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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 24 C 05.1734
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO §§ 116 ff.
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 C 05.1733 24 C 05.1734

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Aufenthaltserlaubnis (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. und 17. Juni 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

ohne mündliche Verhandlung am 13. September 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren 24 C 05.1733 und 24 C 05.1734 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger (Antragsteller) zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie vorliegend gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe.

Er ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und reiste im August 2001 in die Bundesrepublik ein. Ein zunächst gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb ohne Erfolg.

Am 13. Juni 2002 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin am 2. Juli 2002 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Geltungsdauer zuletzt am 6. August 2003 bis zum 5. August 2005 verlängert worden war. Am 19. Januar 2004 erklärte die Ehefrau des Klägers, dass sie von diesem seit 5. Dezember 2003 getrennt lebe. Am 10. Februar 2004 teilten die Eheleute dann mit, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft im Januar 2004 wieder aufgenommen hätten. Am 21. Juni 2004 gab die Ehefrau zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde an, dass sie seit Ende März 2004 vom Kläger dauernd getrennt lebe. Sie teilte weiter mit, sie habe ihren Mann bereits Ende März 2004 der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Einem Schreiben vom 1. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass sich die Ehefrau bedroht fühlte und eine eheliche Lebensgemeinschaft für sie nicht mehr in Frage kam.

Mit Bescheid vom 23. August 2004 beschränkte die Stadt Straubing die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 17. September 2004. Die hiergegen erhobene Klage (RN 9 K 04.1974) wurde am 17. November 2004 zurückgenommen. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte der Kläger mit, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bis Ende Juni/Anfang Juli 2004 bestanden.

Zum 25. Oktober 2004 meldete sich der Kläger wieder in der Wohnung seiner Ehefrau an. Ein am 20. Juli 2004 gestellter Antrag auf Ehescheidung wurde zurückgenommen. Der Kläger beantragte daraufhin am 18. November 2004 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 14. Dezember 2004 erklärten er und seine Ehefrau zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde, dass sie seit Oktober 2004 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde die dem Kläger am selben Tag erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Bedingung versehen, dass sie mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Frau erlischt.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte dann mit Schriftsatz vom 10. März 2005 mit, dass sich die Eheleute getrennt haben. Er beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger war zum 29. Dezember 2004 von seiner Ehefrau abgemeldet worden.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 lehnte das Landratsamt Dingolfing-Landau den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen.

Hiergegen erhob der Kläger am 1. Juni 2005 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2005 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern (RN 9 K 05.811). Mit Antrag vom 31. Mai 2005 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (RN 9 S 05.807). Er trug zur Begründung vor, eine vorübergehende Trennung der Ehegatten hätte erst Ende Juli/Anfang August 2004 stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch mit seiner Ehefrau zusammengelebt, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft mehr als zwei Jahre bestanden habe. In beiden Verfahren beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte mit Beschlüssen vom 13. Juni 2005 (RN 9 S 05.807) sowie 17. Juni 2005 (9 K 05.811) jeweils die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.

Hiergegen richten sich die Beschwerden vom 27. Juni 2005. Der Kläger meint, das Gericht ginge davon aus, die von seiner Ehefrau im Scheidungsantrag gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Trennung sei erst Ende Juni/Anfang Juli 2004 erfolgt. Nur eine Befragung der Ehefrau hätte hier eine Aufklärung herbeiführen können. Der Antrag und die Klage hätten somit hinreichende Erfolgsaussichten geboten.

Die Landesanwaltschaft trat den Beschwerden mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 entgegen. Sie beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Gegenstand der Beschwerde im Verfahren 24 C 05.1733 ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juni 2005 im Verfahren RN 9 K 05.811, Gegenstand der Beschwerde im Verfahren 24 C 05.1734 ist Ziffer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juni 2005 im Verfahren RN 9 S 05.807. Mit diesen beiden Entscheidungen wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowohl im Klageverfahren, wie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Beschwerden sind nicht begründet.

In beiden Verfahren wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Weder die in der Hauptsache erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, noch der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage haben hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).

a) Die in der Hauptsache erhobene Klage bleibt aller Voraussicht nach erfolglos, da dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

(1) Ein solcher Anspruch kann zunächst nicht aus § 27 Abs. 1 AufenthG oder § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgeleitet werden.

Der Kläger führt nämlich keine eheliche Lebensgemeinschaft (mehr) im Bundesgebiet. Er hat sich nach den Angaben seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. März 2005 (Bl. 422 der Behördenakte) von seiner Ehefrau getrennt. Er wurde von dieser auch bereits zum 29. Dezember 2004 nach unbekannt abgemeldet. Es ist von Seiten des Klägers nichts vorgetragen oder sonst erkennbar, was die Annahme rechtfertigen würde, dass er noch mit seiner Ehefrau zusammenlebt.

(2) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu.

Eine solche Verlängerung setzt nämlich voraus, dass der ausländische Ehegatte (noch) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Vorschrift, die insoweit mit der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung in § 19 Abs. 1 AuslG identisch ist. Hieraus ergibt sich, dass dann, wenn der betroffene Ausländer über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, eine Verlängerung ausscheidet und allenfalls eine erneute Erteilung in Betracht kommt. Diese Folge scheint auch systematisch zwingend, da eine Verlängerung nur dann denkbar ist, wenn ein Titel noch vorhanden ist, dessen Geltungsdauer abläuft.

Im Falle des Klägers ist dies nicht gegeben. Ihm war zwar zunächst eine bis zum 5. August 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Deren Geltungsdauer wurde aber mit Bescheid der Stadt Straubing vom 23. August 2004 nachträglich auf den 17. September 2004 beschränkt. Mit der Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage am 17. November 2004 wurde der Befristungsbescheid bestandskräftig, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis lief somit am 17. September 2004 ab. Eine Verlängerung kommt damit nicht mehr in Betracht. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang, welche Motive für den anwaltschaftlich vertretenen Kläger maßgebend waren, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg die Rücknahme der Klage erklärte. Auch die dem Kläger am 16. Dezember 2004 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nicht mehr verlängert werden. Sie war mit einer Bedingung versehen, dass die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt. Diese Bedingung wurde vom Kläger nicht angegriffen. Spätestens im Dezember 2004 trat deshalb mit der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau die Bedingung ein, so dass die Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt erloschen ist.

Bei der Antragstellung im März 2005 lag somit keine Aufenthaltserlaubnis vor, die hätte verlängert werden können.

(3) Der Kläger hätte aber auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn man vom Erfordernis des Vorliegens eines Aufenthaltstitels absehen würde und eine Anknüpfung an § 31 Abs. 1 AufenthG aufgrund rechtzeitiger Antragstellung gleichwohl zuließe (siehe hierzu Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 23 zu § 19 AuslG). Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau hat nämlich keine zwei Jahre bestanden.

Der Kläger hat seine Ehefrau im Juni 2002 geheiratet und mit dieser danach auch zusammengelebt. Die Trennung im Dezember 2003 (Bl. 175 der Behördenakte) kann hier zunächst außer Betracht bleiben, da sie möglicherweise nur kurzzeitig und nicht auf Dauer angelegt war. Spätestens im März 2004 lag dann aber eine endgültige Trennung vor. Die Ehefrau des Klägers gab zur Niederschrift bei der Stadt Straubing am 21. Juni 2004 an, dass sie seit Ende März 2004 vor ihrem Ehemann getrennt lebe. Diese von ihr selbst verfasste schriftliche Aussage ist eindeutig und unmissverständlich. Sie deckt sich vom Ergebnis her auch mit der mündlichen Erklärung vom selben Tag, dass sie ihren Mann bereits Ende März 2004 der gemeinsamen Wohnung verwiesen habe. Auch der alsbald erfolgte Umzug in einen anderen Ort macht diese Angaben plausibel. Aus einem Vermerk vom 23. Juni 2004 (Bl. 192 der Behördenakte) folgt weiter, dass die Ehefrau des Klägers beabsichtigt hatte, einen irakischen Staatsangehörigen zu heiraten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 (Bl. 194 der Behördenakte) gab sie gegenüber der Ausländerbehörde schließlich an, dass sie von ihrem Ehemann bedroht werde und eine eheliche Lebensgemeinschaft sicherlich nicht mehr in Frage käme. Ausgehend hiervon ist der Senat davon überzeugt, dass bereits im Frühjahr 2004 eine Trennung der Eheleute erfolgt ist, welche nicht nur vorübergehender oder kurzfristiger Natur war. Es war vielmehr erkennbarer Wille der Ehefrau, sich von ihrem Mann zu trennen, an einem anderen Ort mit einem anderen Mann eine neue Partnerschaft einzugehen und einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Es ist nichts erkennbar, was dafür sprechen würde, dass die im März 2004 erfolgte Trennung von dem beiderseitigen Willen getragen war, die Trennung wieder aufzuheben und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder zu begründen. Dem widersprechen insbesondere auch die lange Zeit der Trennung und der Scheidungsantrag vom 20. Juli 2004 an das Amtsgericht Straubing.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in einem Beschluss vom 30. September 1998 (1 B 92/98, InfAuslR 1999, 72) aus: "Die eheliche Lebensgemeinschaft "besteht", wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Mit der Forderung einer bestimmten Dauer der Ehebestandszeit soll einer sich daraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers Rechnung getragen werden. Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben."

Legt man dies zugrunde, so ist von einer endgültigen Trennung im Frühjahr 2004 und damit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Das nur kurzfristige erneute Zusammenziehen von November bis Dezember 2004 vermag hieran nichts zu ändern bzw. stützt letztlich nur die Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits auf Dauer beendet gewesen ist.

Auch die Tatsache, dass im Scheidungsantrag vom 20. Juli 2004 als Trennungszeitpunkt der 27. Dezember 2002 angegeben ist, steht dem nicht entgegen. Aus den Ausführungen im Antrag auf Ehescheidung ergibt sich, dass dieses Datum sich letztlich auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auseinanderlebens bezieht. Aus diesen Angaben kann sicher nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft über den zuletzt von der Ehefrau des Klägers angegebenen Zeitpunkt hinaus bestanden hätte.

Selbst wenn es sich im Hauptsacheverfahren anbieten sollte, die Ehefrau des Klägers nochmals zu den maßgeblichen Zeitpunkten einzuvernehmen, so steht jedenfalls auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen derzeit fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre bestanden hat und die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend weist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist, dass der eingelegte Rechtsbehelf mit Gewissheit Erfolg hat. Im vorliegenden Falle bestehen aber schon keine hinreichenden Aussichten, dass der Verpflichtungsklage stattgegeben werden kann.

b) Auch der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keine Aussichten auf Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag im vorliegenden Fall überhaupt statthaft wäre (siehe hierzu die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des angegriffenen Beschlusses vom 13. Juni 2005) kann angesichts der Tatsache, dass die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben wird, die Abwägung letztlich nur zu Ungunsten des Antragstellers (Klägers) ausfallen. Überwiegende Interessen, die hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung folgt in beiden Verfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel hat der Kläger und Antragsteller zu tragen.

4. Eine Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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