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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.1412
Rechtsgebiete: GewO
Vorschriften:
GewO § 12 | |
GewO § 35 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewerbeuntersagung;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wegen seiner mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob alleine schon die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausreicht, die Prognose der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zu tragen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend der Fall.
Die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, die bereits für sich genommen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet, ohne dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden ankommt, steht aufgrund der von der Regierung von Oberbayern im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zugrunde gelegten Tatsachen fest. Auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2008 Az. 22 C 08.209, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird Bezug genommen. Zu diesen Tatsachen hat sich der Kläger in der Antragsbegründung geäußert, so dass es keiner weiteren Anhörung bedurfte. Die dortigen Ausführungen sind nicht geeignet, die rechtliche Bewertung im genannten Beschluss in Frage zu stellen.
Damit ist zugleich der gerügte Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts - Absehen von weiteren Ermittlungen - nicht gegeben. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2006) bekannten Tatsachen rechtfertigen die getroffene Prognose der künftigen wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegte. Hieran fehlt es auch weiterhin.
Inwieweit das zwischenzeitlich über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren nach § 12 GewO Auswirkungen auf die erfolgte Gewerbeuntersagung hat, ist mangels fristgerechter Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) im Berufungszulassungsverfahren nicht zu prüfen.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2004.
Ende der Entscheidung
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