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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 22 ZB 06.1087
Rechtsgebiete: BImSchG, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.1087

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. **, ** und **** der Gemarkung S*****. Insgesamt handelt es sich um eine Fläche von ca. 2.000 m². Im Norden des Grundstücks FlNr. ** befindet sich ein ca. 200 Jahre altes Bauernhaus, das vom Kläger und dessen Ehefrau bewohnt wird. Die restlichen im Eigentum des Klägers stehenden Flächen werden als Garten genutzt. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten liegt das Grundstück am Rande des unbeplanten Innenbereichs von S*****, der hier einem faktischen Dorfgebiet entspricht.

Westlich angrenzend an die Grundstücke des Klägers liegt das Grundstück FlNr. **** der Gemarkung S*****, das im Eigentum des Beigeladenen steht, der Haupterwerbslandwirt ist und eine Rinderhaltung betreibt.

Das Landratsamt W******** stellte auf dem Grundstück des Beigeladenen am 30. August 2001 folgende Anlagen fest, die ca. 50 m vom Bauernhaus des Antragstellers entfernt beginnen: vier Fahrsilos mit einer Grundfläche von je 125 m² (25 m x 5 m) und einer Höhe von je 1,5 m; ein eingeschossiges Gebäude aus Holz (13 m lang, 7 m breit, 4 m hoch), genutzt als Getreidelager. Diesbezüglich liegen keine bauaufsichtlichen Genehmigungen vor. Das Landratsamt sieht diese Anlagen baurechtlich nicht als genehmigungsbedürftig an, im Hinblick auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 5 f BayBO.

Der Kläger forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 14. Januar 2002 auf, eine Nutzungsuntersagung nach Art. 82 Satz 2 BayBO oder § 24, § 25 BImSchG gegen den Beigeladenen hinsichtlich der Fahrsilos und des Getreidesilos zu erlassen. Es komme, vor allem im Sommer, zu für den Kläger unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 teilte das Landwirtschaftsamt M********/ W******** mit, dass es bei Siloanlagen einen Abstand von 30 m zur Wohnbebauung für erforderlich halte. Voraussetzung sei ein sauber und ordentlich geführter Betrieb. Der Betrieb des Beigeladenen entspreche dieser Voraussetzung. Die strittigen baulichen Anlagen seien vom Bauernhaus des Klägers 50 und mehr Meter entfernt, so dass der erforderliche Mindestabstand von 30 m eingehalten sei.

Nachdem das Landratsamt ein Einschreiten abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 17. September 2004 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die vom Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. **** der Gemarkung S***** landwirtschaftlich betriebenen Fahrsilos und Getreidesilos stillzulegen bzw. dem Beigeladenen die Nutzung dieser Anlagen zu untersagen. Hilfsweise beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, bei dem Betrieb der Fahrsilos und der Getreidesilos auf dem Grundstück FlNr. **** der Gemarkung S***** durch geeignete Maßnahmen, insbesondere ein ständiges Beladen der Fahrsilos, die höchstzulässigen Richtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm und der TA Luft bzw. der VDI-Richtlinie 3471 einzuhalten. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Richtwerte der TA Lärm für Dorfgebiete würden bei seinem Anwesen überschritten. Die Geruchsbelästigungen für den Kläger würden die zulässigen Richtwerte der TA Luft erheblich überschreiten. Die Geruchsimmissionen seien für den Kläger und dessen Ehefrau gesundheitsschädlich. Der Kläger sei deshalb bereits an chronischer Bronchitis erkrankt. Die Ehefrau des Klägers leide seit Ende März 2004 an Dauerfieber. Der Kläger legte Atteste der behandelnden Ärzte vor, in denen die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestätigt und ein Zusammenhang mit der Reizstoffinhalation aufgrund der Fahrsilos auf dem Nachbargrundstück als hinreichend wahrscheinlich bzw. als von großer Wahrscheinlichkeit bezeichnet wurde. Indizien hierfür seien das zeitliche Zusammentreffen sowie die identische Symptomatik beim Kläger und bei seiner Ehefrau.

Am 18. August 2004 ermittelte das Landratsamt die Betriebszeiten der strittigen Fahrsilos und stellte auf dieser Grundlage fest, dass schädliche Lärmeinwirkungen auf das klägerische Anwesen nicht zu befürchten seien. Darüber hinaus stellte es folgendes fest: "An der baulichen Situation der Fahrsilos hat sich keine Änderung ergeben. In unmittelbarer Nähe nördlich der Fahrsilos war der übliche Silogeruch feststellbar. Auf der Straße "** ****" im Bereich des Wohnhauses des Klägers konnte dieser Geruch allerdings nicht mehr wahrgenommen werden. Es herrschte nahezu Windstille. Am vorhandenen Gebäude "Getreidelager" sind keine baulichen Änderungen ersichtlich. Eines der Tore in der westlichen Außenwand stand offen. Eine Geruchsbelästigung konnte nicht festgestellt werden".

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 nahm die Gesundheitsabteilung des Landratsamts nach Ortsaugenschein und anamnestischem Gespräch mit dem Kläger zu dessen Begehren Stellung. Die Gesundheitsabteilung des Landratsamts stützte sich dabei auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 13. Oktober 2004. Das Schreiben der Gesundheitsabteilung enthält u.a. folgende Aussagen: "Der für Siloanlagen typische Geruch weist dabei im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung eine erhebliche interindividuelle Variabilität auf. Zu quantitativen Beziehungen und Wirkungsmechanismen liegen jedoch bisher in der Literatur keine ausreichenden Kenntnisse zugrunde... Zwar ergeben sich generelle Hinweise, dass z.B. erhöhte Endotoxinexpositionen mit Fieberschüben verbunden sein können, wobei auch in gleicher Weise mikrobiologische Belastungen und daraus entstehende Wohngifte (Familie ***** bewohnt ein über 200 Jahre altes Bauernhaus) zu ähnlicher Symptomatik führen können. Bei bekanntem zusätzlich betriebenem Nikotinabusus in den Wohnräumen wird eine Beurteilung, insbesondere für das Auftreten chronischer Bronchitiden, zusätzlich erschwert. Um weiterführende Klärung der Fieberschübe zu erhalten, ist aus unserer Sicht ein aufwendiges Biomonitoring notwendig, das den unmittelbaren Wohnbereich samt Umgebung und Emissionsquelle neben den betroffenen Individuen erfassen müsste. Diese Maßnahmen sind mit großem wissenschaftlichem und finanziellem Aufwand verbunden... Nach Literaturangaben können Umweltgerüche mit somatischen Symptomen verbunden sein und deshalb als ein möglicher Risikofaktor für die Gesundheit und das Wohlbefinden für exponierte Bevölkerungsgruppen angesehen werden müssen, insbesondere für vulnerable Personen mit wahrgenommener Gesundheitsunzufriedenheit. Die von Familie ***** geäußerten Beschwerdebilder erscheinen glaubhaft und sind durch Hausarzt und stationäre Behandlung belegt. Der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsbeschwerden durch die Emissionen der Fahrsilos ist dabei aus amtsärztlicher Sicht in keiner Weise gesichert".

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung eines Prof. Dr. med. J****** ********* (Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie) aus B**** vor. Diese lautet folgendermaßen: "Für die bei den Eheleuten ***** aufgetretenen Fieberschübe bis zu 41,20 C, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Schwindel und Müdigkeit, kommt das in der Nähe des Grundstücks befindliche Fahrsilo mit 1000 m³ Silagebefüllung, welches überwiegend mit Westwind Schadstoffe auf das Grundstück der Familie freisetzt, als Ursache in Betracht. Denn die von Silage freigesetzten Endotoxine, Glucane und ähnliche Substanzen verursachen bei manchen Personen erfahrungsgemäß diese Beschwerden. Ganz abgesehen von der wohl erheblichen Geruchsbelästigung ist deshalb aus gesundheitlichen Gründen dieses Fahrsilo an der Grenze des Grundstücks der Familie ***** an eine andere Stelle zu verlegen".

Der Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass die bei der Silage entstehenden Emissionen weder karzinogen noch teratogen seien. Gesundheitsgefährdungen könne er sich nur im Zusammenhang mit entstehenden Endotoxinen vorstellen. Diese könnten durchaus Fiebererkrankungen hervorrufen. Seines Wissens träten derartige Effekte jedoch vor allem bei Landwirten auf, die sich längere Zeit in unmittelbarer Nähe eines Silos aufhielten. Bei einer Entfernung von 50 m sei regelmäßig mit einer erheblichen Vermischung der Endotoxine mit der Luft zu rechnen. Gegen eine Ursächlichkeit im Fall des Klägers spreche auch, dass keine sog. Kollektiverkrankungen aufgetreten seien. Denkbar sei auch, dass Endotoxine im ca. 200 Jahre alten Bauernhaus von Baustoffen bzw. sonstigen Stoffen (Schimmelpilzen o.ä.) entweichen könnten.

Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Forsten M********/W******** wies darauf hin, dass ihm in seiner langjährigen Praxis von derartigen Fiebererkrankungen bisher noch nichts bekannt geworden sei, auch bei geringeren Abständen zwischen Fahrsilos und Wohnbebauung.

Der Kläger stellte u.a. folgenden Beweisantrag: "Von den Fahrsilos entweichen giftige Gerüche/Gase, insbesondere Endotoxine und Glucane, welche zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Fieberschübe bis 41,20 C, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Schwindel und Müdigkeit) beim Kläger und den sonstigen Bewohnern des Anwesens ** **** *...führen. Als Beweismittel wird benannt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. med. ********* aus B**** sowie die Einvernahme des Hausarztes des Klägers als sachverständigem Zeugen sowie der Ehefrau des Klägers als Zeugin.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag ab und wies sodann die Klage im Haupt- und Hilfsantrag ab (Urteil vom 23.2.2006).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten, ebenso wenig besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die ebenfalls geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie die des weiteren geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Nach Ansicht des Klägers bestehen deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht den Außenwohnbereich des Klägers nicht berücksichtigt habe, nämlich die südlich an das Wohnhaus des Klägers angrenzende begrünte Gartenfläche. Diese Fläche reiche im südlichen Bereich des Grundstücks des Klägers bis zu einem Abstand von lediglich 5 m an die strittigen Fahrsilos heran und diene in ihrer Gesamtheit dem regelmäßigen Aufenthalt des Klägers und seiner Ehefrau zu Erholungszwecken. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger das angefochtene Urteil nicht ernsthaft in Frage zu stellen, weil der von ihm beanspruchte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) des Außenwohnbereichs wesentlich weniger weit reicht, als der Kläger meint. Voraussetzung ist zunächst, dass die infrage kommende Fläche schutzwürdig ist, was je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung sowie Vorbelastung der Fläche jeweils konkret festzustellen ist (vgl. zuletzt BayVGH vom 1.7.2005, BayVBl 2006, 276/278, m.w.N.). Es steht dabei nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, dieser habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen (NdsOVG vom 30.8.2004, NVwZ-RR 2005, 455/457). Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (BVerwG vom 21.5.1976, BayVBl 1976, 658/661; NdsOVG vom 30.8.2004, NVwZ-RR 2005, 455/457). Das klägerische Vorbringen führt insofern schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine verlässliche Eingrenzung des ... allein schützenswerten Grundstücksteils außerhalb des Wohngebäudes enthält (NdsOVG vom 30.8.2004, NVwZ-RR 2005, 455/457). Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang die Eigenart des Baugebiets zu beachten, im vorliegenden Fall also die Eigenart eines (faktischen) Dorfgebiets, in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. dazu auch BayVGH vom 25.1.1991, BayVBl 1991, 694/695). In Anbetracht dessen kann der Kläger nicht beanspruchen, dass ihm sämtliche Teile seiner Grundstücke mit insgesamt ca. 2.000 m² Fläche jederzeit zur nicht erheblich gestörten Erholungsnutzung zur Verfügung stehen; es genügt, dass dies in Teilbereichen möglich ist. Angesichts des Abstands zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den strittigen Fahrsilos von mindestens 50 m, einer Gesamtfläche seines Grundstücks von ca. 2.000 m² und einem nach sachverständiger Einschätzung gebotenen Schutzabstand von ca. 30 m ist dies hinreichend gesichert.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden auch nicht durch den Vortrag des Klägers hervorgerufen, das Verwaltungsgericht habe schädliche Umwelteinwirkungen auf das Anwesen des Klägers durch Endotoxine und Glucane zu Unrecht verneint. Es mag zwar zutreffen, dass die Heranziehung von Untersuchungsergebnissen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik (hier: des Gelben Hefts 52), wonach bei normaler Silagelagerung für die Klassierung (Silagegeruch schwach wahrnehmbar) durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von bis zu 25 m ermittelt worden sind, hier als Begründung nicht ausreicht. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Weise begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr insofern zu Recht auf die schriftliche und mündliche Argumentation der Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts und des Amtes für Landwirtschaft und Forsten gestützt, wobei ersterer eine schriftliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit verwertet hat. Diese Argumentation bezieht sich zwar in erster Linie auf Endotoxine, wurde vom Verwaltungsgericht aber zu Recht auch auf Glucane bezogen.

3. Die Darlegungen des Klägers zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil sie sich auf die Heranziehung der Untersuchungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik (hier: des Gelben Hefts 52) beziehen und damit den hier entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe überhaupt nicht berühren.

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor, weil dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des sog. Außenwohnbereichs generell hätte ausschließen wollen, und weil das angefochtene Urteil aufgrund obiger Ausführungen unter II. 1 auf einer etwaigen Abweichung nicht beruhen würde. Der Verwaltungsgerichtshof versteht das angefochtene Urteil vielmehr so, dass das Verwaltungsgericht auf diese Thematik deshalb nicht näher eingegangen ist, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht und im Klageverfahren nur unsubstantiiert (vgl. S. 4 der Klagebegründung) dazu vorgetragen hat.

5. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist den Darlegungen des Klägers zufolge ebenfalls nicht gegeben.

a) Die Ablehnung des Beweisantrags zum Thema, dass den strittigen Fahrsilos Endotoxine und Glucane entweichen, welche zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Kläger und seiner Ehefrau führen, war nicht verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen, hat gleichsam als wahr unterstellt, dass bei der Silage Endotoxine und Glucane entstehen können; dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es ist zum andern davon ausgegangen, dass das Thema der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Kläger und seiner Ehefrau nicht entscheidungserheblich ist, weil es nämlich maßgeblich auf die gesundheitlichen Reaktionen eines verständigen Durchschnittsnachbarn ankommt. Bei der Frage, ob ein Beweisantrag wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt werden darf, kommt es auf die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache beurteilt sich nach der Auffassung, die das entscheidende Gericht von der Auslegung der zur Anwendung stehenden materiell-rechtlichen Norm hat (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 49, 50, 118 zu § 86). Der Begründung des Zulassungsantrags des Klägers mag zu entnehmen sein, dass der Kläger die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch insofern nicht teilt und insofern ernstliche Zwifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht. Dieser Kritik kann jedoch nicht gefolgt werden. Dass der Staat aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet sein sollte, einer besonderen Empfindlichkeit des Klägers zulasten der Betreiber emittierender Anlagen generell und überall Rechnung zu tragen, hat der Kläger nicht ansatzweise plausibel gemacht. Wenn er gegenüber Emissionen aus der Landwirtschaft besonders empfindlich ist, dann kann ihm nur angeraten werden, nicht in einem (faktischen) Dorfgebiet Wohnung zu nehmen.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht ist dabei rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahr dargetan wird. Wenn § 3 Abs. 1 BImSchG von "geeignet" spricht, also Eignung zur Bewirkung von schädlichen Umwelteinwirkungen verlangt, dann lässt dies erkennen, dass bloße Hypothesen nicht genügen, vielmehr nach dem Stand der Wissenschaft Anhaltspunkte, konkrete Hinweise bestehen müssen (BVerwG vom 9.2.1996, DVBl 1996, 682/683). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass solche Anhaltspunkte bzw. Hinweise bestanden hätten, denen das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte nachgehen müssen. Das Verwaltungsgericht durfte bei der gegebenen Sachlage und angesichts der vorliegenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts und des Amts für Landwirtschaft und Forsten annehmen, dass die durch den Betrieb der strittigen Fahrsilos entstehenden Endotoxine und Glucane auf den schutzwürdigen Wohnbereich des Klägers nicht in einer Konzentration einwirken, die einen verständigen Durchschnittsnachbarn in seiner Gesundheit gefährden könnte. Das vom Kläger vorgelegte Attest von Prof. Dr. ********* steht dem nicht entgegen. Prof. Dr. ********* liefert auch nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass im Körper des Klägers Endotoxine und Glucane wirksam geworden wären; er konnte dies mangels einer körperlichen Untersuchung des Klägers auch nicht tun. Prof. Dr. ********* konnte mangels eigener Kenntnis der strittigen Fahrsilos und der strittigen Örtlichkeit auch keine theoretisch fundierten Angaben dazu machen, dass Endotoxine und Glucane in bestimmten Konzentrationen auf den schutzwürdigen Wohnbereich des Klägers einwirken könnten. Demgegenüber hat der Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts die Örtlichkeit besichtigt und zumindest ein anamnestisches Gespräch mit dem Kläger geführt und zudem auch den Sachverstand des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einbezogen, bevor er zu seinen Schlussfolgerungen gelangte, denen das Verwaltungsgericht dann gefolgt ist. Dem gesamten Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, weshalb diese Schlussfolgerungen unzutreffend sein sollten und sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen sollte. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Entfernung von 50 m regelmäßig mit einer erheblichen Vermischung der Endotoxine mit der Luft zu rechnen ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass beim Entstehen von Giftstoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen sog. Kollektiverkrankungen auftreten müssten, woran es hier fehlt. Die Feststellung, dass den Vertretern der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts sowie des Amtes für Landwirtschaft und Forsten keine anderen Fälle bekannt sind, in denen bei einem vergleichbaren oder geringeren Abstand einer Siloanlage zu einem Wohnhaus mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Endotoxine und Glucane zu rechnen war, hat ebenfalls besonderes Gewicht. Im Übrigen können vom Kläger möglicherweise vermutete wissenschaftliche Wissenslücken nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme geschlossen werden; ihre Ergebnisse könnten die zur Herbeiführung eines neuen Kenntnisstands notwendige fachliche Diskussion nicht ersetzen (vgl. auch BayVGH vom 27.1.1993, BayVBl 1993, 463/465).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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