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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 22 ZB 06.2199
Rechtsgebiete: WHG, BayWG


Vorschriften:

WHG § 1 a Abs. 1
WHG § 4 Abs. 1 Satz 2
WHG § 7 Abs. 1 Satz 1
BayWG Art. 17 Abs. 1
BayWG Art. 18 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.2199

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand der Anfechtungsklage ist die vom Landratsamt Deggendorf dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis vom 30. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 9. Januar 2006. Gestattet wird die Entnahme von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. 930 und 1426 der Gemarkung Pankofen zum Zwecke der Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen. Der Beigeladene darf danach auf den Grundstücken Fl.Nrn. 930 und 1426 der Gemarkung Pankofen aus zwei Brunnen jeweils bis zu 6,6 l pro Sekunde, bis zu 23,7 m³ pro Stunde, bis zu 150 m³ pro Tag und bis zu 3.000 m³ pro Jahr Grundwasser entnehmen. Dabei ist folgende Nebenbestimmung B 3 zu beachten: "Der Wasserverbrauch ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Es darf nur in den frühen Morgen-, den späten Abend- und den Nachtstunden bewässert werden". Der Beigeladene betreibt die beiden Brunnen mit Hilfe eines Dieselaggregats. Der Kläger ist Eigentümer des westlich an das Grundstück Fl.Nr. 930 angrenzenden Grundstücks sowie des östlich an das Grundstück Fl.Nr. 1426 angrenzenden Grundstücks. Er betreibt auf diesen und anderen Grundstücken eine Schafhaltung. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage als unbegründet ab (Urteil vom 10.7.2006). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Er befürchtet Beeinträchtigungen der Gesundheit seiner Schafe, vor allem aufgrund des vom Beigeladenen eingesetzten Dieselaggregats.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften des § 1 a Abs. 1 WHG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG auch dem Schutz derjenigen Personen dienen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der angestrebten Gewässerbenutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Dies betrifft auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke, deren Situation durch die angestrebte Gewässerbenutzung verändert werden kann. Dem genannten Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, d.h. insbesondere rücksichtnehmende, Beachtung und Würdigung seiner Belange zu (BVerwG vom 15.7.1987, BVerwGE 78, 40/43 und 45).

Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass Landratsamt und Widerspruchsbehörde die privaten Belange des Klägers bei der Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WHG, Art. 17 Abs. 1 BayWG beachtet und gewürdigt haben. Insbesondere im Widerspruchsbescheid werden mögliche Nachteile für das Grundstückseigentum des Klägers und für seine Schafhaltung ausführlich behandelt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, dass die Wasserrechtsbehörden auf nachteilige Wirkungen für Dritte dann keine Rücksicht zu nehmen brauchen, wenn diese nur geringfügig und deshalb zumutbar sind. Demgemäß bleibt die gerichtliche Anfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis durch einen Dritten erfolglos, wenn die Nachteile der gestatteten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig und daher zumutbar sind (BVerwG vom 6.9.2004, DVBl 2004, 1563/1564; BayVGH vom 7.10.2002 - Az. 22 ZB 02.1206). Dies entspricht dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Sinnvolle Gewässernutzungsregelungen wären kaum denkbar, wenn die Gestattung von Gewässerbenutzungen bereits dann unterbleiben müsste, wenn diese geringfügige Beeinträchtigungen verursachten (vgl. Sieder/ Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, RdNr. 11 zu § 6).

Dass die Nachteile der strittigen Grundwasserentnahme für die Schafhaltung des Klägers mehr als nur geringfügig sind, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht dargelegt.

Inwieweit die befürchtete Änderung des Weide- und Fressverhaltens der Schafe des Klägers eine unzumutbare Beeinträchtigung von Belangen des Klägers darstellt, inwieweit er damit etwa tierschutzrechtlichen Vorgaben für die Schafhaltung nicht mehr nachkommen könnte, ist nicht ersichtlich.

Was den Lärm des zur Grundwasserentnahme erforderlichen Dieselaggregats angeht, gilt nichts anderes. Klarzustellen ist zunächst, dass die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis sich im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG auf die Gewässerbenutzung als solche bezieht (vgl. auch Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, RdNr. 8 zu § 3), nicht aber auf den Betrieb eines Dieselaggregats; es mag allerdings sein, dass Nebenbestimmungen sich gleichwohl hierauf beziehen könnten. Der Kläger kann aber jedenfalls nicht verlangen, dass die strittige Grundwasserentnahme keinerlei Lärm verursachen darf. Maßgeblich ist insofern, inwieweit Rechtsvorschriften des Bundes- und Landesrechts sein individuelles Interesse schützen (BVerwG vom 6.9.2004, DVBl 2004, 1563). Nach den Grundsätzen des hier einschlägigen Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann es Rechtsschutz nur bei schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm geben (§ 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BImSchG). Hierzu trägt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts Konkretes vor, auch nicht im Hinblick auf die von ihm genannten tieffrequenten Geräusche. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine besondere Lärmempfindlichkeit der Schafe bestehen soll. Das Sachgebiet Technischer Immissionsschutz bei der Regierung von Niederbayern sieht hierfür keinen Anhaltspunkt (Stellungnahme vom 26.7.2005). Die Stellungnahmen der Landwirtschaftsämter Deggendorf und Landshut vom 1. September 2004 und vom 14. Juni 2005 lassen keine derartigen Schlüsse zu. Zudem haben amtliche Auskünfte des Fachberaters für Schafe beim Landwirtschaftsamt Landshut in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, dass sich Schafe schnell an Lärmbeeinträchtigungen gewöhnen und dass durch das strittige Dieselaggregat keine ernsthaften Beeinträchtigungen der Schafe des Klägers zu erwarten sind. Dass diese schriftlichen Stellungnahmen und mündlichen Auskünfte auf fachlichen Mängeln beruhen, legt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht dar.

Inwieweit die vom Kläger weiter befürchtete Dürrefallung der Bodenfrüchte und eine veränderte Bodendynamik mehr als nur geringfügige Nachteile für den Kläger verursachen könnten, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen ebenfalls nicht. Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf hat diesbezüglich in seinem Gutachten vom 30. August 2004 keine Anhaltspunkte festgestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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