Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 24 B 02.646
Rechtsgebiete: VwGO, BayVSG, BV, GG


Vorschriften:

VwGO § 43
BayVSG Art. 14 Abs. 1
BV Art. 55
GG Art. 2 Abs. 1
1. Bei der Weitergabe von beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten über die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation an den Arbeitgeber des Betroffenen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO.

2. Für das Bayerische Staatsministerium des Innern besteht als Aufsichtsbehörde über das Landesamt für Verfassungsschutz kein generelles Selbsteintrittsrecht dergestalt, dass es im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayVSG beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten nach außen weiterleiten darf.

3. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich nicht auf Grund der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern anstelle des Landesamts für Verfassungsschutz - mit dessen Einvernehmen - gespeicherte personenbezogene Daten weitergegeben hat.

4. Die jeweilige Position des Betroffenen im öffentlichen Dienst spielt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Weitergabe von gespeicherten personenbezogenen Daten keine entscheidende Rolle.


24 B 02.646

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Löschung personenbezogener Daten u.a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hauser

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 2003

am 9. April 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001 wird in Ziffern I und II insoweit aufgehoben als hierin festgestellt wird, dass die Weitergabe der über den Kläger beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom August 1999 rechtswidrig war und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel auferlegt wurden.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 21. Mai 1990 bei der Landeshauptstadt München als Laborhelfer im Blutspendedienst tätig. Im Rahmen seiner Einstellung bei der Landeshauptstadt München füllte er einen Personalbogen vom 20. März 1990 aus. Aus einem Arbeitszeugnis der Scientology Kirche Bayern e.V. geht hervor, dass der Kläger vom 15. Mai 1978 bis zum 31. März 1982 bei der Scientology Kirche Bayern e.V. in der Registratur, später als Leiter der Poststelle und zuletzt als Leiter der Hausverwaltung beschäftigt war.

Im August 1999 wandte sich das Bayerische Staatsministerium des Innern schriftlich an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München. Das Staatsministerium des Innern habe Erkenntnisse über Angehörige des öffentlichen Dienstes gewonnen, die unter anderem Kurse und Veranstaltungen der Scientology-Organisation (im weiteren: SO) besucht hätten. Inwieweit die Betroffenen heute noch in Beziehung zur SO stünden, sei nicht bekannt. In diesem Schreiben ist der Kläger namentlich erwähnt und es wird ausgeführt, dass er Kurse bis Grad Null sowie professionelle Trainingsrouten absolviert habe. Es werde empfohlen, gemäß der Bekanntmachung der Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vorzugehen.

Mit Schreiben vom 1. September 1999 teilte die Landeshauptstadt München dem Kläger mit, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern Erkenntnisse hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der SO an sie weitergegeben habe und dass aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich sei, wann er mit SO in Kontakt getreten sei. Er habe Kurse bis Grad 0 sowie professionelle Trainingsrouten absolviert.

Mit Schreiben vom 16. September 1999 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit, dass es widerrechtlich personenbezogene Daten an die Arbeitgeberin des Klägers weitergeleitet habe in der Absicht, ihm hierdurch berufliche Nachteile und Schaden zuzufügen.

Nach einem Schriftwechsel ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1999 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, deren Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 2000 wie folgt präzisiert wurden:

Der Beklagte wird verpflichtet, die in seinen Akten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers, die dessen Mitgliedschaft in der SO betreffen, zu löschen, hilfsweise zu sperren.

Weiter wird beantragt festzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers, die dessen Mitgliedschaft in der SO betreffen, an die Landeshauptstadt München rechtswidrig war, sowie den Beklagten zu verpflichten, die Landeshauptstadt München davon in Kenntnis zu setzen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers, welche dessen Mitgliedschaft in der SO betreffen, rechtswidrig war.

Die Regierung von Oberbayern beantragte als Prozessvertretung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2000 die Klage abzuweisen. Die Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes seien auch im Verhältnis zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Empfänger der Datenübermittlung anwendbar. Das Bayerische Staatsministerium des Innern übe als dem Landesamt für Verfassungsschutz unmittelbar übergeordnete Behörde die Aufsicht über den Verfassungsschutz aus und sei insoweit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes tätig. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs unterliege das Staatsministerium des Innern folglich nicht den Regelungen des allgemeinen Datenschutzes, sondern den Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes. Gerade im vorliegenden Fall könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Landesamt für Verfassungsschutz jederzeit in eigener Zuständigkeit Daten an die Landeshauptstadt München hätte übermitteln können. Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde eine koordinierende Funktion übernommen und die Datenübermittlung nach Art. 14 BayVSG selbst vorgenommen habe, könne bei der Frage des anwendbaren Rechts zu keiner unterschiedlichen Betrachtung führen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001 wurde festgestellt, dass die Weitergabe der über den Kläger beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom August 1999 an die Landeshauptstadt München rechtswidrig war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage auf Feststellung sei zulässig. Die Beurteilung dieser Frage richte sich nach den Vorschriften des Bayerischen Landesrechts über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen und stelle so ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses ergebe sich aus dem Bedürfnis angemessener Rehabilitierung. Die Klage sei auch begründet. Das Verhalten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sei rechtswidrig, weil der Beklagte nicht befugt gewesen sei, vom Landesamt erhaltene Daten an die Landeshauptstadt München weiterzugeben und auf diese Weise ein Interesse an der Gewinnung von Informationen über den Kläger an seinem Arbeitsplatz erkennbar werden zu lassen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern könne sich im Hinblick auf die Berechtigung zur Datenweitergabe nicht auf die Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes berufen, auch wenn das Landesamt, das die maßgeblichen Daten gespeichert habe und noch speichere, eine ihm unmittelbar nachgeordnete Behörde sei. Die Regelungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bezögen sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Übermittlung der Daten an die Landeshauptstadt München sei nicht zulässig, weil sie weder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit übermittelnden noch der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich gewesen sei (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayDSG). Es sei nicht erkennbar, welche Aufgabe das Staatsministerium des Innern gegenüber der Gebietskörperschaft als Arbeitsgeber des Klägers zu erfüllen beabsichtigt habe, indem sie die betreffenden beim Landesamt geführten Daten weitergegeben habe. Sollte die Landeshauptstadt München dazu angehalten werden, den Fragebogen vom Kläger ausfüllen zu lassen, so hätte es hierfür nicht der Weitergabe der Daten bedurft. Im Übrigen sei zwischenzeitlich arbeitsgerichtlich rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger zur Ausfüllung des Fragebogens nicht verpflichtet gewesen sei. Sollte die Landeshauptstadt München lediglich auf die Tatsache aufmerksam gemacht werden, dass der Kläger Mitglied der SO sei, so habe hierfür kein Bedürfnis bestanden. Der Kläger habe diese Tatsache wahrheitsgemäß im Rahmen seiner Bewerbung bei der Landeshauptstadt München angegeben. Außerdem falle der Kläger nicht unter die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, mit der Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur SO mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gegeben würden. Auch wenn diese Tatsache dem Beklagten nicht bekannt gewesen sein sollte, so hätten angesichts der eindeutigen Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 keinerlei Daten über den Kläger an die Landeshauptstadt München weitergegeben werden dürfen, weil die Frage, ob Dienstpflichten wegen der Mitgliedschaft bei der SO verletzt worden seien, ausschließlich von der Landeshauptstadt München beurteilt werden könnten. Der Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Klägers sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, so dass die Rechtswidrigkeit der Datenwiedergabe festzustellen gewesen sei. Den entsprechend tenorierten Urteilsspruch könne der Kläger seinem Arbeitgeber übergeben, um ihn auf diese Weise für die gerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beklagten zu informieren und ggf. einen Hinweis in seinen Personalakten zu erreichen. Angesichts dieser Möglichkeit sei nicht ersichtlich, wieso das Gericht eine Verpflichtung des Beklagten aussprechen müsste, die Landeshauptstadt München über die Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe zu informieren. Hierfür bestehe weder ein Bedürfnis noch eine entsprechende Rechtsgrundlage. Ohne Erfolg bleibe der Klageantrag, der die Löschung der beim Landesamt über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten zum Ziel habe. Ohne Erfolg bleibe auch der Antrag, den Beklagten zur Unterlassung der Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im Zusammenhang mit dessen Mitgliedschaft in der SO zu verpflichten.

Im zugelassenen Berufungsverfahren beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001 insoweit aufzuheben, als darin der Klage stattgegeben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Weitergabe der über den Kläger beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom August 1999 an die Landeshauptstadt München sei rechtmäßig gewesen. Die Datenübermittlung richte sich nicht nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz, sondern nach den Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, die auch für die Tätigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern als Verfassungsschutzbehörde zumindest insoweit anwendbar seien, als dieses gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayVSG als Aufsichtsbehörde des Landesamts für Verfassungsschutz tätig werde. Es entspreche gefestigter Verwaltungspraxis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in gleichgelagerten Fällen das Bayerische Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde in die Datenübermittlung einzubeziehen, um eine aufsichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit der Datenübermittlung zu ermöglichen. Die Einschaltung der Aufsichtsbehörde sowie die direkte Weitergabe von Daten durch diese sei durch das Bayerische Verfassungsschutzgesetz und die aufsichtlichen Befugnisse gedeckt. Die Datenweitergabe an die Landeshauptstadt München sei auch gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe als Beschäftigter im öffentlichen Dienst die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu akzeptieren und es könne von ihm verlangt werden, dass er sich zu ihr bekenne. Die Überprüfung, ob der Kläger diesen berechtigten Erwartungen entspreche, diene zum einen dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und gehöre zum anderen zu den Aufgaben der Landeshauptstadt München als Dienstherrin. Wenn auch der Kläger bei seiner Einstellung wahrheitsgemäß offen gelegt habe, dass er der SO angehöre, so bedeute dies noch nicht, dass er damit künftig für alle Zeit von jeder weiteren Überprüfung unbehelligt bleiben müsse. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass innerhalb der SO eine Fortentwicklung bzw. ein Aufstieg von Mitgliedern gefordert werde und üblich sei. Wenn also der Kläger bei der Begründung seines Dienstverhältnisses mit der Landeshauptstadt München lediglich ein einfaches Mitglied von SO gewesen sei, so biete dies keineswegs die Gewähr dafür, dass er bei diesem Status geblieben sei. Aus den genannten Erwägungen sei die Weitergabe der Daten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern an die Landeshauptstadt München im Übrigen auch nach Art. 18 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gerechtfertigt gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Maßgebend sei die konkrete Verletzungshandlung. Für die Beurteilung der Frage, ob die Übermittlung von persönlichen Daten rechtmäßig oder rechtswidrig sei, sei auf die Art der Daten, auf den Empfänger der Daten und schließlich auf den konkreten Zweck der Datenübermittlung abzustellen. Die konkrete Verletzungshandlung ergebe sich nicht aus den späteren Behauptungen des Beklagten, sondern zu allererst aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom August 1999 an die Landeshauptstadt München. Neben Personalien und der Anschrift des Klägers sei der Landeshauptstadt mitgeteilt worden, das Staatsministerium des Innern habe Erkenntnisse gewonnen, dass der Kläger in Kontakt mit der SO stehe. Wann der Kontakt zu Stande gekommen sei, sei nicht bekannt. Der Kläger habe aber Kurse bis Grad 0 sowie professionelle Trainingsroutinen absolviert. Die subjektive innere Überzeugung des Klägers sei vom Bayerischen Staatsministerium des Innern nicht berücksichtigt worden. Dies bedeute, dass das Staatsministerium des Innern durch die Mitteilung der subjektiven religiösen Überzeugung des Klägers ein Datum bekannt gegeben habe, welches der Individualsphäre des Klägers und zwar dem absolut geschützten Geheimbereich angehöre. Hieran könnte sich nur dann etwas ändern, wenn der Kläger von sich aus seine religiöse Überzeugung nach außen getragen hätte. Dies habe er unstreitig nie getan. Der konkrete Zweck der Datenübermittlung habe darin bestanden, die Landeshauptstadt München aufzufordern, den Kläger in Übereinstimmung mit den genannten Bekanntmachungen einen Fragebogen für Bewerber für den öffentlichen Dienst ausfüllen zu lassen und sodann über die gewonnenen Erkenntnisse das Innenministerium und das Finanzministerium zu informieren. Der Zweck der Datenübermittlung habe somit nicht darin bestanden, die Landeshauptstadt München aufzufordern, in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, ob dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Scientology-Mitgliedschaft irgendwelche konkreten Dienstvergehen vorgeworfen werden könnten. Unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlung sei die Datenübermittlung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt rechtswidrig. Es komme im Ergebnis auch nicht darauf an, ob das Staatsministerium des Innern als Datenmittler für das Landesamt für Verfassungsschutz tätig geworden sei oder ob das Bayerische Verfassungsschutzgesetz oder das Bayerische Datenschutzgesetz anzuwenden sei. Die Datenübermittlung sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Staatsministerium des Innern die eigenen Vorgaben, nämlich die in dem Schreiben vom August 1999 in Bezug genommenen Bekanntmachungen zur bewusst falschen Anwendung empfohlen habe. In der Verfassungstreuebekanntmachung vom 3. Dezember 1991 würden unter Ziffer I zunächst Grundsätze aufgestellt bzw. mitgeteilt und unter Ziffer II sodann Anweisungen zur Durchführung dieser Grundsätze gegeben. In der sog. SO-Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 werde ebenfalls eindeutig bestimmt, dass der Musterfragebogen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst ausgefüllt werden soll. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst soll dagegen nur überprüft werden, ob im Zusammenhang mit den Beziehungen zur SO eine Verletzung von Dienstpflichten vorliege. Die Landeshauptstadt München habe nach den zitierten Bekanntmachungen nicht aufgefordert werden dürfen, dem Kläger einen Fragebogen für Bewerber ausfüllen zu lassen. Es stehe rechtskräftig fest, dass die Empfehlung des Staatsministeriums des Innern vom August 1999 rechtswidrig sei. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis habe die Landeshauptstadt München die Ausfüllung des Fragebogens des Staatsministeriums des Innern nicht verlangen können. Wenn der Zweck der Datenübermittlung schon rechtswidrig sei, so gelte dies auch für die Übermittlung der Daten selbst. Art. 14 BayVSG sei als Rechtsgrundlage nicht einschlägig. Die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung ergebe sich auch aus Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Das Anschwärzen des Klägers bei seinem Arbeitgeber sei völlig grundlos gewesen und durch keinerlei Allgemeininteresse gedeckt erfolgt. Die konkrete Datenübermittlung sei auch gemäß Art. 4 Abs. 3 BayVSG rechtswidrig. Das Staatsministerium des Innern habe als Datenmittler für das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz weitere Informationen hinsichtlich der Kontakte des Klägers zur SO erhalten wollen. Der Weg über das Anschwärzen des Klägers bei seinem Arbeitgeber stehe erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Art. 15 Abs. 7 Satz 1 BayDSG verbiete die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten. Insoweit komme es ausschließlich auf die religiösen Überzeugungen des Betroffenen an und nicht darauf, ob der Beklagte diese Überzeugungen teile. Im Berufungszulassungsantrag vom 8. März 2002 sei erstmals die Behauptung aufgestellt worden, das Staatsministerium des Innern habe die Daten des Klägers vom Landesamt für Verfassungsschutz erhalten, um diese innerhalb einer konkreten Aufsichtsmaßnahme einvernehmlich an die Landeshauptstadt München weiterzugeben. Es werde ausdrücklich bestritten, dass das Landesamt für Verfassungsschutz die Daten des Klägers an das Staatsministerium des Innern zum Zweck weitergegeben habe, um diese dem Arbeitgeber des Klägers zu übermitteln. Es werde bestritten, dass irgendein Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz im Zeitpunkt der Weitergabe im August 1999 überhaupt gewusst habe, dass das Staatsministerium des Innern die Daten an die Landeshauptstadt München übermittle. Eine einvernehmliche Datenübermittlung würde voraussetzen, dass die Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz vor der konkreten Datenübermittlung durch das Staatsministerium des Innern vorgelegen hätte. Wie überall im Datenschutzrecht sei insoweit eine Einwilligung erforderlich und eine nachträgliche Genehmigung nicht ausreichend. Es werde angeregt, dem Beklagten aufzugeben, die tatsächliche Praxis näher zu beschreiben. Es sei nicht klar, ob das Staatsministerium des Innern davon ausgehe, dass das Einvernehmen automatisch vorliege. Ob dieses Einvernehmen im Einzelfall vom Landesamt für Verfassungsschutz erteilt worden sei, und zu welchem Zweck gegebenenfalls dieses Einvernehmen vorliege, sei nicht klar. Es stehe auch nicht fest, ob die vom Beklagten geschilderte Praxis nur bei der Weitergabe von Angehörigen der SO stattfinde oder auch sonst.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2003 wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2001 war daher insoweit aufzuheben, als hierin festgestellt wird, dass die Weitergabe der über den Kläger beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom August 1999 rechtswidrig war.

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Klägers durch das Bayerische Staatsministerium des Innern (im folgenden Ministerium genannt) mit Schreiben vom August 1999 an die Landeshauptstadt München war nicht rechtswidrig, insbesondere wurde der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten ist zulässig.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht bzw. bestand und er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darlegen konnte. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG Urteil vom 23.1.1992 BVerwGE 89, 327 f. m.w.N.). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG Urteil vom 7.5.1987 BVerwGE 77, 207).

Unabhängig von der Frage der Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus eine Seite behauptet, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Das setzt wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus.

Vorliegend sind die Parteien sich uneins darüber, ob das Ministerium befugt war, personenbezogene Daten des Klägers im Schreiben vom August 1999 an die Landeshauptstadt München, den Arbeitgeber des Klägers, weiterzuleiten und sich hierbei auf Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes - BayVSG - berufen kann. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass diese Weitergabe durch das Ministerium berechtigt erfolgte, während hingegen der Kläger meint, seine personenbezogenen Daten hätten keinesfalls vom Ministerium weitergeleitet werden dürfen, weil es hierfür nach den Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes nicht zuständig war und die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes eine Weitergabe inhaltlich nicht tragen. Damit wird im vorliegenden Fall die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Es geht der Klagepartei auch nicht nur um die rechtliche Qualifikation des Handelns als rechtswidrig oder rechtmäßig - ein derartiges Begehren unterfällt als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO -, sondern um seine Rechtsposition, die durch die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten möglicherweise berührt ist.

Weiter ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat, wobei bei Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen ist, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder Diskriminierung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 43 Anm. 25; BVerwG Urteil vom 21.11.1980 DVBl 1981, 682 f.). Die Weitergabe der personenbezogenen Daten mit Schreiben des Ministeriums vom August 1999 liegt zwar in der Vergangenheit, dürfte jedoch bei seinem Arbeitgeber, der Landeshauptstadt München, noch nicht in Vergessenheit geraten sein, zumal sich derartige Vorgänge in den Personalakten niederschlagen. Außerdem ist eine Wiederholungsgefahr nicht von der Hand zu weisen, zumal der Beklagte der Auffassung ist, das Ministerium sei aufgrund des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu dieser Weitergabe befugt. Eine Diskriminierung des Klägers steht nicht im Raum, weil sein Arbeitgeber offensichtlich von seiner Mitgliedschaft bei SO wusste.

Neben dem Feststellungsinteresse setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, d.h. der Kläger muss eine eigene Rechtsbetroffenheit schlüssig geltend machen können. Ihm muss es mit der Klage um die Verwirklichung seiner Rechte gehen, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen oder er in eigenen Rechten betroffen ist (BVerwG Urteil vom 30.7.1990, NVwZ 1991, 470 f.). Diese Voraussetzung wird von der Klagepartei erfüllt. Der Kläger sieht sich durch die Weitergabe in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Ferner trägt er schlüssig vor, dass die Weitergabe seiner Zugehörigkeit zur SO in seine Individualsphäre eingreift. Eine Rechtsbeeinträchtigung in der vorgetragenen Form, die der Kläger nicht hinnehmen muss, ist im Bereich der Zulässigkeitsprüfung denkbar.

2. Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers durch das Ministerium an die Landeshauptstadt München mit Schreiben vom August 1999 findet sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klagepartei nicht im Bayerischen Datenschutzgesetz, sondern im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 24. August 1990 (GVBl S. 323; BayRS 12-1-I) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I); zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayVSG darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat.

Art. 14 Abs. 1 BayVSG ist eine Befugnisnorm für das Landesamt für Verfassungsschutz und spricht ausdrücklich dessen Zuständigkeit für die Übermittlung personenbezogener Daten an.

Nach Art. 1 Abs. 1 BayVSG besteht in Bayern zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder ein Landesamt für Verfassungsschutz. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Behörde, Art. 1 Abs. 4 BayVSG. Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die gesetzlich festgelegten Aufgaben zu erfüllen, die sich insbesondere aus Art. 3 BayVSG ergeben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat ihm der Gesetzgeber allgemeine Befugnisse (vgl. Art. 4 BayVSG) und Befugnisse im besonderen (vgl. Art. 14 BayVSG) eingeräumt. Zugleich steht damit fest, dass der Gesetzgeber Aufgaben und Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz abschließend geregelt hat. Diese Regelung lässt auch hinsichtlich der Zuständigkeit des Ministeriums keine Interpretationsmöglichkeiten in die Richtung zu, dass das Ministerium anstelle des Landesamts handeln darf und handeln kann.

Der Auffassung des Beklagten, das Ministerium könne als Aufsichtsbehörde Aufgaben und Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz an sich ziehen, muss widersprochen werden, weil die durch Rechtsnormen geregelten Zuständigkeiten jedermann binden und damit auch die Aufsichtsbehörde (BayVGH Beschluss vom 29.3.1977 Nr. 7 XV 74, BayVBl 1977, 503 f. m.w.N.). Das Ministerium kann als Aufsichtsbehörde zwar mit Weisungen auf die zu treffende Entscheidung Einfluss nehmen, ein Selbsteintrittsrecht steht ihm jedoch nicht zu (BayVGH Urteil vom 19.3.1981, DÖV 1982, 83 f.; BVerwG Urteil vom 16.4.1971 DÖV 1972, 173). Für staatliche Behörden ist die Befugnis der Aufsichtsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der zuständigen Behörde zu handeln, durch Gesetz vom 23. Juli 1995 in einem neuen Art. 3 a BayVwVfG geregelt worden. Das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde nach Art. 3 a BayVwVfG kommt nur zum Tragen, wenn eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nachkommt bzw. es besteht ein Selbsteintrittsrecht gegenüber dem Landratsamt als Staatsbehörde. Diese Fallkonstellationen sind auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar.

Für ein generelles Selbsteintrittsrecht des Ministeriums geben entgegen der Ansicht des Beklagten auch Art. 55 Nr. 2 Bayerische Verfassung - BV - bzw. die aufgrund von Art. 53 BV erlassene Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (GVBl S. 161, BayRS 1102-2-S) nichts her.

Art. 55 Nr. 2 BV legt fest, dass der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags obliegt. Zu diesem Zweck können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. "Zu diesem Zweck" heißt im Rahmen des Vollzugs der Gesetze und der Landtagsbeschlüsse. Eine Ausführungs- und Verwaltungsverordnung, die die Zuständigkeit im vorliegenden speziellen Fall vom Landesamt für Verfassungsschutz auf das Ministerium überträgt, ist nicht vorhanden.

§ 3 StRGVV legt lediglich den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern fest, insbesondere umfasst dieser das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Polizei einschließlich der Polizeischulen. Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung bezieht sich auf die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche und hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern die Geschäfte sind in Abweichung vom Gesetzesvorbehalt des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV auch mit konstitutiver Wirkung den Ministerien zugewiesen worden, soweit die mittlere und untere Verwaltungsebene nicht berührt werden. Insoweit erweist sich Art. 53 Satz 2 BV als lex specialis gegenüber Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV (Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Bayern, Stand 19.1.2001 Art. 53 Anm. 4). Diese generelle Zuweisung hat jedoch mit der Zuständigkeit im speziellen Einzelfall nichts gemeinsam.

Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BV obliegt die Einrichtung der Behörden im einzelnen der Staatsregierung und aufgrund der von ihr erteilten Ermächtigung dem einzelnen Staatsministerium. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayRS 2000-1-S) werden die Staatsministerien unbeschadet besonderer Vorschriften ermächtigt, innerhalb einer bestehenden Behördenorganisation nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Staatsbehörden ihres Geschäftsbereichs im einzelnen anzuordnen und zu regeln. Die Tatsache, dass die Staatsministerien zur Einrichtung von Staatsbehörden ihres Geschäftsbereichs ermächtigt sind, hat wiederum nicht zur Folge, dass das jeweilige Ministerium gleichsam übergreifend eine spezialgesetzlich zugewiesene Aufgabe an eine mittlere oder untergeordnete Behörde an sich ziehen darf, weil diese Ermächtigung nicht so weit greift.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 13 Abs. 2 StRGVV ableiten, wonach für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 StRGVV jedes Staatsministeriums innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig ist. Eine generelle Zuständigkeitsverlagerung auf das Ministerium als oberste Landesbehörde entgegen der spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz lässt sich hieraus nicht ableiten, weil Art. 55 Nr. 2 BV und damit einhergehend die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung die Vollzugsfunktionen der obersten Exekutivbehörden und ihre sekundäre Gesetzgebungszuständigkeit, die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen, enthält. Den einzelnen Ministerium obliegt damit zwar der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Wenn somit vom Bayerischen Landtag im förmlichen Gesetzgebungsverfahren die Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz geregelt ist, ist es nicht möglich, sich über diese spezielle Zuständigkeitsregelung mit der Argumentation hinwegzusetzen, die Bayerische Verfassung und die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung sehe eine generelle Zuständigkeit im Bereich des Verfassungsschutzes für das Staatsministerium vor. Diese Argumentation verkennt die Wesenselemente der Grundsätze von Art. 55 BV (Ressortprinzip, Dezentralisation).

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Zuständigkeit des Ministeriums im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG nicht gegeben ist.

Allein die funktionelle Unzuständigkeit des Ministeriums für die Weitergabe der über den Kläger beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Rechtlich betroffen ist der Kläger insoweit als die Daten seinem Arbeitgeber übermittelt worden sind. Ein gesetzliches Verbot, zulässigerweise gespeicherte Daten an den Dienstherrn des Betreffenden weiterzugeben besteht nicht, vielmehr ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 BayVSG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe dazu unten) befugt, d.h. hätte das Landesamt für Verfassungsschutz die Erkenntnisse über die Zugehörigkeit des Klägers unmittelbar der Landeshauptstadt übermittelt, wäre der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Seine Rechtsbetroffenheit schlägt aber nicht dadurch in eine Rechtsverletzung um, weil entgegen Art. 14 Abs. 1 BayVSG das Ministerium tätig geworden ist; hierin liegt für ihn keine zusätzliche Beschwer.

Eine andere Einschätzung ist nur dann möglich, wenn eine Behörde gehandelt hat, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für das Verwaltungshandeln zuständig ist oder wenn dem Kläger dadurch eine weitere Entscheidungsebene genommen worden wäre. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Ministerium ist nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz Aufsichtsbehörde über das Landesamt für Verfassungsschutz und es ist befugt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu unterrichten. Dabei dürfen der Öffentlichkeit personenbezogene Daten bekannt gegebenen werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Wahrung ihrer Anonymität überwiegt (vgl. Art. 15 BayVSG). Ferner unterrichtet das Ministerium das Parlamentarische Kontrollgremium regelmäßig umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus berichtet es zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamts für Verfassungsschutz, sofern das Parlamentarische Kontrollgremium dies verlangt (vgl. Art. 3 Abs. 3 Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Maßname nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG sowie der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz). Von einer offenkundig fehlenden Kompetenz kann daher keine Rede sein, zumal der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Ministeriums im Bereich des Verfassungsschutzes klar geregelt hat. Da das Landesamt für Verfassungsschutz Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, sich "quasi" rechtsschutzsuchend an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

Im vorliegenden Fall ist außerdem eine Besonderheit zu beachten: Das streitgegenständliche Schreiben des Ministeriums vom August 1999 an die Landeshauptstadt München wurde ganz offensichtlich auf Wunsch des Landesamts für Verfassungsschutz federführend vom Ministerium gefertigt. Dies ergibt sich aus dem - leider erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 1. Juli 1999 an das Ministerium. Mit diesem Schreiben wird dem Ministerium eine Auflistung der beim Landesamt für Verfassungsschutz bekannten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern übergeben, die mit SO in Kontakt stehen. Der Kläger ist in dieser Liste aufgeführt. Außerdem gibt das Landesamt zu erkennen, dass es dem Betreffenden gegenüber nicht als Informationsgeber benannt werden soll. Es wird damit deutlich, dass das Landesamt für Verfassungsschutz im vorliegenden Fall nach außen hin nicht tätig werden wollte, - das Motiv spielt hierbei keine Rolle -, sondern es seiner Aufsichtsbehörde überlassen hat, ob sie den Arbeitgeber des Klägers informieren will. Dies ist aus Sicht des Landesamts für Verfassungsschutz auch nicht abwegig, weil nach der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Dezember 1991 "Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst" Auskunft über Erkenntnisse das Ministerium erteilt. Auch haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anwesenden Vertreter des Ministeriums und des Landesamts für Verfassungsschutz übereinstimmend erklärt, dass in Verfahren der Überprüfung der Verfassungstreue bei Fällen vor der Einstellung das Ministerium die Auskunft erteilt. Ebenso verhält es sich bei bereits bestehenden Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnissen. Hier erfolge die Mitteilung an den Dienst- oder Arbeitgeber nach außen wiederum durch das Ministerium. Dies sei ständige Praxis seit dem sogenannten "Radikalenerlass" und betreffe sämtliche Organisationen von links und rechts, SO und Ausländer. Die Landeshauptstadt München wähle diesen Weg auch bei Einbürgerungsverfahren. Wegen der Sensibilität der Informationen werde der Weg über das Ministerium bevorzugt, damit auch eine gewisse Filterfunktion gegeben sei.

Unabhängig von der Frage, ob derartige Absprachen contra legem sind, kann der Kläger aufgrund dieser Verwaltungspraxis nicht mit Erfolg geltend machen, er sei dadurch in seiner Rechtsposition stärker negativ betroffen. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wirkt dadurch nicht schwerer und erhält auch keine andere Qualität im Eingriff.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1 f.) setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen (BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Art. 14 BayVSG war in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. November 1997 (VerfGHE 50, 219; BayVBl 1998, 142 f., 177 f.) Prüfungsgegenstand. Die Regelungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot entsprechen. Die Bestimmungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes regeln bezogen auf den Verfassungsschutz den Ausgleich zwischen Privatsphäre und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums. Der behördliche Umgang mit personenbezogenen Daten berührt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 100, 101 BV gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen Verfassungswerten im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (BVerfGE 49, 24/56 f.). Mit der Schutzpflicht des Staates korrespondiert das Informationsbedürfnis der Sicherheitsbehörden (VerfGHE 47, 241/255).

Die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen ist u.a. dann zulässig, wenn die öffentlichen Stellen die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigen. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat. Daten dürfen also nur übermittelt werden, wenn der Empfänger sie für gesetzlich umschriebene Aufgaben benötigt.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten und uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die den verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden betreffen (BVerwG Urteil vom 20.2.1990 NJW 1990, 2761 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Weitergabe der beim Landesamt für Verfassungsschutz über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten an die Landeshauptstadt München, seinem Arbeitgeber, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gedeckt. Die Landeshauptstadt München als Empfänger der Daten ist als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsrechts und als Dienstgeber mit Dienstherrenfähigkeit im Bereich des Beamtenrechts gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass seine Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung achten und dafür eintreten. Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Sie sind zuständig für die Beamten, Angestellten und Arbeiter (vgl. im einzelnen Art. 42, 43 Bayerische Gemeindeordnung). Als Teil der staatlichen Verwaltung versteht es sich von selbst, dass die Gemeinden in dieser Eigenschaft für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und keine Arbeitsverhältnisse eingehen bzw. Beamtenverhältnisse begründen, deren Bewerber nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.

Nach dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Scientology der Verfassungsschutzbehörden gemäß Beschluss der Konferenz der Länder der Innenminister und -senatoren der Länder vom 5./6. Juni 1997 vom 12. Oktober 1998 ist die Programmatik und die Tätigkeit der SO durch eine Absicht bestimmt, die grundsätzlich und dauernd auf die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Nach den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. April 1995 Nr. I F 1-0331-2 (AllMBl Nr. 8/195, 302) und vom 3. November 1997 Nr. I F 1-003-2 (AllMBl Nr. 23/1997, 783) "Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und der wichtigsten Massenorganisationen/gesellschaftlichen Organisationen in der früheren DDR bis 1989/90" ist die SO im Bereich Extremismus anderer Art aufgeführt. Der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-1-160 "Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst" (AllMBl Nr. 21/1996, 699) zufolge ist die SO in allen ihren Erscheinungsformen eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den Einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozialtechnologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Aus einer Reihe von Festlegungen und dem Selbstverständnis der Organisation ergeben sich Anhaltspunkte für Bestrebungen der Organisation, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben.

Damit steht fest, dass der Kläger einer Organisation angehört, die mit den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten hatte somit den Zweck, seinen Arbeitgeber zur Überprüfung der Frage zu veranlassen, ob der Kläger im Rahmen seines beruflichen Aufgabenbereichs gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeitet bzw. ob Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit erkennbar sind, die ein arbeitsrechtliches Einschreiten gebieten.

Soweit die Bevollmächtigten des Klägers darauf hinweisen, dass die weitergegebenen Daten der Landeshauptstadt München bereits bekannt waren und der Kläger als Laborhelfer beim Städtischen Blutspendedienst keine Tätigkeit innehat, die eine spezifische Verfassungstreue erfordert, führt dieses Argument nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Handlung durch das Ministerium. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG stellt nicht auf die Art und die Bedeutung der Tätigkeit ab, die die betreffende Person ausübt, sondern darauf, ob der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen hat.

Der Beklagte kann sich bei der Weitergabe der gespeicherten personenbezogenen Daten auch auf die Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Dezember 1991 und 6. Dezember 1994 "Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst "sowie auf die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996" Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst" beziehen, die dem Ziel dienen, eine einheitliche Handhabung derartiger Fälle zu garantieren. Diese Hinweise gelten nicht nur für Beamte, sondern auch für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst entsprechend (vgl. Nr. 3). Ihre Anwendung wird den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaats Bayern unterliegen, empfohlen. Dem Schreiben des Ministeriums an die Landeshauptstadt München vom August 1999 ist entgegen der Auffassung der Klagebevollmächtigten nicht zu entnehmen, dass es inhaltlich über diese Empfehlung hinausgeht. Auch wenn das Ministerium gegenüber der Landeshauptstadt München als Kommune Aufsichtsbefugnisse hat, so sind dem streitgegenständlichen Schreiben keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Rechtsaufsicht handeln sollte.

Es trifft zu, dass die Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1991 und 6. Dezember 1994 nur von Bewerbern sprechen, die in den Dienst erst eingestellt werden sollen bzw. deren Arbeitsverhältnis noch nicht besteht. Der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996, die sich speziell auf die SO bezieht, ist jedoch zu entnehmen, dass die festgelegte Vorgehensweise auch auf bereits bestehende Arbeits- und Beamtenverhältnisse anzuwenden ist (vgl. Nr. 2, 3), wenn dessen Mitgliedschaft bekannt wird. Mit der Weitergabe von gespeicherten personenbezogenen Daten soll es dem Dienst- und Arbeitgeber ermöglicht werden, zu prüfen, ob der Beamte oder Angehörige des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft Dienst- oder Arbeitspflichten verletzt hat.

Die Tatsache, dass der Landeshauptstadt München die weitergegebenen Daten bereits bekannt waren und für die Landeshauptstadt München keine Anhaltspunkte erkennbar waren, dass der Kläger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, spielt aus der Sicht des Beklagten keine Rolle. Zum einen wusste er bei der Weitergabe nicht, ob der Landeshauptstadt München die Mitgliedschaft des Klägers bei SO bereits bekannt war und zum anderen kann nur der Arbeitgeber prüfen, ob die betreffende Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis begangen hat. Die Landeshauptstadt München wäre im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, entsprechend der Empfehlung im Schreiben vom August 1999 zu handeln, wenn die Angelegenheit von vorneherein für sie eindeutig gewesen wäre.

Unerheblich für den Ausgang dieses Verfahrens ist auch, dass der Kläger in seinem Verfahren vor dem Arbeitsgericht München, welches das Ausfüllen des ihm übersandten Fragebogens zum Gegenstand hatte, obsiegt hat. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Landeshauptstadt München als Arbeitgeberin ein Fragerecht zusteht, weil sie ein Interesse daran hat, sich nach der Mitgliedschaft seiner Bediensteten in einer verfassungsfeindlichen Organisation zu erkundigen. Eine Befragung setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Handlungen voraus. Die Weitergabe der gespeicherten personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG enthebt den Empfänger dieser Daten nicht einer eigenen Prüfung, ob ein Vorgehen entsprechend der Empfehlung veranlasst ist. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der genannten Bekanntmachungen, die sich damit auch an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Der Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück