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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 22 ZB 07.1372
Rechtsgebiete: FPersG, StGB, GG
Vorschriften:
FPersG § 4 Abs. 3 Nr. 2 | |
StGB § 268 Abs. 1 Nr. 2 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen gewerbeaufsichtlicher Anordnung (Fahrpersonalgesetz);
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. April 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch
ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.
Dass die Verpflichtung der Unternehmer aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG nicht gegen das Grundgesetz verstößt, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier vom Kläger dargelegt - mit der Aushändigung oder Einsendung der Unterlagen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung verbunden sein sollte, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach gibt es zwar einen von der Achtung vor der Menschenwürde geprägten rechtsstaatlichen Grundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen; eine Verpflichtung zur Selbstbelastung durch die eigene Aussage ist danach ausgeschlossen. Ein Recht, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen zu verweigern, lässt sich dem Grundgesetz demgegenüber nicht entnehmen; ein uneingeschränktes Recht auf Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit besteht nicht (BVerfG vom 7.9.1984, VkBl 1985, 303). Demgemäß ist gegen eine Verpflichtung zur Aushändigung oder Einsendung von Unterlagen auch bei einem "verdächtigen" Unternehmer verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Inwieweit gleichwohl ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vorliegen soll, legt der Kläger nicht dar. Der Kläger lässt insbesondere außer Acht, dass es zu einer wirksamen behördlichen Kontrolle gehört, dass nicht nur solche Unternehmer Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden haben, die sich in jeder Hinsicht an die Vorschriften halten, deren Einhaltung Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist (BVerfG, a.a.O.).
Der Befürchtung des Klägers, er könnte durch die Erfüllung seiner Verpflichtung den Tatbestand des § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, also von einer verfälschten technischen Aufzeichnung Gebrauch machen, ist entgegen zu halten, dass dies nur dann strafrechtlich relevant ist, wenn es "zur Täuschung im Rechtsverkehr" geschieht. Der Kläger legt nicht dar, weshalb er davon ausgeht, dass ihm dies vorgeworfen werden und er einen solchen Vorwurf nicht entkräften könnte.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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