die Gänseküken, die er in den Sommermonaten auf die Weide zur Freilandhaltung bringt und mästet. Die Schlachtzeit beginnt zu Martini im November und dauert bis nach Weihnachten. Die Schlachtung erfolgt nach Bedarf, nicht auf Vorrat. Da der Antragsteller seine Kunden mit Frischgeflügel beliefert, hält er seine Weideflächen bis zum Ende der Schlachtzeit vor.

Das Inschutznahmeverfahren nahm folgenden Verlauf: Die von der Firma G****** ****** ******* GmbH und Co KG im Auftrag der Beigeladenen erstellten und eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen wurden vom 15. Dezember 2003 bis zum 15. Januar 2004 bei den Beigeladenen öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt, worauf im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft K****** vom 28. November 2003 und im Boten vom U******** vom 4. Dezember 2003 hingewiesen worden war. Es war zudem auch darauf hingewiesen worden, dass Bedenken und Anregungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt M****** oder bei den Beigeladenen vorzubringen seien, um eine Präklusion zu vermeiden. Am 8. Januar 2004 erhob der Antragsteller beim Landratsamt Einwendungen. Er benötige für seinen seit langem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb das Grundstück FlNr. 166 für die Freilandtierhaltung. Er verfüge nicht über Ersatzflächen. Eine Bohrung in der Nachbarschaft habe gezeigt, dass es bis in 200 m Tiefe kein Grundwasser gebe, so dass die Einbeziehung dieses Bereichs in das Wasserschutzgebiet wohl nicht erforderlich sei. Der Erörterungstermin fand am 28. September 2004 statt. Die Einwendungen des Antragstellers wurden dort behandelt, aber nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller hat am 16. Oktober 2006 (Montag) beim Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung gestellt. Er trägt vor, dass er sich gegen die Einbeziehung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in das Wasserschutzgebiet wende. Er hält die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen für zu unbestimmt, desgleichen das Beweidungsverbot. Unklar bleibe, ob Freilandtierhaltung auf Unterstandsflächen und in aufgeschotterten Bereichen zulässig sei und ab wann eine ganzjährige und durchgehende Bedeckung mit Gras vorliege. Unklar sei schließlich, ab welcher Fläche eine flächige Verletzung der Grasnarbe vorliege. Die Einbeziehung der vom Antragsteller genutzten Flächen auf dem Hochplateau von Ma********* in das Wasserschutzgebiet sei nicht erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG; es fehle an einer hydrogeologischen Rechtfertigung. Es werde bestritten, dass die vom Antragsteller genutzten Flächen auf dem Hochplateau von Ma********* zum Einzugsgebiet der geschützten Brunnen und Quellen gehörten. Zumindest sei ein Schutzbedürfnis im Hinblick auf die günstigen Deckschichten und die geringe Grundwasserhöhe nicht gegeben. Bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets sei der bestehende, durch Art. 14 GG geschützte, eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Selbst wenn der Erlass der strittigen Verordnung dem Grunde nach gerechtfertigt sein sollte, so stelle es doch einen Rechtsfehler dar, dass die Verordnung dem Antragsteller keine Übergangsfristen einräume.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.

Die Beigeladene zu 3 hält den Antrag für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein, indem er sich darauf beruft, u.a. als Grundstückseigentümer von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 27.10.2006 - Az. 22 N 04.1544). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

II.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die vom Antragsteller gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnung verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des Grundwassers aus den sieben durch die Verordnung geschützten Brunnen und Quellen vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der bereits bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung der Beigeladenen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Dies gilt auch für die teilweise Einbeziehung des Hochplateaus von Ma*********. Zweifel an der Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der zu schützenden Quellen werden im Normenkontrollverfahren nicht geltend gemacht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Die vom Antragsteller bezweifelte Schutzbedürftigkeit im Bereich des Hochplateaus von Ma******** ist nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls gegeben. Die Schutzanordnung zur Beschränkung der Freilandtierhaltung in der weiteren Schutzzone III B ist hinreichend bestimmt; etwaige Anwendungsprobleme im Einzelfall können durch Auslegung gelöst werden. Eine generelle Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Teilen der Verordnung ist rechtlich nicht geboten.

1. Die räumlichen Geltungsbereiche der Verordnung und der verschiedenen Schutzzonen sind hinreichend bestimmt festgelegt worden.

Nach Art. 85 Abs. 1 BayWG i.V. mit Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG kann der räumliche Geltungsbereich eines Wasserschutzgebiets auf dreierlei Weise festgelegt werden: Durch wörtliche Beschreibung im Verordnungstext, durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder, wenn die ersten beiden Alternativen ausscheiden, durch grobe Umschreibung unter Bezugnahme auf Karten (Maßstab mindestens 1:25.000) oder Verzeichnisse, welche von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

§ 2 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung nimmt die dritte Möglichkeit wahr und bestimmt: "Die Grenzen des Schutzgebiets und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan des Wasserwirtschaftsamts A************ Maßstab 1:25.000 vom 13. November 2003 eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind die Detaillagepläne im Maßstab 1:2.500 vom 28. August 2003, gefertigt vom Büro G****** ****** ******* GmbH und Co KG, S******** (Anlage 3, Plannrn. 1 und 2 der Antragsunterlagen), sowie die Detailpläne im Maßstab 1:2.500 vom 13. November 2003, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt A************, maßgebend, die im Landratsamt M******, bei der Energieversorgung M******-********* GmbH und der Verwaltungsgemeinschaft K****** niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder (wenn die Schutzzone ein Grundstück schneidet) auf der der Fassung näheren Kante der gezeichneten Linie".

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die von Gesetzes wegen gebotene grobe Umschreibung des Geltungsbereichs im Abdruck einer Karte gesehen werden kann (offen gelassen noch im Beschluss des VGH vom 1.7.1993 Az. 22 N 92.3791). Dafür spricht zum einen, dass hier nicht von "beschreiben", sondern von "umschreiben" die Rede ist; der Begriff "umschreiben" lässt eher auf eine zeichnerische Lösung schließen. Dafür spricht weiter die prinzipielle Gleichwertigkeit der wörtlichen Beschreibung und des Abdrucks einer Karte bei den ersten beiden Alternativen des Art. 51 Abs. 3 LStVG. Für die dritte Möglichkeit des Art. 51 Abs. 3 LStVG, also die grobe Umschreibung, kann nichts anderes gelten; die in Bezug genommenen Unterlagen haben insofern nicht ersetzende, sondern lediglich präzisierende Funktion (vgl. BayVGH vom 21.12.2004, BayVBl 2005, 629/630).

Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner davon aus, dass bei Inkrafttreten der Verordnung eindeutig feststand, auf welche Lagepläne sie sich bezieht. § 2 Abs. 2 enthält eindeutige Konkretisierungen (Name des Erstellers, Datum der Erstellung, Bezugnahme auf Anlage 3 und Plannrn. 1 und 2 der Antragsunterlagen). Dem Akteninhalt zufolge handelt es sich hierbei auch um vom Landrat als dem für den Verordnungserlass zuständigen Organ (Art. 37 Abs. 6 LkrO) in seinen Willen aufgenommene und als solche durch Ausfertigung kenntlich gemachte Urschriften (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH vom 1.7.1993 Az. 22 N 92.3791). Anhand dieser archivmäßig aufbewahrten Karten im Maßstab 1:2.500 kann der Antragsteller hinreichend deutlich erkennen, wo die Teilfläche seines Grundstücks FlNr. 166 endet, die noch in die weitere Schutzzone III B fällt. Dass die gezeichnete Linie sehr breit ist, ist angesichts der Auslegungsregel im letzten Satz des § 2 Abs. 2 der Verordnung unschädlich. Zur Verbesserung der Erkennbarkeit schreibt § 2 Abs. 4 der Verordnung darüber hinaus vor, dass die Grenzen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen sind, falls dies im Einzelfall erforderlich ist. Ob diese Verpflichtung bereits ausreichend umgesetzt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang. Strengere Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit, wie sie dem Antragsteller offenbar vorschweben, finden im Gesetz keine Stütze.

2. Die Festsetzung des strittigen Wasserschutzgebiets ist auch hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung der weiteren Schutzzone III B im Westen und Nordwesten erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984, BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.10.2006 Az. 22 N 06.1247; BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.1544; s. auch BayVerfGH vom 30.6.1977, BayVBl 1977, 727/728). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone III B sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.10.2006, Az.: 22 N 06.1247; BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.1544). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.10.2006 Az. 22 N 06.1247).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone III B im Westen und Nordwesten des Schutzgebiets nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, die weitere Schutzzone III B eines Wasserschutzgebiets nach dem gesamten Einzugsgebiet der zu schützenden Brunnen und Quellen zu bemessen. Das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt können sich insofern auf die DVGW-Richtlinien B 101 vom Februar 1995 berufen (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser). Danach soll die weitere Schutzzone III B in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage reichen. Kann das unterirdische Einzugsgebiet nicht sicher abgegrenzt werden, ist die weitere Schutzzone III B vorsorglich so zu bemessen, dass die möglichen Einzugsgebietsvarianten umfasst werden (Nr. 3.2 Sätze 1 und 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen diese Richtlinien den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.10.2006 - Az. 22 N 06.1247). Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt haben sich an diesen Richtlinien orientiert.

Soweit sich der Antragsteller auf die hydrogeologischen Einwände des Landwirtschaftsamts A************/********* in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2004 bezieht, wonach mit der Einbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf dem Hochplateau von Ma********* kein höherer Trinkwasserschutz zu erzielen sei und diese Flächen daher aus der weiteren Schutzzone III B herauszunehmen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Landwirtschaftsamt stellt keine wasserwirtschaftliche Fachbehörde dar (Art 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und hält zudem diese Einwände nicht aufrecht. Bei einer Besprechung im Wasserwirtschaftsamt am 2. März 2004 wurde das Schreiben vom 5. Januar 2004 ausführlich erörtert. Das Wasserwirtschaftsamt hielt dazu unter dem 5. März 2004 folgendes fest: "Im Fall des Wasserschutzgebiets M******-K****** konnte das Landwirtschaftsamt der hydrogeologischen Argumentation des Wasserwirtschaftsamts folgen... Es wurde vereinbart, dass zu den hydrogeologischen Inhalten der genannten Schreiben keine weitere Stellungnahme unsererseits erforderlich ist" (Bl. 542 der Behördenakten).

Inhaltlich hat das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten vom 14. November 2003 (S. 36) ausgeführt, dass es sich bei der Festlegung der Grenzen der weiteren Schutzzone III B am unterirdischen Einzugsgebiet der Brunnen I und II des Marktes K****** und der Gemeinde R***** orientiert hat, soweit dieses als gesichert angesehen werden kann. Es hat die Grenze diesbezüglich an der oberirdischen Wasserscheide im Bereich des Hochplateaus von Ma******** angenommen, weil diesseits dieser Wasserscheide eine Entwässerung in das unterirdische Grundwassereinzugsgebiet der geschützten Brunnen und Quellen stattfindet (a.a.O. S. 24 f; vgl. auch S. 3 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28.9.2004). Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt hat, folgt die Schutzgebietsgrenze gerade im Bereich der Grundstücke des Antragstellers genau dieser oberirdischen Wasserscheide; es wäre fachlich nicht vertretbar, die Schutzgebietsgrenze in diesem Bereich zurückzunehmen.

3. Der Argumentation des Antragstellers, unabhängig von den Grenzen des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen I und II des Marktes K****** und der Gemeinde R***** sei die Erstreckung der Schutzzone III B des strittigen Wasserschutzgebiets auf Teile des Hochplateaus von Ma******** im Hinblick auf die Mächtigkeit und Dichtigkeit der dort vorhandenen Deckschichten nicht erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.1544). Dies ist hier der Fall. Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.1544). Unter den Beteiligten strittig ist hier allein die Schutzbedürftigkeit, und zwar im Hinblick auf die Mächtigkeit und Dichtigkeit der Deckschichten im Bereich des Hochplateaus von Ma********. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass auch insofern die Schutzbedürftigkeit der geschützten Trinkwasservorkommen zu bejahen ist. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen vorsorglich auszuschließen. Es bedarf insofern keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980, BayVBl 1980, 759/760). Es gibt keinen Anlass, zu bezweifeln, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt sind. Es besteht hinreichender Anlass, trotz der Mächtigkeit und Dichtigkeit der Deckschichten im Bereich des Hochplateaus von Ma******** Schadstoffe, die die Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke beeinträchtigen könnten, zuverlässig fernzuhalten.

Unstreitig bestehen auf dem Hochplateau von Ma******** günstige Deckschichten. Im Erläuterungsbericht der Firma ******* ****** ******* GmbH und Co KG zum Inschutznahmeantrag der Beigeladenen heißt es dazu, dass auf der Hochfläche selbst potentiell geringe bis sehr geringe Empfindlichkeit des Grundwasservorkommens anzunehmen sei. Das Wasserwirtschaftsamt weist indes in seinen diesbezüglichen Prüfbemerkungen vom 14. November 2003 darauf hin, dass mit hydraulischen Kurzschlüssen über die auf der Hochfläche vorhandenen und im Steilhangbereich versickernden Gräben zu rechnen ist. Im Gutachten vom 14. November 2003 weist das Wasserwirtschaftsamt zudem darauf hin, dass gerade im Bereich gering durchlässiger Überdeckung die Gefahr eines schnellen Oberflächenabflusses besteht, welcher randlich im Steilhangbereich versickert und auf diese Weise einen schnellen Stofftransport in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Schichten bewirkt (a.a.O. S. 27). Im Erörterungstermin vom 28. September 2004 hat das Wasserwirtschaftsamt erneut betont, dass Abschwemmungen am Ma********** Berg durch Hangzerreissungsklüfte einsickern und kurzfristig zu den geschützten Brunnen und Quellen gelangen könnten. Das Wasserwirtschaftsamt geht im Schreiben vom 4. April 2005 (vom Antragsteller vorgelegt) wiederum davon aus, dass zwar örtlich Tonsteinhorizonte im Untergrund vorhanden sind, die den unmittelbar vertikalen Sickerwasser- und Grundwassertransport behindern. In diesem Fall kommt es aber nach seiner Beurteilung zu Oberflächenabschwemmungen oder zu einem lateralen Wassertransport im oberflächennahen Untergrund, bis die Tonschicht aufhört und das Wasser in besser durchlässige Bereiche gelangt, die eine schnelle vertikale Absickerung in die klüftigen Buntsandsteinschichten ermöglichen, aus denen die Wasserfassungen der geschützten Brunnen und Quellen gespeist werden. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts unter Bezugnahme auf Anlage 1 zum Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 14. November 2003 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläuterte, kann das Wasser zwar oberflächlich einer nicht zum Zwecke der Trinkwassergewinnung genutzten Quelle zufließen (der sog. P*************quelle), aber ebenso in ein tieferes "Stockwerk" und damit zu den geschützten Brunnen und Quellen gelangen. Substantiierte Zweifel an dieser hydrogeologischen Bewertung sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich. Das Wasserwirtschaftsamt weist außerdem darauf hin, dass im Brunnen I des Marktes K****** und der Gemeinde R***** erhöhte Nitratgehalte festgestellt worden sind (Gutachten vom 14.11.2003, S. 14), die Nachweis für einen Einfluss landwirtschaftlicher Nutzungen auf das geförderte Grundwasser sind. Gemessen wurden bis zu 48,2 mg Nitrat pro Liter (am 17.3.1994). Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläuterte, muss dieses Nitrat - mangels anderer in Betracht kommender Ursachen - vom Hochplateau von Ma******** stammen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Landratsamts vom 1. Juni 2006 darauf hinweist, dass die Nitratwerte des Brunnens I des Marktes K****** und der Gemeinde R***** mittlerweile auf Werte im Mittel zwischen 30 und 35 mg pro Liter zurückgegangen sind, widerlegt dies diesen Kausalzusammenhang nicht. Es mag sein, dass dieser Rückgang auch damit zusammenhängt, dass derzeit dem Brunnen I des Marktes K****** und der Gemeinde R***** nur ca. halb so viel Wasser entnommen wird wie 1994 (vgl. das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Landratsamts vom 1.6.2006). Wie das Landratsamt in diesem Schreiben auch ausführt, führt die geringere Entnahme zwar insbesondere im Ma*****, nicht aber auf dem Hochplateau von M*********, zu einer Verkleinerung des Einzugsgebiets. Zudem steht nicht fest, dass diese g eringere Entnahme von Dauer ist. Dass der Nitratgrenzwert von 50 mg pro Liter nach § 6 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959) bisher nicht überschritten worden ist, führt nicht zu einer dem Antragsteller günstigeren Beurteilung. Es ist Ziel einer Wasserschutzgebietsverordnung, eine derartige Überschreitung von vornherein auf die Dauer zuverlässig zu verhindern (vgl. auch BayVGH vom 18.12.1996, BayVBl 1997, 467/469).

Bei dieser Sachlage durfte der Verordnungsgeber ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auf Grund des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (BVerfG vom 15.7.1981, BVerfGE 58, 300/339) die Belange des Antragstellers als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs hintanstellen. Der Gesetzgeber trägt solchen Belangen auf andere Weise Rechnung, nämlich durch die Gewährung von Ausgleichsansprüchen nach § 19 Abs. 4 WHG. Dadurch soll auch verhindert werden, dass an sich erforderliche Verbote mit Rücksicht auf landwirtschaftliche Betriebe nicht erlassen werden (BayVGH vom 13.6.1996, BayVBl 1997, 111/115).

4. Die Schutzanordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 6.7 i.V.m. Anlage 2 Nr. 6 der Verordnung ist mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG vereinbar und entspricht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Rechtsvorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 Abs. 3 GG so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unbestimmte, auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Rechtsbegriffe sind aber regelmäßig zulässig (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pietzner, GG, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 61 zu Art. 20). Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 6.7 der Verordnung, dass Freilandtierhaltung in der weiteren Schutzzone III B nur auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe zulässig ist, ist unter Berücksichtigung von Anlage 2 Nr. 6 der Verordnung hinreichend bestimmt. Der Begriff der Freilandtierhaltung ist auslegungsfähig, und es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, im Wege der Auslegung die Haltung von Gänsen darunter zu subsumieren. Der Begriff des Grünlands ist in Anlage 2 Nr. 6 Abs. 1 der Verordnung definiert in dem Sinn, dass es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann und dass eine ganzjährige und durchgehende Bedeckung mit Gras hergestellt worden sein muss. Durch Auslegung kann geklärt werden, dass Freilandtierhaltung auf aufgeschotterten Bereichen nicht zulässig ist. Der Begriff der Grasnarbe ist in Anlage 2 Nr. 6 der Verordnung nicht definiert; er ist aber auslegungsfähig. Der Antragsteller weist selbst sinngemäß darauf hin, dass es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um die oberste Vegetationsdecke einschließlich der durchwurzelten Krumenschicht handelt. Der Begriff der Verletzung der Grasnarbe ist in Anlage 2 Nr. 6 der Verordnung ebenfalls nicht definiert; er ist aber ebenfalls auslegungsfähig unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, wie er in Anlage 2 Nr. 6 Abs. 3 der Verordnung angegeben ist Die konzentrierte Freisetzung von Tierexkrementen mit der Gefahr rascher intensiver Nährstoffeinträge muss danach vermieden werden. Dies gilt insbesondere für den Eintrag von Nitrat. Eine Verletzung der Grasnarbe ist danach anzunehmen, wenn Nitrat und andere Nährstoffe nicht mehr gebunden werden können. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläuterte, ist dies dann der Fall, wenn kein im Wachstum befindliches Gras mehr vorhanden ist. Eine Verletzung der Grasnarbe liegt danach jedenfalls vor, wenn der Grasbewuchs verschwunden ist. Wie die in Anlage 2 Nr. 6 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Definition zeigt, ist die Verletzung dann flächig, wenn sie mehr als nur linienförmig oder punktuell ist, wobei das bei Treibwegen oder Viehtränken bei herkömmlicher Weide unvermeidbare Maß den Maßstab bildet. Dass der Regelungsgegenstand eine detailliertere Regelung als sinnvoll erscheinen ließe und sich daraus rechtsstaatliche Bedenken ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Unüberwindliche Auslegungszweifel, die die vorliegenden Regelungen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten als bedenklich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit sich das Landratsamt dabei gegenüber dem Antragsteller auf bestimmte Zahlenwerte eingelassen hat (Fläche = größer als 100 m², wobei alle betroffenen Flächen zu summieren sind, auch Einzelstellen von größer als 0,5 m²), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zwingend und würde als generelle Regelung dem Schutzzweck der Verordnung nicht genügend Rechnung tragen; es könnte sich aber um eine im Einzelfall brauchbare Konkretisierung handeln.

5. Soweit der Antragsteller die angefochtene Verordnung wegen fehlender Übergangsfristen für einen Teil der Schutzanordnungen für unwirksam hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Die geschützten Trinkwasserversorgungen sind bereits seit langem in Betrieb und bedurften bereits im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verordnung des Schutzes. Die abstrakte Gefahr der Verunreinigung des als Trinkwasser genutzten Grundwassers konnte sich jederzeit konkretisieren. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, für den Fall besonderer individueller Härten lediglich das Instrument der Ausnahmeregelung des § 4 der Verordnung vorzusehen, wonach es auf eine Prüfung des konkreten Einzelfalls ankommt.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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