Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.2620
Rechtsgebiete: IHKG


Vorschriften:

IHKG § 3 Abs. 3 Satz 6
IHKG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.2620

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kammerbeitrags;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. August 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung

am 8. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 17.893,20 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat (Beitragsjahre 1995 und 1998), ist von vorneherein nichts dafür dargelegt, dass das Urteil unrichtig sein könnte. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung - wie bereits im Ausgangsverfahren - die Frage anspricht, ob er der richtige Adressat des Beitragsbescheids vom 5. März 2008 ist, fehlt es an jeder Darlegung, aus welchen Gründen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, nicht richtig sein könnte.

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht sei - für die Beitragsjahre 2005 und 2008 - von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger meint, die Zugrundelegung eines Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 3.019.288,27 Euro für die Bemessung des Beitrags nur für den Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer könne schon deshalb nicht richtig sein, weil das Finanzamt für sein Einzelunternehmen insgesamt für alle Betriebsstätten im Bundesgebiet nur einen Gewerbesteuermessbetrag von 755.735 Euro festgesetzt habe. Er verweist dabei auf einen Gewerbesteuermessbescheid sowie einen Zerlegungsbescheid des Finanzamts, jeweils vom 9. Juli 2007. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag der im Gewerbesteuermessbescheid ausgewiesene Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz und nicht der darin festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ist (§ 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG). Nach dem vorgelegten Gewerbesteuermessbescheid vom 9. Juli 2007, der nach dem unbestrittenen und belegten Vortrag der Beklagten aber bereits durch Erlass eines Änderungsbescheids überholt ist, beträgt der Gewerbeertrag insgesamt für alle Betriebsstätten im Bundesgebiet 15.163.200 Euro. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich die Zuordnung der Gewerbeerträge zu einem Kammerbezirk (im vorliegenden Fall 3.019.288,27 Euro) nach den vom Finanzamt im Zerlegungsbescheid festgesetzten Zerlegungsanteilen für die Betriebsstätten innerhalb eines Kammerbezirks richte, somit mit Hilfe des an den Kläger gerichteten Zerlegungsbescheids der auf den Kammerbezirk der Beklagten entfallende und für die Beitragsfestsetzung maßgebliche prozentuale Anteil des Gewerbeertrags auch für den Kläger nachvollziehbar sei. Es mag zwar sein, dass sich aus dem Beitragsbescheid vom 5. März 2008 selbst nicht nachvollziehbar ergibt, wie sich die Bemessungsgrundlage errechnet. Entscheidend für das angefochtene Urteil ist aber die Richtigkeit der angesetzten Bemessungsgrundlage, für deren Unrichtigkeit letztlich nichts dargelegt ist. Im Übrigen wurden die auf den Kammerbezirk entfallenden Gewerbeertragsanteile der Beklagten vom Finanzamt gemäß § 9 Abs. 2 IHKG mitgeteilt und der Kläger hat im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Beitragsbescheids keine Einwendungen gegen den ihm mitgeteilten Gesamtbetrag von 3.019.288,27 Euro erhoben. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger im gerichtlichen Verfahren der vollständige Wortlaut dieser Mitteilung des Finanzamts zur Verfügung gestellt. Er hat diesbezüglich keine substantiierten Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit vorgetragen und insbesondere die maßgeblichen Steuerbescheide nicht vorgelegt. Abgesehen davon lassen sich dieser Mitteilung die dem vorgelegten Zerlegungsbescheid entsprechenden Prozentanteile der im Kammerbezirk gelegenen Betriebsstätten am gesamten Gewerbeertrag entnehmen.

Soweit der Bescheid vom 5. März 2008 zwischenzeitlich für das Beitragsjahr 2008 wegen der erfolgten Firmenaufgabe und der demgemäß für das Beitragsjahr 2008 berichtigten Bemessungsgrundlage durch Bescheid vom 5. November 2008 zu Gunsten des Klägers geändert wurde, können die geltend gemachten Zweifel schon deshalb nicht mehr greifen.

2. Auch die Rüge des Klägers, es liege ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO vor, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die Einwendungen des Klägers gegen die Beitragshöhe übergangen und zugunsten der Beklagten unterstellt habe, dass das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2005 den Gewerbesteuermessbetrag auf 3.019.288,27 Euro auch verbindlich für die Beklagte festgesetzt habe. Nachdem es, wie oben dargelegt, nicht auf den Gewerbesteuermessbetrag, sondern auf die (anteiligen) Gewerbeerträge nach dem Gewerbesteuergesetz im Kammerbezirk ankommt und sich dieser Betrag auch hierauf bezieht, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7), entbehrt dieser Vorwurf bereits vom Ansatz her jeder Berechtigung.

Soweit im Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 ausgeführt ist, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege darin, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht verstoßen habe, von Amts wegen die Berechnungsgrundlagen für den Kammerbeitrag vollständig zu ermitteln, weil die Beklagte mangels deren Nachvollziehbarkeit ihre Verpflichtung aus § 39 VwVfG verletzt habe, ist dieser Vortrag im Hinblick auf die Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet. Selbst wenn man darin nur eine (nachträgliche) Erläuterung des bisherigen Vorbringens erblicken könnte, ergibt sich nach wie vor nicht, inwieweit das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß des Gerichts beruhen könnte, nachdem im Ergebnis die Richtigkeit der von der Beklagten zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage nicht in Frage gestellt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

Zurück