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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.419
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.419

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterlassung, Anhörungsrüge;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 9. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 25. Januar 2008 Az. 22 ZB 06.849 über die Ablehnung seines Zulassungsantrags nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört auch, dass das Gericht alle Schriftsätze und sonstigen Äußerungen der Beteiligten zur Sache bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder der betroffene Beteiligte mit dem Vorbringen präkludiert ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 27 a zu § 108, m.w.N.). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Begründung der Entscheidung auf alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen eingeht. Auch wenn eine Entscheidung sich mit einzelnem Parteivorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Gericht das Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 31 zu § 108, m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bei Beschlüssen über die Zulassung der Berufung nur eine "kurze" Begründung vorgeschrieben ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO; vgl. BayVGH vom 20.8.2007 Az. 22 ZB 07.1711). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings auszugehen, wenn in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 31 zu § 108, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sein Klagebegehren falsch interpretiert und nicht die "Richtigkeit" der wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis vom 28. Dezember 2000 bezüglich der Benutzung des Vorfluters auf den Grundstücken des Klägers durch die Beklagte geprüft. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf S. 2 des Beschlusses vom 25. Januar 2008 entnehmen lässt, ist der Verwaltungsgerichtshof -ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten aus O******** bezieht. Die vom Kläger vermisste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28. Dezember 2000 war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Duldungspflicht des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayWG mit der Unanfechtbarkeit des die Einleitung des Niederschlagswassers in den Vorfluter gestattenden Erlaubnisbescheids beginnt und diese hier mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2008 Az. 22 ZB 06.850 eingetreten ist.

Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 Az. Vf. 4 - VII - 06 ableiten will, mit der Teile der Entwässerungssatzung der Beklagten für verfassungswidrig erklärt worden sind, sind diese Ausführungen für die Prüfung der Begründetheit der Anhörungsrüge bereits deswegen unerheblich, weil dies einen neuen Sachvortrag darstellt. Zudem kann die Verletzung materiellen Rechts mit der Anhörungsrüge nicht gerügt werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 3 zu § 152 a; BayVGH vom 28.3.2008 Az. 22 ZB 08.594).

Aus der Erwägungspflicht folgt entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Anhörungsrüge nicht, den Beteiligten vor der Entscheidung Hinweise auf die Rechtsauffassung des Gerichts oder dessen beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs zu geben (vgl. Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 96 zu § 138, m.w.N.). Der vom Kläger insoweit zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 Az. 7 B 66/06 bezieht sich nur auf die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags eines Verfahrensbeteiligten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung.

Kosten: § 154 Abs. 2.

Ende der Entscheidung

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