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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 22 ZB 06.1695
Rechtsgebiete: BImSchG, DIN 4150, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" Teil 2
DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" Teil 3
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.1695 22 ZB 06.1709

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 06.1695 und 22 ZB 06.1709 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird vor der Verbindung der Streitsachen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. Ab der Verbindung der Streitsachen beträgt der Streitwert 20.000 Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung des Steinbruchs M********, der nach der Insolvenz der ursprünglichen Betreiberin von der Beigeladenen zu 2 betrieben wird. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung M******** und befürchtet Erschütterungseinwirkungen durch die in dem Steinbruch zugelassenen Sprengungen; sein Anwesen liegt ca. 400 bis 500 m vom Steinbruch entfernt.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 erteilte das Landratsamt N******* **** ******** der ursprünglichen Betreiberin, deren Insolvenzverwalter beigeladen ist (Beigeladener zu 1), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des auf den Grundstücken FlNrn. 121, 611, 612 und 613, jeweils Gemarkung M********, bestehenden Steinbruchs, in dem Sprengstoff verwendet wird, durch Erweiterung der Abbaufläche auf einem Teil des Grundstücks FlNr. 609 (Bauabschnitt 9) sowie Errichtung eines Walls aus Abraum auf den Grundstücken FlNr. 608 (Bauabschnitt 8) und FlNr. 609 (Bauabschnitt 7), jeweils Gemarkung M********. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 erteilte das Landratsamt eine weitere Änderungsgenehmigung, die sich auf den Gesteinsabbau in der Fläche auf den Grundstücken FlNrn. 611 und 617/1 (Bauabschnitte 3 und 2), auf den Gesteinsabbau in die Tiefe (Eintiefung) auf den Grundstücken FlNrn. 609 und 610 (Bauabschnitt 9), 611 und 617/1 (Bauabschnitte 3 und 2), 612 (Bauabschnitt 4) und 613 (Bauabschnitt 5), jeweils Gemarkung M********, sowie auf die Vorverlegung des Betriebsbeginns von 7.00 Uhr auf 6.00 Uhr und auf die auf zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids befristete Durchführung von flachen Lockerungssprengungen im Bauabschnitt 2 bezieht. Beide Bescheide enthalten gleichlautende Nebenbestimmungen zum Erschütterungsschutz sowie Regelungen zur Messung und zur Überwachung der Erschütterungsimmissionen (Dauermessstation), und darüber hinaus einen Auflagenvorbehalt für weitere Anforderungen. Der Bescheid vom 4. Juli 2001 enthält zusätzliche Regelungen zu den genehmigten befristeten Lockerungssprengungen im Bauabschnitt 2.

Der Kläger erhob Klagen zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Änderungsgenehmigungsbescheide. Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen ab (Urteile vom 11.5.2006).

Der Kläger hat Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Abs. 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründen, noch weist die Rechtssache hiernach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rügt der Kläger in erster Linie, dass das Gericht die maßgebenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt habe, weil es nicht das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigengutachten zur Schädlichkeit der Sprengungen im Steinbruch für das klägerische Grundstück eingeholt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen können weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken noch einen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des Beweisrechts oder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) begründen.

Der Kläger bestreitet nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass durch bescheidsgemäße Sprengungen Schäden am Anwesen des Klägers eintreten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, in Übereinstimmung mit den formellen Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat. Er meint jedoch, die vom Gericht in Bezug genommenen Erkenntnisquellen stellten keine ausreichende Tatsachengrundlage dar, um die Auswirkungen der sprengungsbedingten Erschütterungen auf das klägerische Grundstück hinreichend sicher beurteilen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Stellungnahmen und Messungen im Wege des Urkundenbeweises verwertet und eine weitere Beweiserhebung für unnötig gehalten hat. Die Darlegungen des Klägers zeigen keine Mängel dieser Unterlagen auf. Die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnen keinen Bedenken und überschreiten die durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen nicht.

Zwar ist es richtig, dass behördliche Messungen am Grundstück des Klägers zu keinem Zeitpunkt durchgeführt wurden; dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass der Kläger Messungen, die im Jahre 1998 an seinem Anwesen beabsichtigt waren, nicht zugestimmt hat. Unabhängig davon lag dem Verwaltungsgericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Schädlichkeit der auf das Wohngebäude des Klägers einwirkenden Erschütterungen vor. Zum einen liegen Messwerte von Probesprengungen am klägerischen Grundstück aus anderen Verfahren, etwa aus einem vom Kläger selbst beantragten Beweissicherungsverfahren vor, die das Verwaltungsgericht in seine Beurteilung miteinbeziehen konnte. Soweit der Kläger meint, Gutachten, aus denen diese Messwerte stammen, seien nicht verwertbar, da er ihrer Verwertung nicht zugestimmt habe, geht dies fehl. Denn solche von Prozessbeteiligten eingebrachten Gutachten kann das Gericht im Wege des Urkundsbeweises ohne Zustimmmung des Klägers verwerten (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 86 RdNrn. 44 f. m.w.N.); im Übrigen beruft der Kläger selbst sich auf diese Gutachten, soweit sie den Nachweis von Bauschäden an seinem Anwesen führen können. Zum anderen konnte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung auf Messaufzeichnungen aus der seit 15. Juni 1998 im Kellergeschoss des Anwesens K******str. ** (Gaststätte "*** ******** *****") in Betrieb befindlichen Dauermessstation stützen. Die dort gemessenen Werte können wegen der Entfernung der beiden Immissionsorte zwar nicht unmittelbar auf das Anwesen des Klägers übertragen werden. Im Rahmen eines Gutachtens der Landesgewerbeanstalt (LGA) Bayern vom 30. April 1998 wurden jedoch Probesprengungen durchgeführt, die u.a. dazu dienten, einen zahlenmäßigen Zusammenhang zwischen den Erschütterungen am Fundament der Gaststätte und u.a. an dem Immissionsort des Klägers herzustellen. Aufgrund von Probesprengungen vom 1. April 1998 und diesbezüglichen Messungen am ca. 90 m vom klägerischen Grundstück entfernten Anwesen "L**** Straße *" kam der Gutachter der LGA zu dem Ergebnis, dass es am Anwesen des Klägers allenfalls zu Erschütterungsimmissionen kommen könne, die doppelt so hoch wie die an der Dauermessstation (Gasthaus) ermittelten Werte seien. Nach den Messergebnissen der Dauermessstation werden die nach den Bescheiden zulässigen Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit nach Tabelle 1, Zeile 2, der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen", Teil 3, für Einwirkungen auf Gebäude nur zu einem sehr geringen Teil (höchstens 10 bis 20%) ausgenutzt. Deshalb konnten der Gutachter der LGA und ihm folgend das Verwaltungsgericht den Schluss ziehen, dass es auch am Immissionsort des Klägers zu keinen Überschreitungen der Anhaltswerte kommen könne. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wurde durch zwischenzeitliche Vergleichsmessungen an dem dem Kläger unmittelbar westlich benachbarten Anwesen (L**** Straße *) bestätigt. Die an der Dauermessstation ermittelten Werte können danach bei einer rechnerischen Verdoppelung auf die Anwesen südlich der L**** Straße übertragen werden; nachdem die gemessenen Werte an der unteren Grenze der Anhaltswerte liegen, besteht auch bei der erforderlichen rechnerischen Verdoppelung keinerlei Gefahr, dass die Immissionswerte am klägerischen Grundstück überschritten werden. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Übertragbarkeit der Messwerte der Dauermessstation auf sein Anwesen sei wegen der Entfernung der beiden Immissionsorte und eventuell auch wegen der unterschiedlichen Geologie nicht möglich, kann dies die durch Probesprengungen und zwischenzeitlich durch Vergleichsmessungen belegte Beurteilung sachverständiger Stellen nicht substantiiert in Frage stellen. Soweit die Aussagekraft der Messungen unter Hinweis darauf bestritten wird, dass vor oder nach den am Anwesen "L**** Straße *" durchgeführten Messungen "erdbebenähnliche Auswirkungen von Sprengungen zu spüren waren", gilt das Gleiche. Derartige subjektive Empfindungen reichen nicht aus, um die Richtigkeit der Messungen oder der gutachterlichen Einschätzungen zu erschüttern. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass tatsächlich Schäden, insbesondere zahlreiche Risse, am Anwesen des Klägers festgestellt wurden. Denn die Vielzahl der - auch vom Kläger selbst eingebrachten - Stellungnahmen und Gutachten hält eine Verursachung der Schäden durch Sprengungen im Steinbruch nicht für gegeben. Insoweit greift auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1998 (NJW 1999, 1029) nicht. Denn im Gegensatz zum streitgegenständlichen Fall war in diesem Verfahren - für das Revisionsgericht verbindlich - durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass sprengungsbedingte Erschütterungen trotz Einhaltung der Grenzwerte für die Schwingungsgeschwindigkeiten nach der DIN 4150 einen erheblichen Sachschaden an einem Gebäude verursacht hatten. An dem Nachweis der Kausalität der sprengungsbedingten Erschütterungen für die Schäden am klägerischen Anwesen fehlt es vorliegend. Nach den in den Zivilverfahren erstellten Sachverständigengutachten, die auch in diesem Rechtsstreit verwertet werden konnten, kommen für die Schäden auch andere Ursachen in Betracht; die Ursächlichkeit der Sprengungen hierfür wird mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (vgl. Gutachten Dr. ********* vom 3.5.2005 und vom 7.7.2003, S. 59).

2. Den Darlegungen des Klägers zur Anwendbarkeit und der konkreten Anwendung der DIN 4150 lassen sich ebenfalls keine Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob die Erschütterungen als erheblich anzusehen und deshalb unzumutbar sind, die DIN 4150 als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen hat. Nachdem verbindliche Regelwerke nicht bestehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörden und Gerichte sich zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 orientieren (vgl. VGH BW vom 11.2.2004 UPR 2004, 359 für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass dieses Regelwerk zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen ungeeignet sein und den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen nicht entsprechen könnte.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Runderlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 27. August 2001, der auf einem Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 10. Mai 2000 beruht (abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Nr. 4.4). Dort wird unter Nr. 2.2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die DIN 4150 als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden kann. Soweit der Kläger auf Nr. 3.1 des Erlasses hinweist und einen sog. atypischen Sachverhalt annimmt, weil erhebliche Vorschäden nachgewiesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits unter 1. ausgeführt, konnte der Nachweis für eine Kausalität der sprengungsbedingten Erschütterungen für die Bauschäden trotz zahlreicher auch im vorliegenden Verfahren verwertbarer Gutachten gerade nicht erbracht werden.

Auch mit seinen Rügen, die die Anwendung der DIN 4150 im konkreten Einzelfall betreffen, kann der Kläger nicht durchdringen. Substantiiert dargelegt sind diese Rügen dabei nur in Bezug auf die jeweilige Auflage zum Erschütterungsschutz Nr. 1.3 der angegriffenen Bescheide, die festlegt, dass eine maximale bewertete Schwingstärke von 6 nicht überschritten werden darf. Die Auflage betrifft die Einwirkungen von Erschütterungen auf Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen, deren Schädlichkeit nach der DIN 4150, Teil 2, mit Hilfe der maximal bewerteten Schwingstärke KBF max gemäß der Tabelle 1 beurteilt wird; der danach als zulässig angesehene Immissionswert variiert u.a. je nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, insbesondere der jeweiligen Gebietsart. Der Kläger meint, das klägerische Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet mit geringfügiger gewerblicher Nutzung, weshalb gemäß Zeile 4 der Tabelle 1 nur ein Anhaltswert Ao von 3 angesetzt hätte werden dürfen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen kann diese bloße Behauptung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Grundstück liege nicht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, nicht erschüttern; das Verwaltungsgericht begründet seine Einschätzung mit den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen, das klägerische Grundstück befinde sich in einem Bereich, der noch geprägt sei von landwirtschaftlichen Gebäuden, die zum Teil auch noch land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt würden, einem Fuhrbetrieb, einer Versicherungsagentur und einem Gartenbaubetrieb (Urteilsabdruck S. 12). Darüber hinaus ist es letztlich auch nicht entscheidungserheblich, ob das Grundstück tatsächlich nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn nach der von den Behörden und dem Verwaltungsgericht angewandten Nr. 6.5.1 der DIN 4150, Teil 2, für selten auftretende, kurzzeitige Erschütterungen gelten bei Gewinnungssprengungen Sonderregelungen, die nicht zwischen den Zeilen 4 (Wohngebiete) und 3 (Mischgebiete u.ä.) der Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 2, unterscheiden. Nach dieser Regelung gelten in beiden Gebieten die Ao-Werte nach Zeile 1 der Tabelle 1 (= 6), wenn - was vorliegend aufgrund der Bestimmungen in den Bescheiden der Fall ist - nur eine Sprengung pro Arbeitstag stattfindet, und die Sprengungen werktags mit Vorwarnung der unmittelbar Betroffenen in den Zeiten von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen; darauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Dass es sich bei den Gewinnungssprengungen vorliegend um selten auftretende und nur kurzzeitig einwirkende Erschütterungen von bis zu drei Ereignissen je Tag handelt, ist gleichfalls nicht substantiiert in Frage gestellt; bei der vom Umweltingenieur des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht genannten Einwirkdauer von ein bis zwei Sekunden handelt es sich zweifellos um ein Ereignis mit einer Einwirkdauer von wenigen Sekunden pro Ereignis (vgl. Nr. 4.2 des Runderlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 27. August 2001). Die Antragsbegründung tritt zudem nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass das Grundstück des Klägers auch deshalb nur einer eingeschränkten Schutzwürdigkeit unterliegt, weil es sich am Ortsrand von M******** befindet und durch die Festsetzung des Vorbehaltsgebiets für Naturstein im Regionalplan Region ************** für das Steinbruchgelände vorbelastet ist (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Solche (plangegebene) Vorbelastungen können sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls schutzmindernd bei der Anwendung der Anhaltswerte der Tabelle 1 auswirken (vgl. BVerwG vom 13.11.2001 NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N.). Auch soweit der Kläger darauf hinweist, dass die LGA in ihrem Gutachten vom 30. April 1998 nur von einer knappen Einhaltung des Normanhaltswertes ausgegangen sei,führt dies nicht zum Erfolg seiner Anträge. Zum einen kommt es auf den vom Kläger angesetzten Anhaltswert von 3 nicht an; zum anderen hat sich die Prognoseentscheidung des Landratsamts, dass der einschlägige Anhaltswert von 6 eingehalten werden könne, durch die an der Dauermessstation gemessenen maximalen bewerteten Schwingstärken, die den Wert nur ganz geringfügig ausgenutzt haben, bewahrheitet. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004, wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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