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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 23 B 07.1721
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 259/93, Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Abfallverbringungsgesetz, BayVwVfG


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 259/93
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Abfallverbringungsgesetz § 6
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

23 B 07.1721

Verkündet am 22. November 2007

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

grenzüberschreitender Verbringung von Tiermehl;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 23. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Friedl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Beuntner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Reinthaler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. November 2007

am 22. November 2007 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Firma *** (******** ************** ********) Umwelttechnik bezog Tiermehl und beschäftigte sich mit dessen Verwertung als Brennstoff. In den Jahren 2000 und 2001 nahm sie den Fleischmehlerzeugungs- bzw. Tierkörperbeseitigungsanstalten in Plattling, Hardheim und Warthausen Tiermehl ab und lagerte es ein.

In der Folge wurden unter anderem 1.111,08 t des von der Fa. *** bezogenen Tiermehls durch die Klägerin an eine bulgarische Firma "*** ******" veräußert. Mit Transport und Lieferung wurde die Gebrüder **** ** beauftragt.

Am 24. April 2003 wurde das Tiermehl im Straubinger Donauhafen auf das Motorschiff (MS) ****** der Gebrüder **** ** verladen. Das am 11. April 2003 vom Hauptzollamt Rosenheim abgestempelte zollamtliche Formular vom 8. April 2003 enthielt unter der Rubrik "Warenbezeichnung" folgende Angaben: "Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben, nur als Rohstoff zur Herstellung von ***-Brennstoff, Verfütterungsverbot". Nach Auskünften der Fa. *** sollte das Tiermehl zur Herstellung eines für den erstmaligen Probebetrieb eines Kraftwerkes in ******/Bulgarien bestimmten so genannten ***-Brennstoffes dienen. Auftraggeber des Transportes war die Klägerin. Die Fa. *** hat nach ihren Angaben nur die Ware freigestellt und die zollmäßige Ausfuhrerklärung durchgeführt, nicht aber einen Notifizierungsantrag oder entsprechende Anfragen an die Regierung von Niederbayern gestellt.

Am 28. April 2003 stoppten serbische Behörden das Schiff in Serbien und hinderten es an der Weiterfahrt nach Bulgarien wegen geladenen Abfalls. Nach mehreren Wochen trat das Schiff die Rückfahrt an und wurde bei seiner Ankunft in Wien-Hainburg vom dortigen Zoll am 1. Juni 2003 gestoppt.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 stimmte das österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltministerium) gegenüber der Fa. *** einer Rückführung des Tiermehls auf der MS ****** in das Hafengelände Straubing zu, wenn die Regierung von Niederbayern die Rückführung oben genannter Abfälle genehmige, und wenn bei dieser oder beim österreichischen Umweltministerium eine Sicherheitsleistung von 250.000,-- € im Original hinterlegt werde; die Transportroute dürfe nur mit dem Schiff ****** ohne Zwischenlagerung und ohne Umladen auf der Donau zum Hafen Straubing durchgeführt werden.

Das Tiermehl sei Abfall, in der EU-Abfallverbringungsverordnung als nicht gelistet geführt und müsse gemäß Roter Liste gehandhabt werden. Die Durchfuhr nach Bulgarien stelle eine verbotene Verbringung dar. Die Rückführung illegal verbrachter Abfälle sei notifizierungspflichtig.

Hiergegen erhob die Fa. *** Beschwerde zum österreichischen Verwaltungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 als unzulässig zurückwies.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2003, gerichtet an die Fa. ***, stimmte die Regierung von Niederbayern der Weiterverbringung des Tiermehls mit dem Schiff ****** nach Straubing zu und ordnete an, dass das Tiermehl bis spätestens 3. Juli 2003 in den Versandstaat zurückzubringen sei. Sie traf mehrere Nebenbestimmungen, u. a. dass die grenzüberschreitende Verbringung erst erfolgen dürfe, wenn sämtliche gegebenenfalls nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse vorlägen. Die Zustimmung zur Rückführung gelte nur, wenn die im Bescheid des österreichischen Umweltministeriums geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € vor der Verbringung vorliege. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der aufgegebenen fristgerechten Rückverbringung und Nebenbestimmungen an.

Zur Begründung wurde auf die Einstufung als Abfall durch das österreichische Umweltministerium und darauf verwiesen, dass bei unterschiedlicher Einstufung der Abfälle durch die beteiligten Behörden grundsätzlich das strengere Verfahren zur Anwendung komme. Auch die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen entsprechend der Roten Liste zur Verbringung innerhalb des EG-Bereichs sei notifizierungspflichtig. Die Pflicht zur Wiedereinfuhr treffe unter anderem denjenigen, der eine illegale Verbringung im Sinn des Art. 26 Abfallverbringungsverordnung veranlasse, vermittle, durchgeführt habe oder in sonstiger Weise daran beteiligt gewesen sei. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, die die Kosten der Beförderung einschließlich der Rücksendung, Beseitigung und Verwertung abdecke, sei nach Art. 27 Abfallverbringungsverordnung erforderlich.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte die Regierung von Niederbayern der Fa. *** mit, ohne Sicherheitsleistung lägen die Voraussetzungen für eine Rückführung durch die hierzu Verpflichteten nicht vor. Dann müsse die zuständige Behörde die Entsorgung der Abfälle in Ersatzvornahme durchführen und die Klägerin als Rückführpflichtige die Kosten der Ersatzvornahme tragen. Diese würden im Voraus verlangt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

Das österreichische Umweltministerium stellte in seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Fa. *** eine Herabsetzung der geforderten Sicherheitsleistung auf 25.000,-- € in Aussicht, wenn nachgewiesen werde, dass der Transport per Schiff und die thermische Verwertung in Deutschland zu diesem Preis möglich sei.

Die von der Fa. *** und der Gebrüder **** ** vorgelegten Angebote zur Rückführung und Entsorgung, die teilweise erheblich unter den veranschlagten Kosten von 250.000,-- € lagen, berücksichtigte die Regierung von Niederbayern nicht, weil es sich um unbrauchbare Rückführungskonzepte handle und weil noch keine Notifizierungsunterlagen vorgelegt worden seien.

Am 9. Juli 2003 erhob die Fa. *** Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2003 und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2003 an die Fa. *** ergänzte und änderte die Regierung von Niederbayern ihren Bescheid vom 12. Juni 2003. Verschiedene Nebenbestimmungen wurden ersetzt und die Fa. *** und die Gebrüder **** ** als Gesamtschuldner zur Rückfuhr und ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle verpflichtet, unter anderem auch dazu, das auf dem Schiff befindliche Tiermehl unverzüglich wieder in den Versendestaat Deutschland zurückzuführen und einer ordnungsgemäßen umweltgerechten Entsorgung zuzuführen oder mit Zustimmung des österreichischen Umweltministeriums einer ordnungsgemäßen Entsorgung in Österreich. Notifizierungsunterlagen einschließlich Nachweise über eine Sicherheitsleistung seien bis spätestens 1. August 2003 vorzulegen, andernfalls werde die Rückführung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle in Österreich durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Freistaat Bayern auf Kosten der Rückführpflichtigen ohne weitere Ankündigung durchgeführt und würden die anfallenden Kosten den Rückführpflichtigen gesamtschuldnerisch auferlegt. Die im Bescheid des österreichischen Umweltministeriums geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € sei vor der beabsichtigten Verbringung vorzulegen. Teilweise wurde der Sofortvollzug angeordnet.

Am 28. Juli 2003 erließ die Regierung von Niederbayern einen gleichlautenden Bescheid an die Gebrüder **** **, ebenfalls mit entsprechender Anordnung des Sofortvollzugs.

Am 31. Juli 2003 erhob die Gebrüder **** ** Klage zum Verwaltungsgericht und stellte ebenfalls einen Aussetzungsantrag.

Mit Schreiben vom 6. August 2003 forderte die Regierung von Niederbayern die Fa. *** auf, bis 20. August 2003 einen Teilbetrag von 100.000,-- € für die Rückführmaßnahme zu zahlen, die sie auf Kosten der Rückführpflichtigen durchführe, weil die Rückführpflichtigen die erforderlichen Unterlagen und Sicherheitsleistung nicht vorgelegt bzw. erbracht hätten.

Mit Beschlüssen von 22. August 2003 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen der Fa. *** und der Gebrüder **** ** her. Hiergegen erhob der Beklagte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 2. September 2003 wies das Bayerische Umweltministerium die Regierung von Niederbayern auf eine eigene Wiedereinfuhrpflicht des Ausfuhrstaates hin.

Mit Schreiben vom 10. September 2003 erklärten sich die Klägerin, die Gebrüder **** ** und die Fa. *** ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit der Rückführung durch die Regierung von Niederbayern einverstanden.

Mit weiterem Bescheid vom 18. September 2003 verpflichtete die Regierung von Niederbayern auch die Klägerin zur Rückfuhr und ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle, und zwar mit der Gebrüder **** ** und der Fa. *** als Gesamtschuldner. Anderenfalls werde die Rückführung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle in Österreich durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Freistaat Bayern auf Kosten der Rückführpflichtigen ohne weitere Ankündigung durchgeführt, die hierfür anfallenden Kosten würden den Rückführpflichtigen gesamtschuldnerisch auferlegt. Die an der Verbringung Beteiligten hätten Maßnahmen in Verbindung mit der Rückführung und ordnungsgemäßen Entsorgung zu dulden. Für den Fall der Rückführung hätten die Rückführpflichtigen die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 250.000,-- €, die im Zusammenhang mit der Rückführung und schadlosen Entsorgung entstünden, im voraus zu bezahlen. Fristsetzung und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben.

Am 19. September 2003 erklärte sich die Republik Österreich mit der Weiterfahrt der ****** und Rückverbringung des Tiermehls einverstanden, am 21. September 2003 traf das Motorschiff in Passau ein. Dort wurde das Tiermehl auf Veranlassung der Regierung von Niederbayern über den Verband der Fleischmehlerzeuger e. V. entsorgt. Der Löschvorgang dauerte vom 29. September bis 9. Oktober 2003. Am 9. Oktober 2003 wurden Hafeneinrichtungen und Schiff dekontaminiert und veterinärrechtlich abgenommen. Das Tiermehl wurde in außerbayerischen Zementwerken verbrannt. Die Kosten der Entsorgung ohne Schiffstransport betrugen 33.330,-- € (Transport zu den Verbrennungsanlagen und die Verbrennung), insgesamt 67.291,53 € (einschließlich Löschen der Ladung und Dekontaminierung des Schiffes).

Bereits am 8. Oktober 2003 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2003.

Mit Beschlüssen vom 1. März 2004 stellte der Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz die Eilverfahren der Fa. *** und der Gebrüder **** ** nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung ein und teilte die Kosten der Verfahren hälftig.

Die Klägerin erhob aus abgetretenem Recht vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien Klage gegen die Republik Österreich auf Schadensersatz in Höhe von 306.984,-- € zuzüglich Zinsen. In diesem Prozess stellte das Landesgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, dem dieser mit Urteil von 1. März 2007 Az. C-176/05 nachkam. Mit Urteil vom 22. Mai 2007 wies das Landesgericht Wien die Klage ab. Dieses Urteil hob die Rechtsmittelinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Bereits am 7. Dezember 2006 stellte das Verwaltungsgericht in drei Urteilen zu den Klagen der Klägerin, der Fa. *** und der Gebrüder **** ** antragsgemäß fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juli 2003 (betreffend die Fa. ***), der Bescheid vom 28. Juli 2003 (betreffend die Gebrüder **** **) und der Bescheid vom 18. September 2003 (betreffend die Klägerin) rechtswidrig waren.

Zur Begründung seiner Urteile legte es unter anderem dar, die Klagen seien nach Erledigung der streitgegenständlichen Bescheide zulässig und auch begründet.

Der Bescheid vom 18. September 2003 sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil er von der Klägerin in wesentlicher Hinsicht nicht habe erfüllt werden können. Er sei am 19. September 2003 per Telefax übermittelt worden und habe keine Frist gesetzt gehabt. Am gleichen Tage habe der Beklagte aber schon mit der Rückführung des Tiermehls im Wege des Selbsteintritts begonnen. Da kein Sofortvollzug angeordnet und auch keine Frist gesetzt worden sei, könne der Bescheidsadressat vor Ablauf der Klagefrist bzw. Bestandskraft des Bescheides nicht zur Handlung verpflichtet gewesen sein. Zum frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft am 18. Oktober 2006 sei die begehrte Handlung im Wege des Selbsteintritts bereits durchgeführt gewesen.

Im Übrigen habe die Regierung von Niederbayern ihre Anordnungen (insbesondere die Notifizierungspflicht) auf die EG-Abfallverbringungsverordnung und das Abfallverbringungsgesetz gestützt, die aber nicht anwendbar gewesen seien. Bei dem streitgegenständlichen Tiermehl handle es sich nicht um Abfall im Sinn der Verordnung. Die Abfallverbringungsverordnung verweise auf die Abfallrahmenrichtlinie. Es könne aber weder von einer Entledigungspflicht im Sinn der Richtlinie ausgegangen werden noch ein Entledigungswille im Sinn der Richtlinie festgestellt werden. Nach wohl übereinstimmender Auffassung der Beteiligten könne weder festgestellt werden, in welcher Anlage das Tiermehl produziert worden sei, noch, ob es spezifizierte Risikomaterialien enthalten habe oder nicht. Es bleibe offen, ob bei seiner Herstellung auch spezifiziertes Risikomaterial (Rinderdärme) verwendet worden sei. Die Darlegungslast liege nach allgemeinen Regeln beim Beklagten. Die vorgesehene Verwendung des Tiermehls wäre für die Fa. *** wirtschaftlich nützlich gewesen. Das Tiermehl habe für sie keine Last dargestellt, derer sie sich habe zu entledigen versucht. Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass das streitgegenständliche Tiermehl als Abfall im Sinn der Abfallverbringungsverordnung zu qualifizieren gewesen sei, hätte dies nicht zur Anwendung der Abfallverbringungsverordnung geführt, da das Sonderregime für Tierkörper zur Anwendung komme.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter anderem vor, die Regierung von Niederbayern habe die Klägerin, die Fa. *** und die Gebrüder **** ** mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht verpflichtet, das Tiermehl einer ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall zuzuführen. Der Bescheid vom 18. September 2003 an die Klägerin sei weder nichtig noch rechtswidrig, kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Es handle sich nicht um einen Fall der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme, sondern vielmehr des Selbsteintritts der Behörde. Das Tiermehl sei Abfall im Sinn der EG-Vorschriften gewesen. Die Fa. *** habe die tatsächliche Sachherrschaft über das Tiermehl aufgegeben gehabt, auch wenn es noch hätte transportiert werden sollen.

Eine Entledigungspflicht für das Tiermehl habe bestanden, weil es Material der Kategorie 1 im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darstelle. Damit sei es nach allen Alternativen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung letztlich als Abfall zu beseitigen. Nach der damaligen Rechtslage sei davon auszugehen, dass auch das streitbefangene Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial enthalten habe. Dem stünden die veterinärrechtlichen Bescheinigungen nicht entgegen, weil sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2001 geändert habe. Der frühere Hauptverwendungszweck des Tiermehls, seine Verfütterung an Nutztiere, sei in Deutschland ab 2. Dezember 2000 und europaweit ab 1. Januar 2001 entfallen. In der EU sei kein Markt für das Tiermehl als Brennstoff vorhanden gewesen. Diese Marktlage sei ein weiteres Indiz dafür, dass das Tiermehl von der Fa. *** als Last empfunden worden sei. Das Tiermehl sei keinesfalls ein Stoff gewesen, dessen Wiederverwendung ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss gewesen sei. Es sollte erst veredelt werden, bevor es als Brennstoff erprobt werden sollte. Die Verpflichtung, das Tiermehl zu entsorgen, habe schon unmittelbar aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestanden. Die Bescheide seien zu Recht auch an die Klägerin, die Fa. *** und die Gebrüder **** ** adressiert gewesen, indem sie diese verpflichtet hätten, das Tiermehl einer Entsorgung zuzuführen. Vom geschilderten Probebetrieb im Kraftwerk von ****** sei nicht wirklich auszugehen, eine sachgemäße Verwertung durch probeweise Verbrennung nach Veredelung zu ***-Brennstoff nicht anzunehmen. Es komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf die ausschließliche Bestimmung zur Verwertung im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide an. Nach EuGH hätte eine Notifizierung nach Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dann nicht verlangt werden können, wenn das Tiermehl bei seinem Rücktransport nach Deutschland weiterhin zur Verwertung bestimmt gewesen wäre. Das sei in Anbetracht seines Schicksals in Serbien und Wien-Hainburg nicht anzunehmen. Serbische, österreichische und deutsche Behörden hätten darauf bestanden, dass es Abfall sei und dies in ihren Bescheiden zum Ausdruck gebracht. Die solchermaßen nach Außen vertretene Bewertung könne bei der Frage der Zweckbestimmung nicht völlig zurückgestellt werden. Andernfalls hinge es allein von der Behauptung seines Besitzers ab, ob Abfall ausschließlich zur Verwertung bestimmt sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führte aus, der Bescheid vom 18. September 2003 sei schon rechtswidrig, weil er tatsächlich nicht habe erfüllt werden können. Nur noch der Beklagte habe ihn befolgen können, weil er am 19. September 2003 per Telefax übermittelt worden sei. Am gleichen Tage habe die Beklagte aber schon mit der Rückführung des Tiermehls im Wege des Selbsteintritts begonnen. Wenn die Klägerin in einem Gespräch mit dem Bayerischen Umweltministerium vor dem 18. September 2003 als praktikabler Lösung der Rückführung des Schiffes zugestimmt habe, sei das aus wirtschaftlichen Interessen wegen einer Lösung der Gesamtproblematik geschehen. Die Klägerin sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Bescheide wie die Fa. *** und die Gebrüder **** ** aufgefordert worden. Sie habe nicht einmal gewusst, ob gegen sie ein endgültiger Bescheid ergehen wird. Bei der Vollstreckung eines Grundverwaltungsaktes, dem mangels Anordnung des Sofortvollzugs nicht sofort nachzukommen sei, sei den Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eine zumutbare Frist einzuräumen. Eine Vollstreckung müsse schon zu Beginn der zumutbaren Erfüllungsfrist möglich sein. Außerdem stelle das Vollstreckungsrecht grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern die Bestandskraft des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ab, so dass ein rechtswidriger, noch anfechtbarer Verwaltungsakt nicht rechtmäßiger Weise vollzogen werden könne.

Im Übrigen beziehe sich die Klägerin zu den streitigen materiellen Fragen auf das Vorbringen und die Beweisangebote der Fa. *** und der Gebrüder **** ** in deren Verfahren.

Die Gebrüder **** ** und die Fa. *** führten in ihren Verfahren aus, teils unter Beweisangeboten, für nicht SRM-haltiges Tiermehl ergebe sich keine Entledigungspflicht, was der Europäische Gerichtshof auch in seinem Urteil festgestellt habe. Das Tiermehl habe kein SR-Material enthalten. Die amtlichen Bescheinigungen hätten dem Tiermehl ausdrücklich SRM-Freiheit attestiert. Noch im Jahre 2002 seien die vorgelegten amtstierärztlichen Bescheinigungen in Kenntnis der Tatsache nachbestätigt worden, dass das Tiermehl nach wie vor in Straubing eingelagert gewesen sei. Die wiederholt aufgestellte Behauptung, das von der Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) Plattling übernommene Tiermehl stamme aus einem Produktionszeitraum September, Oktober und November 2000, in dem noch nicht gemäß den Anforderungen der zum 1. Januar 2001 geänderten Entscheidung der EG zwischen SR-Material und SR-freien Material getrennt worden sei, sei falsch. Die Fa. *** und die Klägerin hätten sich nicht des Tiermehls entledigen wollen, sondern vielmehr vorgehabt, dieses als geldwertes Produkt zu übernehmen, zu einem Brennstoff zu verarbeiten und als solchen mit Gewinnerzielungsabsicht zu veräußern. Abgesehen davon hätte das Tiermehl zu kosmetischen und medizinischen Zwecken, als Heimtierfutter und auch als Düngemittel verwendet werden können, weil durch das EU-weit geltende Fütterungsverbot an Wiederkäuer ausschließlich die Verwendung als Futtermittel für diese weggefallen sei.

Europäische Kraftwerksbetreiber hätten für die Verbrennung von Tiermehl Entsorgungskosten bis zu 250,-- € pro Tonne verlangt. Dagegen sei das Thermokraftwerk in Rousse-Iztok bereit gewesen, für die Übernahme von Tiermehl als Brennstoff und dessen Nutzung zum Zwecke der Energieerzeugung zu bezahlen. Die Fa. *** sei damals die einzige Anbieterin gewesen und hätte sich das Monopol für den Import als Brennstoff nach Bulgarien gesichert gehabt. Die Firma "*** ******" hätte nach Inbetriebnahme der Zuführeinheit und der Erlangung der erforderlichen Genehmigungen weitere 25.000 t Tiermehl abgenommen. Die deutschen Tiermehlproduzenten hätten 90,-- € pro Tonne für die Abnahme bezahlt (kalkuliert worden seien 55,-- €), und "*** ******" hätte an die *** ***** GmbH pro Tonne 6,-- € bezahlt. Die Preise für die Lieferung von "*** ******" an die Betreiber des Kraftwerkes seien nicht bekannt. Die Kosten hätten sich auf 32,90 € pro Tonne belaufen, die sich aus Eigenkosten der Klägerin und aus Kosten für Dienstleistungen wie Transport, Lagerung und technische Überwachung zusammengesetzt hätten.

Aus dem Abfallschlüssel (EWC-Code 160305) könne auf das Vorliegen von Abfall nicht geschlossen werden. Die beteiligten Unternehmen fänden es in diesem Zusammenhang ungeheuerlich, wenn nunmehr das Ministerium für Umwelt und Gewässer Bulgariens behaupte, ***-Brennstoff sei niemals zertifiziert und auch völlig unbekannt gewesen, in Bulgarien sei es verboten, Tiermehl zur Herstellung von Brennstoffen zu nutzen, das Kraftwerk sei nicht umgerüstet worden und es sei nicht möglich gewesen, ***-Brennstoffe im Rahmen eines Probebetriebes zu verbrennen.

Die Behauptung, durch eine SRM-Kontamination sei eine Erhöhung des Umweltrisikos einhergegangen, die eine Einordnung des Stoffes in die Gelbe oder Rote Liste oder die Annahme einer Unmöglichkeit einer umweltverträglichen Verwertung rechtfertigten, sei falsch (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Tiermehl sei weiterhin zur thermischen Behandlung in Block 5 des Kraftwerkes in ************ bestimmt gewesen, auch wenn es auf der Rückfahrt nach Deutschland gewesen und in Wien monatelang an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Die MS ****** sei nur aus Kostengründen zurückgeführt worden, weil man nicht habe abwarten wollen, bis die Weiterfahrt auf diplomatischem Wege von Serbien nach Bulgarien ermöglicht worden wäre. In Deutschland seien weitere 6.000 t Tiermehl gelagert und zur Veräußerung und Lieferung als Brennstoff nach Bulgarien bestimmt gewesen. Selbst wenn das Kraftwerk ************ damals nicht über eine abfallrechtliche Genehmigung verfügt haben sollte, hätte dies nicht zu einer automatischen Anwendung sämtlicher Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung, sondern lediglich dazu geführt, dass die Mitgliedsstaaten die Vorschriften der Art. 25 und 26 dieser Verordnung hätten anwenden können (vgl. Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung EWG 259/93). Von der Forderung nach einer Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € gemäß Art. 27 sei dort ebenso wenig die Rede wie von einer Pflicht, Art. 25 und 26 anzuwenden. Ein wie auch immer geartetes Ermessen habe die Regierung von Niederbayern nicht ausgeübt, als sie den Bescheid an die Fa. *** gerichtet habe. Sie habe sich vielmehr sklavisch an die Vorgaben des österreichischen Umweltministeriums gehalten. Die deutschen Tierkörperbeseitigungsanstalten (************* ******************** GmbH in *********; ************ ********************* in ******-*******; ************ ********************* **********), die den "Abfall" produziert hätten, seien völlig unbehelligt geblieben, obwohl sie nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tiernebenproduktgesetzes als funktionsfähige Aufgabenträger des öffentlichen Rechts zuletzt auch verantwortlich und zur Beseitigung verpflichtet gewesen seien.

Für die angefochtenen Bescheide gebe es auch keine hypothetische Rechtsgrundlage aus dem Veterinärrecht. Art. 4 der Verordnung EG 1774/2002 sei schon deswegen nicht einschlägig, weil kein SR-Material verbracht worden sei.

Der Beklagte könne nunmehr auch nicht § 21 KrW-/AbfG bemühen, weil das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz damals wie heute (§ 2 Abs. 1 a) nicht für Tierkörper oder tierische Nebenprodukte gegolten habe und gelte.

In der mündlichen Verhandlung gab die Fa. *** noch an, die bayerischen Behörden hätten nicht handeln müssen, weil die Absicht bestanden habe, das Tiermehl in Krems auf Leichter umzuladen, um Kosten zu reduzieren. Bei einem Verbleib auf der MS ****** wären täglich Kosten von 2.248,-- € entstanden. Durch die Festlegung des Schiffs in Wien sei ein Umladen nicht möglich gewesen. Es habe nie die Absicht bestanden, das Tiermehl nach Deutschland zurückzubringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der in der Hauptsache erledigte Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 18. September 2003 (Verbringung, Rückführung und Beseitigung von Tiermehl) war nicht rechtswidrig und verletzte die Klägerin nicht in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der wegen behaupteter Schadensersatzansprüche zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage.

Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Sommer/Herbst des Jahres 2003 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 RdNr. 147 und 124). Sowohl im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (18.9.2003) als auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (9.10.2003) erweisen sich die Behördenverfügungen als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend.

Rechtsgrundlagen für ihren Erlass sind Art. 26 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993 - EG Abfallverbringungsverordnung - in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 und § 6 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 30. September 1994 (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG). Nach diesen Vorschriften trifft die zuständige Behörde am Versandort (hier die Regierung von Niederbayern im Freistaat Bayern als maßgebendes Land der Bundesrepublik Deutschland, vgl. Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfVerbrG, Art. 2 c, 36 VO (EWG) Nr. 259/93) die erforderlichen Verfügungen, um sicherzustellen, dass illegal verbrachte Abfälle von den Verantwortlichen wieder in den Versendestaat verbracht werden, gegebenenfalls von der zuständigen Behörde selbst (Art. 26 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 259/93, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AbfVerbrG). Verantwortlicher ist, wer eine illegale Verbringung veranlasst, vermittelt, durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG). Als illegale Verbringung gilt eine Verbringung von Abfall ohne Notifizierung samt Übermittlung an alle zuständigen Behörden (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 und 42 VO (EWG) Nr. 259/93).

Das auf der MS ****** transportierte und im Herbst 2003 verbrannte Tiermehl war zu Recht als Abfall eingestuft worden. Abfälle nach Art. 2 a VO (EWG) Nr. 259/93 sind Abfälle im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 EWG vom 15. Juli 1975 zuletzt in der maßgebenden Fassung der Entscheidung 96/350 EG vom 24. Mai 1996 (Abfallrahmenrichtlinie). Hierzu gehören alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Abfallgruppe Q 16 umfasst Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, und damit auch Tiermehl, weil dieses nicht unter dem Begriff Tierkörper des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 EWG eingeordnet werden kann (vgl. EuGH vom 1.3.2007 Az. C-176/05, Text-Nr. 49 und 50). Enthält das Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ist es als Material der Kategorie 1 im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der parallel anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 (geändert durch VO (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.5.2003) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte als Abfall einzustufen, dessen sich der Besitzer entledigen muss, und nach Art. 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung entweder durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen oder in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, um schließlich als Abfall verbrannt oder mitverbrannt oder aber durch Vergraben auf einer zugelassenen Deponie beseitigt zu werden (vgl. EuGH vom 1.3.2007 a.a.O., Text-Nr. 54 f., 57).

Davon ausgehend sprachen im Sommer/Herbst des Jahres 2003 alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dafür, dass das auf der MS ****** transportierte Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial enthielt und demzufolge als Abfall einzustufen war, dessen sich der Besitzer - hier auch die Klägerin - entledigen musste. Gegenteiliges konnte die Klägerin, die hier beweispflichtig gewesen wäre, nicht nachweisen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das auf der Donau im Jahr 2003 verschiffte Tiermehl wurde nach den von dem Beklagten nicht weiter bestrittenen Angaben der Fa. *** von den Tierkörperbeseitigungsanstalten *********, ********** und ******** angeliefert, und zwar insgesamt 1.111,08 t (vgl. Telefax der Hafenlogistik ********* GmbH vom 22.3.2001 an die Klägerin, Anlage 51 a zur Berufungserwiderung der Fa. *** vom 22.10.2007). Die Lieferungen erfolgten ausweislich dieses Schriftstückes in der Zeit vom 22. November bis 29. Dezember 2000 und 10. Januar bis 12. Januar 2001 von der Tierkörperbeseitigungsanstalt ********* (717,4 t), und vom 10. Januar bis 12. Januar 2001 von den Tierkörperbeseitigungsanstalten ********** und ******** (183,78 t und 209,90 t). Selbst Lieferungen in der Zeit vom 22. Dezember bis 29. Dezember 2000 aus der Tierkörperbeseitigungsanstalt *********, wie zuletzt behauptet (vgl. Anlagen K 51 a, Bl 392 ff. der VGH-Akte 23 B 07.1724), würden nichts über den Zeitpunkt der Herstellung des Tiermehls aussagen. Alle Umstände des Einzelfalles sprachen im Sommer 2003 aus der Sicht der entscheidenden Behörde des Beklagten jedenfalls dafür, dass das auf der ****** befindliche Tiermehl auch spezifiziertes Risikomaterial enthielt, weil es zum großen Teil aus der Tierkörperbeseitigungsanstalt Plattling stammte und dort noch im Jahre 2000 hergestellt worden war (was die ostbayerische Fleischmehlerzeugung GmbH mit Schreiben vom 17.1.2001 bestätigte, vgl. Anlage K 51 c, Bl 402 der VGH-Akte 23 B 07.1724).

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung von spezifiziertem Risikomaterial hatten sich Ende 2000 Anfang 2001 entscheidend geändert.

Während nach Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anhang I Nr. 1 a Ziff. i der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission noch Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf Jahre alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial angesehen und die übrigen Abschnitte des Rinderdarms wie Zwölffingerdarm, Leerdarm und der gesamte Dickdarm nicht als spezifiziertes Risikomaterial eingestuft wurden, änderte sich ab 1. Januar 2001 diese Einstufung maßgebend. Nach Entscheidung 2001/2/EG vom 27. Dezember 2000 waren ab 1. Januar 2001 entsprechend Anhang I Nr. 1 a Ziff. i Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von über zwölf Jahre alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jedes Alters als spezifiziertes Risikomaterial anzusehen.

Die entscheidende Behörde musste seinerzeit davon ausgehen, dass das auf der ****** befindliche Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial enthalten hatte. Die veterinäramtlichen Bescheinigungen (vgl. Schreiben vom 17.1.2001 mit Bestätigungen vom 22. und 24.7.2002, Bl 402 der VGH-Akte 23 B 07.1724) stehen dem nicht entgegen, wenn sie bestätigten, dass dieses Tiermehl frei von SRM gewesen sei. Sie sind entsprechend der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Herstellung des Tiermehles galt, zu sehen. Für sämtliche Abschnitte des Rinderdarms außerhalb des Ileums und für Darm von Rindern bis zu zwölf Monaten galt bis 31. Dezember 2000 noch nicht die Verpflichtung, sie durch Verbrennen, Mitverbrennen oder Vergraben unschädlich zu beseitigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Ziff. 3 der Entscheidung 2000/418/EG). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes mussten seinerzeit Rinderdärme in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden. Dort waren sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung zu Tiermehl zu verarbeiten.

Dafür, dass das auf der MS ****** im Sommer/Herbst 2003 befindliche Tiermehl frei von SRM gewesen wäre, hatte die Klägerin seinerzeit weder aktuelle Unterlagen vorgelegt noch waren ansonsten dafür konkrete Anhaltspunkte ersichtlich gewesen. Dafür wären sie aber beweispflichtig gewesen, weil sie dieses Tiermehl in der EG verbracht hatten und aus der EG verbringen wollten. Auf nachträgliche, unsubstantiierte Beweisangebote konnte es deswegen nicht mehr entscheidungserheblich ankommen. Schriftliche Bestätigungen der Tierkörperbeseitigungsanstalten und von Veterinären, dass dieses Tiermehl unter Beachtung der seinerzeitigen Rechtslage - Sommer/ Herbst 2003 - SRM-frei gewesen wäre, wurden ohnehin nicht vorgelegt. Die Behörde hatte sich seinerzeit zu Recht auch an die Stellungnahme ihres Amtstierarztes Dr. ******* gehalten, der unter dem 4. September 2003 zu dem Ergebnis kam, dass dieses Tiermehl der Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterfällt (vgl. Bl 462 ff. der Behördenakten).

Die Klägerin als Mitbesitzerin musste sich auch des Tiermehls entledigen (Art. 1 a Richtlinie 75/442 EWG). Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 "Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. "ARCOR Chemie", Text-Nr. 37 f.). Das Tiermehl war im Sommer/Herbst 2003 angesichts aller tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten durch SRM in einem Ausmaß kontaminiert anzusehen, dass es nicht mehr der Grünen Liste (Anhang II GM 130 zur VO (EWG) 259/93) unterfiel mit der Folge, dass es als Abfall beseitigt werden musste (zur Beseitigung von Abfall vgl. nunmehr auch BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1083).

Eine Verbringung nach Bulgarien war seit Herbst 2003 ohnehin rechtlich nicht mehr zulässig. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung untersagte die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthielten, in Drittstaaten, somit damals auch nach Bulgarien (vgl. Art. 1 dieser VO i.V.m. Anhang IV Nr. 3 D). Diese Verordnung trat am 1. September 2003 in Kraft (vgl. Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1243/2003).

In Deutschland wäre, abgesehen von der Pflicht zur Beseitigung des Tiermehls, eine - wirtschaftliche - Verwertung des Tiermehls nicht mehr möglich gewesen, weil die im Zuge der BSE-Krise erfolgten gesetzlichen Änderungen, wie das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000, geändert durch das BSE-Maßnahmegesetz vom 19. Februar 2001, die Vermarktung von Tiermehl und Tierfett nahezu unmöglich machten. Alle erzeugten Produkte waren überwiegend in geeigneten Anlagen zu verbrennen (vgl. BayVGH vom 23.7.2003 Az. 23 BV 02.1276). Von daher kann auch nachvollzogen werden, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalten *********, ******** und ********** Ende 2000/Anfang 2001 der Fa. *** für die Abnahme von Tiermehl bis zu 90,-- € pro Tonne zahlten.

War dieses Tiermehl nach alledem als Abfall einzustufen, hätte es vor Verbringung aus der Bundesrepublik Deutschland notifiziert werden müssen (Art. 3, 26 Abs. 1 a VO (EWG) Nr. 259/93). Ein entsprechender Begleitschein hätte ausgestellt werden müssen, der an die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffener Staaten zu übermitteln gewesen wäre (vgl. Art. 42, 3 und 4 VO (EWG) Nr. 259/93). Da dies nicht geschehen ist, lag eine illegale Verbringung vor, die die zuständige Behörde zum Handeln und zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen berechtigte (Art. 26 Abs. 1 a VO (EWG) Nr. 259/93, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG, Art. 29 Abs. 1 BayAbfG).

Die Behörde konnte auch der Klägerin grundsätzlich aufgeben, eine Sicherheitsleistung von 250.000,-- € vor Verbringung vorzulegen, die die Kosten der Beförderung einschließlich der Rückführung und der Beseitigung abdecken sollte. Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 259/93 schreibt bei jeder Verbringung von Abfällen, die unter diese Verordnung fällt, die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer entsprechenden Versicherung zwingend vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung haben die österreichischen Behörden vorgegeben; sie war von den damals bekannten Marktpreisen für die Verbrennung von Tiermehl gedeckt.

Die Klägerin war auch der rechtmäßige Adressat der behördlichen Anordnungen gewesen. Unter "notifizierende Person" im Sinn des Art. 26 (Abs. 2) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fallen alle Personen, die im Besitz der Abfälle sind oder über sie verfügen (Art. 2 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung). Das ist bei der Klägerin der Fall. Sie war ebenfalls Besitzerin des Tiermehls und konnte über dieses auch im Rahmen der vertraglichen Gegebenheiten verfügen. Personen anzugehen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger, vgl. Art. 2 Buchst. g Ziff. i der VO (EWG) Nr. 259/93 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) wie die Tierkörperbeseitigungsanstalten, hätte keinen Erfolg versprochen, weil diese über das im Ausland befindliche Tiermehl mangels tatsächlicher oder rechtlicher Einwirkungsmöglichkeiten nicht hätten gebieten können. Der Beklagte konnte daher die Klägerin, die Transporteurin (Gebr. **** **) und die Fa. *** (Eigentümerin und Mitbesitzerin) gesamtschuldnerisch zur Rückführung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle verpflichten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG). Da diese dazu nicht Willens oder nicht in der Lage waren, ist er zulässigerweise selbst in die der Klägerin auferlegten Pflichten eingetreten (vgl. Art. 26 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 259/93, § 6 Abs. 3 AbfVerbrG).

Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 18. September 2003 war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er weder eine Fristsetzung enthielt noch der Sofortvollzug angeordnet wurde. Er ist angesichts der damaligen tatsächlichen Gegebenheiten auszulegen. Dabei ist auch im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNrn. 6, 8 und 12; BVerwG vom 15.2.1990, BVerwGE 84, 335; vom 26.1.1990 NVwZ 1990, 855; s. auch BFH vom 8.2.2007 NVwZ-RR 2007, 734). Die Klägerin war wie die Firma *** Umwelttechnik und die Gebrüder **** ** entweder nicht Willens oder nicht in der Lage, das Tiermehl unter Notifizierung und Sicherheitsleistung nach Deutschland zurückzuführen und dort zu beseitigen, mithin eine Pflicht zu erfüllen, die den beiden Letztgenannten von der Regierung von Niederbayern durch entsprechende Bescheide bereits aufgegeben worden war. Angesichts der hohen Liegekosten der MS ****** (2.248,-- € pro Tag) war nicht nur die Klägerin, sondern waren auch die Firma *** Umwelttechnik und die Gebrüder **** ** an einer behördlichen Freigabe des Schiffes interessiert und deswegen letztlich damit einverstanden, dass die Regierung von Niederbayern im Wege des gesetzlich vorgesehenen Selbsteintritts (Art. 26 Abs. 3 VO (EWG) 259/93, § 6 Abs. 3 AbfVerbrG) die Rückführung der MS ****** samt geladenem Tiermehl und die Verbrennung dieses Tiermehls in Deutschland durchführt bzw. durchführen lässt. Dies teilte u. a. die Klägerin der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 10. September 2003 (Bl. 522 der Behördenakten) mit, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Vor diesem Hintergrund konnte der angefochtene Bescheid nur dahingehend verstanden werden, dass er die grundsätzliche Verpflichtung auch der Klägerin feststellte, das Tiermehl als Abfall zu notifizieren, in den Versendestaat zur Beseitigung zu verbringen und gleichzeitig dafür auch die gesetzlich zwingend vorgesehene Sicherheitsleistung (Art. 27 Abs. 1 VO (EWG) 259/93) zu stellen. Einen Sofortvollzug anzuordnen wäre, nachdem die Behörde am Tage nach Erlass ihres Bescheides mit dem Selbsteintritt begonnen hatte, weder sachdienlich noch rechtmäßig gewesen und an den Vereinbarungen mit den Beteiligten vorbeigegangen. Gleichwohl war der Beklagte auch angehalten und berechtigt, eine entsprechende (gesamtschuldnerische) Verpflichtung der Klägerin nach der Abfallverbringungsverordnung der EG und dem Abfallverbringungsgesetz festzustellen und für den Fall einer Ersatzvornahme grundsätzlich eine Duldungs- und Kostentragungspflicht auszusprechen. Gerade dadurch, dass weder eine Frist gesetzt noch der Sofortvollzug angeordnet worden war, brachte die Regierung von Niederbayern zum Ausdruck, dass ihr an einem (ohnehin verweigerten) Handeln der Klägerin nicht mehr gelegen sein konnte, weil sie bereits selbst im Wege des Selbsteintritts diese Verpflichtungen - auch wegen der Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2003 und der bereits abgelaufenen 30-Tage-Frist des Art. 26 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 - übernommen hatte. Nur als feststellende Verpflichtung der Rückfuhr und Beseitigung des Tiermehls, und nicht anders, konnte der streitgegenständliche Bescheid regelnd verstanden werden (vgl. BVerwG vom 26.1.1990 und 15.2.1990 jeweils a.a.O.; Kopp/Ramsauer a.a.O., RdNr. 12). Allerdings mit dem Fingerzeig, dass sich der Beklagte vorbehält, die Kosten des Selbsteintritts gegenüber der Klägerin, der Firma *** Umwelttechnik und der Gebrüder **** **, geltend zu machen.

Daher war die Klage abzuweisen.

Ob das Tiermehl in Bulgarien als Brennstoff (nach Vermischung mit weiteren Stoffen) hätte probeweise verwendet werden können, ob es nach Deutschland zurückverbracht werden sollte (vgl. Klageschrift vom 9.7.2003 im Verfahren RN 7 K 03.1285 S. 5) oder lediglich in Krems in Österreich umgeladen werden sollte (vgl. die Angaben in der mündl. Verhandlung vom 22.11.2007), ist nicht mehr entscheidungserheblich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 2006 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 90.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG). Da die Klägerin die Rückführung und Beseitigung des Tiermehls weder durchgeführt noch veranlasst hat, richtet sich ihr maßgebliches Interesse auf die Kosten des Selbsteintritts des Beklagten, die dieser von ihr verlangen könnte. Der Senat bemisst diese Kosten unter Berücksichtigung der Rückführung, Verbrennung und Geschäftsbesorgung auf 90.000,-- €.



Ende der Entscheidung

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