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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 24 BV 04.2755
Rechtsgebiete: LStVG, KampfhundeV


Vorschriften:

LStVG Art 18 Abs. 2
KampfhundeV § 1 Abs. 2
Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeV genannten Rassen (hier: Rottweiler) ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu prüfenden Voraussetzungen.

Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung einer der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

24 BV 04.2755

In der Verwaltungsstreitsache

wegen sicherheitsrechtlicher Anordnung;

hier: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts ********** vom 23. August 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2005

am 15. März 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ********** vom 23. August 2004 wird abgeändert.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung *** ********* vom 7. Oktober 2003 wird in Ziffern 2, 5 und 6 aufgehoben.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten.

Er ist Halter der am ** ******* **** geborenen Rottweiler-Hündin "****", welche er mit Schreiben vom *** ******* **** bei der Beklagten anmeldete. Eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom *** ****** **** gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt werden konnte. Die Haltung und Führung der Hündin könne als unbedenklich gelten.

Unter dem 30. April 2003 wurde dem Kläger für die Hündin deshalb ein Negativzeugnis ausgestellt. Dieses wurde mit weiteren Anordnungen (Ziffern 2 bis 6) versehen. Es wurde festgelegt, dass jegliche Art der Schutzdienst- und Wachhundeausbildung zu unterbleiben habe und der Hund in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen so zu führen sei, dass er keine Gefahr darstelle. Durch ausbruchsichere Unterbringung sei weiter zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt werde. Der Beklagten sei ein Versicherungsnachweis vorzulegen. Eine Abgabe des Hundes an einen anderen Halter sei ihr mitzuteilen. Zur Begründung der "Auflagen" ist ausgeführt, dass es sich bei der Rottweiler-Hündin um eine in der Kampfhunde-Verordnung genannte Rasse handle. Die konkrete Gefahr ergebe sich regelmäßig aus der zur allgemeinen Hundegefahr hinzukommenden enormen Beißkraft, dem kräftigen Körperbau und dem Temperament in Verbindung mit der Unvorhersehbarkeit der Reaktion dieser Tiere beim "Fehlverhalten" von anderen Hunden und Passanten.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 legte der Kläger gegen diese Auflagen Widerspruch ein. Die Beklagte half diesem nicht ab, sondern legte ihn mit Schreiben vom 4. Juli 2003 der Regierung ** ********* zur Entscheidung vor.

Die Regierung *** ********* wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 zurück. Sie führte darin aus, bei den angefochtenen Verfügungen handle es sich nicht um Auflagen, sondern um selbständige Anordnungen. Diese seien lediglich mit dem Negativattest in einem Bescheid zusammengefasst worden. Weiter ist ausgeführt, die Anordnungen seien zum Teil durch die Verordnung der Beklagten zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde gedeckt. Auch habe die Widerlegung der Vermutung der Kampfhunde-Eigenschaft durch den durchgeführten Wesenstest auf die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr keinen Einfluss. Die verfügten Anordnungen seien aufgrund der vom Hund ausgehenden konkreten Gefahr veranlasst. Sie seien trotz Negativattest auch deshalb zulässig, weil die Gefahr auch ohne gesteigerte Aggressivität aufgrund der genetisch bedingten Merkmale größer sei als bei Hunderassen, die nicht in der Kampfhundeverordnung aufgeführt seien. Diese Gefahr könne sich jederzeit ohne erkennbaren Anlass realisieren.

Am 13. November 2003 wurde hiergegen Klage erhoben. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2004 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2004 wies das Verwaltungsgericht ********** die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist zunächst ausgeführt, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Weiter ging das Gericht davon aus, dass die im vorliegenden Fall getroffenen Anordnungen im wesentlichen denen entsprechen, die auch in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2004 zur Abwehr der Gefahr für rechtmäßig befunden worden sind. Weiter begründet wurde die Entscheidung nicht. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde jedoch zugelassen, weil noch nicht geklärt sei, ob der vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 18 LStVG vertretene Begriff der konkreten Gefahr mit dessen bundesrechtlicher Interpretation durch das Bundesverwaltungsgericht vereinbar sei.

Am 27. September 2004 legte der Kläger Berufung ein. Zur Begründung führte er aus, der Gerichtsbescheid sei rechtswidrig, da die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Bescheids auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen würden. Weiter vertritt er die Auffassung, dass die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2004 vertretene Rechtsauffassung unrichtig und fehlerhaft sei. Er meint, die Anordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil von der Rottweiler-Hündin keine konkrete Gefahr ausgehe. Hierfür sei vorliegend nicht das Geringste ersichtlich. Vom Verwaltungsgericht seien diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Wenn schon der Gesetzgeber Maßregelungen wie den Leinenzwang nicht generell für Hunde bestimmter Rassen aus Gründen der Gefahrprävention für notwendig befunden habe, sondern vielmehr den Wesenstest im Rahmen der Kampfhundeverordnung für ausreichend gehalten habe, so könne es nicht angehen, wenn sich die Vollzugsbehörden hierüber in der Weise hinwegsetzen, dass standardmäßig bei Hunden bestimmter Rassen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen verhängt werden. Vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes, des Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könnten die Anordnungen keinen Bestand haben. Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2004 davon ausgehe, dass alleine die genetische Disposition und die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen das Vorliegen einer Gefahr begründen könne, stehe dies in direktem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ********** vom 23.8.2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.10.2003 insoweit teilweise aufzuheben, als mit ihm die Nebenbestimmungen bzw. selbständigen Anordnungen Ziffern 2 bis 6 angeordnet sind,

hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.4.2004 zu verpflichten, dem Kläger das von ihm mit Antrag vom 24.10.2002 beantragte Negativzeugnis ohne die Anordnung der Nebenbestimmungen Ziffer 2 bis 6 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid der Regierung *** ********* und die amtliche Begründung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung zur Änderung der Kampfhundeverordnung vom 4. September 2002.

Am 14. März 2005 fand mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Auf die hierbei angefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise auch begründet.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ********** vom 23. August 2004, mit welchem die am 13. November 2003 erhobene Klage gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2003 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung *** ********* vom 7. Oktober 2003 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen wurde.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens prüft der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 128 VwGO den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Er berücksichtigt dabei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Es bedarf damit keiner weiteren Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO für den Erlass eines Gerichtsbescheides in erster Instanz tatsächlich vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ********** seiner ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist. Zu Recht weist der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Gefahr vom Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen worden sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf, dass die hier streitigen Anordnungen nur teilweise mit denjenigen identisch sind, die der Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2004 (24 B 03.645) zugrunde lagen, so dass jedenfalls ein partielles Entscheidungsdefizit vorliegt.

II. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Anordnungen in den Ziffern 2, 5 und 6 des angegriffenen Bescheides richtet, da diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffern 3 und 4 ist dies indes nicht der Fall.

1. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist ausweislich des Bescheides vom 30. April 2003 die Befugnisnorm des Art. 18 Abs. 2 LStVG. Danach können die Gemeinden zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit) Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

2. Notwendig für den Erlass einer solchen Anordnung ist somit im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Hierunter versteht man, worauf zutreffend auch der Klägerbevollmächtigte hingewiesen hat, eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden (einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) führt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Der Eintritt des Schadens braucht nicht unmittelbar bevorzustehen (so die Definition in der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Art. 11 PAG unter Ziffer 11.4). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt in gleicher Weise im Urteil vom 18. Dezember 2002 (6 CN 1/02) aus: "Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann." Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Erforderlich ist es also, dass (ohne die jeweilige Anordnung) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens spricht. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf umso kleiner sein, je schwerer der eintretende Schaden wiegt (Urteil des BVerwG vom 18.12.2002, 6 CN 3/01). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn alleine ein Gefahrverdacht vorliegt.

Die genannten Voraussetzungen müssen jeweils im Einzelfall vorliegen. Die von der Behörde hierzu getroffenen Entscheidungen bzw. Einschätzungen unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alleine die Zugehörigkeit seiner Hündin zur Rasse der Rottweiler noch keine Gefahr darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt hierzu aus: "Danach lässt sich aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse allein nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen. Zwar besteht der Verdacht, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Es ist jedoch (...) umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen (...) für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt." Der Senat vertritt keine hiervon abweichende Auffassung. Alleine die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse ist für sich gesehen noch nicht geeignet, eine Gefahr darzustellen. Eine solche Auffassung ist auch den bisherigen Entscheidungen des Senats zu Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht zu entnehmen.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang allerdings in gleicher Weise, ob für den betreffenden Hund ein sog. Negativattest nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513) - nachfolgend: KampfhundeV - ausgestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe etwa das Urteil vom 18. Februar 2004, 24 B 03.645) steht der Umstand, dass ein Hund den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, einer Einzelfallanordnung nicht entgegen. Hieran hält der Senat ausdrücklich fest. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV einerseits und Art. 18 Abs. 2 LStVG andererseits vollkommen unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen. Art. 37 Abs. 1 LStVG schreibt vor, dass für das Halten eines Kampfhundes eine Erlaubnis erforderlich ist. Diese darf nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden. Nach § 1 Abs. 2 der KampfhundeV wird (etwa bei Rottweilern) die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass von dem Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgeht. Fällt der im Rahmen dieser Prüfung anzustellende Wesenstest positiv aus, entfällt die Erlaubnispflicht für die Haltung des Hundes. Folge ist damit allein, dass eine solche Erlaubnis nicht mehr beantragt und eingeholt werden muss. Der Hund darf ohne behördliche Erlaubnis gehalten werden. Grund hierfür ist letztlich, dass bei diesen Hunden im Einzelfall (bei Vorliegen eines positiven Wesenstests) die Anforderungen etwa an den Halter nicht ebenso hoch angesetzt werden müssen, wie dies bei den in § 1 Abs. 1 KampfhundeV (Kategorie I) genannten Hunden oder Hunden im Sinne des § 1 Abs. 2 KampfhundeV (Kategorie II) mit negativem Wesenstest der Fall ist. Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann oder nicht, ist damit allerdings nicht beantwortet. Sie ist vom Ansatz her nämlich schon gar nicht gestellt worden, da sie im Rahmen des vorgesehenen Prüfungsrahmens nicht zu entscheiden ist. Vorliegend ergibt sich dies auch sehr deutlich aus den Aussagen des Gutachtens, das für den Hund des Klägers erstellt worden ist. Dieses besagt in der Schlussbemerkung (S. 11 der Behördenakte), dass die Rottweilerhündin nicht als Kampfhund im Sinne der Neufassung des Art. 37 Abs. 1 LStVG zu betrachten ist. Die Haltung und Führung könne als unbedenklich gelten und ein Einzelfallzeugnis fallbezogen ausgestellt werden. Es handelt sich also nach Auffassung des Gutachters um keinen Kampfhund. Ob von der Rottweilerhündin gleichwohl eine Gefahr ausgeht oder nicht, ist damit aber nicht gesagt. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Einzelfall prüft der Gutachter ausweislich seiner ihm obliegenden Aufgabenstellung nämlich gerade nicht. Er stellt sich in keiner Weise beispielsweise die Frage, ob eine Gefahr hervorgerufen wird, wenn der Hund frei in der Ortschaft herumläuft. Auch der Kläger weist in seinem Schriftsatz vom *** ******* **** zutreffend darauf hin, dass ein positiver Wesenstest eine Einzelfallanordnung nicht ausschließt. Seine weitere Schlussfolgerung teilt der Senat indes nicht. Der Wesenstest stellt keine "Gefahrerforschungsmaßnahme" dar, die im positiven Falle die Anforderungen an den Nachweis der Gefahr erhöht oder verändert. Der Senat weist erneut darauf hin, dass die beiden Regelungsbereiche - einerseits Erlaubnispflicht nach Art. 37 LStVG, andererseits Einzelfallanordnung nach Art. 18 LStVG - letztlich nichts miteinander zu tun haben. Eindeutig belegt wird dies nicht zuletzt auch dadurch, dass Einzelfallanordnungen selbst bei Hunden möglich sind, die weder in der Kategorie I, noch in der Kategorie II der KampfhundeV enthalten sind. Es spricht absolut nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme bestimmter Rassen in die KampfhundeV die Anforderungen an den Nachweis der konkreten Gefahr (bei Vorliegen eines positiven Wesenstests) im Einzelfall erhöhen wollte. Eine solche Auslegung würde dem Schutzzweck der Regelungen über Kampfhunde diametral entgegen laufen. Es kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass Kampfhunde der Kategorie II mit positivem Wesenstest grundsätzlich weniger gefährlich sind als andere, nicht in der KampfhundeV genannte Hunde.

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang (Vorliegen einer konkreten Gefahr) schließlich auch die psychische Betroffenheit der Hundehalter, wie dies zum Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Es mag im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer konkreten Maßnahme zumindest vom Ansatz her in Erwägung gezogen werden zu erörtern, ob es Anordnungen geben kann, die unmittelbar auch auf den Halter des Hundes zurückfallen und gleichsam auch über diesen ein Unwerturteil beinhalten. Die dabei in Betracht kommenden Fallkonstellationen haben mit den im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Anordnungen allerdings absolut nichts gemein. Zudem hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass dann, wenn mit der Haltung eines Hundes eine Gefahr verbunden ist, der Halter des Hundes die mit der Gefahrenabwehr verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinzunehmen hat. Wer (freiwillig) Gefahren für andere schafft, hat hierfür in vertretbarem Umfang auch einzustehen.

Zusammenfassend bedarf es also hinsichtlich jeder einzelnen Anordnung einer Überprüfung, ob vorbehaltlich des Vorliegens der allgemeinen Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten die streitige Anordnung geeignet ist, eine konkrete Gefahr zu beseitigen, d.h. dafür zu sorgen, dass die für den Eintritt eines Schadens bestehende Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Die Frage, ob ein positiver Wesenstest für den Hund vorliegt oder nicht, kann bzw. muss in diesem Zusammenhang ausgeblendet werden. Es stellt sich damit alleine die Frage, ob dann, wenn die Vorgaben der jeweiligen Einzelanordnung nicht bestehen und eingehalten werden, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Beeinträchtigung und Verletzung der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter kommt. Das Gericht hat mithin zu prüfen, wie sich die Situation darstellt, wenn einerseits die Anordnung erfüllt wird, andererseits der Hund ohne Beachtung der darin enthaltenen Maßgaben gehalten würde.

3. Ausgehend hiervon erweist sich die Anordnung unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides der Beklagten als rechtmäßig.

a) Die Anordnung lautet wie folgt: "Der Hund ist in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen so zu führen, dass er keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit darstellt. Hierzu ist er außerhalb des Halteranwesens, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an einer reißfesten Leine von höchstens 150 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband von einer dazu befähigten und zuverlässigen Person zu führen. Freier Auslauf ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und mit angelegtem Maulkorb zulässig."

b) Diese Anordnung ist nach Auffassung des Senats geeignet, eine konkrete Gefahr insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen zu beseitigen, da die (Beachtung der) Auflage die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens an diesen Rechtsgüter erheblich herabsetzt.

Es bedarf dabei zunächst keiner weiteren Erörterung, ob dies isoliert gesehen auch schon für Satz 1 der Anordnung gilt. Dieser Satz enthält nämlich letztlich nichts anderes, als den auf den Einzelfall hin übersetzten Gesetzeswortlaut. Er stellt ausdrücklich auf den Begriff der Gefahr ab. Ein eigenständiger Regelungsgehalt kommt diesem Satz gleichwohl nicht zu. Er kann letztlich sinnvoll nur im Zusammenhang mit den Sätzen 2 und 3 gesehen werden.

Die in Satz 2 enthaltene Leinenpflicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Anleinpflicht ist geeignet, dafür zu sorgen, dass eine bestehende Gefahr beseitigt wird. Wird der Hund innerorts außerhalb des Hundeanwesens nämlich nicht angeleint, so besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens. Wäre der Kläger nicht verpflichtet, seine Rottweilerhündin anzuleinen, so bestünde ohne die entsprechende Anordnung innerhalb der Ortschaft die Möglichkeit, dass der Hund frei umherläuft. Damit sind nach Auffassung des Senats nicht unerhebliche Gefahren verbunden.

Zunächst ist nämlich davon auszugehen, dass es zu Beißvorfällen kommen kann und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen wird.

Auch wenn der Hund ausweislich der Begutachtung vom *** ****** **** als "unbedenklich" eingestuft wird, bedeutet dies nämlich nicht, dass er in allen Situationen auch so reagiert, dass keine Rechtsgutbeeinträchtigungen von ihm ausgehen oder im Zusammenhang mit seinem Verhalten eintreten können. Vielmehr ist zu erwarten, dass Situationen eintreten, in denen die Hündin - verschuldet oder nicht - zubeißt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass viele Menschen bei einem frei umherlaufenden größeren Hund falsch reagieren können bzw. in Ermangelung entsprechender Kenntnisse gar nicht in der Lage sind, sich adäquat zu verhalten. Insbesondere bei Kleinkindern oder im Umgang oder Kontakt mit hundenunerfahrenen Erwachsenen ist nicht zu erwarten, dass diese Personen wissen, wie sie sich verhalten müssen, um in jedem Fall sicherzustellen, dass sie nicht gebissen werden. Dies hat zur Folge, dass es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression und Gefährlichkeit aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund dann zubeißen kann, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Gerade hiervon muss aber im Normalfall ausgegangen werden, wenn sich die Rottweilerhündin des Klägers unangeleint in der Ortschaft bewegt.

Diese Vorfälle sind dem Hund auch zuzurechnen. Der Hund hat letztlich auch für ein "Fehlverhalten" von anderen Personen einzustehen, welches dazu führt, dass er (unverschuldet) zubeißt. Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. Februar 2004 (24 B 03.645) darauf hingewiesen, dass er nicht der Auffassung folgt, wonach mögliche Fehlreaktionen von Passanten nicht als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen sind, da diese erst durch den frei herumlaufenden Hund hervorgerufen werden. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor (frei umherlaufenden) Hunden, sind auch nicht von dem Hund hervorgerufene, nicht "hundegerechte" Reaktionen dem Hund zuzuordnen. Der Senat hält an dieser Auffassung ausdrücklich fest. Sie folgt alleine schon aus einer Abwägung der Rechtspositionen der Betroffenen. Es kann in keinem Fall angehen, dass ein größerer Hund, der zudem einer Rasse angehört, die in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen ist, frei umherläuft. Das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen muss hier, ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedarf, den Vorrang haben. Besteht ein entsprechender Konflikt im öffentlichen Straßenraum, haben in erster Linie die Belange des Hundes, nicht die der Passanten zurückzutreten. Jede andere Auffassung hätte die nicht vertretbare Konsequenz zur Folge, dass dem freien Umherlaufen von Hunden höheres Gewicht eingeräumt wird als dem freien Umherlaufen von Menschen.

Die möglicherweise eintretenden Schäden sind auch erheblich.

Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung *** ********* (S. 8) hierzu kann Bezug genommen werden. Daneben verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (Vf. 1-VII-03) an. Dort ist aufgeführt, dass der Rottweiler in Beißstatistiken an dritter Stelle liegt. Weiter ist ausgeführt: "Der Aufnahme des Rottweilers in die Kampfhundeliste steht nicht entgegen, dass - jedenfalls nach der Behauptung des Antragstellers - bei den Wesensprüfungen die Zahl der auffälligen Rottweiler minimal ist. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der befürchteten Schäden ab. Angesichts des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit und der möglichen gravierenden Folgen eines Beißunfalls reicht auch die vom Antragsteller angenommene niedrigere Zahl tödlicher Beißunfälle unter Beteiligung von Rottweilern aus, um - unbeschadet der Ergebnisse bei den Wesensprüfungen - die normgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen." Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Hieraus folgt, dass jedenfalls keine ernsthafte Bedenken daran bestehen können, dass Rottweiler über eine erhöhte Beißkraft verfügen. Dies hat in der Vergangenheit auch mehrfach zu erheblichen Verletzungen und tödlichen Unfällen geführt. Kommt es also zu Beißvorfällen, wovon der Senat ausgeht, sind die eintretenden Schäden erheblich.

Alleine dies rechtfertigt es, dass das freie Umherlaufen von Rottweilern innerhalb einer Ortschaft grundsätzlich unterbunden wird. Auch wenn die Mehrzahl dieser Hunde - den Vortrag des Klägers unterstellt - friedlich und nicht aggressiv ist, so muss doch gleichwohl ausgeschlossen werden, dass angesichts der ganz erheblichen möglichen und drohenden Gefahren ein unkontrollierter Kontakt zwischen unerfahrenen Personen und einem Hund mit gesteigerter Beißkraft stattfindet. Es bedarf somit auch keiner weiteren Prüfung, ob bereits dadurch eine Gefahr begründet wird, dass ein Passant einem nicht angeleinten Rottweiler gegenübersteht. Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass viel dafür spricht, die hier bei vielen Menschen eintretenden Angstzustände bereits als eine Gefahr für die Gesundheit zu sehen, welche mittels eines Anleinzwangs beseitigt werden kann. Abzustellen ist nämlich auch hier auf das subjektive Befinden der Passanten, die sich bedroht und gefährdet fühlen (können). Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Hundehalter weiß, das sein Hund "nichts tut".

Der Senat hat zusammenfassend keinen Zweifel daran, dass bei einem frei herumlaufenden Rottweiler der Eintritt eines Schadens für Leib und Leben möglich und nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar ist. Ein solcher Schadenseintritt kann dadurch ausgeschlossen werden, dass der Hundehalter verpflichtet wird, den Hund in sachgerechter Weise an der Leine zu halten. So hat der Halter - vorliegend der Kläger - die Möglichkeit, in gefährlichen Situationen durch adäquates und verantwortungsvolles Handeln den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Es handelt sich mithin keinesfalls um eine Vorsorgemaßnahme, wie der Bevollmächtigte des Klägers ausführt, sondern um einen Fall der Abwehr einer konkreten Gefahr. Aus diesem Grund geht auch der Vergleich mit chemischen Großanlagen oder Sprengstofffabriken fehl.

Der Senat hat, worauf ergänzend hingewiesen wird, auch keinen Zweifel daran, dass die Erfüllung dieser Anleinverpflichtung letztlich von jedem seriösen Halter eines Rottweilers (oder eines anderen Hundes dieser Größenordnung) auch beachtet und als selbstverständlich angesehen wird. Es ist nicht unüblich, dass ein Hund dieser Größenordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unangeleint frei herumläuft. Die Haltung an der Leine entspricht im übrigen auch den Vorgaben in § 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Amberg zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HundeVO) vom 6. November 2000. Hierauf hat die Regierung *** ********* im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen.

In gleicher Weise nicht zu beanstanden ist die in Satz 3 enthaltene Verpflichtung, dem Hund bei freiem Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einen Maulkorb anzulegen. Dies wird von der Befugnisgrundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG gedeckt.

Auch hier ist wiederum ein Vergleich zwischen dem ohne die Anordnung möglichen freien Herumlaufen ohne Maulkorb und der Situation, wie sie durch die Befolgung des Gebots entsteht, anzustellen.

Der Senat ist zunächst wiederum davon überzeugt, dass es zu Beißvorfällen kommt oder kommen kann, wenn die Hündin des Klägers außerhalb der Ortschaft frei umherläuft und keinen entsprechenden Schutz trägt.

Unbestreitbar entspricht es dem Bewegungsbedürfnis der Hunde (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG), nicht stets an der Leine zu laufen. Diesem Bedürfnis ist sicherlich in angemessener Weise Rechnung zu tragen. So erscheint es durchaus als sachgerecht, außerhalb geschlossener Ortsteile von der Anleinpflicht (Satz 2) abzusehen. Der Senat ist allerdings auch der Auffassung, dass es dann, wenn die Rottweiler-Hündin außerhalb geschlossener Ortschaften frei umherläuft, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes zu Kontakt mit dritten Personen kommen kann. Der Hund wird, wenn er frei herumläuft, auf Jogger, Spaziergänger, Radfahrer oder andere Nutzer des Außenbereichs treffen. Auch diese können sich möglicherweise nicht so verhalten, wie dies erforderlich wäre, um sicherzustellen, dass sie nicht belästigt oder gebissen werden. Es kann als gerichtsbekannt festgestellt werden, dass etwa bei Joggern oder Fahrradfahrern oft der Fall auftritt, dass diese von Hunden "verfolgt" oder gestellt werden. Dabei handelt es sich keinesfalls um Einzelfälle, sondern um eine vielfach auftretende Problematik. Es ist dann weiter nicht auszuschließen, dass bestimmte Verhaltensweisen eine nicht beabsichtigte Reaktion des Hundes hervorrufen. Dies ist auch hier dem Hund als Gefahrverursachung zuzurechnen.

Die möglichen Schäden sind angesichts der oben beschriebenen erhöhten Beißkraft des Rottweilers wiederum erheblich. Haben Hunde wie der Rottweiler eine erhöhte Beißkraft, so besteht die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Schaden eintritt. Dieser Schaden bzw. dessen Eintritt ist auch nicht unwahrscheinlich, sondern liegt durchaus innerhalb eines im Normalfall denkbaren Geschehensablaufs.

Durch das Anlegen eines Maulkorbs kann diesem Schadenseintritt begegnet bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erheblich vermindert werden. In gleicher Weise wie der Anleinzwang innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Maulkorbzwang geeignet sicherzustellen, dass ein nennenswerter Schaden nicht eintritt.

Auch insoweit bedarf es also keiner weiteren Prüfung der Frage, ob eine solche Anordnung nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, um allen anderen Nutzern des Außenbereichs Situationen zu ersparen, die sie als gefährlich oder beängstigend empfinden.

c) Auch sonst bestehen hinsichtlich des Vorliegens der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf die Anordnungen unter Ziffer 3. keine Bedenken.

Der Kläger ist gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Hündin richtiger Adressat der Anordnungen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) ist gewahrt. Die Maßnahme ist geeignet, die anderenfalls bestehende konkrete Gefahr zu beseitigen. Sie ist auch erforderlich, da mildere Mittel nicht erkennbar sind. Sie erscheint schließlich auch zumutbar, da nicht erkennbar ist, dass sie in unvertretbarer Weise Belange der Hündin oder Rechte des Hundehalters beeinträchtigen könnte.

Die Beklagte hat schließlich - legt man den Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung *** ********* zu Grunde - ihr Ermessen in einer im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt.

d) Der Senat sieht schließlich in den Verpflichtungen unter Ziffer 3. auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.

Die Anordnung verstößt zunächst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV bzw. Art. 3 GG). Es wurde bereits dargelegt, dass eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG grundsätzlich gegen alle Hunde erlassen werden kann, von denen eine konkrete Gefahr ausgeht. So ist es in gleicher Weise wie bei Rottweilern etwa auch bei Schäferhunden möglich, dann eine Einzelfallanordnung zu erlassen, wenn eine konkrete Gefahr festgestellt wird. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Beklagte die Beantragung eines Negativzeugnisses für Hunde der Kategorie II zum Anlass nimmt, die Erforderlichkeit einer solchen Anordnung zu prüfen. Von Rottweilern, die in der Kategorie II der KampfhundeV aufgeführt sind, geht zumindest potentiell eine höhere Gefahr aus, als dies bei anderen, nicht in der Verordnung enthaltenen Hunderassen der Fall ist. Jedenfalls wird dies durch die Auflistung in der KampfhundeV des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausdruck gebracht. Unabhängig von der Frage, ob nun im einzelnen Fall eine konkrete Gefahr vorliegt oder nicht, ist diese potentiell höhere Gefahr durchaus geeignet, Anlass für die Beklagte zu sein, hier die Frage des Erlasses einer Einzelfallanordnung eher zu prüfen als bei anderen, nicht in der Verordnung aufgeführten Hunderassen. Der Senat hält dies für einen vertretbaren Anknüpfungspunkt. Von Klägerseite wurde daneben nichts vorgetragen, was dafür sprechen würde, dass die Beklagte alleine bei Rottweilern Anordnungen erlässt und ansonsten untätig bleibt, wenn bei anderen Hunden eine konkrete Gefahr vorliegt. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten könnte. Eine willkürliche und damit gleichheitssatzwidrige Vorgehensweise liegt somit nicht vor.

Auch die Tatsache, dass möglicherweise bei einer Mehrzahl von Hunden eine Leinenpflicht angeordnet wird, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu begründen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass insoweit alleine der Gesetzgeber tätig wird. Der Bayerische Landesgesetzgeber hat vielmehr in Art. 18 Abs. 2 LStVG mit hinreichender Konkretheit die Anforderungen aufgestellt, die für den Erlass einer Einzelfallanordnung bestehen. Damit muss in jedem Einzelfall geprüft werden, in welchem Umfang ein sicherheitsrechtliches Einschreiten geboten ist. Selbst dann, wenn ein solches Einschreiten in einer größeren Anzahl von Fällen geboten ist, kann dies der Exekutive überlassen werden. Hinzu kommt, dass damit auch im Interesse der Hundehalter der Weg eröffnet wird, dann von einer Einzelfallanordnung abzusehen, wenn sich dies nicht als erforderlich darstellen sollte.

4. Die Anordnung unter Ziffer 4. des Bescheides ist ebenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Diese Anordnung lautet: "Durch ausbruchsichere Unterbringung, z.B. Zwinger, Zaun, Schließvorrichtung, ist zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt wird, d.h. weder das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen kann, noch auf dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird, befugt sich aufhaltenden Personen gefährlich werden kann."

b) Auch hier ist die Anordnung geeignet, eine konkrete Gefahr aus der Welt zu schaffen, da sie dafür sorgt, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines möglicherweise erheblichen Schadens ganz wesentlich vermindert wird.

Wiederum ist festzustellen, dass dann, wenn die Anordnung nicht bestehen würde, ein freies und vor allem unbeaufsichtigtes Umherlaufen des Hundes außerhalb des Grundstücks jederzeit möglich wäre. In gleicher Weise wie bei der Verpflichtung, den Hund innerhalb der Ortschaft anzuleinen, wäre damit nicht gewährleistet, dass der Hund nicht in Kontakt mit Personen kommt, die sich nicht sachgerecht verhalten und von ihm möglicherweise gebissen werden. Auf die Ausführungen zu Ziffer 3. des Bescheides kann Bezug genommen werden.

In gleicher Weise kann hinsichtlich der Erheblichkeit des zu erwartenden Schadens auf die Ausführungen zum Leinenzwang Bezug genommen werden.

Deshalb ist es notwendig oder zumindest sachlich gerechtfertigt, dass das Anwesen so ausgestaltet wird, dass der Hund es nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Hund nur innerhalb des Grundstücks bewegt, dass er nicht mit anderen unbeteiligten Personen in Kontakt kommt und somit eine Beeinträchtigung der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter nicht stattfindet.

Auch in diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung Obliegenheiten enthält, die wohl für jeden Halter eines Rottweilers oder eines anderen großen Hundes selbstverständlich sein dürften. Die damit einhergehende Belastung des Halters hält sich damit in engen Grenzen.

Ob die im Bescheid aufgeführten Maßnahmen tatsächlich sämtlich sachgerecht sind, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da es sich eindeutig nur um beispielhafte Aufzählungen handelt. Insbesondere das Anbringen einer Schließvorrichtung erscheint in diesem Zusammenhang allerdings kaum sachgerecht bzw. veranlasst.

c) Auch im übrigen ist nichts erkennbar, was gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung sprechen könnte. Die allgemeinen Grundsätze für ein sicherheitsrechtliches Handeln sind beachtet, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor.

5. Die Anordnung unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides (Verbot jeglicher Ausbildung) erweist sich hingegen als rechtswidrig, da sie nicht von der Befugnisnorm des Art. 18 Abs. 2 LStVG gedeckt ist.

a) Diese Anordnung hat folgenden Wortlaut: "Jegliche Art der Schutz- und Wachhundeausbildung hat zu unterbleiben." Ausweislich des Widerspruchsbescheids ist hiervon die sportlich-züchterische Ausbildung nach den Regeln des Verbandes für das Deutsche Hundewesen und anderer überregionaler deutscher Zuchtverbände nicht erfasst.

b) Die Anordnung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.

Es ist weder dem Bescheid, noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, was unter einer "Schutz- und Wachhundeausbildung" zu verstehen ist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war es nicht möglich, hier zu einer klaren und für die Beteiligten sowie den Senat nachvollziehbaren Erläuterung zu gelangen. Insbesondere das Wort "jegliche" lässt den Schluss zu, dass mit jeder nur denkbaren Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, dem Hund etwas beizubringen, schon eine Schutz- oder Wachhundeausbildung begonnen wird. Auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind nicht geeignet, hier für mehr Klarheit zu sorgen.

Diese Unklarheiten können nicht zu Lasten des von einer sicherheitsrechtlichen Anordnung Betroffenen gehen. Vielmehr kann eine Verpflichtung, deren Inhalt nicht hinreichend klar ist, rechtlich keinen Bestand haben.

c) Eine solche Anordnung ist zudem auch nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu beseitigen. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bleibt hiervon nämlich letztlich unberührt. Es ist nicht erkennbar, warum mit der Ausbildung der klägerischen Hündin eine erhöhte Gefährlichkeit dieser Hündin verbunden sein sollte. Den Nachweis hierfür hat die Beklagte an keiner Stelle geführt. Auch sonst spricht nichts dafür, dass bereits "jegliche" Ausbildung eines Rottweilers die von ihm möglicherweise ausgehende Gefahr erhöht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anordnungen unter Ziffern 3. und 4. des Bescheides beachtet werden. Auch die Annahme auf Seite 12 des Widerspruchsbescheids vermag der Senat nicht mitzutragen. Dort ist ausgeführt, dass durch die fragliche Ausbildung die rassebedingt genetisch angelegte Aggressivität geweckt und gefördert wird. Diese konkrete Gefahr solle bei allen Ausbildungen bestehen, die auf die Abwehr vermeintlicher Angreifer gerichtet sind. Welche konkrete Gefahr hiermit verbunden sein sollte, bleibt indes offen.

Ein Vergleich der Situation bei Befolgung oder Nichtbefolgung dieser Anordnung führt somit dazu, dass nichts erkennbar ist, was dafür sprechen würde, dass hier die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes vermindert oder ausgeschlossen wird. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr, welche durch die Anordnung beseitigt werden soll, muss in einer solchen Fallkonstellation verneint werden.

Hinzu kommt vorliegend, dass absolut kein Hinweis vorhanden ist, der die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger beabsichtige, seine Hündin in dieser Richtung zu schulen.

Auch ein Hinweis auf Art. 37 a Abs. 2 Satz 3 LStVG vermag in diesem Zusammenhang nicht zur Rechtmäßigkeit der Anordnung zu führen. Dort ist ausgeführt, dass Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ausgebildet werden dürfen. Nach Satz 3 der Vorschrift darf diese Erlaubnis nicht für Hunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG erteilt werden. Auch diese Vorschrift trägt die vorliegende Anordnung aber nicht. Es ist nicht "jegliche" Art der Schutz- und Wachhundeausbildung geeignet, die Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes gegenüber Menschen zu steigern.

6. Die Anordnung unter Ziffer 5. des Bescheides (Vorlage eines Versicherungsnachweises) erweist sich ebenso als rechtswidrig.

a) Die Anordnung lautet wie folgt: "Der ... (Beklagten) ist ein geltender Versicherungsnachweis mit ausreichender Deckungssumme (1 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden) vorzulegen und für die Zeit der Hundehaltung aufrecht zu erhalten."

b) Die Anordnung ist von der Befugnisnorm des Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht gedeckt. Sie ist nicht geeignet, eine irgendwie geartete Gefahr zu beseitigen. Die Anordnung regelt vielmehr die Absicherung eines Geschädigten für den Fall, dass eine Störung bereits eingetreten ist. Dies ist aber nicht Aufgabe der Sicherheitsbehörden und nicht Inhalt der sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm. Die von der Hündin des Klägers ausgehende Gefahr ist nicht höher oder niedriger, wenn für die Hündin eine Versicherung vorliegt. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist hiervon vollkommen unabhängig. Ein Beißvorfall kann sich ereignen oder nicht - mit dem Vorliegen eines Versicherungsschutzes hängt dies jedenfalls nicht zusammen. Lediglich die Regulierung des Schadens in der Folge mag sich für den Geschädigten einfacher darstellen. Aus diesem Grund führt die Regierung *** ********* *** ***** ** ***** ********************* auch zutreffend aus, dass diese Anordnung unmittelbar keine Haltungsmodalität betrifft, sondern eine Voraussetzung für die Hundehaltung regelt. Schon daraus ergibt sich, dass die Anordnung nicht der Gefahrenabwehr dient. Auch darüber hinaus wurde nicht vorgetragen, dass durch die Anordnung der Eintritt eines Schadensereignisses in irgendeiner Weise verhindert werden könnte.

Es ist nicht Aufgabe der Sicherheitsbehörden, für bestimmte Hunderassen oder Hundegruppen eine Pflichtversicherung einzuführen. Die Entscheidung hierüber würde wohl dem Gesetzgeber obliegen. Sieht dieser von einer Einführung einer Pflichtversicherung in diesem Bereich ab, so steht es den Sicherheitsbehörden im Einzelfall nicht zu, dem Hundehalter eine über den Bereich der Gefahrenabwehr hinausgehende Verpflichtung aufzuerlegen.

7. Auch die Anordnung unter Ziffer 6. des Bescheides vom 30. April 2003 (Mitteilung der anderweitigen Unterbringung) kann schließlich keinen Bestand haben.

a) Die Anordnung lautet: "Die Abgabe des Hundes an einen anderen Halter bzw. der sonstige Verbleib sind der Beklagten ohne Zeitverzögerung unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes des Hundes mitzuteilen."

b) Die Anordnung ist nach Auffassung des Senats schon nicht hinreichend bestimmt.

Ausweislich des Wortlautes betrifft sie "jeden sonstigen" Verbleib. Der Vertreter der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung hierzu, dass die Anordnung den Begriff "endgültig" bewusst nicht enthalte. Somit bleibt offen, ob selbst der kurzfristige, nur Stunden dauernde Verbleib des Hundes bei einer anderen Person von der Anordnung gedeckt ist. Diese Unklarheiten sind angesichts der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auch nicht durch eine entsprechende Auslegung aus der Welt zu schaffen. Damit kann nicht hinreichend exakt festgestellt werden, welche Verpflichtung hier dem Kläger auferlegt werde soll. Eine solche Verpflichtung kann keinen Bestand haben.

c) Die Anordnung ist daneben, legt man sie wie der Beklagtenvertreter sehr weit aus, auch nicht geeignet, eine Gefahr zu beseitigen. Sie erweist sich zudem als unverhältnismäßig.

Schon an der Geeignetheit der Mitteilungsverpflichtung zur Abwehr einer Gefahr bestehen Bedenken, ohne dass dies vorliegend abschließend entschieden werden müsste. Vieles spricht allerdings dafür, dass eine von der Hündin "****" möglicherweise ausgehende Gefahr nicht damit zusammenhängt, ob ihr kurzfristiger Verbleib bei einer anderen Person der Beklagten mitgeteilt wird. Es ist auch nicht erkennbar, welche Schritte die Beklagte beispielsweise bei einer nur wenige Stunden dauernden anderweitigen Unterbringung ergreifen könnte.

Die Maßnahme erweist sich daneben als nicht verhältnismäßig. Es mag durchaus nachvollziehbar sein, dass ein Interesse der Beklagte daran besteht, die dauerhafte Abgabe des Hundes an eine andere Person mitgeteilt zu bekommen. Nur so ist es der Sicherheitsbehörde möglich, ihre Aufgaben effektiv und ohne Zeitverlust durchzuführen. Dies kann allerdings dann nicht in gleicher Weise gelten, wenn die Mitteilungspflicht bereits für jede nur kurzfristige anderweitige Unterbringung gelten soll. Eine solche Maßnahme erscheint nicht geeignet, da die Mitteilung in vielen Fällen erst dann bei der Beklagten eingehen würde, wenn sich der Hund bereits wieder beim Halter befindet. Sie erscheint aber auch nicht zumutbar, da der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck steht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kläger und Beklagte haben nach Auffassung des Gerichts in etwa gleichem Umfang obsiegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war von Amts wegen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

V. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nach Auffassung des Senats nicht gegeben sind.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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