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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.3234
Rechtsgebiete: GastG


Vorschriften:

GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.3234

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Oktober 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer Steuerschulden, der Beitragsrückstände bei der DAK, der Barmer Ersatzkasse und der Berufsgenossenschaft, der Rückstände bei den Gemeindewerken des Beklagten sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgegangen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich trotz des lange Zeit andauernden Verwaltungsverfahrens nicht das Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zu diesem Zeitpunkt entnehmen. Auf die Entwicklung nach diesem Zeitpunkt kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an; etwaigen Änderungen der Verhältnisse kann bei der Entscheidung über einen Antrag der Klägerin auf Wiedererteilung der Gaststättenerlaubnis Rechnung getragen werden. Es kommt hinzu, dass gegen die Klägerin nach den vom Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen durch Strafbefehl eine (zur Bewährung ausgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen waren das Anlagevermögen, ausstehende Forderungen und der Wert des Warenlagers der Klägerin nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Diese Werte konnten von der Klägerin nicht zur Begleichung ihrer Schulden eingesetzt werden. Bei den vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und vom Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von etwa 165.000 Euro hätten die geltend gemachten Aktivposten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro zudem für eine Deckung bei weitem nicht ausgereicht.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der vom Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis abzustellen ist, liegt nicht vor. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen im Zeitpunkt der letzten, den Widerruf betreffenden Behördenentscheidung vorliegen müssen (BVerwG vom 28.7.1978 BVerwGE 56, 205/208). Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum im vorliegenden Verfahren etwas anderes gelten soll.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2004.

Ende der Entscheidung

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