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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.1253
Rechtsgebiete: BayWG
Vorschriften:
BayWG Art. 41 h | |
BayWG Art. 68 Abs. 3 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
wasserrechtlicher Anordnung;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 2009
folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung dem in § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO angeordneten Vertretungszwang genügt. Dieses Formerfordernis verlangt, dass einer Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Rechtsmittelbegründung eingereicht hat; dieser selbst muss die Zulassungsgründe i.S. des § 124 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen. Dieser Sinn wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt sich ohne eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 BayVBl 2005, 572). Wie sich insbesondere den Ausführungen in Ziff. 1 des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 3. Juni 2009 entnehmen lässt, spricht vorliegend einiges dafür, dass die Sachausführungen in diesem Schriftsatz vom Kläger persönlich verfasst und von seinem Prozessbevollmächtigten ohne inhaltliche Prüfung und Durchdringung unterschrieben worden sind. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Denn jedenfalls ergibt sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht, dass die allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung nach Art. 41 h i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BayWG vorliegen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Zwei-Kammer-Kleinkläranlage grobe bauliche und betriebliche Mängel aufweist und nicht mehr dem heutigen Stand der Technik i.S. von § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG i.V. mit Anhang 1 der Abwasserverordnung entspricht, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dieses beschränkt sich auf das bloße Bestreiten des Vorhandenseins einer solchen Kläranlage, was aber im Widerspruch zum eigenen Vortrag des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und den Feststellungen des Beklagten bei einer örtlichen Kontrolle steht. Ob der Kläger zusätzlich Fäkalien auf Ackergrundstücken entsorgt, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen in Ziff. 2 bis 4 des Antragsschriftsatzes beziehen sich auf Aspekte, die die bestandskräftige baurechtliche Beseitigungsverfügung in Ziff. 1 bis 3 des Bescheids der Beklagten vom 11. November 2005 betreffen.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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