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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.420
Rechtsgebiete: VwGO, GG
Vorschriften:
VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis, Anhörungsrüge;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung
am 6. März 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. Januar 2008 Az. 22 ZB 06.850 über die Ablehnung seines Zulassungsantrags nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört auch, dass das Gericht alle Schriftsätze und sonstigen Äußerungen der Beteiligten zur Sache bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder der betroffene Beteiligte mit dem Vorbringen präkludiert ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 27 a zu § 108, m.w.N.). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Begründung der Entscheidung auf alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen eingeht. Auch wenn eine Entscheidung sich mit einzelnem Parteivorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Gericht das Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 31 zu § 108, m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bei Beschlüssen über die Zulassung der Berufung nur eine "kurze" Begründung vorgeschrieben ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO; vgl. BayVGH vom 20.8.2007 Az. 22 ZB 07.1711). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 31 zu § 108, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Soweit der Kläger geltend macht, die Abwasserbeseitigungsanlage der Beigeladenen im Ortsteil ********* verstoße gegen § 18 b WHG, wendet er sich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2008. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 NVwZ 2008, 1029). Wie sich zudem den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf S. 3 des o.g. Beschlusses entnehmen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits auch das Verwaltungsgericht, auf dessen Feststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls verwiesen wird, die Ausführungen des vom Kläger eingeschalteten Ingenieurbüros Rinner berücksichtigt. Was die vom Kläger vermisste Erwähnung des Privatgutachtens Dr. Reiländer angeht, war dieses für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil es sich nur auf den vom Kläger behaupteten angeblichen Verstoß der von ihm angefochtenen wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis vom 28. Dezember 2000 gegen § 1 a Abs. 2 WHG bezieht. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass diese Vorschrift eine gemeinwohlbezogene Zielrichtung hat und ihr keine drittschützende Wirkung zukommt.
Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 Az. Vf. 4 - VBII - 06 ableiten will, mit der Teile der Entwässerungssatzung der Beigeladenen für verfassungswidrig erklärt worden sind, sind diese Ausführungen für die Prüfung der Begründetheit der Anhörungsrüge bereits deswegen unerheblich, weil dies einen neuen Sachvortrag darstellt. Gleiches gilt, soweit er sich auf die von ihm nunmehr vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Landshut vom 22. Oktober 2007 beruft. Es kommt hinzu, dass die Verletzung materiellen Rechts mit der Anhörungsrüge nicht gerügt werden kann (vgl. BayVGH vom 9.1.2009 Az. 22 ZB 08.419).
Aus der Erwägungspflicht folgt entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Anhörungsrüge nicht, den Beteiligten vor der Entscheidung Hinweise auf die Rechtsauffassung des Gerichts oder dessen beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs zu geben (vgl. Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 96 zu § 138, m.w.N.). Der vom Kläger insoweit zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 Az. 7 B 66/06 bezieht sich nur auf die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags eines Verfahrensbeteiligten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Ende der Entscheidung
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