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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 22 ZB 07.3059
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1004 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
Beeinträchtigung durch einen städtischen Sportplatz;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 8. September 2008 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der ausdrücklich oder zumindest sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) vorliegt.
1. Eine Zulassung der Berufung wegen der ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die Frage der Verträglichkeit von Freisportanlagen mit Wohnnutzung, insbesondere im Hinblick darauf, bis zu welcher Häufigkeit die mit einem Ballüberflug vom Schulsportplatz der Beklagten verbundenen Belästigungen und Eigentumsbeeinträchtigungen vom Kläger nachbarrechtlich hinzunehmen und welche Abwehrmaßnahmen zu treffen sind, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist daher keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Dass gelegentlicher Ballüberflug nicht unter allen Umständen ausgeschlossen zu werden braucht, ist durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt; neuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.
2. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Nachbarn öffentlicher Sportanlagen grundsätzlich nicht dulden müssen, dass von diesen Bälle auf ihr Grundstück gelangen, ihren vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Träger der öffentlichen Einrichtung dahingehend zusteht, dass dieser die ihm möglichen Vorkehrungen gegen solche Beeinträchtigungen trifft (vgl. BVerwG vom 30.1.1990, NVwZ 1990, 858). Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass gelegentliche Ballüberflüge im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gerade auch im Hinblick auf die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks vom Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sind (vgl. z.B. BayVGH vom 16.11.2004 Az. 22 ZB 04.2269 und vom 13.1.2005 Az. 22 ZB 04.2931).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in Konkretisierung dieser Grundsätze darauf abgestellt, dass die Beklagte ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, um ein nicht nur gelegentliches Überfliegen von Bällen auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Neben der Errichtung eines 6 m hohen Ballfangzauns zum klägerischen Grundstück hin hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte mittlerweile die Benutzung der Sportanlage mit einem Hinweisschild am Eingang auf Schultage und den Zeitraum bis 18.00 Uhr beschränkt und sich in dem vor dem Amtsgericht Aschaffenburg am 31. Juli 2007 mit dem Kläger geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, den Schulhausmeister weiterhin dazu anzuhalten, die Einhaltung der Öffnungszeiten zu überwachen und bei Feststellung von Verstößen die Polizei zu rufen. Dass diese Maßnahmen nicht ausreichten, ein Überfliegen von Bällen auf das Grundstück des Klägers auf Einzelfälle zu beschränken, hat der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durch die Benennung einer bestimmten Anzahl solcher Vorkommnisse glaubhaft gemacht; vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar eingeräumt, dass sich die Situation mittlerweile wesentlich gebessert habe und tagsüber kaum mehr Bälle auf sein Grundstück gelangten.
Das Zulassungsvorbringen vermag ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung nicht zu begründen. Hinsichtlich der Ballüberflüge hat der Kläger lediglich Aufzeichnungen aus dem Jahre 1992 vorgelegt und auf eine weitere Aufstellung für den Zeitraum vom 10. Juli 1990 bis 18. Juli 1990 verwiesen. Soweit der Kläger auf die missbräuchliche Nutzung der Sportanlage außerhalb der Öffnungszeiten hinweist, könnten die damit verbundenen Ballüberflüge die Zumutbarkeit erst und nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Anlage selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (vgl. BayVGH vom 31.3.2006, BayVBl 2006, 699). Hierfür ergeben sich weder aus dem Zulassungsvorbringen konkrete Anhaltspunkte noch sind solche - gerade auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Beklagten aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Aschaffenburg vom 31. Juli 2007 - sonst ersichtlich. Die Höhe des Ballfangzaunes von 6 m zum klägerischen Grundstück hin entspricht zudem den Vorgaben der DIN 18035-1 (Sportplätze Teil 1: Freianlagen für Spiele und Leichtathletik, Planung und Maße) für Fußballfelder (vgl. Anhang A Tabelle A.1 - Großspielfelder und Tabelle A.2 - Kleinspielfelder).
3. Schließlich lassen sich aus den Darlegungen des Klägers auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, lassen sich die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 124).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
Ende der Entscheidung
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