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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.3372
Rechtsgebiete: GewO
Vorschriften:
GewO § 35 Abs. 1 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewerbeuntersagung;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund seiner erheblichen und von ihm nicht bestrittenen Steuerschulden in Höhe von etwa 152.000 € zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgegangen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht das Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zu diesem Zeitpunkt entnehmen. Auf die Entwicklung nach diesem Zeitpunkt kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an; etwaigen Änderungen der Verhältnisse kann in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO Rechnung getragen werden. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist (vgl. z.B. BVerwG vom 9.4.1997 GewArch 1999, 72), kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass Säumniszuschläge nicht zu berücksichtigen seien (vgl. BayVGH vom 10.2.2000 Az. 22 ZB 00.217). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden; es kommt nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1).
2. Aus den Darlegungen des Klägers lassen sich auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, lassen sich die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 124).
Dem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist nicht stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2004.
Ende der Entscheidung
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