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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 07.221
Rechtsgebiete: BayWG


Vorschriften:

BayWG Art. 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 07.221

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung einer Ausnahme von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung;

hier: Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 24. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.

III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2006 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 ZB 07.224 mit denselben Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 8. Dezember 2003, soweit er die vom Landratsamt N******* **** ******** erteilte Ausnahme von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung in der Gemeinde A********* **** ******** für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt N******* **** ******** für die von der Klägerin geplante Abwasserleitung aufhebt, zu Unrecht eine Rechtsverletzung der Beigeladenen annimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung ist ausschließlich die Gewährleistung einer unbeeinträchtigten Trinkwassergewinnung für die Allgemeinheit, nicht aber der Schutz von Anlagen Dritter.

Das Zulassungsvorbringen, wonach bei der Erteilung einer Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung nachbarliche Belange als subjektive öffentliche Rechte geltend gemacht werden könnten, findet im Gesetz keine Stütze. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Ermächtigung für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten stellt für die Erforderlichkeit derartiger Unterschutzstellungen alleine auf das Wohl der Allgemeinheit ab. Dasselbe wie für die Festsetzung von Schutzgebieten gilt für die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Schutzgebietsverordnung. Bestimmendes Kriterium ist auch hier das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BayVGH vom 18.5.1990 NVwZ 1990, 998; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und Abwasserabgabengesetz, Stand Juni 2008, RdNr. 23 a zu § 19 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, RdNrn. 52 und 107 zu § 19; VG Stade vom 22.2.2007 NuR 2007, 631). In den genannten Entscheidungen wurden jeweils Abwehrrechte von Trägern der Wasserversorgung (die eine Grundwassergefährdung und daraus folgend eine Beeinträchtigung der öffentlichen Trinkwasserversorgung befürchteten) gegen Ausnahmen von den Verboten von Wasserschutzgebietsverordnungen verneint. Erst recht können private Dritte, die insbesondere eine Gefährdung ihrer Anlagen durch Grundwasserspiegelveränderungen befürchten, keine Abwehransprüche gegen erteilte Ausnahmen geltend machen.

Ein Abwehrrecht können die Beigeladenen auch nicht aus der von ihnen dafür in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1987 (BVerwGE 78, 40) ableiten. Nach dieser Entscheidung hat § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist, weshalb auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden kann. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG betrifft jedoch nur Gestattungen (Erlaubnis und Bewilligung) für Benutzungstatbestände, eine solche steht hier nicht in Rede.

Auch der weiter angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 (BVerwGE 52, 122 - Schweinemäster-Fall) lässt sich nichts für die Annahme einer Drittwirkung der erteilten Ausnahme entnehmen. Diese Entscheidung zur nachbarschützenden Wirkung des objektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme knüpft an bauplanungsrechtliche Regelungen an und kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

2. Damit liegen zugleich weder vorgetragene besondere tatsächliche Schwierigkeiten, Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder Verfahrensmängel vor. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die umfangreichen Ausführungen, insbesondere zu angeblichen Verfahrensmängeln (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO), inhaltlich auf die ebenfalls vom Landratsamt erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zielen, im vorliegenden Zulassungsverfahren jedoch nur die Ausnahme von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung Streitgegenstand ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Ende der Entscheidung

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