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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 24 B 03.3295
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5
AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4
AuslG § 47 Abs. 3
AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 5
EMRK Art. 8
1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.

2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.

3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

24 B 03.3295

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausweisung;

hier: Berufung der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2005 und 25. April 2005 am 9. Mai 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2003 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Vertreter des öffentlichen Interesses wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2003, mit welchem auf die vom Kläger am 2. September 2003 erhobene Klage hin eine Ausweisungsverfügung der Beklagten gegen den Kläger vom 28. Juli 2003 aufgehoben wurde.

Der am ... geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik ein. Am ... Juli 1992 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, seit dem Jahr 1986 aktives Mitglied der Organisation ... zu sein. Deswegen habe er auch in Tunesien eine Haftstrafe abgesessen. Dieser Asylantrag des Klägers wurde zunächst im Februar 1994 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hin wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom ... Juli 1996 (...) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Gestützt wurde dies darauf, dass der Kläger für die Organisation ...-... aktiv gewesen ist. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 nach. Es erkannte den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse hinsichtlich Tunesien vorliegen.

Am ... November 1996 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seine drei in Deutschland lebenden Kinder sind als Asyl berechtigte anerkannt und verfügen wie seine ebenfalls in Deutschland lebende Frau über unbefristete Aufenthaltserlaubnisse. Der Kläger ist in Deutschland in geringem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Am ... Juni 2000 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom ... November 2002 mit, dass Erkenntnisse vorliegen würden, dass der Kläger seit seiner Einreise Kontakte zu islamistischen Personen pflege. Über den Einbürgerungsantrag ist noch nicht entschieden.

Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Kläger teilte das Polizeipräsidium .../... am 13. Januar 2003 mit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger nach wie vor Kontakte zu islamistischen Personen pflege. Eine für ihn günstige Gefahrenprognose sei aus diesen Gründen nicht gegeben.

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2003 wurde zudem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebeten zu überprüfen, ob ein Widerruf bzw. Rücknahme der Asylanerkennung beim Kläger in Betracht komme.

Der Kläger selbst wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2003 zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Ihm wurde vorgeworfen, die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die Beklagte bezog sich dabei auf eine Anzahl staatsschutzmäßiger Erkenntnisse. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 4. Juni 2003 Stellung. Er erklärte ausdrücklich, dass der Kläger in vollem Umfang hinter der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe und diese anerkenne. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, Regelausweisungstatbestände seien in keiner Weise gegeben. Der Kläger gefährde weder die freiheitlich demokratische Grundordnung noch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Abwegig sei die Annahme, er würde bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt drohen oder einer Vereinigung angehören, welche den internationalen Terrorismus unterstütze.

Am ... Juni 2003 und ... Juli 2003 fand mit dem Kläger ein Sicherheitsgespräch bei der Regierung ... statt, bei welchem der Kläger ausführlich befragt wurde. Einem Telefax (wohl der Tunesischen Botschaft) vom ... Juni 2003, welches nicht unterschrieben ist, ist zu entnehmen, dass der Kläger Verbindungen zum fundamentalistischen Milieu unterhalten soll.

Mit Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 wurde der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik sofort vollziehbar ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik gefährde. Dies wurde darauf gestützt, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er sich von der extremistischen ... abgewandt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus seinen zahlreichen Kontakten zu den verschiedensten Personen aus dem Umfeld des internationalen islamistischen Terrorismus. Die Verdachtsmomente wurden im Bescheid dargelegt. Weiter ist der Bescheid darauf gestützt, dass der Kläger bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt habe und einer Vereinigung angehöre, welche den internationalen Terrorismus unterstütze. Der besondere Ausweisungsschutz durch die Asylanerkennung des Klägers würde dem nicht entgegenstehen.

Der Kläger ließ hiergegen am 2. September 2003 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, er gefährde weder die freiheitlich demokratische Grundordnung noch die Sicherheit der Bundesrepublik. Die Beklagte bleibe jeglichen Nachweis entsprechender Tatsachen schuldig. Auch eine Summe aller Indizien könne den Kläger nicht belasten, wenn sich diese, wie die Beklagte selbst einräumen müsse, nicht nachweisen lassen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf ihren angefochtenen Bescheid die Abweisung der Klage. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg.

Am 19. November 2003 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Mit Urteil vom selben Tag wurde der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass sich nach den konkreten Umständen des Falles eine hohe Gefährlichkeit des Klägers manifestiert habe. Entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Ein konkreter Nachweis für Unterstützungsmaßnahmen durch den Kläger für terroristische Vereinigungen würde fehlen.

Hiergegen richtet sich der am 9. Dezember 2004 gestellte Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung, welcher mit Schreiben vom ... Januar 2004 begründet wurde. Die Landesanwaltschaft meinte, die Rechtssache würde grundsätzliche Bedeutung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 wurde die Berufung zugelassen.

Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trug die Landesanwaltschaft dann vor, es würden Kontakte des Klägers zu extremistischen Personen bestehen. Er gehöre seit langer Zeit der in Tunesien verbotenen Organisation ... an. Er sei nicht nur passives, sondern aktives Mitglied gewesen. Auch sonst habe sich der Kläger in mehrfacher Hinsicht auffällig verhalten. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung setze eine Gefährdung der inneren Sicherheit keine Feststellungen voraus, dass die Funktionsfähigkeit des Staates tatsächlich beeinträchtigt sei. Es reiche aus, dass die Handlung geeignet sei, das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen zu beeinträchtigen. Bei der Abwehr von Gefahren terroristischer Anschläge müssten die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit nur gering sein. Es genüge eine Anscheinsgefahr. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würden dann vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht habe. Es genüge, wenn Tatsachen belegten, dass jemand einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, angehört oder dass er eine derartige Vereinigung unterstützt. Ein voller Nachweis einer Mitgliedschaft in einer derartigen Vereinigung sei in aller Regel nämlich nicht möglich. Nach Auffassung der Landesanwaltschaft ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe das Gewicht und die hohe Bedeutung des Rechtsguts der inneren Sicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. Dies gelte gerade im Hinblick auf die aktuelle Bedrohungssituation. Daraus würden sich geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ergeben. Gemessen hieran habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Nachweis für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes überspannt.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19.11.2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Stadt Regensburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er meint, die Annahme sei abwegig, er sei in die Organisation ... strukturell eingebunden. Die diesbezüglichen Erwägungen würden jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehren. Soweit von einer erdrückenden Indizienlast gesprochen werde, sei hierfür nicht ein einziges Indiz genannt und der Vorwurf nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen nahm er Bezug auf das Verfahren über den Widerruf der Asylanerkennung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (...). Weiter trägt er vor, die Beklagte habe nicht zwischen Ist- und Regelausweisung unterschieden, wie das gesetzlich vorgegeben sei. Auch sei der Begriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Lege man dies zugrunde, sei nicht ersichtlich, woraus im Falle des Klägers eine zukünftige Gefährdung hergeleitet werde. Der Kläger nahm schließlich zu den von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Erkenntnissen über seine Person Stellung. Zuletzt meinte er, die Vorgaben der EMRK seien nicht beachtet worden.

Die Beklagte schloss sich im Berufungsverfahren dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses an.

Mit Bescheid vom ... April 2004 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Die hiergegen am 19. Mai 2004 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom ... November 2004 abgewiesen (...). Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, die sich aus der Ausländerakte ergebenden Erkenntnisse über den Kläger sowie das ergänzende Vorbringen im gerichtlichen Verfahren würden darauf schließen lassen, dass der Kläger eine Funktion als Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Gruppen innehabe, dass er für Angehörige terroristischer Gruppierungen Ansprechpartner für die Beschaffung verschiedener Gegenstände sei und ihnen insoweit organisatorische Hilfe leiste. Die vorgelegten Unterlagen würden dem Gericht die Einschätzung ermöglichen, dass die Einordnung des Klägers als Gefährder auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhe. Im Hinblick auf einzelne nachgewiesene Aktivitäten und die dazu gemachten widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben des Klägers bestehe ein schwerwiegender Grund für die Annahme, dass der Kläger terroristische Gruppierungen unterstütze. Es sei festzustellen, dass die Kontakte des Klägers mit Personen, die des Terrorismus zumindest dringend verdächtigt seien, zu häufig seien, als dass sie zufällig sein könnten. In diesem Verfahren hatte der Vertreter des öffentlichen Interesses umfangreiche Unterlagen vorgelegt, welche seiner Meinung nach sowohl den Widerruf der Asylanerkennung, wie auch die Ausweisungsverfügung stützen würden. Den gegen das Urteil vom ... November 2004 eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom ... Januar 2005 zurück (...). Die gesamten Gerichtsakten des Verfahrens ... wurden vom Senat zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Am 14. Februar 2005 fand mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Dabei ergaben sich Unklarheiten in Bezug auf einzelne dem Kläger zur Last gelegte Telefonkontakte nach Italien. Der Vertreter des öffentlichen Interesses wurde gebeten, hier ergänzende Unterlagen beizubringen. Der Klägervertreter wurde gebeten, nähere Angaben zur Tätigkeit des Klägers als Vermittler von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Mit Schreiben vom 21. März 2005 legte die Landesanwaltschaft die vom Gericht erbetenen Unterlagen vor und nahm nochmals ergänzend Stellung. Weitere Unterlagen wurden mit Schriftsatz vom 21. April 2005 nachgereicht. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich nochmals mit Schriftsatz vom ... April 2005.

Am 25. April 2005 fand erneut mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Dabei wurde eine Stimmgutachterin des Bayerischen Landeskriminalamtes angehört. Auf die über die mündlichen Verhandlungen gefertigten Niederschriften wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg im Ausgangsverfahren (...) und im Verfahren über den Widerruf der Asylanerkennung (...) sowie der Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie zur Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung.

I.

Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2003, mit welchem auf die am 2. September 2003 erhobene Klage hin der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 aufgehoben wurde. Nach § 128 VwGO prüft der Senat im Berufungsverfahren den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht. Er berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Ausgehend hiervon kann die Entscheidung der Beklagten, den Kläger auszuweisen, nunmehr Bestand haben.

II.

Die vom Kläger erhobene Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der hier streitigen Ausweisungsentscheidung ist § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Andere tatbestandliche Alternativen kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger einer terroristischen Organisation angehört.

2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (Beschluss des BayVGH vom 23.2.05, 24 ZB 04.2197, Leitsatz 1). Dies bedeutet einerseits, dass Vorschriften des seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes vorliegend außer Betracht bleiben und sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nach den Normen des Ausländergesetzes (AuslG) beurteilt.

Andererseits bleiben grundsätzlich auch solche Sachverhalte außer Betracht, die sich nach Erlass der Ausweisungsentscheidung ereignet haben. Nicht betroffen hiervon ist jedoch das (zulässige) Nachschieben neuer Erkenntnisse, welche geeignet sind, den zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beweisen bzw. zu untermauern. Daraus folgt, dass später bekannt gewordene oder zur Verfügung gestellte Erkenntnisse über die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Sachlage zu berücksichtigen sind. Nicht möglich ist es hingegen, dass die von der Behörde getroffene Prognose durch später eingetretene Tatsachen gerechtfertigt oder widerlegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97 BVerwGE 351/358). Aus diesem Grund hatte der Senat die im Berufungsverfahren (zuletzt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 21. April 2005) vorgelegten, sehr umfangreichen Erkenntnismaterialien der Sicherheitsbehörden in seine Entscheidung mit einzubeziehen. Eine Änderung der Behördenentscheidung von ihrem Wesen her war hiermit nämlich nicht verbunden. Die Beklagte hatte ihrem Bescheid staatsschutzmäßige Erkenntnisse zu Grunde gelegt (Seiten 3 bis 5 des Bescheides), welche dann vor allem der Vertreter des öffentlichen Interesses im Laufe des Berufungsverfahrens umfassend untermauert und damit glaubhaft gemacht hat. Damit wurde alleine der Nachweis geführt, dass die der Ausweisungsverfügung zugrunde gelegten Tatsachen bzw. Erwägungen zutreffend waren. Ein neuer Sachverhalt wurde nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Folge hiervon ist, dass dem Senat eine wesentlich andere Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stand, als sie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass vieles dafür spricht, dass die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Materialien die vom Kläger angegriffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermochten und sich die erstinstanzliche Entscheidung ohne das Nachschieben umfangreicher Belege aller Voraussicht nach als richtig erwiesen hätte. Im Hinblick auf die veränderten Erkenntnisse erweist sich die Ausweisung nunmehr nach Auffassung des Senats jedoch als rechtsfehlerfrei.

3. Notwendig für die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen und damit die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist, dass Tatsachen in der Person des Ausländers die Annahme rechtfertigen, dass er konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste leistet oder sie sonst wie in einer nicht nur völlig unbedeutenden Weise fördert und sich dadurch die von der Organisation ausgehenden Gefahren nicht nur unwesentlich erhöhen oder manifestieren. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter allerdings niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.

a) Die amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (BT-Drucks. 14/7386) führt hierzu aus: "Zur Abwehr von Sicherheitsgefährdungen durch Gewaltanwendungen wird ein neuer Versagungsgrund eingeführt, der die Elemente des geltenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 aufnimmt. Personen, bei denen es sich um Gewaltbereite, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, darf keine Aufenthaltsgenehmigung, auch nicht in Form eines Sichtvermerkes erteilt werden. Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein. Abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht. Der besondere Versagungsgrund besteht somit nicht, wenn die Gefahrenprognose negativ ausfällt und somit eine Sicherheitsbeeinträchtigung nicht mehr zu erwarten ist. Die erforderliche Beurteilung obliegt regelmäßig den Sicherheitsbehörden."

b) Obergerichtliche Entscheidungen zur Auslegung der hier maßgeblichen Begriffe (Gefährdung, Unterstützung etc.) liegen nur in geringem Umfang vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 (1 S 254/03) aus: "Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu differenzieren: Je größer oder folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. In Fällen, in denen (...) besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen." In einer weiteren Entscheidung vom 18. November 2004 (13 S 2394/04) führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus: "Insofern teilt der Senat den Ansatzpunkt (...), der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlange jedenfalls, dass sich die Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Antragstellers konkretisiert. Dies setzt (...) bei unterstellter verfassungswidriger Zielsetzung (...) mindestens die Prognose voraus, dass der Antragsteller auch nach der Verbotsverfügung für die genannte Organisation in einer Weise aktiv tätig sein wird, die zu einer den sonstigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vergleichbaren Rechtsgütergefährdung zulasten der Bundesrepublik Deutschland führen könnte."

c) Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt in einer (nicht rechtskräftig gewordenen) Entscheidung vom 27. Mai 2003 (10 B 03.59) aus, "dass als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen ist, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der kriminellen Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und kriminelle Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die wesenseigene Gefährlichkeit festigt." An einer Unterstützung fehle es "dann, wenn jemand allein die politischen oder sonstigen Ziele der Organisation, nicht aber auch die Begehung von Straftaten zur Erreichung dieser Ziele befürwortet und propagiert."

d) Der erkennende Senat hat sich mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bislang nur in einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 9. März 2005 auseinandergesetzt (24 CS 04.2677). Darin vertrat der Senat die Auffassung, dass eine bloße Verdachtsausweisung von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht gedeckt sei. Vielmehr müsse auch unter Anlegung niedrigerer Anforderungen gefordert werden, dass der Betreffende sich in einer relevanten Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richte oder die Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigen könne bzw. dass konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er gehöre einer terroristischen Organisation an oder unterstütze sie.

e) Ausgangspunkt bei der Frage nach der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Tatsachen - Beleg, dass er eine Vereinigung unterstützt, die den internationalen Terrorismus unterstützt) muss nach Auffassung des Senats zunächst sein, dass ein bloßer Verdacht, welcher nicht durch Tatsachen belegt ist, den gesetzlichen, rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine bloße auf Verdachtsgründen oder Vermutungen basierende Ausweisungsverfügung kann von vorneherein keinen Bestand haben. Sie wäre mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar und würde die Möglichkeit eröffnen, Ausländer ohne jeden Nachweis einer Tathandlung des Landes zu verweisen. Auf der "untersten Ebene" ist deshalb vielmehr zu fordern, dass nachweisbare Tatsachen vorliegen, welche der Ausweisungsentscheidung und der anzustellenden Prognose zugrunde gelegt werden können. Ohne das Vorliegen solcher Tatsachen ist die geforderte Gefahrenprognose ("unterstützt") und Beurteilung nämlich nicht möglich und auch in keiner Weise gerichtlich nachprüfbar. Diese Auslegung entspricht auch dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ("wenn Tatsachen belegen").

Soll eine Ausweisungsentscheidung somit auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gestützt werden, so ist es also zunächst Aufgabe der Ausländerbehörde, Tatsachen darzulegen und beizubringen, die eine geeignete Erkenntnisbasis bzw. Ausgangssituation für die Prognoseentscheidung und die Gefahrbeurteilung darstellen können. Naturgemäß wird man dabei mangels eigener Belege auf die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zurückgreifen müssen, so dass es in erster Linie deren Aufgabe ist, die Tatsachengrundlage für eine auf § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gestützte Ausweisungsverfügung zu schaffen.

Nicht belegbare Behauptungen der Sicherheitsbehörden müssen dabei außer Betracht bleiben. Sicherlich gibt es eine Vielzahl von Gründen, die es den Sicherheitsbehörden als nicht sachgerecht erscheinen lassen, ihre Informationen und Erkenntnisse in vollem Umfang darzulegen. Hierfür können anderweitige, noch laufende Ermittlungen sprechen oder aber der Schutz bestimmter Informationsquellen. Wenn die Sicherheitsbehörde sich aber für eine solche Vorgehensweise entscheidet, so kann dies nicht zu Lasten eines von einer Ausweisungsverfügung betroffenen Ausländers gewertet werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es ebenso wie die Unschuldsvermutung, dass dem Ausländer nur solche Tatsachen entgegen gehalten werden, die belegbar sind und zu denen er auch in geeigneterweise Stellung nehmen kann. Werden einzelne Erkenntnisse unterdrückt oder nicht zur Verfügung gestellt, müssen sie auch im ausländerrechtlichen Verfahren unbeachtlich bleiben. Schließlich ist es auch dem Gericht nicht möglich zu bewerten, ob etwa die vielfach vorzufindende Aussage, dass keine gerichtsverwertbaren Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt vorliegen, dafür spricht, dass die Sicherheitsbehörden über keinerlei Erkenntnisse verfügen oder ob sie nur über keine Erkenntnisse verfügen, die sie dem Gericht zur Verfügung stellen wollen.

Ausgangspunkt für die weitere Prüfung muss also der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. dargelegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass bloße Vermutungen nicht dazu führen, dass ein Ausländer aus der Bundesrepublik ausgewiesen wird.

Nicht zu prüfen war im vorliegenden Verfahren die Frage, ob auch andere Gründe möglicherweise einer Verwertung von Tatsachen oder Erkenntnissen entgegenstehen können. Es sprach im Falle des Klägers nichts dafür und wurde auch von klägerischer Seite nicht vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegten Erkenntnisse auf unzulässige Art und Weise gewonnen worden sind. Die Frage, ob auch im ausländerrechtlichen Verfahren Beweisverwertungsverbote existieren und zu beachten sind, bedarf deshalb vorliegend keiner weiteren Erörterung. Lediglich ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass vieles dafür spricht, dass Erkenntnisse, die unter Verletzung gesetzlicher Verbote gewonnen wurden, auch im Verwaltungsverfahren, das dazu führt, dass ein Ausländer die Bundesrepublik verlassen muss, nicht verwendet werden dürfen. Anderenfalls würde möglicherweise ein nicht vertretbarer Wertungswiderspruch zu strafrechtlichen Verfahren entstehen, der auch durch die präventive Zielrichtung des Ausländerrechts, das sich insoweit als Recht der Gefahrenabwehr darstellt, nicht zu rechtfertigen wäre.

f) Die ausgehend hiervon von den Sicherheitsbehörden nachgewiesenen (vorgelegten) Tatsachen und Beweismittel müssen weiter den Schluss zulassen, dass der betroffene Ausländer - hier der Kläger- eine terroristische Organisation unterstützt.

Hierzu zählt tatbestandlich jede Handlung, die in einem nicht völlig unerheblichen Umfang geeignet ist, die Organisation zu fördern, ihre Aktionsmöglichkeiten zu erhalten oder die Verwirklichung ihrer Ziele in sonstiger Weise zu erleichtern bzw. voranzubringen. Angesichts der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung der hier in Frage stehenden Regelung ist der Nachweis, dass eine bestimmte individuelle terroristische Aktion konkret gefördert wird, nicht zu fordern. Es genügt die - wie auch immer bewerkstelligte - Erhöhung oder Aufrechterhaltung des Gefahrenpotentials.

Ebenso nicht erforderlich ist nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang der vollständige Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Unterstützungs- und Tathandlung. Vielmehr sind die Anforderungen an den kausalen Zusammenhang zwischen den (belegbaren) Tatsachen und dem "Vorwurf" der Unterstützung deutlich niedriger anzusetzen, als dies etwa bei normalen polizeirechtlichen Eingriffen der Fall ist. Maßgeblich hierfür sind die nachfolgenden Erwägungen:

(1) Terroristische Vereinigungen arbeiten verdeckt und im Geheimen. Sie treten letztlich nur dann nach außen in Erscheinung, wenn es zu Anschlägen kommt, sich die von ihnen ausgehende (und im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu beseitigende und zu unterbindende) Gefahr also realisiert hat. Bis zu einem solchen Zeitpunkt kann nicht zugewartet werden. Dies würde bedeuten, dass es erst dann, wenn eine Unterstützungshandlung zu einem Schadenseintritt geführt hat, möglich wäre, ein präventives, sicherheitsrechtliches Einschreiten in die Wege zu leiten. Eine solche Vorgehensweise käme dann allerdings in aller Regel oder meist zu spät. Schon diese tatsächlichen Erwägungen belegen, dass der Nachweis einer Unterstützungshandlung nicht in der sonst üblichen Art und Weise erfolgen kann. Das Verlangen nach einem in vollem Umfang belegbaren Unterstützungstatbestand würde die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Zielsetzung ins Leere laufen lassen.

(2) Terroristische Vereinigungen verfügen auch über keine Mitgliederlisten, geben keine Auskunft über ihre Unterstützer und weisen auch sonst keine Verhaltensweisen auf, die es den Sicherheitsbehörden ermöglichen würden, gesicherte Erkenntnisse, die gerichtsverwertbar sind, zu erlangen. Die besondere Struktur dieser Organisationen und Netzwerke ist gerade darauf ausgelegt, dass Informationen über Unterstützer oder Mitglieder nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Beweismöglichkeiten der Sicherheitsbehörden sind damit erheblich beschränkt. Für international operierende terroristische Täter oder Vereinigungen ist es geradezu typisch, dass gerichtsfeste Feststellungen über die Begehung terroristischer Straftaten oder die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen häufig nicht vorliegen werden, wohl aber konkrete Anhaltspunkte (so Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 40 zu § 8 AuslG). Auch im gerichtlichen Verfahren stehen bestimmte Beweismittel nicht zur Verfügung. Eine Zeugeneinvernahme ist kaum möglich, ebenso scheidet die Anfrage bei diesen Vereinigungen aus. Personen im Umkreis des internationalen Terrorismus verhalten sich bewusst unauffällig und stehen für irgendwelche Informationen über andere Personen nicht zur Verfügung.

(3) Weiter ist festzuhalten, dass die Unterstützungshandlung des Einzelnen möglicherweise auch gar nicht bewusst und zielgerichtet - wenn auch für den Ausländer erkennbar - erfolgt. Es gibt zudem sehr unterschiedliche Formen der Unterstützung. Diese kann entweder in der Beschaffung von Materialien, in der Bereitstellung finanzieller Mittel oder auf sonstige Art und Weise erfolgen. Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung kann im Falle sog. "Schläfer" sogar bereits darin bestehen, dass man nur untätig bleibt, allerdings ständig für mögliche Aktionen zur Verfügung steht. Auch dies zeigt, dass es vielfach gar nicht möglich ist, dem Einzelnen ganz exakt nachzuweisen, in welcher konkreten Art und Weise er den internationalen Terrorismus unterstützt oder fördert. Gleichwohl ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unabdingbar, bereits im Vorfeld terroristischer Aktivitäten sicherheitsrechtlich tätig zu werden. Dies hat auf der anderen Seite auch zur Folge, dass es dem Kläger letztlich nicht möglich ist, sich mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihm eine Handlung, die konkret zum Eintritt eines nachweisbaren Schadens geführt hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte.

(4) Auch die Kommentierung zum Ausländerrecht geht deshalb davon aus, dass im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG weder eine vorherige strafrichterliche Feststellung noch ein Bezug zum Terrorismus vorliegen muss. Die Ausländerbehörden haben den Gefährdungstatbestand vielmehr selbständig und ohne Rücksicht auf einen terroristischen Hintergrund zu ermitteln und zu bewerten (siehe Hailbronner, a.a.O.).

(5) Bei der weiterhin anzustellenden Gefahrprognose ist davon auszugehen, dass die durch terroristische Organisationen und die von ihnen begangenen Anschläge entstehenden Schäden ganz erheblich sind und ein besonderes Gewicht aufweisen. Sie beeinträchtigen nicht nur die Gesundheit und das Leben vieler Personen, sondern stellen auch das staatliche Gefüge der Bundesrepublik Deutschland in Frage. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter die Fähigkeit des Staates beeinträchtigt, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen (Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 43 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ausreichend muss es deshalb sein, dass eine Handlung geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen zur Gewährleistung des inneren und äußeren Friedens zu beeinträchtigen. Die bei einem terroristischen Anschlag entstehenden Schäden sind so gewichtig, dass es besondere Aufgabe des Staates bereits im präventiven Bereich ist, hier vorzubeugen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Schon im Vorfeld sind alle geeigneten Schritte zu ergreifen, um das Eintreten eines Schadensereignisses zu verhindern. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sehr niedrig anzusetzen. Man kann, um es vereinfacht auszudrücken, nicht zuwarten, bis Terroranschläge verübt werden. Will man im Vorfeld eingreifen, so muss man die Voraussetzungen hierfür vergleichsweise niedrig ansetzen. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen heißt dies nichts anderes, als dass es eher hinzunehmen ist, dass möglicherweise auch Personen ausgewiesen werden, die sich nur in geringem Umfang Unterstützungshandlungen zu Schulden haben kommen lassen als dass die Gefahr eines terroristischen Anschlags in Kauf genommen wird. Man kann einfach nicht warten, bis sich Unterstützungshandlungen in einem terroristischen Anschlag oder ähnlichen Aktionen niederschlagen. Aus diesem Grund genügt letztlich bereits eine Unterstützungshandlung geringen Umfangs, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu erfüllen.

(6) Nach alledem genügt es, wenn in der Person des Ausländers belegbare Tatsachen vorliegen, die nach vernünftiger Wertung den Schluss zulassen, dass der Ausländer in nicht völlig unerheblicher Weise eine terroristische Organisation unterstützt und dadurch die Gefahr besteht, dass terroristische Anschläge ermöglicht, erleichtert oder sonstwie gefördert werden.

(7) Nicht zwingend erforderlich ist es dabei schließlich, dass eine einzelne, konkret feststellbare Organisation, welche Unterstützung erhält, feststeht und exakt bezeichnet werden kann.

Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht in gleicher Weise, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird. Auch diese Handlungen sind geeignet, terroristische Organisationen zu unterstützen, da diese auf die Hilfeleistung des Netzwerks zurückgreifen und so ihre Basis und ihre Grundlagen absichern können. Wer also Personen im Umfeld des internationalen Terrorismus unterstützt, unterstützt mittelbar und damit im Sinne der oben genannten Vorschrift auch beachtlich internationale terroristische Vereinigungen. Es war sicherlich zu keinem Zeitpunkt Zielsetzung des Gesetzgebers, Helfer des unstreitig bestehenden internationalen Netzwerks besser zu stellen als Unterstützer einzelner Organisationen. Aus diesem Grund kann auch nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Hilfeleistung für eine konkrete Vereinigung erbracht wird. Angesichts der bereits oben dargelegten Gefahren, die hier inmitten stehen, ist der Helfer des Helfers nicht anders zu behandeln als der Helfer selbst - soweit eine solche Differenzierung überhaupt möglich ist.

g) Legt man die so gezogenen Grenzen der weiteren Prüfung zu Grunde, so ist also zunächst danach zu fragen, welche tatsächlichen Erkenntnisse vorliegen, die den Betroffenen in den Verdacht setzen, Förderer (Unterstützer) des internationalen Terrorismus zu sein. Diese Erkenntnisse müssen belegt und/oder bewiesen werden. Es ist zu prüfen, welche Handlungen der Kläger unternommen hat und welche weiteren Tatsachen zu seinen Lasten ermittelt werden konnten. Ausgehend hiervon ist dann eine Beurteilung bzw. Einschätzung vorzunehmen, ob diese Tatsachen auch (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) den Schluss zulassen, dass der Kläger in einer nicht nur völlig unbeachtlichen Art und Weise den internationalen Terrorismus unterstützt und dadurch fördert, er also dazu beiträgt, dass die Gefahr terroristischer Anschläge erhöht wird. Dabei sind unter den Begriff des "Förderns" alle Handlungen zu fassen, die geeignet sind, terroristische Handlungen zu erleichtern oder zu legitimieren. Auch insoweit ist angesichts der erheblichen drohenden Schäden von einem weiten Begriff auszugehen.

Es ist dabei zunächst nicht notwendig, dass der Kläger eine konkret feststehende, exakt zu bezeichnende Organisation unterstützt. Auch dies würde die Realitäten verkennen. Der internationale Terrorismus ist nicht in einer Art und Weise organisiert, dass Unterstützungshandlungen stets einer konkreten, exakt feststehenden Organisationsstruktur zugerechnet werden können. Vielmehr genügt es deshalb, dass Personen, Institutionen oder Einrichtungen unterstützt werden, die dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden können. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass eine ganz exakt feststehende, konkrete Aktion unterstützt oder gefördert wird. Auch dies ist angesichts der Besonderheiten der drohenden Gefahren, die hier präventiv beseitigt oder vermindert werden sollten, nicht möglich. Steht nämlich bereits fest, welche konkrete Aktion der einzelne Ausländer fördert, so ist es vielfach zu spät, um noch die notwendigen Schritte zu ergreifen. Ein Unterstützen kann auch darin liegen, dass die Struktur des internationalen Terrorismus aufrechterhalten oder gefestigt wird. In diesen Fällen ist eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Anschlägen, Aktionen oder ähnlichem ohnehin nicht möglich.

Auch das Bundesverwaltungsgericht führt in einer Pressemitteilung von ... März 2005 (Verfahren ...) aus, dass eine Unterstützung im Sinne des Ausländerrechts, das auf präventive Gefahrenabwehr zielt und letztlich dem Terrorismus die ideologische Basis entziehen soll, in jedem Handeln liegen kann, das objektiv geeignet ist, sich positiv auf die missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auszuwirken. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Nach der Kommentarliteratur genügt es sogar, wenn "zu befürchten ist, dass ein Ausländer von inländischen oder ausländischen Terrorgruppen eventuell auch gegen seinen Willen zu Hilfeleistungen herangezogen werden könnte, insbesondere als Anlaufstelle oder Kontaktperson" (Hailbronner, a.a.O., RdNr. 45 zu § 8 AuslG).

Zusammenfassend ist es ausreichend, wenn der Ausländer Anlaufstelle, Kontaktperson oder Helfer in alltäglichen Lebenslagen für Angehörige des internationalen Terrorismus ist. Wenn er dadurch dazu beiträgt, dass diese Personen sich die für ihre Aktionen oder Planungen erforderlichen Gegenstände beschaffen können, sich leichter in Deutschland bewegen können oder sonst auf geringere Schwierigkeiten bei der Vorbereitung ihrer Aktionen stoßen, so ist darin bereits angesichts der erheblichen drohenden Gefahren ein Fördern zu sehen, welches genügt, um den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu verwirklichen.

h) Die ermittelten Tatsachen, welche den Verdacht der Unterstützung zu terroristischen Vereinigungen nahe legen, müssen schließlich auch für die Zukunft den Schluss zulassen, dass der Kläger terroristische Vereinigungen unterstützt und damit - in welcher Form auch immer - die Gefahr eines Anschlages in Deutschland erhöht. Sollte zuletzt die hier anzustellende Prognose negativ ausfallen, d.h. nur den Schluss zulassen, dass eine weitere Gefährdung nicht erkennbar oder möglich ist, so würde auch dies dazu führen, dass eine Ausweisung auf der oben genannten Grundlage nicht möglich ist.

i) Zusammenfassend ist der Senat somit der Auffassung, dass eine Ausweisung der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nur dann möglich ist, wenn

- verwertbare Tatsachen vorliegen, welche dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können;

- diese Tatsachen den Schluss zulassen, dass der Ausländer eine terroristische Organisation unterstützt; Unterstützungshandlung ist dabei jede Handlung, die nicht nur ganz unwesentlich geeignet ist, den Bestand der Organisation zu erhalten, die Verwirklichung ihrer Ziele zu erleichtern oder die Organisation sonst positiv zu beeinflussen; nicht erforderlich ist, dass dies primäres Ziel oder Absicht des Betroffenen ist;

- eine terroristische Organisation bzw. dem internationalen Terrorismus zurechenbare Einheiten oder Netzwerke von dieser Unterstützung tatsächlich in irgendeiner Weise tatsächlich profitieren können, also durch sie gefördert werden;

- auch für die Zukunft davon auszugehen ist, dass die mit der Unterstützung verbundene Förderung zu einer Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublikführen kann.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sind nach Auffassung des Senats im Falle des Klägers erfüllt. Es liegen hinreichend belegbare Tatsachen und Erkenntnisse vor, die letztlich nur den Schluss zulassen, dass der Kläger international tätige Terrorismusnetzwerke unterstützt und fördert.

a) Das Gericht stützt diese Beurteilung auf nachfolgende Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts belegt bzw. bewiesen sind:

(1) Der Kläger war langjähriges Mitglied der Organisation ... .

Aus der Bestätigung dieser Organisation vom ... Oktober 1992 (Bl. ... der ...) folgt, dass der Kläger "seit 1986 aktives Mitglied" der Organisation ist. Diese Erkenntnis führte letztlich auch zur Anerkennung des Klägers als Asyl berechtigter. Der Kläger hatte nach eigenem Bekunden auch in der Folgezeit Kontakt zur Organisation bzw. zu deren Mitgliedern. So trug sein Bevollmächtigter im Klageverfahren ... mit Schriftsatz vom ... März 1994 vor, dass der Kläger "auch in Deutschland in Kontakt zu seiner Organisation steht". In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 (Verfahren ...) trug der Kläger vor, er habe "viele Freunde von der ... in England, Frankreich, Spanien, Schweiz, Deutschland." Auch im Anschluss an das am 16. Juli 2003 geführte Sicherheitsgespräch bei der Regierung ... (Bl. ...-... der ...)teilte der Kläger mit, dass er sich "noch mit Mitgliedern der ... treffe" (siehe Vermerk des Polizeipräsidiums .../... vom ... September 2003, Bl. ...). Der Kläger hat also jedenfalls weiterhin den Kontakt zu Mitgliedern der Organisation ... in ganz Europa gesucht und gehalten. Dem steht lediglich die schlichte Aussage gegenüber, er habe sich von der ... abgewandt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ... Juni 2003 an die Beklagte). Zutreffend weist der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 deshalb darauf hin, dass dies vom Kläger weiter nicht glaubhaft gemacht worden ist. Somit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weiterhin nicht nur unbedeutende oder geringfügige Kontakte zu Mitgliedern der ... in ganz Europa hat.

Die ... ist der ... Zweig der ... (so das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vom ... Januar 2003, Bl. ...). Ihr Ziel ist es nach den vorliegenden Unterlagen, die westlichen Gesetze durch die Scharia zu ersetzen. Im Verfassungsschutzbericht 2001 ist ausgeführt, "die Ideologie der ... (...) habe nur Herausbildung zahlreicher militanter islamistischer Organisationen geführt, wie unter anderem der (...) ... "..._..." (...). Dem Gutachten von Dr. ..., auf das die Sicherheitsdienste Bezug nehmen (S.) ist zu entnehmen, dass der Großteil des ideologischen Gemeinguts der ... unvereinbar mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Prinzipien ist. Das von der ... angestrebte Herrschaftssystem weise deutliche Züge eines diktatorischen bzw. totalitären Herrschaftssystems auf. Hierauf kann ergänzend Bezug genommen werden.

Der Kläger war nach Auffassung des Gerichts also schon vor seiner Einreise nach Deutschland für eine radikale Gruppierung mit islamistischen Tendenzen aktiv. Die dabei gewonnenen Kontakte hat er auch in der Folgezeit aufrechterhalten. Er kannte Mitglieder dieser Organisation und umgekehrt hatten diese Kontakt zu ihm. Das Bindeglied war gerade die Organisation und nicht hiervon losgelöste private Kontakte. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats augenscheinlich nichts geändert.

(2) Der Kläger hatte - worauf der Bescheid der Beklagten ausdrücklich abstellt - mehrfach persönlichen Kontakt mit ... (...). Nach Erkenntnissen des Bayerischen Landeskriminalamts (siehe die Zusammenfassung gerichtsverwertbarer Informationen vom ...) handelt es sich hierbei um den religiösen Führer der terroristischen Vereinigung ... ist durch die Zuordnung zum aggressiv militanten islamischen Fundamentalismus, der den weltweiten Dschihad unterstützt und die Einrichtung eines Gottesstaates anstrebt, mit den demokratischen Grundprinzipien und der Volkssouveränität in Deutschland nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist ... im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2002 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem ...-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, erfasst.

Der Kläger hat ... mehrfach persönlich kontaktiert. Er war zunächst Mitglied einer Gruppe, die ... im Jahr 1998 in London besuchte. Im Schriftsatz an die Beklagte vom ... Juni 2003 werden mehrere Besuche in London auch eingestanden (...), allerdings soll der Kläger sich nur zum Gebet in der Moschee dort aufgehalten haben. Im Sicherheitsgespräch bei der Regierung ... vom ... Juli 2003 (a.a.O.) räumt der Kläger dann ein, mit Scheich ... in London "persönlich konferiert" (telefoniert) zu haben. Im Anschluss an das Sicherheitsgespräch teilte er weiter mit: "Zu ... hatte ich über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren regelmäßig Kontakt. Ich habe mit ihm telefoniert und ihn auch zweimal in London persönlich aufgesucht." Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 (Verfahren ...) wird dies bestätigt. Weitere Kontakte wurden dann zwar in der mündlichen Verhandlung vom ... November 2004 bestritten. Im Schriftsatz vom ... Februar 2005 wird dann im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeführt, der Kläger habe wiederholt mit ... in religiösen Dingen telefoniert und ihn auch persönlich in der Moschee in London gesehen. Er habe aber nicht derartigen persönlichen Kontakt gehabt, dass man sich sozusagen Auge in Auge gegenüber gesessen hätte (...).

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass der Kläger mehrfach persönlichen und telefonischen Kontakt zu ... hatte. Dieser ist Kopf einer terroristischen Vereinigung, die Kontakte zu anderen, weltweit operierenden Gruppen hat. Es spielt deshalb auch keine Rolle, wie oft genau der Kläger mit ... persönlich gesprochen hat. Entscheidend ist, dass er mit ihm direkt konferiert und diesen Kontakt auch über längere Zeit hinweg gehalten hat. Er stand und/oder steht damit in Verbindung zu einer herausgehobenen Persönlichkeit des islamischen Terrorismus in Europa. Der Umstand, dass der Kläger wiederholt mit dieser "hochrangigen" Person Kontakt hatte, indiziert, dass er selbst nicht nur eine völlig unbedeutende Stellung innehatte.

(3) Der Kläger hatte auch intensiven Kontakt mit anderen Mitgliedern der Organisation ... in Deutschland.

Nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts bzw. des Bayerischen Landeskriminalamts (Zusammenfassung gerichtsverwertbarer Informationen vom 18. Januar 2005) arbeitet(e) diese Zelle oder Gruppierung innerhalb der von den operativen religiösen Führern vorgegebenen Direktiven weitgehend selbständig. Nach den gewonnenen Erkenntnissen ist sie in das internationale konspirative Netz eingebunden, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterstützung der Organisation sicherstellt. Die Zelle in Deutschland sei bisher überwiegend mit der Fälschung von Pässen und Reisedokumenten, der Durchführung von Spendensammlungen und dem Transfer des gesammelten Geldes nach Afghanistan sowie mit der Schleusung von Verbindungsleuten und Kämpfern befasst gewesen. Der Kläger hatte zunächst persönlichen Kontakt zu ... (...). Dieser befand sich wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom April 2002 bis Oktober 2003 in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen ergaben dabei, dass er zwar nicht Mitglied der ... ist, er diese jedoch durch Geldsammlungen unterstützt. Weiter ist er nach Angaben des Bayerischen Landeskriminalamts 1998 in Kairo als Mitglied der terroristischen Vereinigung ...-... wegen krimineller Verabredung, terroristischer Handlungen, illegaler Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoff für Einbruchsdiebstahl, Zerstörung und Mord in Abwesenheit zu zehn Jahren Freiheitsentzug mit Zwangsarbeit verurteilt worden (siehe hierzu das Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom ... November 2004, ... im Verfahren ...). Im September 1998 wurde er zusammen mit sechs weiteren mutmaßlichen Mitgliedern der Organisation in London festgenommen. Auf den Sachstandsbericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... April 2004 (...) sowie den vorläufigen Auswertebericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... August 2002 (...) kann ergänzend Bezug genommen werden.

Der Kläger hatte unstreitig auch persönlichen Kontakt zu .... Er erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, diesen zu kennen (Niederschrift vom ... November 2004). Im Schriftsatz vom ... November 2004 an das Verwaltungsgericht Regensburg wird vorgetragen, der Kläger "hatte zu ... privaten, auch familiären Kontakt". Bestätigt wird dies auch durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bei ... (siehe das Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2004 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ...), welche ergeben, dass dieser mit dem Kläger (unter dem Namen ...) telefoniert hat. Dabei wurde unter anderem über die Übergabe eines Schreibens oder eines Buches verhandelt. Die Gesprächsführung lässt die Vermutung zu, dass hier bewusst andere Begriffe verwendet wurden, um den wahren Inhalt der Gespräche zu verschleiern. Ob es sich dabei tatsächlich um gefälschte Dokumente handelte, wie von den Sicherheitsbehörden vermutet, lässt sich allerdings nicht belegen.

Tatsache ist aber, dass der Kläger zu einer weiteren Person, die die Organisation ... unterstützt, engen und mehrfachen Kontakt hatte, der sich nicht alleine und ausschließlich auf den unverbindlichen persönlichen Bereich beschränkte.

Daneben hatte der Kläger auch Kontakt zu ...

... ist mit Verordnung (EG) Nr. 1580/2002 der Kommission vom 4. September 2003 in die oben genannte Liste von Personen, die mit Osama bin Laden, dem ...-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (EU-Terrorliste), aufgenommen worden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg führt hierzu in seinem Urteil vom ... November 2004 (...) aus: "Gleiches gilt offenbar auch in Bezug auf die Beziehung des Klägers zum weiteren Beschuldigten im ... Ermittlungsverfahren .... In der mündlichen Verhandlung am ... November 2004 hat der Kläger auf entsprechende Frage erklärt, dass er "... eventuell gesichtsweise kenne, dagegen nicht seinen Namen. Er könne sich nicht daran erinnern, mit ihm schon telefoniert zu haben." Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Einwand nicht glaubhaft ist. Die Auswertung des Bayerischen Landeskriminalamts von Telefonüberwachungsprotokollen aus den Jahren 2000/2001 stellt einen engen Zusammenhang zwischen dem Kläger und ... her. Auf die mit Schreiben vom ... April 2003 (...) mitgeteilten Erkenntnisse des Bayerischen Landeskriminalamts kann Bezug genommen werden. Auch die Tatsache, dass der Kläger Überweisungen an ... getätigt hat, widerlegt seine Behauptung, diesen nicht zu kennen. Die Telefonate und Bankgeschäfte sind mit dem Vortrag, die Person nur gesichtsweise zu kennen, nicht vereinbar. Im Normalfall sind solche Gespräche und finanziellen Kontakte nur dann zu erwarten, wenn ein Mindestmaß an Vertrautheit und Beziehungen vorhanden ist. Hierzu gehört in aller Regel die Kenntnis von Namen und Herkunft des anderen. Deshalb geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger Kontakt zu ... in nicht unbeachtlichem Umfang hatte.

Weiterhin wurde vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am ... November 2004 die Bekanntschaft zu einem weiteren Beschuldigten im ... Ermittlungsverfahren, Herrn ... vorgetragen. Es habe allerdings keine "bestimmten Verabredungen" gegeben, nur "allgemeine Geselligkeiten" (...).

Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu der in Deutschland tätigen Gruppe der ... regen Kontakt hatte. Er kannte Mitglieder bzw. Unterstützer der Gruppe persönlich und verhandelte mit diesen über die Erbringung von "Dienstleistungen". Die Gruppe unterstützt nach den Erkenntnissen der Sicherheitsdienste den internationalen Terrorismus, einzelne Mitglieder werden in der sog. "Terrorliste" der Europäischen Union geführt.

(4) Der Kläger stand nach Überzeugung des Senats schließlich auch in enger Beziehung zur sog. "...", insbesondere zu ... (...).

Die "..." steht im Verdacht, sich extremistischen islamischen Vereinigungen anzuschließen. Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen (Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2004 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zielen die illegalen Aktivitäten der Vereinigung darauf ab, einerseits die logistische Unterstützung der italienischen Organisation oder anderer verbundener europäischer Zellen zu gewährleisten, andererseits die eingesetzten islamischen Militanten in den Krisenregionen zu unterstützen. Ergänzend kann auf die Zusammenfassung gerichtsverwertbarer Informationen des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... Bezug genommen werden, ebenso auf die Zusammenfassung der polizeilichen Ermittlungen durch das Polizeipräsidium Mailand vom ... April 2001 (...) selbst wurde am ... Februar 2005 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, insgesamt mehr als drei kriminelle Vereinigungen gegründet und organisiert zu haben und in direkter operativer Verbindung mit ähnlichen, in anderen europäischen Staaten und außereuropäischen Ländern operierenden Gruppen gestanden zu haben. Auf die Ausführungen im oben genannten Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2004 kann Bezug genommen werden. Es steht nach Auffassung des Senats außer Frage, dass ... eine Person ist, die den internationalen Terrorismus unterstützt und in engem Kontakt mit diesem steht.

Der Kläger selbst hatte Kontakt zu .... Dies steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Telefonüberwachungsprotokolle fest, welche von der ... übermittelt wurden. Diese belegen, dass der Kläger mindestens drei Telefonate mit ... geführt hat. Dabei standen nicht "normale" Gesprächsinhalte inmitten; vielmehr hatten die Gespräche konspirative Inhalte.

- Am ... Januar 2001 wurde dem Kläger von ... verschlüsselt mitgeteilt, wie er einen Mann namens ... erreichen kann. Es wird davon gesprochen, dass "man entdeckt hat". Der Kläger teilt mit, er wolle "zu euch kommen".

- Am ... Februar 2001 teilte der Kläger mit, er sei "in eurem Land", etwa 200 km von Mailand. Er sagte, er werde "bei dir vorbeikommen". ... bittet ihn, "eine Nacht zu bleiben". Er sagt, er müsse ihn "unbedingt treffen". Der Kläger teilt daraufhin mit, er habe Kassetten und etwas anderes mitgebracht.

- Am ... März 2001 teilt ... dem Kläger einen "Trick" mit, wie eine bestimmte Nummer anzuwählen ist. Er spricht von "unserer Sache". Der Kläger bittet ihn, ihn in seinen Plänen zu bedenken.

Zusammenfassend haben die zwischen ... und dem Kläger geführten Gespräche eindeutig konspirativen Charakter. Es werden codierte Nummern verwendet oder weitergegeben, es wird von einer gemeinsamen Sache gesprochen, Informationen werden nicht offen genannt und dargelegt, sondern verschlüsselt und für Dritte nicht erkennbar umschrieben. Es handelt sich keineswegs um Gesprächsabläufe und -inhalte, die mit einem normalen, alltäglichen Kommunikationsverhalten plausibel erklärt werden können. Auch sieht der Senat keine Möglichkeit, die Gespräche mit einem normalen Geschäftsgespräch über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, was nach Einlassung des Klägers die einzige Verbindung zu ... bilden sollte, in Übereinstimmung zu bringen. Es bestünde überhaupt keine Veranlassung, sich bei solchen Gesprächen derartiger verschlüsselter Inhalte zu bedienen. Belegt wird durch den Inhalt der Gespräche daneben auch, dass zwischen ... und dem Kläger eine enge Beziehung bestand, die sich nicht nur auf schlichte Geschäfte mit Pkw oder Ähnlichem beschränkt hat. Hieran hat der Senat keine Zweifel. Auch wenn sich die verschiedenen Übersetzungen der abgehörten Gespräche in einigen Details unterscheiden, ist der Grundtenor der Gespräche in diesem Sinne (konspirative Absprachen zwischen miteinander vertrauten Personen) doch eindeutig feststellbar. Das Gericht hat weiter auch keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die Gespräche in dieser Form zwischen ... und dem Kläger stattgefunden haben. Der Kläger hat zwar zunächst bestritten, Kontakte zur Gruppe zu haben oder vom "...-Verfahren" zu wissen. Ein Kontakt zu ... habe, so der Kläger "ausschließlich im Zusammenhang mit Autogeschäften bestanden" (so der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ... Juni 2003). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 teilte der Kläger dann mit, "keine speziellen Kontakte und Beziehungen" zu ... zu haben. Im Schriftsatz vom ... November 2004 an das Verwaltungsgericht wird dann ausgeführt, der Kläger habe "lediglich über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten wegen Autoexportgeschäften mit ... zu tun gehabt. Er habe nicht bei ... übernachtet und sei niemals in dessen Wohnung gewesen."

Nach Auffassung des Senats kann das Auffinden der Telefonnummern des Klägers im Rahmen von Telefonüberwachungsmaßnahmen in Italien ebenso nicht durch bloßen Zufall erklärt werden. Die Nummern waren unstreitig auf den Namen des Klägers registriert. Die Telefonate erfolgten also sämtlich nicht zufällig und auch nicht mit einer dritten Person. Vielmehr hatten ... und der Kläger bewusst das gemeinsame Gespräch gesucht. Die Abweichung der Telefonnummer in einem Fall ist als Schreibfehler plausibel zu erklären. Im Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom ... April 2005 wird Bezug genommen auf die Erklärung der ... an das Bayerische Landeskriminalamt vom ... März 2005 (...). Darin ist plausibel ausgeführt, dass es sich hier tatsächlich nur um einen Tippfehler handelt.

Auch die Einlassungen des Klägers hierzu vermögen an dieser Einschätzung durch das Gericht nichts zu ändern. Im Schriftsatz vom ... November 2004 an das Verwaltungsgericht Regensburg gibt der Kläger zwar an, die ihn belastenden Telefonate nicht geführt zu haben. Er führt hierzu aus, er habe an diesen Tagen gearbeitet. Dieser Vortrag wird auch im vorliegenden Verfahren (...) wiederholt. Nach Vorlage der Arbeitszeitnachweise (Aktenvermerk des Polizeipräsidiums ...-...) teilte der Klägerbevollmächtigte dann im Schriftsatz vom ... April 2005 dem Senat aber mit, er könne "seine Behauptung, an diesen Tagen nicht nach Italien gefahren zu sein und infolge dessen auch die entsprechenden Telefonate nicht geführt zu haben, nicht weiter erhärten". Belegt werden die Telefonate und die beteiligten Personen auch durch das vom Bayerischen Landeskriminalamt in Auftrag gegebene Stimmgutachten vom ... März 2005. Die in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2005 hierzu einvernommene Sprachgutachterin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Telefonate geführt hat. Auf die Ausführungen in ihrem Gutachten vom 20. April 2005 kann Bezug genommen werden. Dort ist als Ergebnis festgehalten, dass eine Identität des Vergleichssprechers mit den Sprechern der streitigen Dateien möglich ist. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Begutachtung wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat die Gutachterin für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, wie sie die hier maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen hat. Ein zusätzlicher Beleg in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe eines weiteren Übersetzers, der zum Gespräch vom ... Februar 2001 ungefragt angibt, es handle sich eindeutig um die Stimme des Klägers, er habe sie aus früheren Telefonüberwachungen erkannt (...) Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass der Kläger mit ... telefoniert hatte. Die Gespräche hatten konspirativen Inhalt, sie drehten sich um Dinge, die mit einem normalen Geschäftsverkehr nicht zu erklären sind. Auch insoweit liegen konkrete Tatsachen vor, die belegen, dass der Kläger Kontakt zu Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus hatte und mit diesen in dauerhafter Verbindung stand. Auch wenn letztlich nicht geklärt werden kann, welche Dienste oder Leistungen er für diese Personen im Einzelnen erbracht hat, so steht zur Überzeugung des Senats doch fest, dass er ihnen bei der Beschaffung bestimmter Dinge behilflich war. Es bedurfte insoweit auch keiner Beweiserhebung mehr, wie sie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 beantragt worden war. Der Kläger hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass er und ... lediglich kurzfristig normale Geschäftsbeziehungen unterhielten und der Kläger nicht mit den Straftaten des Zeugen, die zu seiner Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung führten, zu tun hatte, sowie den Zeugen nicht im Februar/März 2001 in Italien besuchte und die mitgeteilten Telefonate mit dem Zeugen nicht führte. In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 wurde dann der Beweisantrag bezüglich der Telefonate zurückgezogen. Somit verblieb es beim Beweisantrag hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger und ... lediglich kurzfristig normale Geschäftsbeziehungen unterhalten haben und der Kläger nichts mit den Straftaten des ... zu tun hatte und ihn nicht besucht hat. Eine Beweiserhebung hierüber konnte unterbleiben. Eine konkrete Feststellung, was unter "kurzfristig normalen Geschäftsbeziehungen" zu verstehen ist, kann sachgerecht nämlich nicht erfolgen. Dem Kläger wird auch nur vorgeworfen, mehrfach mit ... telefoniert zu haben. Es wird nicht davon ausgegangen, dass er über mehrere Jahre hinweg mit diesem Kontakt hatte. Auch hinsichtlich der Frage, ob es "normale Geschäftsbeziehungen" waren, ist eine Beweiserhebung nicht sachdienlich. Der Kläger hat nicht angegeben, was er unter "normalen" Geschäftsbeziehungen versteht. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, hierüber verbindlich eine Aussage zu erlangen. Hinzu kommt, dass ja gerade die "normalen Geschäftsbeziehungen" des Klägers den Verdacht begründen, dass er in nicht unbeachtlicher Weise terroristische Vereinigungen unterstützt. Zudem würde selbst dann, wenn der Kläger mit ... auch normale Geschäfte abgewickelt hätte, sich am Inhalt der dem Senat in Form von Protokollen vorliegenden Gespräche nichts ändern. Normale Geschäftsbeziehungen auf der einen Seite schließen "verdächtige" Gesprächsinhalte auf der anderen Seite nicht aus. Eine Beweiserhebung zu diesem Punkt war somit nicht sachdienlich. Dass der Kläger daneben mit den Straftaten des ... zu tun hatte, die zu dessen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt haben, wird dem Kläger nicht vorgeworfen. Insoweit kann diese Tatsache als wahr unterstellt werden. Auch wird dem Kläger nicht vorgeworfen, dass er ... in Italien besucht hat. Dies kann als wahr unterstellt werden. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Kläger ..., wie sich aus den Telefongesprächen ergibt, besuchen wollte. Ob der Besuch tatsächlich stattgefunden hat, spielt daneben keine entscheidungserhebliche Rolle.

Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger mehrfach Kontakt mit ... hatte. Er pflegte mit diesem geschäftliche Beziehungen, war also bereit und willens, für ... Dinge zu besorgen und an diesen zu veräußern. Die Gespräche mit ... hatten teilweise konspirativen Inhalt. ... selbst steht im Verdacht, den internationalen Terrorismus zu unterstützen. Er wurde in Italien wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Der Kläger hatte also auch insoweit sicherlich näheren Kontakt zu einer Person im Umfeld des internationalen Terrorismus.

(5) Als weitere Tatsache ist festzuhalten, dass sich der Kläger häufig im Ausland aufhält. Auch wenn dies für sich alleine sicherlich kein vorwerfbares Verhalten darstellt, lässt es den Verdacht, Kontaktmann zu europäischen Terrorzellen oder Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus zu sein, doch zumindest eher glaubhaft erscheinen. Unstreitig ist es eine Tatsache, die geeignet ist, im weiteren Verlauf bestimmte Verdachtsmomente zu erhärten bzw. plausibel erscheinen zu lassen. Bereits dem Strafbefehl vom November 1993 (...) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 zweimal in Großbritannien sowie mindestens einmal in Polen und Syrien aufgehalten hat. Der Kläger hat daneben angegeben, mehrfach nach London gereist zu sein. In den Jahren 2000 und 2001 hat er drei Flüge nach Spanien unternommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 wurde dies auch nicht bestritten. Der Kläger erklärte lediglich, es habe sich um Flüge wegen eines geplanten Grundstücksgeschäfts gehandelt (so seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom ... November 2004). Die näheren Angaben hierzu differieren allerdings teilweise. Am ... November 2004 gab der Kläger an, er habe das Grundstück gekauft und dann 2003 wieder verkauft (...). Am ... November 2004 erklärte er dann, er habe in Spanien mit einem tunesischen Freund ein Grundstück je zur Hälfte gekauft. Er könne aber nicht angeben, wie groß es Senat teilt die Bedenken, welche das Verwaltungsgericht Regensburg hierzu im Urteil vom ... November 2004 (...) aufwirft. Die widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Grundstückskauf lassen letztlich nur den Schluss zu, dass er auch insoweit nicht in vollem Umfang die Wahrheit wiedergibt.

Im Mai 2003 hielt sich der Kläger wegen eines Schiffskaufs in Rotterdam auf (so die amtliche Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004).

In der Summe ist somit festzustellen, dass sich der Kläger vergleichsweise häufig im Ausland aufhielt. Dies erscheint bei einem Sozialhilfeempfänger oder einer Person mit geringem Einkommen doch zumindest ungewöhnlich.

(6) Der Kläger hatte "geschäftliche Kontakte" mit ...).

Dieser ist derzeit wegen des Verdachts des Terrorismus in der US-Haftanstalt Guantanomo Bay inhaftiert (siehe die Zusammenfassung gerichtsverwertbarer Informationen des Bayerischen Landeskriminalamts vom ...).

Der Kläger hat ... am ... Mai 2002 am Flughafen München abgeholt und zusammen mit einer weiteren Person (dem ebenfalls in Guatanomo Bay inhaftierten Bruder ...) in einem Regensburger Hotel untergebracht. Gemeinsam sollte für 1,3 Mio. Euro ein Schiffskauf getätigt werden (so der Vermerk des Sachgebiets ... im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom ... November 2004 (... im Verfahren ... sowie die amtliche Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom ... November 2004 an das Verwaltungsgericht Regensburg). Dies bestätigt auch der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 (...). In gleicher Weise wird im Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom ... Februar 2005 (Seite 5) der Tatbestand eingeräumt. Der Kläger reiste zu diesem Zweck mit den beiden Personen nach Rotterdam. Ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Regensburg in der mündlichen Verhandlung vom ... November 2004, er sei am Flughafen auf einen arabisch aussehenden Mann zugegangen. Er habe geglaubt, dass ihm das Gesicht von London her schon bekannt gewesen sei. Er habe mit ... vorher weder über religiöse Fragen gesprochen noch habe er Schriften oder Äußerungen religiöser Art von ihm vorher gekannt. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Offen bleibt nämlich, warum der Kläger überhaupt mit einer Person in Kontakt tritt, mit der er vorher nie etwas zu tun hatte. ... kam zusammen mit seinem Bruder ganz offensichtlich nach Deutschland, um den Kläger zu treffen und mit diesem oder mit dessen Hilfe das Geschäft zu tätigen. Dieses Verhalten lässt sich nur dann erklären, wenn der Kläger entweder bereits vorher Kontakt mit ... Banna hatte oder aber der Kläger von dritter Seite als vertrauenswürdige Kontaktperson und Helfer empfohlen wurde. Als Experte für Schiffe war er jedenfalls nicht ausgewiesen.

Fest steht jedenfalls, dass der Kläger mit ..., einer weiteren Person aus dem Umfeld des internationalen islamistischen Terrorismus geschäftlichen Kontakt ungewöhnlicher Art hatte und dass er zu diesem Zweck für ihn tätig wurde.

(7) Ein weiterer Kontakt des Klägers war der zur Gruppe "..." in Heilbronn.

Im streitigen Bescheid ist hierzu ausgeführt, vom Landeskriminalamt Stuttgart sei in den Jahren 1997 bzw. 1998 wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen die Gruppe ermittelt worden. Sie schien Teil einer größeren Gesamtorganisation zu sein, deren politische Führung ihren Exilsitz in London habe. Zu dieser gehöre auch Scheich ... (siehe hierzu oben unter 2). Der Kläger sei als Angehöriger einer Reisegruppe bekannt geworden, die 1998 ... in London aufgesucht habe. Der Kontakt des Klägers mit dieser Gruppe wird belegt durch die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts Stuttgart (siehe Vermerk des Sachgebiets ... des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ... November 2004, ...). Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 angegeben, er sei zwar mehrfach in Heilbronn gewesen, kenne diese Gruppe aber nicht. Offen ließ er allerdings, welcher andere Anlass ihn mehrfach hätte nach Heilbronn führen können. Das Gericht vermag dieser Einlassung keinen Glauben zu schenken.

Wegen der Erkenntnisse zur Gruppe ... kann auf das Telefax des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2004 an das Bundesamt für Migration für Flüchtlinge (...) Bezug genommen werden.

Zur Überzeugung des Gerichts steht somit auch insoweit fest, dass der Kläger in Kontakt zu Personen stand, gegen die jedenfalls wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung zumindest ermittelt wurde. Auch wenn aufgrund des fehlenden Nachweises des Gruppencharakters dieser Vereinigung das Verfahren eingestellt wurde, belegt dies doch gleichwohl, dass der Kläger mit verdächtigen Personen im Umfeld des internationalen Terrorismus in Kontakt stand und mit diesen zu tun hatte bzw. bereit war, ihnen seine Dienste anzubieten.

(8) Unmittelbar belegt ist der Kontakt des Klägers zu ...-... (...).

Dieser wird nach Angaben des Landeskriminalamts in Baden-Württemberg als Gefährder eingestuft (siehe hierzu die Zusammenstellung gerichtsverwertbarer Informationen des Bayerischen Landeskriminalamts vom ...).

Der Kläger fuhr nach Erkenntnissen der Behörden mit ... zusammen nach London, um ... (siehe oben unter 2) zu besuchen. Ein weiterer Beleg für die Beziehung zu diesem ist der letztlich nicht durch Zufall zu erklärende Verkehrsunfall im Jahre 1999. Auf die Ausführungen hierzu im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom ... November 2004 (...) kann Bezug genommen werden. Dort ist zutreffend angeführt, dass die widersprüchlichen Angaben des Klägers eindeutig zeigen, dass er bezüglich seiner Beziehungen zu dieser Person etwas zu verbergen hat. Im Zusammenhang mit der Einschätzung desselben als Gefährder lasse dies die Annahme zu, dass auch insoweit Unterstützungshandlungen für terroristische Kreise inmitten stehen. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Es ist letztlich kaum zu erklären, dass der Kläger zufällig in einen Verkehrsunfall mit einer Person verwickelt ist, die als Gefährder in Baden-Württemberg eingestuft ist. Später stellte sich dann auch heraus, dass er diese Person sogar kennt. Beim Sicherheitsgespräch bei der Regierung ... am ... Juli 2003 hat der Kläger nämlich angegeben, er habe ... schon vorher gekannt, es sei ein reiner Zufall, dass dieser Fahrer des anderen Fahrzeugs gewesen sei. Die Erklärungen hierfür klingen jedoch nicht plausibel. Der Kläger gab an, er habe "in diesem Gebiet gearbeitet", er wisse aber nicht mehr genau was. Das Gericht wertet dies als Schutzbehauptung und unterstellt dem Kläger damit auch in diesem Zusammenhang, nicht die Tatsachen auf den Tisch gelegt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am ... November 2004 gab der Kläger dann nämlich an, er habe auch geschäftliche Beziehungen zu ... gehabt, kenne aber seinen richtigen Namen nicht. Die Angaben des Bevollmächtigten hierzu im Schriftsatz vom ... November 2004 an das Verwaltungsgericht Regensburg (...) vermögen gleichfalls nicht zu überzeugen. ... selbst sagte nämlich in einer Vernehmung am ... November 2004, er habe den Kläger alle drei Monate einmal besucht. Er habe in seiner Wohnung übernachtet. Der Kläger sei auch mit seiner Familie zu ihm gekommen. Er sei mit dem Kläger in seinem Auto nach London gefahren. Er habe gehört, dass der Kläger mit ... schon vorher telefoniert habe. Auch hieraus ergibt sich, dass der Kläger zu ... einen engen Kontakt hatte. Auch insoweit liegen dem Gericht damit Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass der Kläger in Kontakt zu Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus stand und/oder steht und diesen behilflich ist, wenn es darum geht, Dienstleistungen zu er- oder Informationen beizubringen.

(9) Auch die anlässlich der Durchsuchung am ... November 2004 beim Kläger gefundenen Blankoformulare (Beschuldigtenvernehmung, Haftentlassungsschein etc.) lassen den Vorwurf plausibel erscheinen, der Kläger habe mannigfaltige Dienstleistungen erbracht.

.../Oberpfalz an das Bayerische Landeskriminalamt vom ... Februar 2005 (...) ist zu entnehmen, dass beim Kläger mehrere Blankoformulare für tunesische offizielle Dokumente gefunden wurden).

Der Senat teilt die Auffassung des Polizeipräsidiums im Schreiben vom ... Februar 2005 ..., dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger die Blankoformulare für Urkundenfälschungen nutzt. Jede andere Erklärung würde letztlich keinen Sinn machen. Warum sonst sollte der Kläger Blankoformulare bei sich zu Hause haben, die ihm nicht zustehen. Auch insoweit erhärtet sich der Verdacht, dass der Kläger dabei behilflich ist, Dokumente für Personen zu beschaffen, die dies von ihm verlangen. Der Senat geht davon aus, dass auch insoweit der Beleg dafür erbracht ist, dass der Kläger Blankoformulare beschafft und diese vermittelt hat.

(10) Auch die Tatsache, dass der Kläger darüber informiert war, dass 300.000 bis 500.000 Gasmasken erworben werden sollten, stellt einen weiteren Baustein dar, der die Annahme, der Kläger unterstütze terroristische Vereinigungen, rechtfertigt.

In der Stellungnahme des Sachgebiets ... des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ... November 2004 (...) ist hierzu ausgeführt, dass der Kläger in einer operativen Befragung berichtet habe, dass ein hoher ... Funktionär aus der Schweiz geschäftliche Beziehungen zu saudischen Geschäftspartnern bzw. Regierungsmitgliedern unterhalte und dieser 300.000 bis 500.000 Gasmasken dorthin zu liefern beabsichtige. Auf der Suche nach Bezugsquellen habe man sich für den Bereich Deutschland an den Kläger gewandt. Der Kläger hat dies auch nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom ... November 2004 gab er lediglich an, das Gespräch habe woanders stattgefunden. Der Inhalt wird hingegen nicht bestritten. Auch dies belegt nach Auffassung des Senats, dass der Kläger gut informierter Kontaktmann war, der über ausgezeichnete Beziehungen verfügt und diese auch bei Bedarf zur Verfügung stellt. Anders ist es letztlich nicht zu erklären, dass sich Geschäftspartner bzw. Regierungsmitglieder arabischer Länder an einen (anerkannten) Asylbewerber in Regensburg wenden, wenn sie diese große Anzahl an Gasmasken kaufen wollen. Kein Mensch käme auf die Idee, sich an eine unbedarfte Person zu wenden, wenn es um den Erwerb solcher Dinge geht.

(11) Der Kläger hatte weiterhin Kontakt zu Osama ... (...-...).

...-... war nach Angaben der Sicherheitsbehörden (Zusammenstellung des Bayerischen Landeskriminalamts ...) Beschuldigter im Ermittlungsverfahren des Bayerischen Landeskriminalamts gegen die terroristische Organisation ... Er wurde am ... August 2004 nach Jordanien abgeschoben. Grundlage war ein Ausweisungsbescheid der Stadt München, der darauf gestützt ist, dass er durch sein Verhalten die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde sowie auf die Unterstützung einer Organisation, die den internationalen Terrorismus unterstütze. Der Kontakt mit dem Kläger ist durch mehrere Telefongespräche belegt. Auf die Ausführungen in der Erkenntniszusammenstellung des Bayerischen Landeskriminalamts kann Bezug genommen werden. Es besteht also kein Zweifel, dass der Kläger zu einer Person Kontakt hatte, die zumindest nach den Ausführungen des sie betreffenden Ausweisungsbescheids terroristische Organisationen unterstützt.

(12) Der Kläger stand weiterhin in Kontakt mit ...

Dieser wurde nach Angaben der Sicherheitsbehörden im August 2003 wegen der Beteiligung an den Terroranschlägen in Casablanca vom 16. Mai 2003 von einem marokkanischen Gericht zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (siehe unter 2.9 der Zusammenstellung des Bayerischen Landeskriminalamts ...).

Der Kläger selbst gab anlässlich des Sicherheitsgesprächs bei der Regierung ... am ... Juli 2003 an, mit dieser Person in Verbindung gestanden zu haben.

Auch hier ist wiederum belegt, dass der Kläger Kontakt zu einer Person hatte, die zumindest im Verdacht steht, terroristische Anschläge verübt zu haben und deshalb auch strafrechtlich belangt wurde.

(13) Einen weiteren kleinen Baustein stellt auch die Beziehung des Klägers zu

Dieser ist Schwiegersohn des ... (siehe unter 12). Seine Rufnummer wurde auf Asservaten der mit Haftbefehl gesuchten Attentäter des 11. September gefunden (so die weitere Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... Februar 2005, ...) Bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger wurde im April 2002 die Telefonnummer dieser Person gefunden. Auch wenn im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ... Februar 2005 angegeben ist, er kenne diese Person nicht, so ist es doch mehr als verwunderlich, dass gerade die Telefonnummer einer mit dem internationalen Terrorismus dermaßen verstrickten Person in der Wohnung des Klägers gefunden wird. Belegt ist damit jedenfalls die Tatsache, dass der Kläger über die Telefonnummer einer Person verfügte, die im Kontakt mit den Attentätern des 11. September stand.

(14) In die gleiche Richtung geht letztlich der Kontakt zu ...

Gegen diesen besteht ein internationaler Haftbefehl, dem zu entnehmen ist, dass er einer terroristischen Vereinigung angehört (Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... Februar 2005, ...). Ihm wird vorgeworfen, terroristische Anschläge verübt zu haben. Der Kläger gibt selbst an, ... im Dezember 2003 in der Schweiz besucht zu haben. Er sei ein guter Freund von ihm. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ... Februar 2005.

Der Kläger hatte somit enge persönliche Beziehungen zu einer Person, die wegen terroristischer Aktivitäten mittels Haftbefehl gesucht wird.

(15) Weitere vom Bayerischen Landeskriminalamt angeführte Kontakte des Klägers können wegen des bereits feststehenden Befundes und angesichts ihrer geringen Aussagekraft unbeachtlich bleiben. Dies gilt zunächst für die Person des Dr. ... (siehe die Zusammenstellung vom ...) sowie die Person des ... (a.a.O. unter 2.11). Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom ... Februar 2005 lassen die Kontakte plausibel und im vorliegenden Zusammenhang als unverdächtig erscheinen.

(16) Unbeachtlich bleiben müssen weiterhin nachfolgende Punkte, die dem Kläger zunächst zum Vorwurf gemacht wurden:

- Die Kontakte zu ... können dem Kläger letztlich nicht angelastet werden. Zu diesem hat der Kläger zwar Kontakt, wie sein Bevollmächtigter im Schriftsatz vom ... Juni 2003 an die Beklagte mitteilt. Es liegen allerdings keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse hinsichtlich der Person vor. Die Tatsache allein, dass spanische Behörden gegen den Bekannten des Klägers ermitteln, kann im gerichtlichen Verfahren nicht gegen den Kläger verwendet werden. Auch insoweit gilt, dass verwertbare Fakten vorliegen müssen, was hier nicht der Fall ist. Die bloße Bekanntschaft zu einer Person, gegen die nichts Verwertbares vorliegt, ist nicht geeignet, eine Ausweisungsverfügung zu rechtfertigen.

- Der Vorwurf an den Kläger, Falschgeld in Umlauf gebracht zu haben, ist durch nichts belegt und wurde letztlich auch später nicht mehr aufrechterhalten. Auch er hat bei der weiteren Prüfung außer Betracht zu bleiben.

- Das Interesse des Klägers für ein Fotolabor ist nicht geeignet, als Grundlage für den Verdacht der Unterstützung terroristischer Aktionen zu dienen. Der Kläger hat hierzu am ... November 2004 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt, er habe sich nach dem Preis für ein gebrauchtes Fotolabor erkundigt, weil er seinem Bruder in Tunesien damit eine Existenzgrundlage habe schaffen wollen. Auch wenn möglicherweise Restzweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen, stellt sich der Vorgang mangels anderer Erkenntnisse aber nicht als beachtlich dar.

- Auch die bei der Durchsuchung am ... November 2004 gefundenen Schriften mögen zwar einen kritischen Inhalt haben, allein ihr Besitz kann dem Kläger jedoch nicht im hier relevanten Sinne vorgeworfen werden. Es steht dem Kläger zu, sich auch insoweit zu informieren. Ein in irgendeiner Weise im vorliegenden Verfahren beachtliches, vorwerfbares Verhalten ist damit nicht verbunden. Grund für eine auf § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gestützte Ausweisungsentscheidung kann nicht eine bestimmte Geisteshaltung oder ideologische Einstellung sein.

- Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Kläger Imam (Vorbeter) in einer Moschee war. Dies ist letztlich nichts anderes als Ausdruck seiner religiösen Überzeugung und für sich gesehen in keiner Weise geeignet, negative Schlüsse zuzulassen. Der Kläger hat insoweit von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Religionsausübung Gebrauch gemacht.

- Weiter kann es durchaus zufällig sein, dass der Kläger sich an Bord desselben Fluges wie Hasni Mohsen befunden hat (siehe hierzu die Zusammenstellung des Bayerischen Landeskriminalamts vom ...). Verwertbare Erkenntnisse, die hier einen anderen Schluss zuließen, liegen letztlich nicht vor.

- Unbeachtlich muss auch der Vorwurf bleiben, der Kläger habe Spendengelder für ...-Quaida gesammelt. Auch insoweit liegen verwertbare Erkenntnisse oder Tatsachengrundlagen nicht vor.

- Keine Rolle spielen auch die Angaben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, es hätte Erkenntnisse über den Kläger. Wenn, wie angegeben, keine weiteren Angaben gemacht werden können, müssen diese Erkenntnisse außer Betracht bleiben.

- Ohne Aussagegehalt ist zuletzt ein vermeintlich von der tunesischen Botschaft stammendes Telefax vom ... Juni 2003, welches dem Kläger terroristische Aktivitäten unterstellt, allerdings keinen Absender erkennen lässt und nicht unterschrieben ist.

(17) Zusammenfassend liegt somit folgender Befund an belegbaren Tatsachen im Falle des Klägers vor:

- Der Kläger hatte eine Vielzahl teils enger Kontakte zu Personen im Umfeld des internationalen Terrorismus. Viele seiner Kontaktpersonen im In- und Ausland werden oder wurden wegen terroristischer Handlungen und Anschläge gesucht.

- Der Kläger hat Beziehungen in ganz Europa, die er über Jahre hinweg aufrechterhalten und ausgebaut hat. Diese Beziehungen werden auch zur Verfügung gestellt, wenn es darum geht, Gegenstände jedweder Art zu beschaffen.

- Der Kläger wird nachweisbar auch kontaktiert, wenn Geschäfte abgewickelt, Dinge besorgt, Kontakte hergestellt oder Dienstleistung verschiedenster Art erbracht werden sollen.

- Die teilweise konspirativen Kontakte des Klägers können durch normale, alltägliche Geschäftsbeziehungen nicht erklärt werden. Sie sind insbesondere nicht mit einem in eher geringem Umfang betriebenen Kraftfahrzeughandel in Übereinstimmung zu bringen.

b) Hinsichtlich der Frage einer möglichen Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch den Kläger gelangt das Gericht ausgehend hiervon zu nachfolgender Einschätzung:

Der Kläger hat sich zunächst in vielfacher Hinsicht in einer Weise verhalten, die ihn zumindest als verdächtig in diesem Sinne erscheinen lässt. Sein gesamtes Verhalten und die von den Sicherheitsbehörden festgestellten Kontakte und Aktivitäten sind so außergewöhnlich und auffällig, dass es letztlich fast zwingend nahe lag, diese Dinge einer näheren sicherheitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Mit der "normalen" Lebensweise eines von geringen Einkünften lebenden Familienvaters sind sie jedenfalls nicht vereinbar. Der Kläger benutzt sehr viele verschiedene Telefonnummern und Telefonapparate. Er verfügt über außergewöhnlich viele Kontakte in ganz Europa zu Personen, die unstreitig dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden müssen. Er führt Telefongespräche, die eindeutig konspirativen oder geheimen Charakter haben. Der Kläger bewegt sich insbesondere in einem Umfeld, welches mit dem Netzwerk international operierender Personen und Organisationen, die im Verdacht terroristischer Aktivitäten stehen, außergewöhnlich eng verbunden ist. Er bietet Dienste besonderer Art an, die auch bei weitester Auslegung einem normalen Zuverdienst nicht mehr zugeordnet werden können. In der Summe liegen sehr viele einzelne Anhaltspunkte vor, die nur schwer plausibel gemacht werden können.

Die behauptete gewerbliche Tätigkeit des Klägers kann sein Verhalten jedenfalls nicht erklären. Er hat hierzu angegeben, zunächst als Lkw-Fahrer gearbeitet zu haben. Später habe er einen Autohandel betrieben. Dieser hat sich allerdings, wie sich aus den Angaben seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom ... April 2005 ergibt, auf drei bis vier Autos jährlich beschränkt (...). Ansonsten war der Kläger nach eigenen Angaben "mittellos". Er hat beim Sicherheitsgespräch bei der Regierung ... am 16. Juli 2003 angegeben, keine Einkünfte zu haben. Aus den Einbürgerungsakten ergibt sich, dass er Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat (...). Auch ansonsten hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen nennenswerten Geschäftsbetrieb. Damit kann selbst die nach seinen Angaben betriebene gewerbliche Tätigkeit die festgestellten Aktivitäten nicht erklären. Wer einige wenige gebrauchte Kraftfahrzeuge veräußert, fährt zu diesem Zweck nicht mehrfach ins Ausland, muss dazu nicht verschlüsselt mit anderen Personen konferieren oder die anderen aufgeführten außergewöhnlichen Verhaltensweisen an den Tag legen. Der Senat kann es zudem auch nicht nachvollziehen, dass potentielle Kunden des klägerischen Handels mit Kraftfahrzeugen zufällig lauter Personen gewesen sein sollen, die dem Netzwerk des internationalen Terrorismus nahe stehen. Eine solche Auswahl von Geschäftspartnern ist bei Anwendung normaler Erfahrungssätze nicht nachvollziehbar. Die "normalen" geschäftlichen Aktivitäten des Klägers vermögen nach der Überzeugung des Senats die festgestellten Verdachtsmomente nicht plausibel zu erklären. Dies alles ist nach Auffassung des Senats auch durch normale private Kontakte oder gute Bekanntschaften nicht zu begründen. Dem widerspricht bereits der Inhalt der mitgehörten Gespräche, die erkennbar und unabhängig von der konkreten Übersetzung keinen familiären oder privaten Charakter hatten. Zudem gilt auch hier, dass es letztlich sinnvoll nicht erklärt werden kann, dass der Kläger zufällig eine so große Anzahl von Personen kennt und kontaktiert, die in Verbindung mit terroristischen Aktivitäten stehen. Vielmehr ist der einzig nachvollziehbare Schluss der, dass er gerade diese Kontakte sucht und nützt. Damit scheidet auch die Erklärung, es habe sich sämtlich nur um private Beziehungen belangloser Art gehandelt.

In diesem Zusammenhang ist sicher zuzugestehen, dass einzelne der oben aufgeführten Punkte durchaus auch einen ganz harmlosen oder unbeachtlichen, sicher aber nicht terroristischen Hintergrund haben können. Etwas anderes gilt jedoch - wie vorliegend - dann, wenn man sie in der Summe nimmt.

Dem Bevollmächtigten des Klägers ist darin zuzustimmen, dass es weder vorwerfbar ist noch verdächtig erscheinen muss, wenn ein Ausländer Kontakt zu einer Person hat, der terroristische Aktivitäten angelastet werden. Eine solche "Kontaktschuld" ist mit den oben genannten Anforderungen an die Verwirklichung des Ausweisungstatbestands des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nicht vereinbar. Es kann sich durchaus um Kontakte handeln, bei denen der Betroffene gar nichts von den Aktivitäten oder Einstellungen seines Bekannten weiß. Mag es für Bekanntschaften auch andere, unverdächtige Erklärungen geben, so stößt dies jedoch dort an Grenzen, wo Kontakte vielfacher Art zu verdächtigen Personen bestehen. Beim Kläger liegt eine solche Ansammlung derartiger Kontakte vor, so dass seine Einlassung, er würde die Personen rein privat kennen, nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist. Er hat letztlich auch in kaum einem Fall eine überzeugende Erklärung dafür bieten können, woher er diese Personen kennt. Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil viele der Personen nicht aus der Heimat des Klägers stammen, sondern aus anderen Staaten, weil mehrere Personen nicht in Deutschland leben und weil auch sonst nichts erkennbar ist, was diese Personen und den Kläger im privaten Bereich verbinden könnte. Alleine die Tatsache des gemeinsamen Glaubens kann hierfür keine Erklärung bieten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei den Kontakten des Klägers nicht um zufällige, einzelne Kontakte handelt, sondern um ein Beziehungsgeflecht, das nicht privaten Zwecken dient. Der Kläger hat, worauf in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen wird, weiterhin in einer beachtlichen Anzahl ungenaue oder sich widersprechende Angaben gemacht. Dies gilt in besonderer Weise für seine Ausführungen, er könne nicht mit ... gesprochen haben, weil er zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe. Der Kläger hat im gesamten Verfahren auch sonst kaum zur Aufklärung beigetragen. Er hat sich zudem auch zumindest nach außen erkennbar nie von seinen früheren Kontaktpersonen der ... abgewandt. Auch wenn es nicht Aufgabe des Klägers im vorliegenden Verfahren war, einen Entlastungsbeweis hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Tatsachen zu führen, so ist es gleichwohl Aufgabe des Gerichts, auch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Aufklärung des Sachverhalts in die Gesamtwertung einfließen zu lassen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil im vorliegenden Verfahren vor allem solche tatsächlichen Fragen zu klären waren, deren Aufklärung in erster Linie dem Kläger selbst möglich ist.

In der Folge geht der Senat deshalb davon aus, dass der Kläger ein Netzwerk an Dienstleistungen und Kontakten für Personen und Organisationen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus aufrechterhalten und angeboten hat. Der Klägerbevollmächtigte führt selbst in seinem Schriftsatz vom ... April 2005 aus, dass der Kläger immer wieder von arabischen Bekannten mit verschiedenen Geschäften beauftragt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 geht auch er davon aus, dass der Kläger eine Vielzahl von Kontakten zu Leuten besitze, die ihrerseits wieder Kontakte zu Personen besäßen, die dem Bereich des internationalen Terrorismus zugeordnet würden. Der Kläger kennt Personen in ganz Europa, die verdächtig sind, dem terroristischen Umfeld anzugehören. Er pflegt Kontakt mit ihnen, unterhält sich konspirativ und geheim mit ihnen, ist darüber hinaus auch bereit, Dienste zu leisten und alle möglichen Dinge zu besorgen. Dies kann letztlich nicht damit begründet werden, dass der Kläger einen erfolgreichen Handel mit Autos hat, zumal sich dieser nur auf drei bis vier Autos im Jahr beschränkt. Er hat anderweitig nicht nachvollziehbare Geschäftsbeziehungen und nicht nachvollziehbare Verhaltensmuster. Er hat europaweite Beziehungen, die anders sinnvoll letztlich nicht erklärt werden können. Vom Kläger wurde eine plausible Erklärung im gesamten Verfahren hierfür nicht beigebracht. Es bestehen auch viel zu viel Zweifel und Unklarheiten, als dass die Dinge durch Zufall erklärt werden könnten. Einzig vernünftige und für den Senat einleuchtende Erklärung ist deshalb, dass der Kläger Helfer und Dienstleister, mithin Unterstützer von Personen ist, die dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden müsse. Dies entspricht dem aus den vorgelegten Unterlagen gewonnenen Gesamtbild der klägerischen Aktivitäten und Kontakte.

Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Kontaktperson für alle möglichen Ansprechpartner innerhalb eines bestehenden, dem internationalen Terrorismus dienenden Netzwerks ist, wenn es darum geht, irgendwelche Dinge zu besorgen. Dies alleine stellt nach Auffassung des Senats eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG dar.

c) Durch diese Handlungen unterstützt und fördert der Kläger den internationalen Terrorismus in einer nicht nur völlig unbedeutenden oder ungeeigneten Art und Weise.

Der Kläger erhält ein Netz an Kontakten in Europa aufrecht, auf welches im Einzelfall zurückgegriffen werden kann, um selbst Kontakte zu knüpfen, Aktionen zu planen oder Informationen weiter zu geben.

Er ist behilflich, wenn es darum geht, Gegenstände verschiedenster Art zu beschaffen (so beispielsweise Gasmasken, Schiffe, Dokumente etc.). Diese Handlungen unterfallen nach Ansicht des Senats eindeutig dem Begriff des Förderns und Unterstützens terroristischer Vereinigungen. Die Dienste des Klägers schaffen ein Umfeld, auf das bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. Dies erleichtert die Planung, Vorbereitung oder Durchführung von Aktionen. Zudem sind die Aktivitäten des Klägers geeignet, ein Netzwerk aufrecht zu erhalten, das eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit in der Bundesrepublik darstellt.

d) Der Senat sieht auch für die Zukunft in der Person des Klägers eine Gefahr, die insoweit anzustellende Prognose fällt negativ aus.

Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. In Fällen, in denen - wie hier - besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2003, 1 S 254/03). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich in der Person des Klägers eine Gefahr realisiert. Es liegen eindeutige Erkenntnisse vor, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger terroristische Organisationen in mannigfacherweise unterstützt und dadurch fördert. Von dieser Tätigkeit hat er sich letztlich nie erkennbar distanziert. Es ist auch nicht erkennbar, dass er seine Hilfeleistungen jemals endgültig eingestellt hätte, zumindest zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat konnte hiervon nicht ausgegangen werden. Aus diesem Grund gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass vom Kläger angesichts seiner hervorragenden Kontakte und seiner Bereitschaft, diese auch in geeigneter Weise einzusetzen, eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik ausgeht. Es reicht aus, dass das von dem Netzwerk des internationalen Terrorismus ausgehende Gefahrenpotential aufrechterhalten wird. Hiervon ist im Falle des Klägers, der hierfür die Voraussetzungen schafft, auszugehen.

5. Im Falle des Klägers liegen auch keine Gründe vor, die ein Abweichen vom Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG erfordern würden.

Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (siehe hierzu Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK), RdNr. 86 zu § 47 AuslG m.w.N.).

Hierfür liegt im Falle des Klägers nichts vor. Es sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, die es hier rechtfertigen oder gar erfordern würden, vom Regelfall der Ausweisung abzusehen.

Es handelt sich vielmehr um eine Konstellation, welche der Gesetzgeber gerade im Auge hatte. Weder die familiären, noch die sonstigen persönlichen Umstände des Einzelfalls führen dazu, hier von einer Ausweisung abzusehen.

6. Auch der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG für Asylberechtigte steht der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Der Kläger kann sich hierauf zunächst (noch) berufen, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (noch) als Asylberechtigter anerkannt war. Auch insoweit ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Folge ist, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Beeinträchtigung muss ein solches Gewicht haben, dass die Anwesenheit des Ausländers trotz des ihm zugute kommenden Ausweisungsschutzes nicht weiter hingenommen werden kann (GK a.a.O., RdNr. 47 zu § 48 AuslG m.w.N.).

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass im Falle des Klägers solche schwerwiegenden Gründe vorliegen. Unter Beurteilung des Ausweisungszweckes hat die öffentliche Sicherheit im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz vor der Ausweisung ein deutliches Übergewicht. Vom Kläger gehen, wie oben ausgeführt wurde, erhebliche Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik aus. Er stellt eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter dar. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97, a.a.O.) setzt die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne der Vorschrift voraus, dass sie ein solches Gewicht haben, das es erfordert, das Asylgrundrecht zurücktreten zu lassen. Hiervon ist im Falle des Klägers auszugehen. Die Gefahr, die von terroristischen Anschlägen für Leib und Leben sowie die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht, ist sehr hoch einzustufen. Demgegenüber muss sogar der besondere Ausweisungsschutz, den Asylberechtigte genießen, zurücktreten. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Bescheid der Beklagten (Seiten 18 f.) kann Bezug genommen werden.

7. Folge des besonderen Ausweisungsschutzes ist nach § 47 Abs. 3 AuslG jedoch, dass die Kann-Ausweisung an die Stelle der Regel-Ausweisung tritt. Die zur Kann-Ausweisung herabgestufte Regel-Ausweisung ist so zu behandeln, als hätte es sich ursprünglich um eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung gehandelt. Die Ausländerbehörde muss deshalb in diesen Fällen ihr Ermessen umfassend ausüben, indem sie aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles prüft, ob die für eine Ausweisung sprechenden schwerwiegenden Gründe überwiegen oder aber den gegen die Ausweisung sprechenden schutzwürdigen Belangen des Ausländers Vorrang eingeräumt werden muss (GK a.a.O., RdNr. 106 m.w.N.).

Auch insoweit begegnet der Bescheid aber keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat sich ausführlich mit den für und gegen die Ausweisung sprechenden Umständen beschäftigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen auf den Seiten 19 ff. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden. Ermessensfehler, die im Rahmen des § 114 VwGO beachtlich wären, sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat eine Ermessensentscheidung getroffen, dieser die relevanten Tatsachen und Interessen zu Grunde gelegt und diese dann in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise gewichtet.

8. Die Ausweisung des Klägers erweist sich schließlich auch im Lichte des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht als unverhältnismäßig.

a) Die Vorschriften der EMRK sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu berücksichtigen. Es gehört zur Bindung an Recht und Gesetz, dass die Gewährleistungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307). Dies bedeutet zunächst, dass die Vorgaben der EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind (siehe Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005, 24 ZB 04.2197).

b) Art. 8 Abs. 1 EMRK besagt, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

c) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist allerdings auch geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf.

Dies bedeutet, dass Art. 8 EMRK kein absolutes Ausweisungsverbot beinhaltet, vielmehr besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt. Dabei ist zunächst die familiäre Situation und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland zu untersuchen, daneben die Schwere der begangenen Vergehen zu prüfen und schließlich ein gerechtes Gleichgewicht der unterschiedlichen beteiligten Interessen herzustellen (siehe hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31.10.2002 - Beschwerde Nr. 37295/97 Yildiz ./. Österreich, InfAuslR 2003, 126). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mit der Konsequenz, dass eine gestufte Prüfung stattfindet. Der Senat hat zunächst zu überprüfen, ob sich die Ausweisung - wie vorliegend der Fall - nach den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Umständen als rechtmäßig darstellt. Ist dies der Fall, so hat in einem weiteren Schritt eine nochmalige bzw. ergänzende Überprüfung stattzufinden, ob sich die Ausweisung auch nach den zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblichen Umständen als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK erweist (BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2005, a.a.O.).

d) Im Fall des Klägers hat der Senat keine Bedenken an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Entscheidung mit Art. 8 EMRK.

Dabei war in erster Linie die Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen. Sie ist, wie bereits ausgeführt, in besonderer Weise geeignet, Schäden und Beeinträchtigungen herbeizuführen. Nicht nur der Bestand des staatlichen Systems in der Bundesrepublik wird gefährdet, auch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen sind möglicherweise beeinträchtigt. Es führt alleine schon die Anwesenheit von Helfern des internationalen Terrorismus in der Bundesrepublik zu einer erheblichen Beeinträchtigung staatlicher Sicherheitsbelange, die es präventiv zu beseitigen gilt. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung ist deshalb sehr hoch zu veranschlagen.

Dem steht auf der anderen Seite beachtlich die familiäre Situation des Klägers entgegen. Seine Frau und seine in Deutschland lebenden minderjährigen Kinder leben mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Dieses familiäre Zusammenleben verdient besonderen Schutz.

An weiteren Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar keinerlei Probleme hat, sich in der Sprache seines Heimatlandes zu verständigen. Auch kann er auf eine außergewöhnlich große Vielzahl von Kontakten in ganz Europa zurückgreifen. Er hat, wie sich aus den Behördenakten (...) ergibt, nach wie vor Kontakt zu Angehörigen in Tunesien. Auch seine Familie hat sich vor nicht allzu langer Zeit dort aufgehalten (...-...). Der Senat geht davon aus, dass es dem Kläger keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte, sich in einem anderen Ort niederlassen und dort einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen.

Fasst man diese Gesichtspunkte zusammen, so ist der Senat der Überzeugung, dass angesichts der erheblichen drohenden Gefahren, die vom Kläger ausgehen, die familiären Belange des Klägers zurückstehen müssen. Bei einem so hohen Gefährdungspotential, wie es im Falle terroristischer Aktionen angenommen werden muss, erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, den Schutz der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft zurücktreten zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren in beiden Instanzen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 sowie 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Ausländer terroristische Vereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG unterstützt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975).

Ende der Entscheidung

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