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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 22 ZB 04.3173
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 102 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 173 Satz 1 | |
ZPO § 217 | |
ZPO § 227 Abs. 1 | |
ZPO § 227 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewerbeuntersagung und Erlaubniswiderruf nach § 34 c GewO;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch
ohne mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2004
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder durch die kurzfristige Neubestimmung der Verhandlungsterminsstunde noch durch die Nichtverlegung des so neu bestimmten Termins gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO, § 217 ZPO soll "zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag" eine Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen liegen. Dem Wortlauf der Regelung wurde hier unstreitig Rechnung getragen. Der Klägerbevollmächtigte möchte der Regelung indes außer für den Terminstag auch für die Terminsstunde Geltung beigemessen wissen. Der Sinn der Ladungsfrist, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, verlangt diese erweiternde Auslegung aber nicht; sie wird dementsprechend von der weit überwiegenden Meinung abgelehnt (OLG Bbg NJW-RR 1998, 500/501; LG Köln MDR 1987, 590; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 217; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, RdNrn. 1, 3 zu § 217; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, RdNr. 1 zu § 217; Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 1 zu § 217; wohl auch Ankermann, AK-ZPO, RdNr. 2 zu § 217; a.A. Ferber in MünchKommZPO, 2. Aufl. 2000, RdNr. 3 zu § 217; Stadler in Musielak, ZPO, 1999, RdNr. 1 zu § 217). Gegen etwaige Unzumutbarkeiten, die aus einer kurzfristigen Neubestimmung der Terminsstunde resultieren können, sind die Beteiligten dadurch geschützt, dass sie gegebenenfalls Anspruch auf Verlegung des neuen Termins haben (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, RdNr. A II zu § 217). § 227 Abs. 1,2 ZPO macht die Entscheidung darüber davon abhängig, dass der Betroffene hinreichend erhebliche Gründe für einen Verlegungswunsch ins Feld zu führen vermag (zum Begriff der erheblichen Gründe vgl. Hartmann, a.a.O., RdNr. 8 zu § 227; Hüßtege, a.a.O., RdNrn. 4, 6 zu § 227; Roth, a.a.O., RdNrn. 6 ff. zu § 227; Stöber, a.a.O., RdNrn. 5 ff. zu § 227; Ferber, a.a.O., RdNrn. 6 ff. zu § 227; Stadler, a.a.O., RdNrn. 4 ff. zu § 227). Im vorliegenden Fall hat der Klägerbevollmächtigte sich auf "dringende private Gründe" berufen, ohne die von ihm damit gemeinten Umstände in tatsächlicher Hinsicht irgendwie zu beschreiben. Ein derart substanzloser Vortrag verpflichtet das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung. Wenn das Verwaltungsgericht dafür hielt, das Nichterscheinen der Partei bzw. des Anwalts sei damit nicht genügend entschuldigt (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 ZPO), kann das nicht als fehlerhaft beanstandet werden.
Weitere Gründe für eine Berufungszulassung sind innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die nicht verlängerbar ist (§ 173 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO), nicht dargelegt worden.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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