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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.2232
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 54
BBiG § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.2232

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Prüfung zum Betriebswirt (IHK);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juni 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der mündlichen Englischprüfung vom 31. Juli 2008 im Rahmen des Fachs "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" in der gemäß § 54, § 56 BBiG von der Beklagten abgenommenen Prüfung zum Betriebswirt (IHK). Seine mündlichen Prüfungsleistungen in Englisch sind seinerzeit mit "ausreichend" (50 Punkte) und seine Prüfungsleistungen im gesamten Prüfungsfach "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" ebenfalls mit "ausreichend" (52 Punkte) bewertet worden. Der Kläger erstrebt eine Notenverbesserung. Seine diesbezügliche Klage blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger benennt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe, doch lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass er sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten, wie sie im Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 formuliert worden sind, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Was die - mit 70 von 100 Punkten bewerteten - allgemeinen Englischkenntnisse des Klägers angeht, hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt: "Zwar mögen die vorgelegten Arbeitszeugnisse (aus den USA) Hinweise sein, dass der Kläger über gute Englischkenntnisse verfügt; entscheidend kann jedoch nur die gezeigte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung sein. Die vorgelegten Arbeitszeugnisse schließen nicht aus, dass dem Kläger in der mündlichen Prüfung grammatikalische Fehler unterlaufen sind, möglicherweise infolge von prüfungsbedingter Aufregung und/oder Schwierigkeiten im fachlichen Bereich. Die Prüferin G******* hat in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht) ausgeführt, dass alle drei Prüfer grammatikalische Schwächen beim Kläger festgestellt hätten" (S. 20 des Urteilsabdrucks). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, was hieran unzutreffend sein sollte; insbesondere geht der Kläger nicht auf die von den Prüfern festgestellten grammatikalischen Schwächen ein.

Was die fachsprachlichen Englischkenntnisse des Klägers angeht, hat das Verwaltungsgericht folgendes festgestellt: "Ausweislich dieser Niederschrift (über die mündliche Prüfung) wurde der Kläger neben dem Eingangsthema (personal introduction, background, vocational training) zu weiteren sechs Themenkomplexen befragt. Hierfür stand eine Gesamtprüfungszeit von 15 Minuten, somit rund zwei Minuten pro Fragenkomplex, zur Verfügung, was bereits aus zeitlicher Sicht eine vertiefende Behandlung einzelner Fragen ausschließt...Aus dem Bewertungsteil der Niederschrift über die mündliche Prüfung ergibt sich, dass der Kläger die ihm gestellten Fragen im Ergebnis nicht vollständig, sondern überwiegend teilweise bzw. unvollständig beantwortet hat und auch hinsichtlich der fachlichen Richtigkeit nur teilweise richtige bzw. in einem Fall auch eine falsche Antwort gegeben hat. Die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen des Klägers erfolgte deshalb mit Punktzahlen zwischen 30 und 60 Punkten..." (S. 19 des Urteilsabdrucks).

Zum Vorbringen des Klägers zu diesem Thema führte das Verwaltungsgericht folgendes aus: "So erklärte er, er könne sich nur an zwei Fehler erinnern. Er habe die Frage nach der EFTA falsch beantwortet, und bei der Frage nach den "inco-terms" habe er statt des Wortes "risk" das Wort "danger" verwendet. Die Prüferin G******* hat demgegenüber jedoch erklärt, dass sie sich erinnern könne, dass der Kläger z.B. auch nach dem Begriff "VAT" gefragt worden sei, was angesichts der stichpunktartigen Niederschrift über die mündliche Prüfung nachvollziehbar ist" (S. 21 des Urteilsabdrucks).

Der Kläger vermag diesen Ausführungen kein schlüssiges Gegenvorbringen entgegenzusetzen. Seine Behauptung, es seien zusätzlich zu den Englischkenntnissen noch die gängigen Handelsorganisationen und die "inco-terms" abgefragt worden, stimmt mit der Niederschrift über die mündliche Prüfung nicht überein, die vier weitere Themenbereiche ausweist. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb dies unzutreffend sein sollte; er greift die in der Niederschrift über die mündliche Prüfung diesbezüglich enthaltenen Feststellungen und Bewertungen in keiner Weise an. Was die beiden von ihm selbst genannten Prüfungsthemen angeht, räumt er selbst die im angefochtenen Urteil genannten Fehler ein, wendet sich lediglich gegen die Gewichtung der unzutreffenden Verwendung des Begriffs "danger". Hier ist aber der dem Prüfer zustehende Bewertungsspielraum angesprochen; dass dieser überschritten worden ist, wird nicht aufgezeigt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG; in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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