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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.2314
Rechtsgebiete: IHK-G
Vorschriften:
IHK-G § 2 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen IHK-Beitrag;
hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.105,63 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 7.12.2001 NVwZ 2002, 335; BVerwG vom 19.1.2005 GewArch 2005, 211). Die Frage der Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft mit europarechtlichen Vorgaben ist hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht entscheidungserheblich, weil dem vorliegenden Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt (vgl. VGH BW vom 15.5.2000 NVwZ 2000, 1313, m.w.N.). Im Übrigen wird ein Verstoß der Pflichtmitgliedschaft insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass sich die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in einem Diskriminierungsverbot erschöpft, sondern auch Behinderungen anderer Art verbietet, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Dass es nach dem Zulassungsvorbringen in anderen Mitgliedstaaten keine vergleichbare Pflichtmitgliedschaft gibt, ändert daran nichts (vgl. OVG Lüneburg vom 16.1.2009 GewArch 2009, 370). Da die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G auch für ausländische Unternehmer gilt, die im Bezirk der jeweiligen Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten, ist nicht von einer sog. Inländerdiskriminierung auszugehen (vgl. VGH BW vom 15.5.2000 NVwZ 2000, 1313).
2. Aus den Darlegungen der Klägerin lassen sich auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, lassen sich die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 124).
3. Eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit Verfassungsrecht bereits in bejahendem Sinn geklärt. Ein weitergehender Klärungsbedarf wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf rechtliche Schwierigkeiten im Verhältnis des Bundesrechts zu europarechtlichen Vorgaben führt zu keinem anderen Ergebnis.
Kosten: § 154 Abs. 2.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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