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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 22 ZB 05.2679
Rechtsgebiete: BGB, BImSchG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG § 24 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 05.2679

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 22. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladene unterhält auf den Grundstücken Fl.Nrn. ****** und ******* der Gemarkung G***** einen Festplatz, auf dem seit 1985 jährlich ein Volksfest stattfindet. Die Durchführung dieses jährlich Anfang September stattfindenden und vier Tage dauernden Volksfestes (Festzelt- und Schaustellerbetrieb) wird von der Beigeladenen einem externen Festwirt übertragen. Die Öffnungszeiten des Zelts sind folgende: Am Freitag von 19.00 bis 24.00 Uhr, am Samstag von 11.00 bis 24.00 Uhr, am Sonntag von 09.30 bis 24.00 Uhr und am Montag von 14.30 bis 24.00 Uhr. An allen Abenden sind der Ausschank sowie musikalische Darbietungen und der Schaustellerbetrieb bis einschließlich 24.00 Uhr erlaubt. Mit Bescheid vom 17. September 2001 genehmigte das Landratsamt A******* eine "Festplatzbefestigung und Eingrünung mit Wall, 2,5 m Höhe". Die Genehmigung wurde nicht angefochten.

Die Kläger sind Eigentümer der westlich bzw. nordwestlich dem Festplatz gegenüberliegenden Wohngrundstücke Fl.Nrn. ***** und ***** der Gemarkung G*****. Sie fühlen sich durch den Volksfestlärm erheblich belästigt.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger bemühten sich beim Landratsamt A******* mit Schreiben vom 31. Juli 2002 um den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung. Mit formlosem Schreiben vom 23. Oktober 2002 führte das Landratsamt folgendes aus: "Eine immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 24 BImSchG werden wir derzeit nicht erlassen, da die Problematik im baurechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird". Die Beigeladene erstrebte seinerzeit die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung des Volksfestplatzes für Skater, Inliner, Basketball, Hockey und als Bolzplatz. Diese wurde unter dem 20. Oktober 2004 erteilt, enthielt aber keine Regelungen zum Volksfestbetrieb.

Auf die von den Klägern am 28. Oktober 2003 erhobene Verpflichtungsklage hin verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht A******* den Beklagten, über den Antrag der Kläger auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig. Es sah in dem Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2002 keinen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die Rechtsvoraussetzungen für den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung zum Festplatzbetrieb der Beigeladenen gemäß § 24 Satz 1 BImSchG vorliegen würden. Während des jährlichen Volksfestbetriebs würden von dem Volksfestplatz nämlich schädliche Lärmeinwirkungen auf die Kläger ausgehen; dies ergebe sich aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten der Firma *****-***** vom 12. September 2002. Danach ergäben sich für die Ruhezeit (20.00 h bis 22 h) ein Beurteilungspegel von 73 dB (A) sowie Spitzenpegel von bis zu 75 dB (A); für die Nachtzeit nach 22 Uhr seien ein Beurteilungspegel von 74 dB (A) sowie Spitzenpegel von bis zu 87 dB (A) festgestellt worden. Was die Zeit vor 22.00 Uhr angehe, stehe dem Landratsamt ein Ermessen zu, ob es überhaupt Maßnahmen anordne. Die erheblichen Richtwertüberschreitungen zur Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, würden das Ermessen des Landratsamts, ob es insoweit Maßnahmen anordne, erheblich einschränken. Insoweit bestehe ein Ermessen vor allem hinsichtlich der Art der anzuordnenden Maßnahmen.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2002 keinen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid darstelle, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die Adressaten des Schreibens brauchten dieses Schreiben nach Treu und Glauben (vgl. § 133, § 157 BGB) nicht als rechtsmittelfähigen Bescheid anzusehen. Dagegen sprach schon die fehlende Bescheidsform. Dagegen sprach zudem der Hinweis auf die noch andauernde Prüfung der Problematik im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren; dass diese Prüfung in der Baugenehmigung vom 20. Oktober 2004 keinen Niederschlag finden würde, ist kein Umstand, den die Adressaten des Schreibens vom 23. Oktober 2002 erkennen konnten. Unklarheiten gehen im Übrigen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, RdNrn. 18 und 19 zu § 35, m.w.N.).

2) Es begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch lässt es besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervortreten, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der bisherige Volksfestbetrieb bei den Klägern schädliche Lärmeinwirkungen hervorruft.

a) Es ist bereits hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Schädlichkeitsgrenze für durch den Betrieb eines Volksfestplatzes hervorgerufenen Lärm zu bestimmen ist. Dies stellt die Beigeladene mit ihrem Vorbringen nicht in Frage.

Da die TA Lärm 1998 nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 b) auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten nicht anwendbar ist, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten, die Schädlichkeit der von solchen Anlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (BVerwG vom 17.7.2003, NJW 2003, 3360/3361; HessVGH vom 25.2.2005, GewArch 2005, 437). Die Schädlichkeitsgrenze wird nicht so sehr nach einem festen und einheitlichen Maßstab bestimmt, sondern mehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (BVerwG vom 17.7.2003, NJW 2003, 3360/3361). Als Orientierungshilfe im Sinne eines "groben Anhalts" kann die sog. Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (NVwZ 1997, 469) herangezogen werden, einschließlich der Regelung Nr. 4.4 für sog. seltene Ereignisse (vgl. zuletzt Hess VGH vom 25.2.2005, GewArch 2005, 437). Dabei ist zu beachten, dass dann, wenn sich eine Störung trotz nachteiliger Wirkungen auf den Einzelnen nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen und Angemessenen hält, wenn diese Art von Störung von Rechts wegen geschützt oder zumindest duldenswert erscheint oder wenn sie bei den Betroffenen auf mehr subjektives Verständnis stößt und somit akzeptiert wird, die Störung als "sozialadäquat" ertragen werden muss (BVerwG vom 30.4.1992, UPR 1992, 381, m.w.N.).

Volks- und Gemeindefeste können nach diesen Maßstäben als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/32; BayVGH vom 19.3.1997, GewArch 1997, 389/390 und vom 13.5.1997, BayVBl 1997, 594). Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/32).

In Anbetracht dieser Privilegierung des Volksfestlärms liegt die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (vgl. NVwZ 1997, 469) zwar nicht eben nahe (anders z.B. Hess. VGH vom 25.2.2005, GewArch 2005, 437; Spies, Einige Aspekte des Gaststätten- und Freizeitlärms, GewArch 2004, 453/454). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Orientiert man sich gleichwohl an dieser Richtlinie, muss man nämlich regelmäßig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr abweichen (vgl. VG Gießen vom 2.7.2004, GewArch 2004, 493/494; OVG RP vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne Weiteres hingenommen werden müsste (OVG Bremen vom 14.11.1995, GewArch 1996, 390/391). Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einhalten (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/33; OVG RP vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497). Nach Mitternacht sollte der Volksfestbetrieb regelmäßig enden, weil der Schutz der Nachtruhe dann vorrangig ist (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/33; VG Gießen vom 2.7.2004, GewArch 2004, 493/494; OVG RP vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497). Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben (OVG RP, a.a.O.; HessVGH vom 25.2.2005, GewArch 2005, 437/439). Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind dann nicht mehr ohne Weiteres zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (OVG RP vom 13.2.2004, GewArch 2004, 217/219, zurückhaltender vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497).

b) Das angefochtene Urteil bewegt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen im Rahmen dieser Kriterien und bejaht das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen mit überzeugender Begründung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wird aus tatrichterlicher Sicht umfassend gewürdigt. Die Freizeitlärm-Richtlinie wird zwar als Orientierungsmaßstab herangezogen, aber nicht schematisch angewendet. Dem Verwaltungsgericht erscheint es angemessen, die Immissionsrichtwerte jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen. Es wird geprüft, ob sich aus Gesichtspunkten des Herkommens, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten ergeben. Ob allen Einzelerwägungen zugestimmt werden könnte, kann dahin stehen; die Annahme einer erheblichen Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze nach 22 Uhr ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung der Nachbarschaft dauert an vier aufeinander folgenden Tagen unvermindert bis nach Mitternacht an. Ein sehr seltenes Ausnahmeereignis kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Schon vor 22 Uhr kommt es zu erheblichen Lärmbelästigungen, wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Gutachten der Fa. *****-***** festgestellt hat (zur Bedeutung dieser Umstände HessVGH vom 25.2.2005, GewArch 2005, 437/439). Der festgestellte Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 74 dB(A) beim Wohnhaus der Kläger zu 1 und 2 liegt höher als der Immissionsrichtwert der Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse während der Tagzeit (70 dB(A)). Bei einem Ausschankende und Musikdarbietungsende um 24.00 Uhr liegt es nahe, dass das faktische Betriebsende noch später liegt. Mindestens an Sonntag- und Montagabenden Anfang September steht in Bayern zwar kein Schultag, aber doch ein allgemeiner Arbeitstag bevor. 3) Das Vorbringen der Beigeladenen betreffend das Sachverständigengutachten der Firma *****-***** vom 12. September 2002 ist nicht geeignet, dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. In immissionsschutztechnischer Hinsicht lässt das Vorbringen der Beigeladenen keine durchgreifenden Bedenken gegen dieses Gutachten hervortreten. Dem Gutachten liegen zwar nur Messungen vom Sonntag, dem 8. September 2002, in der Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr zugrunde. Dies verhindert jedoch nicht, dass hieraus Schlüsse auf den Lärm in anderen Volksfestnächten und bei den Volksfesten in den auf das Jahr 2002 folgenden Jahren gezogen werden können, solange keine wesentliche Änderung des Volksfestbetriebs festzustellen ist. Dazu hat die Beigeladene nichts Konkretes vorgetragen. Inwiefern die Messungen an der zum Volksfestplatz hin orientierten Seite des Wohnhauses der Kläger zu 1 und 2 (G*****straße *, FlNr. *****) keine Rückschlüsse auf die Lärmsituation an der entsprechenden Seite des daneben liegenden Wohnhauses der Kläger zu 3 und 4 (G*****straße ** FlNr. *****) zulassen sollten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen ebenfalls nicht entnehmen.

4) Auch die Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausübung des dem Landratsamt durch § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessens durch die Beigeladene lässt keinen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO hervortreten.

Hinsichtlich der Tagzeit bis 22.00 Uhr gelangt das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Gutachtens ohnehin zu dem Ergebnis, dass die Schädlichkeitsgrenze nur so geringfügig überschritten sei, dass das Landratsamt berechtigt sei, von der Anordnung von Maßnahmen abzusehen. Dagegen wendet sich das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen naturgemäß nicht.

Hinsichtlich der Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) hält das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Gutachtens die Schädlichkeitsgrenze für so deutlich überschritten, dass sich das immissionsschutzbehördliche Ermessen vor allem auf die Wahl der Mittel beschränkt. Besondere Vorgaben für das Landratsamt lassen sich dem angefochtenen Urteil insofern nicht entnehmen, so dass dieses in Ausschöpfung seines Ermessensspielraums den Interessen beider Seiten Rechnung tragende Maßnahmen mit dem Ziel einer erheblichen Verringerung der Lärmimmissionen ergreifen kann. Den Darlegungen der Beigeladenen lässt sich nicht entnehmen, was hieran unrichtig sein sollte.

5) Was den ebenfalls geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angeht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es bereits an der Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen Fragestellung, die von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt wäre (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) (s. oben 1 a). Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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