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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 22 N 07.1775
Rechtsgebiete: WHG


Vorschriften:

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 07.1775

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 20. Mai 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts E******** vom 10. August 2005 über das Wasserschutzgebiet im Bereich des E********** und E*********** Forstes (gemeindefreies Gebiet) sowie in Teilbereichen der Gemeinden A*****, V*********** und Z******** (Landkreis E********) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gemeinden A***** und F********** (ab hier: Verordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises E******** vom 30. August 2005 bekannt gemacht und ist nach ihrem § 10 am 31. August 2005 in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 25. Juli 1983.

Die Verordnung bezweckt den Schutz von zwei Brunnen (I und II) auf den Grundstücken FlNr. ****** der Gemarkung A***** und FlNr. ** der Gemarkung E********** Forst für die öffentliche Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet des Beigeladenen. Die Brunnen wurden im Jahr 1953 (Brunnen I) und im Jahr 1975 (Brunnen II) erstellt und sind seitdem in Betrieb. Für die Entnahme von Grundwasser aus den beiden Brunnen wurde dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Bewilligung vom 8. August 1983 für eine Gesamtentnahmemenge von bis zu maximal 80 l/s und 1 Mio. m³/a erteilt; mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wurde die maximale Gesamtentnahmemenge auf 700.000 m³/a reduziert. Die durchschnittliche jährliche Fördermenge lag im Zeitraum von 1990 bis 2000 bei rd. 460.000 m³/a, im Zeitraum von 2000 bis 2004 bei rd. 480.000 m³/a. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 498 ha, wobei die engere Schutzzone ca. 26 ha groß ist; insbesondere die weitere Schutzzone wurde gegenüber dem früheren Wasserschutzgebiet deutlich vergrößert.

Die Bestimmung des Umfangs des Wasserschutzgebiets sowie der Grenzen der engeren und weiteren Schutzzone beruht auf dem hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros für Grundwasser- und Umweltfragen, I***, vom 16. Juli 2001 in der Fassung der Tektur vom Januar 2004 und dessen Äußerung vom 21. Juli 2005 sowie den gutachterlichen Stellungnahmen des damals zuständigen Wasserwirtschaftsamts München vom 22. November 2001 und vom 13. Oktober 2004.

Der Antragsteller ist Eigentümer von drei selbst bewirtschafteten Grundstücken, die in der weiteren Schutzzone III A (FlNrn. ****** und ******) und zum Teil in der engeren und der weiteren Schutzzone III A (FlNr. ******) liegen; von letzterem Grundstück mit einer Größe von 1,3268 ha liegen ca. 0,8 ha in der engeren Schutzzone. Dieser Grundstücksteil liegt nach den Angaben des Antragstellers in ca. 425 m Entfernung zum Brunnen I und ca. 350 m Entfernung zum Brunnen II. Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und betreibt in erster Linie Milchviehhaltung. An landwirtschaftlicher Nutzfläche stehen dem Betrieb ca. 16 ha zur Verfügung, wovon ca. 13 ha im Eigentum des Antragstellers stehen. Nach seinen Angaben ist sein Viehbestand genau auf den Umfang seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sämtlich zur Gülleausbringung geeignet sind, abgestimmt. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Februar 2005 erhob er im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die geplante Verordnung. Insbesondere bezüglich der in der engeren Schutzzone liegenden Teilfläche des Grundstücks FlNr. ****** werde ihm die ungehinderte Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Nutzfläche dauerhaft und vollständig entzogen. Die Problematik des Verlusts der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit dieser Teilfläche könne nur dadurch verhindert werden, dass ihm seitens des Beigeladenen Ersatzgrund außerhalb der engeren Schutzzone zur Verfügung gestellt werde. Die Einwendungen des Antragstellers wurden im Erörterungstermin vom 30. Juni 2005 behandelt, aber nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 17. August 2005 wurde dem Antragsteller eine bis 30. April 2006 befristete Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Gülleausbringung in der engeren Schutzzone der Verordnung erteilt, die mit weiterem Bescheid des Landratsamts vom 19. April 2006 und Schreiben des Landratsamts vom 22. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 verlängert wurde.

Der Antragsteller beantragt beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung insoweit, als das Grundstück FlNr* ****** der Gemarkung A***** teilweise in den Geltungsbereich der engeren Schutzzone einbezogen worden ist. Die Einbeziehung einer Teilfläche dieses Grundstücks in die engere Schutzzone sei aufgrund der empirischen Erfahrung nicht erforderlich. Die Bewirtschaftung dieses Grundstücks habe seit Jahrzehnten parallel zur Brunnennutzung stattgefunden. Während dieser Zeit sei niemals ein Nachteil im Rahmen der Trinkwasserentnahme aus den Brunnen aufgetreten oder geltend gemacht worden. Diese empirischen Erkenntnisse könnten nicht durch lediglich prognostische Überlegungen zur 50-Tage-Linie ersetzt werden, die vorliegend zudem nicht nachvollziehbar seien. Auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung habe der Antragsteller auf der Grundlage der ihm erteilten, jeweils befristeten Ausnahmegenehmigungen seine Gülleausbringung fortgesetzt. Insoweit habe es ebenfalls keinerlei Beanstandungen gegeben. Damit stehe empirisch fest, dass die fachlich ordnungsgemäße Gülleausbringung auf dem Grundstück FlNr. ****** zu keiner Beeinträchtigung des aus den geschützten Brunnen gewonnenen Trinkwassers führen könne. Das Landratsamt sei bei seiner Abwägungsentscheidung fehlerhaft von der Bereitschaft des Beigeladenen ausgegangen, dem Antragsteller ein adäquates Tauschgrundstück anzubieten. Obwohl durch die mit der Verordnung einhergehende Gesamtregelung ein uneingeschränkter Weiterbetrieb der landwirtschaftlichen Nutzung des Antragstellers habe ermöglicht werden sollen, sei diese Tauschbereitschaft des Beigeladenen nicht sichergestellt worden. Die Bedeutung der landwirtschaftlichen Belange des Antragstellers sei damit außer Acht gelassen worden.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags. Zwar sei es die Absicht des Landratsamts gewesen, den betrieblichen Bedürfnissen des Antragstellers soweit wie möglich entgegen zu kommen; die Anregung an den Beigeladenen zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Antragsteller sei aber ohne eine aus § 19 WHG resultierende rechtliche Verpflichtung erfolgt. Gleiches gelte für die dem Antragsteller nach Erlass der Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen. Allein die Heranziehung empirischer Erfahrungen sei für die Bemessung der engeren Schutzzone nicht ausreichend.

Der Beigeladene hält die Ablehnung des Antrags für rechtens, stellt aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verwaltungsgerichtshof kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein, indem er sich darauf beruft, als Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (maßgeblich gemäß § 195 Abs. 7 VwGO) ist eingehalten.

II.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsteller gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlaß der Verordnung zum Schutz des aus den Brunnen I und II geförderten Grundwassers im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung des Beigeladenen vor nachteiligen Einwirkungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Zweifel an der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit der zu schützenden Brunnen werden im Normenkontrollverfahren nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hält aber die Einbeziehung eines Teils seines Grundstücks FlNr. ****** in die engere Schutzzone für rechtsfehlerhaft. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das strittige Wasserschutzgebiet ist auch hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung der engeren Schutzzone, namentlich im Hinblick auf das Grundstück FlNr. ****** des Antragstellers, erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

1. Für die Bestimmung der Grenzen eines Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen gelten allgemein folgende Grundsätze:

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen grundsätzlich für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984 BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008, a.a.O.). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008, a.a.O.).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der engeren Schutzzone im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone haben sich Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt sowie das vom Beigeladenen eingeschaltete Ingenieurbüro I*** zu Recht an der sog. 50-Tage-Linie orientiert (vgl. dazu Nr. 3.4 der DVGW-Richtlinie W 101 vom Februar 1995). Danach soll die engere Schutzzone bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146/148 und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471). Die Grenzen der engeren Schutzzone wurden vom Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt nach diesen Maßstäben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Insoweit liegen ausreichende fachliche Bewertungen des vom Beigeladenen eingeschalteten Ingenieurbüros I*** sowie des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und als amtlicher Sachverständiger im Festsetzungsverfahren vor, die die Erforderlichkeit der engeren Schutzzone in ihren konkreten Grenzen rechtfertigen.

Die Grundlagen für die Bemessung des Wasserschutzgebiets und insbesondere auch der engeren Schutzzone ergeben sich aus dem hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros I*** vom 13. Juli/16. Juli 2001 in der Fassung der Tektur vom Januar 2004 (Anlage 6 zum Schutzgebietsantrag des Beigeladenen vom 16.7.2001). Wie sich den Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 22. November 2001 und vom 13. Oktober 2004 entnehmen lässt, hat das Wasserwirtschaftsamt dieses vom Beigeladenen vorgelegte Privatgutachten im Hinblick auf die hydrogeologischen Verhältnisse und den Schutzgebietsvorschlag umfassend fachtechnisch geprüft und bewertet. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist insbesondere auch die Grenzziehung zwischen der engeren und weiteren Schutzzone im Bereich des Grundstücks FlNr. ****** des Antragstellers fachlich korrekt erfolgt. Danach liegt der Ostteil dieses Grundstücks innerhalb der für die Bemessung der engeren Schutzzone maßgeblichen 50-Tage-Linie.

Nach der geohydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros I*** wurden für eine Fließzeit von 50 Tagen bis zum Erreichen der Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung einer jährlichen Entnahmemenge von 700.000 m³ und eines Grundwassergefälles von 3 Promille Abstände zwischen rd. 290 m (Brunnen II) und rd. 470 m (Brunnen I) im Grundwasseranstrom ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Schutzgebietsantrag des Beigeladenen vom 16.7.2001). Wie sich dieser Anlage ebenfalls entnehmen lässt, wurde bei der Bemessung der engeren Schutzzone zudem die Ausbildung der Deckschichten berücksichtigt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 22. November 2001 darauf verwiesen, dass die Grundwasserüberdeckung innerhalb der Münchner Schotterebene im wesentlichen aus hoch durchlässigen sandigen Kiesen mit geringmächtiger Bodenauflage besteht und bindige, gut schützende Deckschichten fehlen. Nach seiner Einschätzung gewährleistet die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage wenig Schutz für das genutzte Grundwasservorkommen und ist das Eliminations- und Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen gering, so dass eine erhöhte Auswaschungsgefahr besteht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Grundwasserüberdeckung im näheren Einzugsgebiet der Brunnen nur eine sehr geringe Schutzfunktion aufweist (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.10.2004).

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Antragsteller zur weiteren Ausbringung von Wirtschaftsdünger hat das Ingenieurbüro I*** die Bemessung der engeren Schutzzone nochmals auf der Basis einer aktuellen Stichtagsmessung vom 3. April 2007 der Grundwassermessstände an den Brunnen sowie den im weiteren Umfeld der Brunnen und im näheren Grundwassereinzugsgebiet vorhandenen Grundwassermessstellen (insgesamt 39 Messstellen) überprüft. Bei dem zum Zeitpunkt der Stichtagsmessung vorliegenden niedrigen Mittelwasserstand betrug das Grundwassergefälle im Nahbereich der Brunnen 2,7 Promille gegenüber einem Gefälle von 3 Promille bei der Stichtagsmessung vom Januar 2001 bei etwas höheren Wasserständen. Wie dem Gutachten des Ingenieurbüros I*** vom 24. April 2007 weiter zu entnehmen ist, ergibt sich in Abhängigkeit vom Grundwassergefälle bei der Berechnung unter Ansetzung eines Gefälles von 3 Promille eine oberstromige 50-Tage-Linie von rd. 473 m vom Brunnen I und von rd. 293 vom Brunnen II sowie rd. 437 m vom Brunnen I bzw. rd. 272 vom Brunnen II bei einem Gefälle von 2,7 Promille. Das Grundstück FlNr. ****** des Antragstellers liegt danach bei beiden Stichtagsmessungen in Teilbereichen innerhalb der 50-Tage-Linie für den Brunnen I und somit innerhalb der hydrogeologischen Bemessungsgrenze für die engere Schutzzone. Was den Brunnen II angeht, wird im Gutachten ausgeführt, dass die rein rechnerisch ermittelte 50-Tage-Linie für diesen Brunnen als etwas zu knapp zu beurteilen ist, weil bei der Berechnung lediglich der mittlere kf-Wert zugrunde gelegt wurde, obwohl im oberen Grundwasserhorizont, der vom Brunnen II auch erschlossen wird, etwas höhere Abstandsgeschwindigkeiten vorliegen als im Mittel über das gesamte Profil des Grundwasserleiters. Insoweit kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ausdehnung der engeren Schutzzone auch für den Brunnen II als Mindestausdehnung zu beurteilen ist. Das Wasserwirtschaftsamt hat dieses Gutachten geprüft und analytisch nachvollzogen (vgl. Schreiben vom 25.6.2007). Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die zum Zeitpunkt der Messungen festgestellten Zustände die natürliche Variationsbreite der relevanten Parameter jedoch nicht ausreichend wiedergeben. Unter Berücksichtigung der realistischen natürlichen Schwankungsbreite der grundwasserhydraulischen Kennwerte könne auch der westliche Teil des Grundstücks FlNr. ****** des Antragstellers innerhalb der 50-Tage-Linie liegen. Im Ergebnis wurde die Schlussfolgerung des Ingenieurbüros bestätigt, dass die Ausdehnung der festgesetzten engeren Schutzzone als Mindestausdehnung zu beurteilen ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof haben zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - der Fachbeistand des Beigeladenen vom Ingenieurbüro I*** und der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts die Frage unterschiedlich beurteilt, ob und inwieweit innerhalb der 50-Tage-Linie von Schwankungen bei der Fließrichtung des oberflächennahen Grundwassers auszugehen ist. Dessen ungeachtet bestand zwischen ihnen jedoch Übereinstimmung, dass der Ostteil des Grundstücks FlNr. ****** unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags in die engere Schutzzone einzubeziehen ist, auch wenn die hydrogeologisch ermittelte 50-Tage-Linie in ihrem errechneten Verlauf diesen Bereich nicht insgesamt umfasst. Hierzu haben sie plausibel darauf verwiesen, dass wegen wechselnder Verhältnisse im Untergrund mit natürlichen Schwankungen anderer grundwasserhydraulisch relevanter Parameter gerechnet werden muss. Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten; eine weitere Aufklärung drängt sich nicht auf.

Dass sich diese Schwankungen in bestimmten Konstellationen auch zugunsten des Antragstellers auswirken könnten, ändert daran nichts. Im Nahbereich der Brunnen ist es nicht zu beanstanden, wenn durch Berücksichtigung der gesamten realistischen Schwankungsbreite der grundwasserhydraulischen Kennwerte aus Vorsorgegründen Sicherheitszuschläge bei der Bemessung der engeren Schutzzone gemacht werden, um einen effektiven Schutz der Brunnen vor hygienischen Beeinträchtigungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194). Im Hinblick auf die hier vorliegende sehr geringe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung kann auch die Dispersion sicherheitshalber bei der Bemessung der engeren Schutzzone nach der 50-Tage-Linie einbezogen werden (vgl. Nr. 3.4 der DVGW-Richtlinie W 101 vom Februar 1995). Es trifft auch zu, dass die Schutzgebietsgrenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) gezogen werden sollen (Nr. 3.7 der o.g. DVGW-Richtlinie), um die praktische Durchsetzung der erforderlichen Schutzanordnungen zu erleichtern. Abweichend davon wurde vorliegend nur der Ostteil des Grundstücks Fl.Nr. ****** des Antragstellers in die engere Schutzzone einbezogen. Damit ist auch gewährleistet, dass die Grenzen der hydrologisch ermittelten 50-Tage-Linie so wenig wie möglich überschritten werden (vgl. BayVGH vom 16.9.2003 Az. 22 N 02.2535).

3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Einbeziehung des Ostteils seines Grundstücks FlNr. ****** in die engere Schutzzone sind nicht stichhaltig.

a) Es trifft zwar zu, dass für die Bemessung der engeren Schutzzone auch die Entnahmemenge maßgebend ist und die Bemessung des Wasserschutzgebiets auf einer Entnahmemenge durch den Beigeladenen von 700.000 m³ /a beruht, wie sie auch im Bescheid des Landratsamts E******** vom 6. Juli 2005 festgelegt ist, während der aktuelle Bedarf unter Berücksichtigung der auftretenden Wasserverluste derzeit ca. 500.000 m³ /a beträgt. Daraus lässt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers aber nicht die Notwendigkeit einer Verkleinerung der engeren Schutzzone ableiten.

Was die Wasserverluste im Bereich der Wasserversorgungsanlage des Beigeladenen angeht, muss eine gewisse Schwankungsbreite berücksichtigt werden. Insofern haben dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Wasserverluste zwischenzeitlich auf 10% reduziert werden konnten, was aber nicht zwangsläufig so bleiben müsse. Da eine komplette Erneuerung des Leitungsnetzes zu teuer käme, sei es lediglich möglich, das Netz ständig zu überwachen und festgestellte Leckagen sofort zu beheben. Abgesehen davon würde sich nach den Erklärungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung eine Reduzierung um 100.000 m³/a angesichts der guten Durchlässigkeit des Untergrunds bei der Entfernung der 50-Tage-Linie lediglich im Meterbereich auswirken, während das Grundstück FlNr. ****** nach den Angaben des Bevollmächtigten des Antragstellers eine Breite von durchschnittlich 25 m aufweist. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros I*** vom 21. Juli 2005, wonach aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten im Einzugsgebiet der Brunnen die Entnahmemenge bei der Ermittlung der 50-Tage-Linie nur relativ wenig ins Gewicht fällt. Beim Ansatz einer Entnahmemenge von ca. 500.000 m³ /a ergibt sich danach eine Entfernung der 50-Tage-Linie zum Brunnen I von rd. 460 m in oberstromiger Richtung, was eine Verkleinerung der engeren Schutzzone nicht zu rechtfertigen vermag. Nach den Ausführungen der Vertreterin des Ingenieurbüros I*** im Erörterungstermin vom 30. Juli 2005 gelänge eine Herausnahme des Grundstücks FlNr. ****** erst bei einer Reduzierung der Jahresentnahme auf ca. 300.000 m³/a. Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten; eine weitere Aufklärung drängt sich nicht auf.

Was die Beibehaltung des Brunnens I angeht, tritt der Antragsteller der Einschätzung des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Beibehaltung dieses Brunnens sei als ein weiteres Standbein im Hinblick auf etwaige technische Probleme beim Brunnen II zweckmäßig, nicht entgegen. Abgesehen davon führt die Beibehaltung des Brunnens I nicht zu einer größeren Dringlichkeit der Einbeziehung des Ostteils des Grundstücks FlNr. ****** in die engere Schutzzone, wie sich den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entnehmen lässt. Vielmehr hat er nachvollziehbar unter Hinweis auf das Gutachten des Ingenieurbüros I*** vom 24. April 2007 darauf verwiesen, dass es für die Ausdehnung der engeren Schutzzone vorliegend unerheblich ist, ob der Brunnen I abgeschaltet wird oder nicht. Auch insoweit drängt sich eine weitere Sachaufklärung nicht auf.

b) Die Einbeziehung des Ostteils des Grundstücks der Flur-Nummer ****** in die engere Schutzzone steht auch nicht entgegen, dass vor dem Erlass der angegriffenen Verordnung keine Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass es im Rahmen der bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieses Grundstücks und weiterer Grundstücke parallel zur langjährigen Brunnennutzung zu bakteriologischen Verunreinigungen der zu schützenden Brunnen durch die Gülleausbringung auf diesen Grundstücken gekommen ist. Dies ist kein Beleg dafür, dass es immer so bleiben muss. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets einschließlich der Abgrenzung seiner Schutzzonen ist bereits dann "erforderlich" i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern; der anzustrebende Schutz muss auf Dauer angelegt sein (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471). Es bedarf insoweit keines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980 BayVBl 1980, 759/760). Danach kann im vorliegenden Fall auf die Einbeziehung des Ostteils des Grundstücks FlNr. ****** in die engere Schutzzone nicht verzichtet werden.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass bei den langjährigen Kontrollmessungen keine Keimbeeinträchtigungen des Trinkwassers aufgrund der Gülleausbringung festgestellt wurden, wird dies weder vom Antragsgegner noch vom Beigeladenen in Zweifel gezogen; auch dem Verwaltungsgerichtshof drängen sich insofern keine Zweifel auf. Eine Beiziehung der Untersuchungsergebnisse über die in der Vergangenheit durchgeführten Brunnenuntersuchungen ist diesbezüglich nicht erforderlich. Was die Anzahl der Wasserqualitätsuntersuchungen angeht, lassen sich den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei den hier zu schützenden Brunnen eine besonders große Zahl solcher Untersuchungen vorliegt. Vielmehr wird z.B. im Schreiben des Gesundheitsamts E******** vom 7. Februar 2002 (Bl. 53 der Verwaltungsakten, Bd. III) darauf hingewiesen, dass die Zahl der Untersuchungen in den Jahren 2000 und 2001 nicht ausreichend war. Die dichten Untersuchungsreihen im Jahr 2006 hatten ihre Ursache darin, dass im Jahr 2005 bauliche Mängel am Hochbehälter zu einer Verunreinigung des Trinkwassers geführt hatten (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 21.1.2007, Bl. 223 der Verwaltungsakten, Bd. V). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn unabhängig von der genauen Anzahl der Untersuchungen wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen, dass die untersuchten Wasserproben zwar u.U. Wahrscheinlichkeitsberechnungen ermöglichen, aber dennoch jeweils nur Momentaufnahmen und keine kontinuierliche Überwachung darstellen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert hat, werden die gemäß der Trinkwasserverordnung notwendigen mikrobiologischen Untersuchungen in Abhängigkeit von der geförderten Grundwassermenge durchgeführt und grundsätzlich nur nach der Förderung von jeweils 30.000 m³ Wasser genommen. Eine Probe wird somit nur einmal je 30 Millionen Liter geförderter Wassermenge oder seltener untersucht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27.2.2008). Im Hinblick darauf erscheint seine Beurteilung plausibel und nachvollziehbar, dass solche Stichproben jedenfalls hier nicht geeignet sind, mögliche qualitative Beeinträchtigungen durch Gülle hinreichend sicher zu beurteilen, vielmehr jedenfalls hier eine Sicherung des Grundwassers auf Dauer nicht ohne wissenschaftliche Beurteilung der geohydrologischen Verhältnisse vor Ort erfolgen kann, weil der Standort hydrogeologisch durch hochdurchlässige, kiesige Grundwasserdeckschichten ohne wesentliches Retentionspotential gekennzeichnet ist. Der Antragsteller ist dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegen getreten; eine weitere Aufklärung drängt sich nicht auf.

Auch die Tatsache, dass dem Antragsteller für eine begrenzte Zeit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung vom Verbot der Gülleausbringung auf seinem Grundstück FlNr. ****** in der engeren Schutzzone erteilt wurde, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einbeziehung des Ostteils dieses Grundstücks in die engere Schutzzone. Wie insbesondere dem Bescheid des Landratsamts vom 17. August 2005 entnommen werden kann, sollte dem Antragsteller dadurch für eine Übergangszeit bis zum Zustandekommen eines Grundstückstausches die Gülleausbringung auf dieser Fläche weiter ermöglicht werden, weil diese Ausnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgrund der Lage dieses Grundstücksteils an der Grenze der engeren Schutzzone unter Beauflagung einer Anzeigepflicht vor jeder Gülleausbringung als vertretbar angesehen wurde. Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung beruht damit ersichtlich auf den besonderen Standortbedingungen dieses Einzelgrundstücks, den spezifischen Verhältnissen des Antragstellers und den hier möglichen Überwachungsauflagen. Demgegenüber ist die angegriffene Verordnung als generelle Regelung darauf gerichtet, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980 BayVBl 1980, 759/760).

Schließlich lässt sich auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2006 (BayVBl 2007, 465/467) nicht entnehmen, dass vorliegend den Erfahrungen aus dem bisherigen Betrieb der Brunnen der Vorrang vor der Berechnung der engeren Schutzzone nach der 50-Tage-Linie einzuräumen ist. Zwar ist anerkannt, dass sachlich gerechtfertigte Abweichungen von der DVGW-Richtlinie W 101 zulässig sind (vgl. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194 und vom 6.12.1996 ZfW 1997, 232). Dies kommt nach der o.g. Entscheidung bei der Bemessung der engeren Schutzzone aber allenfalls dann in Betracht, wenn die 50-Tage-Linie, an der sich im Regelfall die Bemessung orientiert, nicht zufriedenstellend berechnet werden kann. Dies ist vorliegend nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht der Fall.

3. Die durch die Einbeziehung des Ostteils des Grundstücks FlNr. ****** in die engere Schutzzone bewirkte Beschränkung des Eigentums des Antragstellers ist nicht unverhältnismäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt der Sicherung des Grundwasservorkommens angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. dazu BVerfG vom 15.7.1981 BVerfGE 58, 300/339) den Vorrang gegenüber den Eigentumsinteressen des Antragstellers eingeräumt hat.

Das Landratsamt hat die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und gewichtet und sie gegen die entgegenstehenden Belange der öffentlichen Wasserversorgung abgewogen. Es hat dem Antragsteller die ihn betreffenden wesentlichen Erwägungen mit Schreiben vom 17. August 2005 mitgeteilt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt die Bereitschaft des Beigeladenen, dem Antragsteller ein adäquates Tauschgrundstück anzubieten, als rechtliche Voraussetzung für den Erlass der angegriffenen Verordnung angesehen hat. Dagegen spricht bereits, dass bei einer solchen Betrachtungsweise das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Verordnung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig wäre. Der Hinweis des Antragstellers auf den Inhalt des an ihn gerichteten o.g. Schreibens des Landratsamts vom 17. August 2005 ändert daran nichts. Zwar wird darin ausgeführt, dass das Landratsamt davon ausgeht, dass mit der Bereitschaft des Beigeladenen, dem Antragsteller ein adäquates Tauschgrundstück anzubieten, dessen Belangen Rechnung getragen werden kann. Daraus kann aber bei objektiver Betrachtungsweise schon nach dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass der Erlass der angefochtenen Verordnung für den Antragsteller aus Sicht des Landratsamts nur beim Vorliegen eines solchen adäquaten Tauschangebots zumutbar ist. Dagegen spricht auch, dass das Landratsamt in diesem Schreiben seine Bereitschaft, die weitere Gülleausbringung durch den Antragsteller auf dem betroffenen Grundstücksteil zuzulassen, nicht allein vom Zeitpunkt eines Vertragsschlusses abhängig gemacht, sondern daneben auch eine zeitliche Höchstdauer bis längstens 30. April 2006 bestimmt hat. Es kommt hinzu, dass im Schreiben des Landratsamts zusätzlich auf die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht nach § 19 Abs. 3 WHG und einen Ausgleichsanspruch nach § 19 Abs. 4 WHG eingegangen wird, wozu anderenfalls kein Anlass bestanden hätte.

Was die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücksteils angeht, kann im Rahmen der Abwägung nicht außer Betracht bleiben, dass diese durch die angegriffene Verordnung nicht generell entzogen wird und für den Antragsteller die Möglichkeit der standort- und bedarfgerechten Düngung mit sonstigem organischen und mineralischen Stickstoffdünger besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6.2 der Verordnung). Insoweit ist auch eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers durch die Einbeziehung dieses Grundstücksteils in die engere Schutzzone nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die betroffene Grundstücksfläche nur ca. 0,8 ha groß ist und die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs des Antragstellers ca. 16 ha beträgt. Selbst wenn dies aufgrund der sonstigen spezifischen betrieblichen Umstände und Besonderheiten des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers der Fall sein sollte, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Regelungssystems der angegriffenen Verordnung. Der Verhältnismäßigkeitsausgleich muss in solchen Fällen durch die Anwendung der Ausnahmevorschriften (§ 4 der Verordnung) und - falls dies nicht zum Erfolg führt - durch Ausgleichszahlungen erreicht werden (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471). Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt sind, ist das dort eingeräumte Ermessen anerkanntermaßen auf Null reduziert, wenn nur durch die Ausnahme eine unzumutbare Belastung des Eigentümers vermieden werden kann (vgl. BayVGH vom 26.6.2002, a.a.O. und vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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