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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 22 ZB 06.3139
Rechtsgebiete: GewO, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GewO § 12
GewO § 35 Abs. 1
VwGO § 173
ZPO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.3139

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewerbeuntersagung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch

ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das gerichtliche Verfahren über die Gewerbeuntersagung des Klägers nicht kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 240 ZPO wegen der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen ist. Nach dem Wortlaut des § 240 ZPO gilt diese Vorschrift nur im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei bzw. entsprechend dann, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Eröffnet wird das Insolvenzverfahren gemäß § 27 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss (vgl. auch Hahn, GewArch 2000, 361/364). Dass ein solcher Beschluss bezüglich des Vermögens des Klägers bisher ergangen ist, lässt sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen und wird auch im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Gleiches gilt im Hinblick auf die bisher fehlende Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Demgegenüber tritt eine Unterbrechung im Prüfungsverfahren vor der Eröffnung noch nicht ein (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 240). Der Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 29. Juli 2006 zur Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes vermag somit den Anwendungsbereich des § 240 ZPO nicht zu eröffnen. Im Übrigen betrifft die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht unmittelbar die Insolvenzmasse (vgl. BVerwG vom 18.1.2006, GewArch 2006, 387/388), so dass auch diese weitere Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 240 ZPO nicht vorliegt.

Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt auch, dass das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 12 GewO verneint hat. Nach dieser Regelung ist zwar die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO in Bezug auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, fehlt es hier aber am Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses, mit dem das Insolvenzverfahren gemäß § 27 InsO beginnt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers besteht zwar auch für die Zeit nach Stellung eines Insolvenzantrags, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Bedürfnis, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offen zu halten (vgl. BT-Drs. 12/3803, S. 103). Allerdings kommt während dieses Zeitraums nach dem Wortlaut des § 12 GewO eine Nichtanwendung des § 35 Abs. 1 GewO nur in Betracht, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, woran es vorliegend nach den obigen Ausführungen ebenfalls fehlt. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 12 GewO während dieses Zeitraums lässt sich dem Wortlaut der Norm - worauf auch bereits das Verwaltungsgericht verwiesen hat - nicht entnehmen.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob § 12 GewO die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung auch dann verdrängt, wenn erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist nach den obigen Ausführungen mangels einer solchen Eröffnung vorliegend nicht entscheidungserheblich. Ob ein eine Gewerbeuntersagung betreffendes Gerichtsverfahren gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen ist, wenn während des Gerichtsverfahrens ein Insolvenzverfahren beantragt wird, lässt sich, wie sich aus obigen Ausführungen ebenfalls ergibt, ohne weiteres aus dem Gesetz lösen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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