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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.2430
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BayWG, WHG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
BayWG Art. 68 Abs. 3
WHG § 1 a Abs. 2
WHG § 34 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.2430

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 30. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Schriftsatz des anwaltlich nicht vertretenen Klägers vom 28. September 2009 zu seinen Gunsten so, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) begehrt, um einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das von ihm abgelehnte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2009 stellen zu können.

Der Antrag wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnten die Anordnungen in Ziffern I. und II. des angefochtenen Bescheids auf Art. 68 Abs. 3 BayWG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 1 a Abs. 2 WHG gestützt werden. Durch das Entstehen einer Jauchepfütze auf dem Grundstück des Klägers aufgrund der Lagerung von Schafmist in einem Umfang von ca. 126 m³ auf unbefestigter Fläche war eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen, weil die Möglichkeit ihres Eintritts aufgrund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung nicht als unwahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. z.B. BayVGH vom 13.4.2005 Az. 22 ZB 04.96). Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Stellungnahmen der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft beim Landratsamt Ebersberg vom 14. August 2001. Diese Sachverständigenbeurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht erschüttert. Der Hinweis des Klägers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks Fl.Nr. 1490/2 der Gemarkung P******* seit über 40 Jahren durch seine Ehefrau erfolgt, ändert nichts daran, dass er als Eigentümer Adressat der angefochtenen Anordnung gemäß Art. 68 Abs. 3 BayWG sein kann; einen abstrakten Vorrang der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer gibt es dabei nicht (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, RdNr. 27 zu Art. 68).

Ende der Entscheidung

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