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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 03.2602
Rechtsgebiete: VwGO, BayWG, WHG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 144 Abs. 4
BayWG Art. 68 Abs. 3
WHG § 1 a Abs. 2
WHG § 34 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 03.2602

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Rinderhaltung im Anwesen S******** * in der Gemeinde K****, Fl.Nr. 663 (alt) der Gemarkung U*********. Ursprünglich lagerte der Kläger den anfallenden Festmist auf einer Teilfläche des Hofgrundstücks. Seit einiger Zeit lagert er den anfallenden Festmist auf einer Teilfläche des Feldflurgrundstücks Nr. 1076 (alt) der Gemarkung U*********. Mit Bescheid vom 9. Juli 2002 verpflichtete das Landratsamt Amberg-Sulzbach unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den Kläger, spätestens bis zum 30. August 2002 folgende Maßnahmen durchzuführen: "Für den anfallenden Stallmist ist eine flüssigkeitsdichte, betonierte, mindestens 40 m² große Dunglagerstätte zu errichten. Die Dunglagerstätte ist dreiseitig mit einer etwa 2 m hohen, dichten Mauer zu umranden. Anfallende Sickersäfte sind in die bereits errichtete Jauchegrube einzuleiten". Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung wurden dem Kläger Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500 Euro angedroht.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Er ließ dort unter anderem erklären, er sei bereit, die verlangte Betonplatte unter dem bestehenden Misthaufen zu errichten, aber erst im Zusammenhang mit der bevorstehenden Errichtung einer Scheune. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Grundverwaltungsakts als unzulässig, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als unbegründet ab. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger insofern nicht in seinen Rechten verletzt sein könne.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis des Klägers zu Unrecht verneint. Außerdem sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Im angefochtenen Bescheid werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der anfallende Festmist noch auf dem Grundstück Fl.Nr. 663 (alt) der Gemarkung U********* gelagert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH vom 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 7 a zu § 124, m.w.N.; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 56 zu § 124, m.w.N.). Dies kann auch mit § 144 Abs. 4 VwGO begründet werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwGE 54, 99; BVerwG vom 22.7.1992, DVBl 1993, 49/50). Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil möglicherweise zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (BayVGH vom 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960). Rechtsprechung und Literatur zu § 144 Abs. 4 VwGO und zu entsprechenden Vorschriften in anderen Prozessordnungen haben herausgearbeitet, dass ein Urteil als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen ist, wenn es die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat und die Klage jedenfalls aus Sachgründen keinen Erfolg haben kann (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 4 zu § 144; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, RdNr. 3 zu § 144). Der Kläger hat dieser rechtlichen Beurteilung, die er sich zwar nicht zu Eigen macht, die ihm aber offenbar bekannt ist, bereits durch ausführliche Darlegungen in seinem Zulassungsantrag zur Begründetheit der Klage Rechnung getragen (Nr. 3 der Antragsbegründung), so dass er hierzu nicht weiter angehört zu werden braucht (§ 108 Abs. 2 VwGO).

Im vorliegenden Fall kann die Klage jedenfalls aus Sachgründen keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen keine Zweifel. Die Anordnungen können auf Art. 68 Abs. 3 BayWG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 1 a Abs. 2 WHG gestützt werden. Der Kläger muss danach den anfallenden Festmist so lagern, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss er eine ordnungsgemäße Festmistlagerstätte bauen, wie es ihm durch den angefochtenen Bescheid aufgegeben worden ist. Entgegen seiner Auffassung ist es dabei für die rechtliche Beurteilung dieser Verpflichtung nicht entscheidend, ob die nicht ordnungsgemäße bisherige Festmistlagerstätte sich noch auf dem Grundstück Fl.Nr. 663 (alt) befindet, wovon der angefochtene Bescheid (unrichtig) ausgeht, oder ob sie sich bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076 (alt) der Gemarkung U********* befindet. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass der Bau einer ordnungsgemäßen Festmistlagerstätte erforderlich ist und dass der Kläger seine Verpflichtungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 1 a Abs. 2 WHG nicht dadurch erfüllen kann, dass er den anfallenden Festmist auf einer Feldflur in der Umgebung seines Anwesens lagert, weil dadurch die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers nach den Umständen des konkreten Falls nicht entfallen würde. Diese Grundüberlegung des angefochtenen Bescheids wird durch die Einwände des Klägers nicht entkräftet. Nicht die Lage der bisherigen Festmistlagerstätte an einem Abhang im Bereich der Hofstelle ist entscheidend, sondern die Dauerhaftigkeit der vom Kläger praktizierten Festmistlagerung (länger als 6 Monate an derselben Stelle) und die Untergrundverhältnisse in der gesamten Umgebung (Karstgebiet, Kluftgrundwasserleiter Malm, Fehlen filterwirksamer Deckschichten). Es sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass die diesbezüglichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts Amberg als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) fehlerhaft sein könnten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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