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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 07.1835
Rechtsgebiete: BayWG, BayNatSchG


Vorschriften:

BayWG Art. 61 Abs. 2 a.F.
BayWG Art. 62 Abs. 1 a.F.
BayNatSchG Art. 13 d Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 07.1835

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 13. August 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Zulassungsvorbringen stellt weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 NVwZ 2009, 515/516).

Hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs der vom Kläger gemäß Art. 62 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 BayWG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung sowie gemäß Art. 13 d Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG zu beseitigenden Auffüllungen ist das Verwaltungsgericht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen noch hat es insoweit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Bei seiner Sachverhaltswürdigung hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass sich diese Auffüllungen bereits aus den Behördenakten und den dort ersichtlichen umfangreichen Ermittlungen, Messungen und Plänen sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seitens des Wasserwirtschaftsamts vorgelegten Fotos eindeutig ergeben. Der zusätzlichen Durchführung eines Augenscheins bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes in einem solchen Fall nicht; im Zulassungsvorbringen wird auch nicht dargelegt, dass die Fotos in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen würden (vgl. BVerwG vom 30.10.1996 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Soweit der Kläger einzelne Höhenangaben in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Lageplan des Wasserwirtschaftsamts vom 20. November 2006 bezweifelt, hat das Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Gelände sowie der Überflutung am 14. Januar 2004 und der damit verbundenen Ablagerungen bzw. Erosionen zwar Abweichungen möglich sind, diese jedoch nichts am Umfang der festgestellten Auffüllungen ändern würden. Zudem gehe aus den vom Kläger vorgelegten Planbeilagen die genaue Lage der Geländepunkte nicht hervor, weil Rechts- und Hochwertkoordinaten fehlten.

Was die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Auffüllungen angeht, die im Hochwasserfall im Abfluss- bzw. Rückhaltebereich liegen, hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die sachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) gestützt, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhebliches Gewicht zukommt (vgl. z.B. BayVGH vom 2.3.2009 Az. 22 ZB 08.548). Dies gilt auch im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Relevanz der ebenfalls im Überschwemmungsgebiet liegenden Kompostieranlage sowie den im Rahmen des Projekts "Lebendige Vils" geplanten wasserbaulichen Maßnahmen. Die Eignung dieser Aussagen als Entscheidungsgrundlage wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert; schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus (vgl. BayVGH vom 2.3.2009 a.a.O.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der jetzige Zustand der aufgeschütteten Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht dem ursprünglichen Naturzustand entspricht. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auf die entgegenstehenden nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen, denen im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Der Hinweis des Klägers auf die mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ergibt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genügt es vielmehr, wenn im Weg einer an den Grundsätzen des § 133 und des § 157 BGB orientierten Auslegung Klarheit gewonnen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert der behördlichen Regelung zu ermitteln ist, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863). Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH vom 16.12.1981 BayVBl 1982, 435/436). Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid enthält detaillierte Vorgaben über das für die betroffenen Grundstücke jeweils herzustellende Geländeniveau; zusätzlich werden die vom Wasserwirtschaftsamt ermittelten durchschnittlichen Auffüllhöhen und -mengen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke konkret aufgeführt. Nach Ziff. 1.3.2 des Bescheids sind zudem die Arbeiten bei der Beseitigung der Auffüllungen in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen. Damit ist sichergestellt, dass auch auf eventuelle Veränderungen der örtlichen Gegebenheiten infolge natürlicher Entwicklungen reagiert werden kann; verbleibende Unsicherheiten gehen zulasten der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 37). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trägt diese "Abstimmungsklausel" auch den Befürchtungen des Klägers Rechnung, sein genehmigter Klärteich sei bei einer Beseitigung der Auffüllungen in Gefahr. Gleiches gilt hinsichtlich des Geräteschuppens auf Fl.Nr. ****** der Gemarkung A*********.

Was schließlich die Beseitigungsanordnung für das Schachtbauwerk und die Rohrleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls auf der Grundlage der fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Genehmigung des rechtswidrigen Zustandes nicht im Raum steht. Der Hinweis des Klägers im Zulassungsvorbringen auf den von ihm inzwischen eingereichten Entwässerungsplan im Zuge der geplanten Entwässerung einer Halle auf der Fl.Nr. ******* der Gemarkung A********* ändert daran nichts. Auch wenn das Landratsamt nach Einschaltung des Wasserwirtschaftsamts mit Schreiben vom 29. Juni 2007 die inhaltliche Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt hat, wird in dem Schreiben gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass dessen Zustimmung zu der beantragten Genehmigung zur Nutzung des Abwasserteiches erst nach Anschluss des Betriebs des Klägers mit sämtlichen Abwasseranfallstellen an das Abwassernetz der Stadtwerke V******** erfolgen und die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung des Oberflächenwassers über den eingeplanten Teich erst nach einem Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation erteilt werden kann, wofür aber vom Kläger noch Vorleistungen zu erbringen sind.

2. Aus den Darlegungen des Klägers lassen sich auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, lassen sich die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 124). Allein aus der fehlenden Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 8 zu § 124).

3. Der (hilfsweise) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit in den Ausführungen des Klägers eine Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht gesehen werden kann, kommt es in Anbetracht dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat und seine Beweisangebote in den vorbereiteten Schriftsätzen nur Anregungen bedeuten, die die Beweiserhebung in das Ermessen des Gerichts stellen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 19 zu § 86), darauf an, ob sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung aufdrängen musste (vgl. z.B. BVerwG vom 24.9.1996 NVwZ 1997, 501). Dies hat der Kläger nicht dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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