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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 03.2451
Rechtsgebiete: GVG, VwGO


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 1 Satz 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
GVG § 17 a Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17 a Abs. 5
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 91 Abs. 2
Zum prozessualen Nebeneinander von zivil- und öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehrklage
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 03.2451

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Immissionsschutzrechts;

hier: Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen, soweit sich das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2003 auf die Klägerin zu 2 bezieht; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 22 B 03.2451 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

III. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist; im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

IV. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2003 auf 10.000 Euro und für den im Zulassungsverfahren erfolglos gebliebenen Teil des Berufungsbegehrens auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner eines Hausgrundstücks in A******. Auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück, das der beklagten Stadt A****** gehört, befindet sich ein Wohnblock mit mehreren Mietparteien. Von dort gehen nach Auffassung der Kläger erhebliche Lärm- und Rauchbelästigungen aus.

Mit Schreiben vom 9. September 2002 ließ der Kläger zu 1 beim Amtsgericht Ansbach Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem Grundstück den Betrieb von Kreissägen über die Dauer von zwei vollen Kalendertagen hinaus zu unterlassen und keine Rauchimmissionen aus dem Betrieb von holzbefeuerten Öfen auf das klägerische Grundstück zuzulassen. Mit Urteil vom 29. Januar 2003, verkündet am 26. Februar 2003, untersagte das Amtsgericht der Beklagten den Betrieb von Standkreissägen außerhalb umschlossener Räume während bestimmter Zeiträume und wies die Klage im Übrigen ab; über die vom Kläger zu 1 hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht noch nicht entschieden.

Am 3. März 2003 ließen die Kläger zu 1 und 2 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Betrieb einer Kreissäge, Werte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten und dass durch den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen keine unzumutbaren Belästigungen in Form von Rauch und Ruß entstehen. Die Beklagte betreibe als kreisfreie Stadt auf ihrem Grundstück eine Obdachlosenunterkunft bzw. eine Unterkunft für minderbemittelte Personen; gegen diese öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 GO werde der allgemeine Immissionsabwehranspruch geltend gemacht.

Die Beklagte bestritt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, da die Wohnungen allein aufgrund privatrechtlicher Mietverträge vergeben würden und daher keine öffentliche Einrichtung vorliege. Das Klagebegehren könne auch wegen des anhängigen Zivilrechtsstreits nicht zusätzlich im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden.

In der mündlichen Verhandlung am 6. August 2003 stellten die Kläger hilfsweise den Antrag, die Beklagte "zu den in den Anträgen dargestellten Maßnahmen zu verpflichten".

Mit Urteil vom 6. August 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt als unzulässig ab. Der Hauptantrag betreffe keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da sich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten ausschließlich nach Zivilrecht bestimme. Der Hilfsantrag mit dem Ziel, die Beklagte in ihrer Eigenschaft als zuständige Immissionsschutzbehörde zum Erlass einer Anordnung gegen sich selbst zu verpflichten, sei ebenfalls unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht vorlägen.

II.

Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2003 gerichtete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 2 wegen Fehlens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit als unzulässig abgewiesen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); darüber hinaus liegt insoweit ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seiner Annahme, dass der Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des geltend gemachten Immissionsabwehranspruchs nicht eröffnet sei, über den Rechtsstreit nicht abschließend in Gestalt eines Urteils entscheiden dürfen. Diese Vorgehensweise verstößt gegen die Bestimmung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat ein Gericht, das den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen; dazu muss ein selbstständig anfechtbarer Beschlusses ergehen (§ 17 a Abs. 4 GVG). Unterbleibt diese gesetzlich geforderte Vorabentscheidung über den Rechtsweg und weist das Gericht die Klage wegen eigener Unzuständigkeit endgültig als unzulässig ab, so liegt darin ein - gegebenenfalls zur Aufhebung des Urteils führender - verfahrensrechtlicher Mangel und nicht lediglich ein äußerlicher Formverstoß in Gestalt einer sog. inkorrekten Entscheidung (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl., RdNrn. 22 ff. vor § 124). Das auf die Unzuständigkeit des Gerichts gestützte Prozessurteil verletzt sowohl den prozessualen Anspruch der Beteiligten auf gesonderte Entscheidung über die Rechtswegfrage als auch den Anspruch der Klagepartei auf (weitere) Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch das dafür zuständige Gericht. Wird gegen eine solche Entscheidung Berufung eingelegt bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so ist das Rechtsmittelgericht an der (erneuten) Prüfung der Rechtswegfrage auch durch die Vorschrift des § 17 a Abs. 5 GVG nicht gehindert; die Abweisung der Klage als unzulässig allein wegen fehlender Entscheidungskompetenz des Gerichts stellt im Sinne dieser Vorschrift keine "Entscheidung in der Hauptsache" dar (BGHZ 119, 246/249 f.; BGH vom 19. 3. 1993, MDR 1993, 755/756; OVG Münster vom 6. 8. 1993, NVwZ 1994, 179; VGH Kassel vom 9. 12. 1993, NVwZ-RR 1994, 700/701; vgl. auch BVerwG vom 22. 11. 1997, BayVBl 1998, 603).

1.2. Im vorliegenden Fall begründet der Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG die Zulassung der Berufung der Klägerin zu 2 nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für den aus anderen Gründen abgewiesenen Hilfsantrag. Zwar betrifft dieser Antrag, der nach dem Verständnis der Beteiligten auf ein Einschreiten der Beklagten in ihrer Eigenschaft als zuständiger Immissionsschutzbehörde abzielt (§ 24 BImSchG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BayImSchG), unstreitig eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die das Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen des Eventualverhältnisses zu dem primär gestellten Antrag auf Unterlassen weiterer Immissionen durfte aber der Hilfsantrag erst geprüft werden, nachdem über den Hauptantrag in der dafür vorgesehenen Form entschieden worden war. An einer solchen Entscheidung fehlte es hier; zumindest war sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ergangen.

Die vorliegenden Unterlagen lassen allerdings nicht hinreichend klar erkennen, vom Eintritt welcher innerprozessualen Bedingung die Behandlung des Hilfsantrags abhängig sein sollte. In aller Regel wird ein Eventualantrag ausdrücklich oder stillschweigend nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag im Verfahren vor dem zuständigen Gericht ohne Erfolg bleibt, es insoweit also zu einem klageabweisenden Urteil kommt. Rechtlich zulässig ist aber darüber hinaus auch ein Hilfsantrag, über den bereits im Falle einer Verweisung des Hauptantrags an ein anderes Gericht entschieden werden soll. Im vorliegenden Fall lag, nachdem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von der Gegenseite substantiiert bestritten worden war, eine solche Erweiterung der innerprozessualen Bedingung aus Sicht der Kläger durchaus nahe. Sie hatte den Vorteil, dass nach Wirksamwerden eines etwaigen Verweisungsbeschlusses sogleich selbstständig über den Antrag auf behördliches Einschreiten im Verwaltungsgerichtsweg hätte entschieden werden müssen; im anderen Fall hätte dagegen die Verweisungswirkung den Hilfsantrag zunächst miterfasst, so dass erst nach einer möglichen Abweisung des Hauptantrags im Zivilrechtsweg eine Rückverweisung des weiteren Rechtsschutzbegehrens an das Verwaltungsgericht und damit eine Sachentscheidung in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH vom 28. 5. 1956, NJW 1956, 1357; vom 26. 2. 1998, NJW 1998, 2743/2744; Gummer, in: Zöller, ZPO, RdNr. 13a zu § 17a GVG; M. Wolf in: Münchner Kommentar zur ZPO, RdNr. 16 u. 19 zu § 17a GVG; teilweise a. A. Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 49).

Welche der möglichen Verknüpfungen mit dem Hauptantrag vorliegend beabsichtigt war, kann jedoch zumindest im Zulassungsverfahren offen bleiben. Keinesfalls durfte nämlich der Hilfsantrag dahingehend verstanden werden, dass über ihn auch schon dann zu entscheiden war, wenn das Gericht den Hauptantrag entgegen der klaren Gesetzeslage (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) wegen bloßer Unzulässigkeit des Rechtswegs endgültig abweisen sollte. Aus einem solchen prozessrechtswidrig ergangenen Urteil über den Immissionsabwehranspruch folgte noch keine Befugnis des Verwaltungsgerichts, sich mit dem Eventualantrag befassen zu können; gegen die gleichwohl ergangene Entscheidung war daher hinsichtlich der Klägerin zu 2 ebenfalls die Berufung zuzulassen.

2. Demgegenüber kann der Zulassungsantrag des Klägers zu 1 keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht insgesamt als unzulässig abgewiesen. Einer Sachentscheidung über seinen Hauptantrag auf Unterlassen von Lärm- und Rauchimmissionen stand zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung teilweise der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, teilweise die aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts vom 29. Januar 2003 resultierende Rechtswegbindung nach § 17a Abs. 1 GVG entgegen. Auch für den erst in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf immissionsschutzbehördliches Einschreiten fehlten die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2.1. Hinsichtlich des Hauptantrags war die vom Kläger zu 1 erhobene Klage zum Verwaltungsgericht zunächst in vollem Umfang nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig, da sie denselben Streitgegenstand betraf wie die seit September 2002 rechtshängige Klage zum Amtsgericht. Der im Verwaltungsprozess geltend gemachte Anspruch auf Abwehr bestimmter Lärm- und Rauchbelästigungen zielte - ungeachtet abweichender Formulierungen - seinem Inhalt nach auf keine andere Entscheidung als der im zivilgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zur Unterlassung bzw. Unterbindung von Lärmimmissionen durch den Betrieb von Kreissägen und von Rauchimmissionen aus dem Betrieb holzbefeuerter Öfen zu verurteilen. Beiden Rechtsschutzbegehren lag, wie aus der jeweiligen Klagebegründung hervorgeht, derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Dass bei der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht die Obergrenze des aus klägerischer Sicht noch Hinnehmbaren nicht mehr - wie beim Amtsgericht - durch die Länge der Einwirkungszeit bestimmt wurde, sondern durch bestimmte Lärmpegel für die Tag- und Nachtzeit, ließ ebenso wie der Wechsel von der Bezeichnung "holzbefeuerte Öfen" zu dem umfassenderen Begriff der "Kleinfeuerungsanlagen" keinen neuen Streitgegenstand entstehen, über den in einem weiteren Gerichtsverfahren selbstständig hätte entschieden werden können. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen in jedem Falle eine umfassende Bewertung der örtlichen Gesamtsituation erfordert, die einer strikten Bindung des Tatrichters an den Wortlaut des Klageantrags in der Regel entgegensteht (§ 88 Hs. 2 VwGO; zum zivilgerichtlichen Verfahren s. BGH vom 5. 2. 1993, NJW 1993, 1656/1657).

Die Identität der Streitgegenstände wurde hier nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte vor dem Zivilgericht nur als Inhaberin privaten Grundeigentums in Anspruch genommen wurde, vor dem Verwaltungsgericht dagegen als (behauptete) Betreiberin einer öffentlichen Sozialeinrichtung. Dieser abweichende Begründungsansatz führte nicht zu unterschiedlichen Klagezielen, die jeweils einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung bedurft hätten. In beiden Verfahren ging es dem Kläger zu 1 ausschließlich um die Abwehr der von dem Nachbargrundstück herrührenden Immissionen; auf welche rechtlichen Gesichtspunkte der behauptete Anspruch möglicherweise gestützt werden konnte, war nicht bei der Bestimmung des Streitgegenstands, sondern erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erörtern (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Auch der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Januar 2003 mittlerweile Teilrechtskraft erlangt hat, kam dem Kläger zu 1 im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Klage nicht zugute. Zwar war dadurch die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung teilweise entfallen, so dass insoweit der prozessuale Einwand aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht mehr eingreifen konnte. Durch das Urteil des Amtsgerichts, das die Zulässigkeit der Klage in vollem Umfang bejaht hat, wurde jedoch zugleich der Zivilrechtsweg implizit für zulässig erklärt (vgl. Ehlers in: Schoch u.a., VwGO, § 41, RdNr. 2 zu § 17a GVG m.w.N.). Soweit dieses Urteil gegenüber den Beteiligten in Rechtskraft erwachsen ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), sind nach § 17a Abs. 1 GVG alle anderen Gerichte an die positive Rechtswegentscheidung gebunden. In einem solchen Fall scheidet nach allgemeiner Auffassung eine Verweisung an das für zuständig erklärte Gericht zur erneuten Befassung mit demselben Streitgegenstand aus; das trotz feststehender Unzuständigkeit angerufene Gericht hat vielmehr die Klage als unzulässig abzuweisen (Ehlers, a.a.O., m.w.N.). Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts war insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Für den noch im Berufungsverfahren anhängigen Teil der zivilrechtlichen Klage ergibt sich im Übrigen aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß § 17a Abs. 5 GVG eine Bindung an den Zivilrechtsweg, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der auf dasselbe Ziel gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage führen muss.

2.2. Nach der hinsichtlich des Klägers zu 1 rechtsfehlerfreien Abweisung der Klage im Hauptantrag war das Verwaltungsgericht zur Entscheidung auch über den Hilfsantrag auf Einschreiten der Immissionsschutzbehörde befugt. Zu Recht hat das Gericht dabei die Zulässigkeit des Hilfsantrags wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine Klageänderung verneint. Die nachträgliche Einbeziehung eines zusätzlichen Klagebegehrens, die zu einer Eventualklagenhäufung im Sinne des § 44 VwGO geführt hätte, war an die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO gebunden, die hier erkennbar nicht vorlagen. Eine Einwilligung der Beklagten, etwa in konkludenter Form durch widerspruchslose Einlassung auf die geänderte Klage (§ 91 Abs. 2 VwGO), geht aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht hervor; sie wird auch im Berufungszulassungsverfahren nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht hat die erst spät im Verfahren vorgenommene Klageänderung auch nicht für sachdienlich erklärt, sondern einer Prüfung des damit verbundenen neuen Streitstoffs ausdrücklich widersprochen. Diese Entscheidung ist jedenfalls nach den im Berufungszulassungsverfahren geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass eine Behandlung des in der mündlichen Verhandlung überraschend eingeführten zusätzlichen Streitgegenstands die Entscheidung über die Klage erheblich verzögern würde. Diese Einschätzung wird auch durch den Einwand der Kläger, wonach für Haupt- und Hilfsantrag identische materielle Maßstäbe anwendbar seien, nicht in Frage gestellt. Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht, hatte sich die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung zu der aus ihrer Sicht unzulässigen Klage in der Sache noch nicht geäußert. Dass sie zu dem nachträglich gestellten Hilfsantrag auf immissionsschutzbehördliches Einschreiten, der offenbar bis dahin nicht einmal außerprozessual an sie herangetragen worden war, noch in der mündlichen Verhandlung abschließend hätte Stellung nehmen können, war nach den Umständen nicht anzunehmen. Die Zulassung des Hilfsantrags hätte somit den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögert und war daher nicht als sachdienlich anzusehen.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Antrags ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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