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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.781
Rechtsgebiete: GastG


Vorschriften:

GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.781

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 30. September 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG wegen seiner mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund seiner Steuerschulden und der wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgegangen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich trotz des lange Zeit andauernden Verwaltungsverfahrens nicht das Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zu diesem Zeitpunkt entnehmen. Auf die Entwicklung nach diesem Zeitpunkt kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an; etwaigen Änderungen der Verhältnisse kann bei der Entscheidung über einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Gaststättenerlaubnis Rechnung getragen werden. Es kommt hinzu, dass der Kläger nach den vom Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit seiner prekären wirtschaftlichen Situation auch durch Straftaten der falschen Versicherung an Eides Statt, des Verstrickungsbruchs und des Eingehungsbetrugs in Erscheinung getreten ist, die zu entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben. Wie sich den Behördenakten entnehmen lässt, hat der Kläger zudem nachhaltig seine steuerlichen Erklärungspflichten verletzt.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerschulden des Klägers nicht an, entscheidend ist ungeachtet sonstiger Gegenrechte die Fälligkeit der Steuerschuld (vgl. z.B. BVerwG vom 22.6.1994 GewArch 1995, 111 und vom 30.9.1998 GewArch 1999, 31). Insoweit wäre zwar beachtlich, ob dem Kläger - wie im Zulassungsantrag vorgetragen - mehrere Verwaltungsakte, auf die sich die Steuerschulden stützen, nicht zugegangen sind. Dies bedarf aber ebenso wenig einer Vertiefung wie die Frage, ob vorliegend von einer Zugangsvermutung ausgegangen werden kann. Denn selbst wenn man eine fehlende Bekanntgabe dieser Steuerbescheide unterstellt, verbleiben für den Kläger auf der Grundlage seiner eigenen Berechnung bei einem Abzug von 22.218,40 Euro zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch immer Steuerrückstände in Höhe von ca. 21.000 Euro, die sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Klägers von Gewicht sind. Wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, beliefen sich die damaligen aktuellen Steuerrückstände laut einer Mitteilung des Finanzamts Bamberg, über die sich auch in den Verwaltungsakten im Ordner "Gewerbeuntersagungsverfahren" eine Gesprächsnotiz vom 20. August 2007 findet, auf 43.341,14 Euro. Entgegenstehende Feststellungen lassen sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen. Soweit dort Steuerrückstände in Höhe von 30.957,66 Euro zum 20. November 2005 erwähnt werden, soll damit lediglich beispielhaft der kontinuierliche Anstieg der Steuerrückstände während des Verwaltungsverfahrens dokumentiert werden. Wie aus den Ausführungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils ersichtlich wird, geht auch das Verwaltungsgericht vom maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit aus.

Dem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist nicht stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung aus den o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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