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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 22 ZB 04.3472
Rechtsgebiete: BBodSchG, BayVwZVG


Vorschriften:

BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 9 Abs. 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchG § 10 Abs. 1
BayVwZVG Art. 19 Abs. 1
BayVwZVG Art. 32
BayVwZVG Art. 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 04.3472

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

bodenschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 09. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 17. Februar 2005 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. November 2004 wird zugelassen, soweit die Anfechtungsklage gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 8. September 2003 (Kosten der "Ersatzvornahme") abgewiesen wurde.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 20.000 Euro festgesetzt.

V. Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 22 B 04.3472 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es insoweit nicht.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks B*********straße ** in M*****. Bei dem Wohnhausgrundstück handelt es sich um ein älteres Mehrfamilienhaus (ca. 100 Jahre alt), das mehrfach erweitert und modernisiert wurde. Der Kläger erwarb es im Frühjahr 2002 (Auflassung vom 7.2.2002, Eintragung ins Grundbuch vom 27.5.2002).

Am 23. November 2002 wurde bei Drainagearbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück B*********straße ** in M****** festgestellt, dass das Erdreich im Bereich des Garagenfundaments mit Heizöl verunreinigt war. Im Sickerschacht der bereits verlegten Drainage hatte sich auf dem zufließenden Wasser eine ca. 0,5 cm starke Heizölschicht angesammelt. Einen Tag vorher war der Heizöltank dieses Neubaus erstmals befüllt worden. Die sofortige Überprüfung des Heizöltanks und der Heizölleitungen ergab keine Anzeichen für Leckagen. In diesem Zusammenhang wurde aber festgestellt, dass die Heizöltanks im Wohnhaus des Klägers am 8. November 2002 befüllt worden waren und dass sich beim Befüllen des rückwärtigen Heizöltanks ein Ölaustritt ereignet hatte. Nach Einschätzung der Wasserschutzpolizei Aschaffenburg vom 23. November 2002 mussten keine Sofortmaßnahmen getroffen werden.

Am 25. November 2002 führte das Landratsamt Aschaffenburg im Beisein von Vertretern der Fachbehörden und von Anwohnern eine gemeinsame Ortseinsicht durch. Folgendes wurde auf dem Grundstück des Klägers festgestellt: "Der Ortstermin ergab keine neuen Erkenntnisse. Offenbar erfolgte bei der Befüllung des Tanks ein Austritt von Heizöl. Der Grund für diesen Austritt konnte jedoch nicht mit letzter Sicherheit ermittelt werden. Möglicherweise könnte es sich auch um einen Altschaden handeln, welcher durch die anhaltenden Regenfälle der vergangenen Wochen mobilisiert wurde. Im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde festgelegt, dass durch ein Gutachten Bohrungen niedergebracht werden. Eine Bohrung soll im Tanklagerraum des Anwesens (des Klägers) abgeteuft werden. Die anderen Bohrungen sollen vor dem errichteten Haus auf dem Anwesen B*******straße 32 niedergebracht werden. ... Das Büro *****, G******, wurde entsprechend telefonisch beauftragt" (Aktenvermerk des Landratsamts vom 25.11.2002).

Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 legte die Firma ***** das Gutachten "zur orientierenden Untersuchung des Ölschadens in der B*******straße" dem Landratsamt vor. Darin wird mitgeteilt, am 26. November 2002 seien im Sickerschacht und auch in der mit Füllsand vermischten Schotterlage vor dem Neubau (B*******straße 32) makroskopisch und organoleptisch wahrnehmbare Spuren von Heizöl festgestellt worden. In der Nähe des eingebauten Heizöltanks und am Entlüftungsrohr hätten sich jedoch keine Hinweise für eine potentielle Überfüllung ergeben. Beim Betreten des Anwesens des Klägers sei im Flur ein deutlicher Heizölgeruch aufgefallen, der nach Aussage des Klägers schon bei Übernahme des Anwesens im Frühjahr 2002 bestanden habe. Im Heizöllagerraum sei ebenfalls ein deutlicher Heizölgeruch wahrnehmbar gewesen. Auf dem Schutzanstrich des Heizöllagerraums seien Anzeichen für Heizölverunreinigungen festgestellt worden, die auf ältere Handhabungsverluste kleineren Ausmaßes zurückzuführen seien und eine entsprechend dicke Staubschicht trügen. An den Tankschultern des hinteren Tanks seien kleinflächig Spuren einer Überfüllung nachgewiesen worden. Der benachbarte Heizungsraum habe keine Spuren einer Ölkontamination aufgewiesen. Bei der Bohrung im Bereich des Heizöllagerraums des Klägers sei unterhalb der ca. 0,1 m mächtigen Betondecke mit Schutzanstrich ein graubrauner, stechend riechender Sand vorgefunden worden. Der Beton selbst habe unterhalb des Schutzanstrichs keine makroskopischen oder organoleptischen Auffälligkeiten aufgewiesen. Unterhalb der Sandschicht sei ein Gneiszersatz mit untypisch stechendem bzw. süßlichem Geruch erbohrt worden, der nicht auf einen frischen Heizölschaden hindeute, sondern auf eine Kontamination durch CKW, die bereits fortschreitend mikrobiologisch umgewandelt worden sei. Die Sandschicht und der Gneiszersatz hätten keinen typischen Heizölgeruch aufgewiesen. Die Bodenproben aus dem Bereich unterhalb des Heizöllagerraums des Klägers hätten eine Kontamination durch Mineralölkohlenwasserstoffe ergeben. In allen fünf untersuchten Bodenproben sei der Hilfswert 1 für Mineralölkohlenwasserstoffe von 100 mg/kg und in zwei Fällen auch der Hilfswert 2 von 1000 mg/kg überschritten worden. Da zudem eine Bodenprobe mit 1.470 mg/kg aus einem Tiefenbereich stamme, der zumindest zeitweise mit Sickerwasser erfüllt sein, bestehe hier Sicherungs- bzw. Sanierungsbedarf. Für das klägerische Anwesen würden Detailuntersuchungen sowie die mittelfristige Sanierung empfohlen. Für den Neubau B*******straße 32 genüge eine Abreinigung durch Ölabscheider; ein Bodenaustausch sei nicht erforderlich.

Zur Schadensursache merkte der Sachverständige an, dass die Herkunft der Ölphase auf dem Sickerwasser im Bereich des Neubaus B*******straße 32 derzeit nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden könne. Mehrere Varianten kämen in Betracht, für die unterschiedlich große Wahrscheinlichkeiten angegeben werden könnten. Die Bodenkontaminationen unterhalb des Heizöllagerraums des klägerischen Anwesens beruhten auf länger zurückliegenden Tanküberfüllungen oder Handhabungsverlusten und auf einem jungen Schadstoffeintrag, vermutlich durch einen Überfüllvorgang im November 2002.

Mit Bescheid vom 8. September 2003 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die festgestellte schädliche Bodenveränderung mit Mineralölkohlenwasserstoffen unter dem Heizöllagerraum auf seinem Anwesen B*******straße 34 zu sanieren. Einzelheiten wurden in den Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8, 2, 3 und 4 geregelt. Unter Nummer 5 wurde folgendes bestimmt: "Die Ersatzvornahme vom 25.11.2002 zur Durchführung der Gefährdungsabschätzung wird bestätigt. Mit der Durchführung der Ersatzvornahme wurde die Firma *****, G******, beauftragt. Die Kosten der Ersatzvornahme hat (der Kläger) zu tragen. Die Kosten betragen 3.517,24 Euro".

Widerspruch und Anfechtungsklage des Klägers blieben hinsichtlich der hier genannten Regelungen ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 10.2.2004 und Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9.11.2004).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO besteht insoweit, als die Anfechtungsklage gegen Nummer 5 des Bescheids des Landratsamts vom 8. September 2003 (Kosten der "Ersatzvornahme") abgewiesen wurde (2.). Hinsichtlich des übrigen Klagebegehrens bleibt der Zulassungsantrag dagegen ohne Erfolg (1.).

1. Soweit die Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen auf dem Grundstück B*******straße 34 (Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8, 2, 3 und 4 des Bescheids vom 8.9.2003) abgewiesen wurde, liegt keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung vor.

Die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen auf dem klägerischen Grundstück begegnet unter Würdigung des insoweit maßgeblichen Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen ernstlichen Zweifeln. Ebenso wenig treten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hervor (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. In Ermangelung gegenteiliger materiell-rechtlicher Anhaltspunkte kommt es insofern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, also des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2004; unerheblich sind Unklarheiten, die zu früheren Zeitpunkten, z.B. am 23. November 2002 oder am 25. November 2002, bestanden haben mögen, aber nunmehr durch die mittlerweile durchgeführten Untersuchungen behoben sind. Am 10. Februar 2004 stand nach den Ergebnissen des vom Landratsamt eingeschalteten Sachverständigen fest, dass eine schädliche Bodenveränderung im Sinn des § 2 Abs. 3 BBodSchG vorlag, und zwar auf dem klägerischen Grundstück, B*******straße 34, unter dem Heizöllagerraum und nicht etwa auf dem Grundstück B*******straße 32. Hieran bestehen auch unter Beachtung der Argumente des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Ob die Thesen des Sachverständigen zur Frage der Verursachung (S. 27 ff. des Gutachtens), die auf Wahrscheinlichkeitserwägungen beruhen, überzeugend sind oder nicht, ist ohne Bedeutung für die Feststellung des Sachverständigen, dass tatsächlich eine schädliche Bodenveränderung auf dem klägerischen Grundstück vorliegt. Dass die angeordneten Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen auch dem Nachbargrundstück (und weiteren Grundstücken sowie der Allgemeinheit) zum Vorteil gereichen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich die festgestellte schädliche Bodenveränderung auf dem klägerischen Grundstück befindet.

Gegen die Inanspruchnahme gerade des Klägers bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat nicht auf den Verursacher als Verpflichteten im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG abgestellt, weil dieser schwierig zu ermitteln war und ist. Dies ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger bestätigt den tatsächlichen Ausgangspunkt des Landratsamts, wenn er ausführt, es sei bisher nicht gelungen, den sog. Handlungsstörer zu ermitteln. Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar, den Eigentümer des kontaminierten Grundstücks als Verpflichteten in Anspruch zu nehmen. Bei der Störerauswahl muss das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrbeseitigung im Vordergrund stehen, so dass kein abstrakter Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers (Verursachers) gegenüber dem Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) besteht (BayVGH vom 17.3.2004 - 22 CS 04.362, m.w.N.).

Dass gerade der Kläger als Grundstückseigentümer und kein anderer Grundstückseigentümer in Anspruch genommen wurde, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück B*******straße 34 unter dem Heizöllagerraum kann allein der Kläger als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, nicht jedoch die Eigentümerin des Grundstücks B*******straße 32. Es versteht sich, dass der Kläger als Grundstückseigentümer nicht zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen auf dem Nachbargrundstück verpflichtet werden kann; doch darauf zielen die angefochtenen Regelungen nicht ab.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat allerdings wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) Erfolg, soweit die Anfechtungsklage gegen Nummer 5 des Bescheids des Landratsamts vom 8. September 2003 (Kosten der "Ersatzvornahme") abgewiesen wurde. Diesbezüglich nahm das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dort sind § 9 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. Art. 32 und Art. 35 BayVwZVG als Rechtsgrundlagen angegeben.

Es ist jedoch fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Grundverwaltungsakt nach § 9 Abs. 2 BBodSchG überhaupt ergangen ist und damit eine grundlegende Vollstreckungsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG überhaupt vorlag. Zwar können Verwaltungsakte auch mündlich erlassen und später schriftlich bestätigt werden (Art. 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG); doch auch dies ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Unklar ist nämlich, ob eine Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG tatsächlich mündlich erlassen wurde. Näher liegt, dass das Landratsamt tatsächlich vielmehr nach § 9 Abs. 1 BBodSchG tätig geworden ist. Dafür spricht, dass die Ursachen der festgestellten Heizölverunreinigung am 25. November 2002 noch keinem bestimmten Grundstück zugeordnet werden konnten. Demgemäß bezog die Firma ***** nicht allein das Grundstück des Klägers in ihre Untersuchungen ein. Demgemäß spricht die Firma ***** im Schreiben vom 23. Januar 2003, mit dem sie ihr Gutachten vorgelegt hat, von einer "orientierenden Untersuchung", was auf § 9 Abs. 1 BBodSchG hindeutet (vgl. § 2 Nr. 3 BBodSchVO). Die Behörde hat nach der Durchführung der Untersuchung keine rechtliche Möglichkeit mehr, dem Kläger diesbezüglich nachträglich Handlungspflichten aufzuerlegen (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

Abgesehen davon ist auch fraglich, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG bei Auftragserteilung am 25. November 2002 erfüllt waren. Das Landratsamt hat seinerzeit keine Feststellungen dazu getroffen, ob der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf dem klägerischen Grundstück bestand. Feststellungen zu einer Überschreitung von Prüfwerten (§ 3 Abs. 4 BBodSchVO) lagen ebenfalls nicht vor. Am 25. November 2002 bestand somit möglicherweise kein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf dem klägerischen Grundstück. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass nach Art. 35 BayVwZVG ohne vorausgehende Androhung eine Ersatzvornahme im Sinn des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt werden durfte. Welche drohende Gefahr am 25. November 2002 bestanden haben soll, um eine Ersatzvornahme ohne vorausgehende Androhung zu rechtfertigen, ist nicht nachvollziehbar. Festgestellt wurde insofern lediglich, dass keine Sofortmaßnahmen erforderlich seien (Lagemeldung der Wasserschutzpolizei Aschaffenburg vom 23.11.2002).

Ob die Kosten von Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG, falls es sich hier um solche handeln würde, dem Kläger unabhängig von den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegt werden könnten, etwa unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die das Kostengesetz herangezogen hat (vgl. BayVGH vom 15.3.1999 / BayVBl 2000, 149 m.w.N.), ist gleichfalls fraglich. Es ist unklar, ob das Bundes-Bodenschutzgesetz ein solches Vorgehen zuließe. Nummer 10.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschrift zum BBodSchG vom 11. Juli 2000 (AllMBl 2000, 473/483) spricht sich jedenfalls dagegen aus (für eine Heranziehung des Kostengesetzes vgl. Schlabach/Heck, BayVBl 2001, 262).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG n.F.



Ende der Entscheidung

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