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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: 22 ZB 08.1241
Rechtsgebiete: BayWG, WHG
Vorschriften:
BayWG Art. 68 Abs. 3 | |
WHG § 31 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen wasserrechtlicher Anordnung (Beseitigung);
hier: Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch
ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
1. Die Kläger machen in ihrer - vorliegend allein maßgeblichen Antragsbegründung - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids in erster Linie deshalb geltend, weil es sich bei den Verbauungen am linken Ufer eines Seitenarms des H***baches, deren Beseitigung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Januar 2008 angeordnet wurde, um keinen Gewässerausbau i.S. des § 31 WHG handele. Es liege keine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers vor und der Eingriff sei derartig geringfügig, dass von keiner wesentlichen Beeinträchtigung für den Wasserhaushalt auszugehen sei.
Dieser Vortrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. der Beklagten haben die Kläger das linke Bachufer des nach Aktenlage in seinem offenen Bereich sehr naturnah verlaufenden Seitenarms des H***baches in einem nicht unerheblichen Abschnitt verbaut, indem große gebrochene Betonplatten senkrecht in das Bachbett gestellt worden sind und diese zum Teil mittels Holzpfosten, die vor den Platten in das Bachbett geschlagen worden sind, gehalten werden; der Bereich hinter den Betonplatten ist hinterfüllt worden mit kiesigem Material bzw. - insoweit bestritten - Bauschutt. Weiterhin wurde festgestellt, dass durch das senkrechte Einbringen der Betonbrocken und der Holzpfähle in das Bachbett der Abflussquerschnitt eingeengt und das Rückhaltevolumen verringert wurde, die Betonbrocken der Standsicherheit entbehren und einzelne Platten sich bereits zu lösen begannen (vgl. S. 2 und 3 der Gründe des Bescheids vom 18.1.2008, auf die das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen hat).
Aufgrund dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den zu beseitigenden Verbauungen um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, insbesondere seines linken Ufers, handelt, die als Gewässerausbau i.S. des § 31 WHG einer Planfeststellung bzw. -genehmigung bedurft hätte und nachträglich nicht zu legalisieren ist. Wie sich insbesondere aus den in der Akte des Verwaltungsgerichts befindlichen Lichtbildern (Bl. 37 f.) ergibt, haben diese Maßnahmen eine erhebliche Veränderung der bisherigen Gestalt des linken Ufers und wohl auch des Gewässerbetts bewirkt, was gerade wegen des ansonsten sehr naturbelassenen Erscheinungsbildes des Seitenarms des H***baches besonders negativ ins Auge sticht. Die Wesentlichkeit der Verbauung im Sinne einer Bedeutsamkeit für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen; vgl. BayVGH vom 15.4.2004 - Az. 22 CS 03.3083 m.w.N.) ergibt sich zwanglos aus den festgestellten Auswirkungen, nämlich die Verminderung des Abschlussquerschnitts und des Rückhaltevermögens des Gewässers; diese Auswirkungen werden von den Klägern nicht bestritten und sind im Übrigen angesichts der Lichtbilder in den Akten des Verwaltungsgerichts ohne weiteres nachvollziehbar. Bei der Art und Weise der Errichtung, der Auswahl des Materials und der mangelnden Standsicherheit der Verbauung ist auch nicht zu erwarten, dass der Gewässerausbau legalisierbar wäre. Darauf, ob das hinterfüllte Material teilweise aus Bauschutt besteht, teilweise abgeschwemmt wurde und deshalb einen erhöhten Unterhaltsaufwand am Einlaufbauwerk verursacht, was von den Klägern bestritten wird, kommt es nicht mehr entscheidend an.
Auch der Einwand der Kläger, sie hätten aus einer Notsituation heraus gehandelt, um ihr Grundstück zu schützen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Selbst wenn es stimmen würde, dass Ursache der Erosionen eine unzureichende Entwässerungskonzeption der Beklagten ist (Entwässerung eines Wohngebiets, eines Parkplatzes und Teile der Straße über dieses Gewässer), würde dies einen ungenehmigten Gewässerausbau durch die Kläger nicht rechtfertigen.
2. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, sind vorliegend schwierige Rechtsfragen nicht zu klären (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) fehlt es an jeglicher Darlegung.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.
Ende der Entscheidung
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