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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.1715
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.1715

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Mai 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Lärmimmissionen durch die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen verneint (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei konnte es sich auf die den Antragsunterlagen beigegebene Schallprognose der E****** GmbH vom 12. Dezember 2007 stützen. Diese Schallprognose wurde nach den Vorgaben der TA Lärm vom 26. August 1998 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151). Konkrete Einwendungen gegen die Methodik und die gefundenen Ergebnisse dieser Schallprognose wurden von den Klägern nicht vorgebracht. Dem Verwaltungsgericht mussten sich auch keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorgelegten Untersuchung aufdrängen, insbesondere da auch eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hatte.

Letztlich wenden sich die Kläger auch nicht so sehr gegen die auf der TA Lärm basierende Prognose als solche, vielmehr greifen sie die Anwendbarkeit der TA Lärm selbst an. Dies verkennt jedoch die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung dieser normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift. Die Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG vom 29.8.2007 a.a.O.). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Hierzu tragen die Kläger nichts vor. Auch die von ihnen vorgelegten Abhandlungen geben keinerlei Anlass, die grundlegende Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung von Schallimmissionen durch Windkraftanlagen in Zweifel zu ziehen (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).

Ebenso greifen die Einwendungen gegen die korrekte Anwendung der TA Lärm nicht durch. Die günstigsten Immissionsrichtwerte (für reine Wohngebiete und Kurgebiete) betragen nach Nr. 6.1 TA Lärm 35 dB(A) nachts. Nach der der Schallprognose beigegebenen Isophonenkarte wird dieser Wert bei einer Gesamtbelastungsbewertung bereits in einer Entfernung von etwa 800 m von der den Klägern nächstgelegenen Windkraftanlage erreicht. Für den nördlich des Anwesens der Antragsteller festgelegten Immissionsort IP 07 -W*********** (in einer Entfernung von 1.110 m zur nähergelegenen Windkraftanlage) kommt die Schallprognose bei Maximalbetrieb der Anlage (vgl. Auflage 3.2.2 des Bescheids) und einem Prognose-Sicherheitszuschlag zu einer Gesamtbelastung von 33,2 dB(A). Es ist in Ermangelung besonderer Umstände zu erwarten, dass damit der Lärm beim Anwesen der Kläger, das nach der der Schallprognose beigegebenen Karte etwa 1.600 m von der genannten Anlage entfernt liegt, noch wesentlich geringer ausfällt. Unerheblich sind deshalb die Ausführungen, wonach ihr Anwesen als in einem reinen Wohngebiet gelegen zu betrachten wäre, da der dann einzuhaltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts bei genehmigtem Maximalbetrieb ohnehin unterschritten wäre. Bei eventueller Vorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet müssen die Kläger ohnehin einen höheren sog. Zwischenwert akzeptieren (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm).

Unbehelflich bleiben auch die weiteren Darlegungen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe eine Überschreitung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) zugelassen und es hätte für die Lärmbetrachtung nicht auf Abstandskriterien des baulichen Rücksichtnahmegebots abstellen dürfen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich hier um nicht tragende Hilfsüberlegungen bzw. Plaubisilitätskontrollen handelt.

Soweit die Kläger kritisieren, das Verwaltungsgericht habe keine Lärmzuschläge gefordert, legen sie schon nicht dar, weshalb solche erforderlich wären. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.8.2007 BVerwGE 129, 209) ausgeführt, dass eine außergewöhnliche Störwirkung der angegriffenen Windenergieanlagen in der gegebenen Situation völlig auszuschließen wäre. Die Kläger tragen nicht vor, woraus sich doch das Erfordernis von Lärmzuschlägen ergeben soll.

Für die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe wegen des Regionalplans, der die entsprechende Fläche als Vorbehaltsgebiet ausweist, eine immissionsschutzrechtliche Vorprüfung angenommen, findet sich in der angegriffenen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkt.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Ein Verfahrensfehler nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt. Über den gestellten Beweisantrag wurde entschieden. Durch den bloßen Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, der nicht näher bezeichnet wurde, ist nicht dargelegt, dass ein prozessrechtlich zulässiger Ablehnungsgrund nicht bestand. Ein weiterer Beweisantrag zur Erforderlichkeit von Zuschlägen wurde entgegen dem Vortrag der Kläger nicht gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, da sich dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht offensichtlich aufdrängen musste (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 13 zu § 124 m.w.N.). Angesichts der nur geringfügigen Lärmbelastung am Anwesen der Kläger bedurfte es keiner Einholung eines weiteren Lärmgutachtens durch das Verwaltungsgericht.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004.

Ende der Entscheidung

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