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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.3168
Rechtsgebiete: HwO
Vorschriften:
HwO § 7 Abs. 1 a | |
HwO § 7 Abs. 3 | |
HwO § 7 Abs. 7 | |
HwO § 7 b | |
HwO § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
HwO § 13 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Löschung in der Handwerksrolle und Ausnahmebewilligung
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Oktober 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 HwO für die Löschung der Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle gegeben sind. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist nach den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich, dass er in dem von ihm betriebenen Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1 a HwO); er besitzt auch weder eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a oder 7 b HwO (§ 7 Abs. 7 HwO) noch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (§ 7 Abs. 3 HwO). Die Handwerkskammer hat nach § 13 Abs. 1 HwO auf Antrag oder von Amts wegen die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Ein Ermessen räumt das Gesetz ihr nicht ein. Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer beschränkt sich auf die formellen Löschungsvoraussetzungen. Sie hat namentlich nicht darüber zu entscheiden, ob materiell die Voraussetzungen für eine (erneute) Ausnahmebewilligung gegeben sind oder ob der Gewerbetreibende einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat und ob ein solcher Antrag begründet wäre. Auch auf den Ausgang eines wegen Versagung einer beantragten Ausnahmebewilligung bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens kommt es nicht an (vgl. BVerwG vom 8.11.1996 GewArch 1999, 206/208, m.w.N.).
Was die Klage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung angeht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass hinsichtlich des Klägers die hierfür nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen sind (vgl. auch BayVGH vom 1.10.2008 Az. 22 C 08.2652). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht dabei sowohl die theoretischen Leistungsnachweise als auch die bisherige berufliche Tätigkeit des Klägers berücksichtigt.
2. Eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob eine zeitweise Löschung aus der Handwerksrolle bei gleichzeitiger Wiedereintragungspflicht des Beklagten nach sechs Monaten als unverhältnismäßig anzusehen ist, ist vorliegend - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - bereits in verneinendem Sinn geklärt. Sie ist im Übrigen hier auch nicht entscheidungserheblich. Soweit sich der Kläger insoweit darauf beruft, dass er ab dem 1. Juli 2009 gemäß § 7 b Abs. 1 HwO zur Ausübung seines Handwerks berechtigt sei, fehlt es bereits an dem nach § 7 b Abs. 2 HwO erforderlichen Antrag des Klägers, nachdem das Verwaltungsverfahren über seinen früheren Antrag vom 29. August 2007 mit Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2008 eingestellt wurde und der Kläger den Erlass eines förmlichen Ablehnungsbescheids nicht verlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Kläger unzumutbar sein sollte, einen damit erforderlichen neuen Antrag bei der Beklagten zu stellen.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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