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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 22 ZB 07.2324
Rechtsgebiete: WHG, BayWG
Vorschriften:
WHG § 2 Abs. 1 | |
WHG § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |
WHG § 6 Abs. 1 | |
WHG § 7 Abs. 1 Satz 1 | |
BayWG Art. 17 Abs. 1 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch
ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt eine Fischteichanlage mit vier Teichen auf seinen Grundstücken FlNrn. 446 und 448 der Gemarkung O**********.
Für die Teiche in O********** liegt der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt E***************** eine Bestandsaufnahme aus den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts vor. Damals wurden die Stauhöhen sowie die Oberkanten der Dämme und der Teichmönche eingemessen. Die vier Teiche des Klägers wiesen demzufolge seinerzeit folgende Stauhöhen auf: 307,48 m üNN (Teich Nr. 1); 306,98 m üNN (Teich Nr. 2); 308,35 m üNN (Teich Nr. 3); 305,35 m üNN (Teich Nr. 4). Angaben auf aus dieser Zeit stammenden Plänen zufolge bestanden folgende Stauhöhen: 307,92 m üNN (Teich Nr. 1); 306,82 m üNN (Teich Nr. 2).
Der Kläger erstrebt nunmehr die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis für eine Stauerhöhung wie folgt: 308,16 m üNN (Teich Nr. 1); 307,60 m üNN (Teich Nr. 2); 308,55 m üNN (Teich Nr. 3); 305,50 m üNN (Teich Nr. 4). Diese Stauerhöhungen sind - ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde - bereits durchgeführt worden. Die Teiche Nr. 2 und Nr. 4 wurden zudem durch Zusammenlegung mit jeweils einem anderen kleineren Teich vergrößert.
Mit Bescheid vom 24. März 2004 erteilte das Landratsamt E***************** dem Kläger die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zum Aufstauen von Teich Nr. 1 auf 307,80 m üNN, von Teich Nr. 2 auf 307,05 m üNN, von Teich Nr. 3 auf 308,35 m üNN und von Teich Nr. 4 auf 305,40 m üNN (Nr. 1.1.b und Nr. 1.4.3.2 des Bescheids).
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, da seinem Antrag damit nur teilweise entsprochen worden war. Die Regierung von M************ wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.4.2007).
Der Kläger verfolgte sein Begehren mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise Verbescheidungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach weiter. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 31.7.2007).
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) lassen sich den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht entnehmen. Insbesondere wird den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum zwingenden Versagungsgrund der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§ 6 WHG) und zum wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessen der Wasserrechtsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG und Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayWG nicht die Grundlage entzogen.
Die Begründung für die Versagung der vom Kläger begehrten weitergehenden wasserechtlichen beschränkten Erlaubnis zur Stauerhöhung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie läuft darauf hinaus, dass die tatsächlichen Verhältnisse von 1970 bei den Teichen von O********** grundsätzlich nicht verändert werden sollen und ohne erforderliche wasserrechtliche Gestattung vorgenommene Stauerhöhungen nicht nachträglich zugelassen werden sollen, abgesehen von einigen Verbesserungen zu Gunsten des Klägers. Im Einzelnen wird die Versagung einer weitergehenden Erlaubnis damit begründet, dass im Raum O********** häufig Wasserknappheit herrsche. Indiz hierfür sei, dass viele Teiche vollgepumpt würden. Die Festsetzung eines Mindestwasserabflusses sei nicht möglich. Dies gehe zu Lasten der Vorfluter, die aufgrund des fehlenden Überlaufwassers ihre vielfältigen Funktionen nicht mehr erfüllen könnten (vgl. Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 23.8.2002). In dieser Situation bedeute die vom Kläger begehrte weitere Stauerhöhung einen erhöhten Wasserbedarf, der der Neuanlage eines Teiches von ca. 1,2 ha entspreche (vgl. Gutachten der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 28.4.2003, S. 4).
Diesen plausiblen Erwägungen hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht die Grundlage entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund dafür, die Richtigkeit der in der Bestandsaufnahme aus den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eingemessenen Stauhöhen und Höhen der Oberkanten der Dämme zu bezweifeln. Die Ansicht, man habe die Stauhöhen seinerzeit nicht zuverlässig feststellen können, weil keine Mönche existiert hätten, stellt eine Vermutung dar, die durch nichts belegt ist. Wenn aber von der Richtigkeit dieser Bestandsaufnahme auszugehen ist, dann müssen seitdem Stauerhöhungen stattgefunden haben, die unabhängig von ihrer Sinnhaftigkeit den Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG erfüllen und nach § 2 Abs. 1 WHG erlaubnisbedürftig sind. Es handelt sich insofern nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Der Kläger bringt auch keine substantiierten Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an Landratsamt, Regierung und Fachkundige Stelle für Wassserwirtschaft festgestellte Wasserknappheit im Raum O********** vor. Die Wasserknappheit ist nicht nur behauptet, sondern auf Indizien gestützt worden (Pumpvorgänge, fehlende Festsetzung eines Mindestwasserabflusses). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier eine fehlerhafte Einschätzung vorliegen könnte. Der Kläger bestreitet zwar nachdrücklich, dass zusätzlicher Wasserbedarf entstehen würde, der der Neuanlage eines Teichs von ca. 1,2 ha Fläche entsprechen würde. Er begründet dies damit, dass die Stauerhöhung nur ausgleiche, was durch Verlandung verloren gegangen sei, so dass sich das Wasservolumen im Ergebnis nicht ändere. Die Sohle der Teiche habe sich erhöht, nachdem keine Entlandungen mehr vorgenommen worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass zum einen schon durch die vom Kläger vorgenommenen Zusammenlegungen bei den Teichen Nr. 2 und Nr. 4 durch den Wegfall der Dämme erhöhter Wasserbedarf entstanden ist (Gutachten der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 28.4.2003, S. 4). Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Erlaubnis zu Recht Entlandungen nicht als verboten, sondern im Gegenteil als gebotene Gewässerunterhaltungsmaßnahme (Art. 44 Abs. 3, Art. 42 BayWG) angesehen hat. Hiervon muss bei der wasserwirtschaftlichen Beurteilung ausgegangen werden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird der Kläger auch nach Ansicht des Vertreters der Außenstelle für Karpfenteichwirtschaft der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft auf die Dauer ohne die Vornahme von Entlandungsmaßnahmen "Probleme bekommen". Für die vom Kläger erwähnte fachliche Aussage, dass Entlandungsmaßnahmen "nichts brächten", gibt es keinen Beleg.
Es mag sein, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Eigentümer von Nachbarteichen nach der Bestandsaufnahme aus den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts an ihren Teichen ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde rechtswidrig Stauerhöhungen vorgenommen haben. Dies führt aber nicht dazu, dass dem Kläger derartiges nun wasserrechtlich gestattet werden müsste. Eine umfassende wasserrechtliche Legalisierung rechtswidrig vorgenommener Stauerhöhungen ist auch nach dem Vortrag des Klägers gegenüber anderen Teicheigentümern in O********** bisher nicht erfolgt und braucht nun auch ihm gegenüber nicht zu erfolgen. Allerdings müsste das Landratsamt bei einem eventuellen Erlass wasserrechtlicher Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayWG zur Herstellung rechtmäßiger Zustände den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Dem Landratsamt wäre es wohl verwehrt, allein gegen den Kläger vorzugehen, ohne die Nachbarteiche in den Blick zu nehmen. Sollte der Kläger aufgrund rechtswidriger Stauerhöhungen an Nachbarteichen Nachteile erleiden, könnte er sich deswegen mit der Bitte um Abhilfe an das Landratsamt wenden. Konkrete Befürchtungen hat er diesbezüglich allerdings nicht dargelegt.
Es mag sein, dass der Kläger Teich Nr. 2 mit der im angefochtenen Bescheid festgelegten Stauhöhe auch nach Vornahme einer Entlandung nicht vernünftig bewirtschaften kann (vgl. die entsprechende Äußerung des Vertreters der Außenstelle für Karpfenteichwirtschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihm nunmehr wasserrechtlich eine größere Stauhöhe zugestanden werden müsste, als er bisher als rechtlich gesicherten Bestand hatte. Im vorliegenden Fall können allenfalls die bei der Bestandsaufnahme in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eingemessenen Stauhöhen möglicherweise als (alt-)rechtlich abgesichert angesehen werden. Hierauf bauen die Verbesserungen auf, die die strittige Erlaubnis für den Kläger bringt. Unter diesen Umständen kann der Kläger einen Anspruch auf Erweiterung der strittigen Erlaubnis nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Anwendung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf den Beigeladenen (Oberlieger), ist nicht dadurch rechtsfehlerhaft geworden, dass, wie der Kläger nunmehr vorträgt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen über die Bewirtschaftung ihrer benachbarten Teiche erfolgt sein soll.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO), so dass dem Verwaltungsgericht die fehlerhafte Ablehnung eines solchen nicht angelastet werden kann. Abgesehen davon stellt die nunmehr aufgestellte Behauptung, Gemeinwohlinteressen seien im vorliegenden Fall nicht berührt, eine rechtliche Wertung dar, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Dem Verwaltungsgericht brauchte sich eine vom anwaltschaftlich vertretenen Kläger nicht beantragte Beweisaufnahme zu dem Thema, dass die begehrte Stauerhöhung nicht zu einer Erhöhung des Stauvolumens führe, aus den oben angeführten Gründen auch nicht aufzudrängen, so dass auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.
Ende der Entscheidung
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