Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.1167
Rechtsgebiete: BayWG


Vorschriften:

BayWG Art. 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.1167

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;

hier: Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. März 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.

III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. März 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis für das Einleiten von Dachflächenwasser der Schweinezuchtanlage des Beigeladenen in den E*******graben nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werden, wird von den Klägern nicht schlüssig in Frage gestellt.

1.1 Kernpunkt des Zulassungsvorbringens ist die Befürchtung, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger FlNr. 376 der Gemarkung E********** und insbesondere FlNr. 535 der Gemarkung E***** würden infolge des Zulaufs von Dachflächenwasser über einen längeren Zeitraum und stärker als bei den bisherigen natürlichen Abflussverhältnissen vernässt werden, wodurch sie wirtschaftliche Einbußen erleiden könnten. Dies wollen die Kläger durch das vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. E**** vom 5. Juni 2009 belegen, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, weil das Zulassungsvorbringen und das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen.

Zugrunde gelegt wird von den Klägern, dass bei jedem kleineren Niederschlagsereignis sofort eine auf 5,5 l/s gedrosselte, konstante Niederschlagswassermenge über die Rohrleitung und einen Abflussgraben (FlNr. 327) auf das Grundstück FlNr. 535 der Kläger als Teil des E*******grabens gelangt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das vom Beigeladenen dem Ablauf vorgeschaltet zu errichtende Regenrückhaltebecken bis zum Überlauf gefüllt ist. Hierzu weist das Wasserwirtschaftsamt A************ in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2009 nachvollziehbar darauf hin, dass ein derartiger maximaler Drosselabfluss lediglich bei Starkniederschlägen und Aktivierung des Rückhaltevolumens erreicht wird. Es liegt auf der Hand, dass gerade in den "Trockenzeiten", für die die Kläger bei geringen Niederschlagsmengen eine Vernässung befürchten, das Rückhaltebecken nicht oder nur zum Teil gefüllt ist. Das Betriebskonzept des Beigeladenen sieht vor, das über die Dachflächen gesammelte Niederschlagswasser in einem Volumen von 49 m³ des Rückhaltebeckens als Brauchwasser zu speichern, um es zu Reinigungszwecken im Stallbereich zu verwenden. Darüber hinaus werden 91 m³ als Stauraum für einen gedrosselten Ablauf bereitgehalten. Dieses Konzept wird im vorgelegten Gutachten vom 5. Juni 2009 zwar angesprochen, ohne dass aber eine hiernach differenzierte Betrachtung erfolgt. Lediglich der mögliche Maximalablauf wird betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass ein derartiger Betriebszustand nur selten erreicht wird. Da das zurückgehaltene Brauchwasser auch in Zeiten geringer Niederschläge verwendet werden soll, wird das hierfür vorgesehene Speichervolumen von 49 m³ nach und nach entleert. Gerade bei geringfügigen Niederschlägen steht damit ein Rückhaltevolumen zur Verfügung, aus dem kein Ablauf erfolgen soll. Zur Häufigkeit von Maximalabflüssen wird im vorgelegten Gutachten nichts dargelegt. Zudem weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass das Gutachten den Vor- und Nachlauf eines Regenereignisses wie auch die Regendauer unberücksichtigt lässt, sowie, dass im Normalfall selbst bei vollem Brauchwasserspeicher kein Maximalabfluss erreicht wird. Dies kann nur bei Starkniederschlägen erreicht werden, bei denen kurzfristig das Rückhaltevolumen aktiviert wird, das Rückhaltebecken also vollläuft.

Dass bei Starkregenereignissen insbesondere das Grundstück FlNr. 535, das als Mulde ausgeformt ist, schon aufgrund der bisherigen Geländeverhältnisse und ohne dass es auf einen Zufluss über die Rohrleitung des Beigeladenen noch ankäme, stark vernässt wird bzw. dort Wasser stehen bleibt, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Auch ein in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegtes Foto des Grundstücks FlNr. 535 zeigt, dass sich dort auch ohne die dem Beigeladenen erlaubte Einleitung in den E*******graben Wasser sammelt, das nicht abfließen kann. Zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück FlNr. 535 im Rahmen der Flurbereinigung in den 1960er Jahren zweckgerichtet durch Anlegung eines Dammes zu einem Regenwasserpuffer umgestaltet wurde, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die strittige Einleitung diesen Zustand noch spürbar verschlechtern könnte.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen unterstellt, dass infolge der Ableitung von Dachniederschlagswasser eine weitergehende Vernässung gegenüber den derzeitigen Verhältnissen erfolgt, wäre keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten zu erkennen. Im Zulassungsvorbringen wird nicht dargelegt, inwieweit eine derartige zusätzliche Vernässung zu messbaren wirtschaftlichen Nachteilen oder Einbußen bei den Klägern führt.

1.2 Die weitere Befürchtung der Kläger, dem Beigeladenen werde mit der erteilten beschränkten Erlaubnis ein unmittelbarer Zugriff auf ihre Grundstücke und damit ein Eingriff in ihre Eigentumsrechte ermöglicht, trifft ebenfalls nicht zu.

Nach dem Zulassungsvorbringen sind Bodenerosionen am Grundstück Fl.Nr. 535 zu erwarten, zu deren Behebung der Beigeladene nach der Auflage Nr. 10 des angefochtenen Bescheids verpflichtet wäre und wozu er die Grundstücke der Kläger betreten müsse. Diese Annahme beruht auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Bei der in Nr. 10 der Bescheidsauflagen genannten "Geländemulde vom Rohrauslauf bis zum E*******graben", die vom Beigeladenen zu sichern ist, handelt es sich um das Grundstück FlNr. 327, welches nicht im Eigentum der Kläger steht. Darüber hinaus gewährt die erteilte wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis keine private Rechte (wie hier das Grundeigentum) überwindende Befugnisse. Hierauf haben das Landratsamt im angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen.

1.3 Der von den Klägern geäußerten Befürchtung eines Überlaufens der Güllegrube des geplanten Schweinemastbetriebs ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Streitgegenstand ist nur die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Dachflächenwasser in den E*******graben. Zudem wird in der Auflage Nr. 6 des angefochtenen Bescheids geregelt, dass auf sonstigen Flächen anfallendes Niederschlagswasser und Schmutzwasser aus der Stallung nicht in den E*******graben gelangen darf, vielmehr einer gesonderten Entsorgung zuzuführen ist. Dass die Befolgung dieser Auflage unmöglich sein soll, also dieses weitere Niederschlags- und Schmutzwasser unvermeidlich auf das Grundstück der Kläger abfließen muss, wird nicht dargelegt.

2. Nach den vorstehenden Ausführungen lassen sich den Darlegungen der Kläger auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Auch der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere durfte sich das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die sachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) stützen, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhebliches Gewicht zukommt (vgl z.B. BayVGH vom 13.8.2009 Az. 22 ZB 07.1835; vom 2.3.2009 Az. 22 ZB 08.548). Die Eignung dieser Aussagen als Entscheidungsgrundlage wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert; schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus. Auch das im Zulassungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 5. Juni 2009 vermag wegen seiner undifferenzierten Aussagen (vgl. oben) die Richtigkeit der Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt nicht in Frage zu stellen.

Zudem wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH vom 29.5.2008 Az. 22 ZB 08.75). Der Antragsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung sie nunmehr rügen, bereits vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt haben, namentlich durch die Stellung dahingehender Beweisanträge. Das angestrebte Berufungsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 GKG (mangels sonstiger Anhaltspunkte).

Ende der Entscheidung

Zurück