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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 24 C 06.2854
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52
Als Streitwert ist bei isolierter Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis der unveränderte Auffangstreitwert festzusetzen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 C 06.2854

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis;

hier: Streitwertbeschwerde d. Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich

ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2007 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2006 wird aufgehoben.

II. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im November 2004 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 eine bis 13. Juli 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis, die die Nebenbestimmung enthielt "Erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ** *******

Die gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 11. Juli 2006 hob das Verwaltungsgericht Augsburg diese Nebenbestimmung auf. Den Streitwert setzte es in diesem Verfahren auf 2.500,- Euro fest.

Dagegen ließ die Klägerin Beschwerde erheben mit dem Antrag,

den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen.

Der Beklagte widersetzte sich der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich; der Streitwert bei der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis beträgt 5.000,- Euro.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert mit 5.000 Euro anzusetzen, wie es auch die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) für Aufenthaltstitel vorsehen (Nr. II.8.1). Eine andere Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Nebenbestimmung - im Verhältnis zur Aufenthaltserlaubnis - eine geringere Bedeutung für die Klägerin hat. Das ist hier schon deshalb in Frage zu stellen, weil die Nebenbestimmung auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis selbst einwirken und ihr Erlöschen bewirken kann. Außerdem ist der Auffangstreitwert nach der Struktur des § 52 GKG kein Basis- oder Vergleichswert für eine - je nach Bedeutung der Streitsache - nach oben oder unten davon abweichende Festsetzung.

Der Auffangstreitwert wird deshalb bei dem Streit um Aufenthaltstitel nicht nur dann unverändert angesetzt, wenn ein Verwaltungsakt mehrere selbständig anfechtbaren Bestandteile aufweist und als ganzer angefochten wird (z.B. nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs bei der Abschiebungsandrohung), sondern auch dann, wenn ein Teil des Verwaltungsakts isoliert angefochten wird oder wenn einem Verwaltungsakt später eine Nebenbestimmung hinzugefügt und diese isoliert angefochten wird. Der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des ehemaligen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 24.3.2004 Az. 10 C 04.520 und 10 C 04.541) schließt sich der erkennende Senat nicht an (vgl. auch OVG NRW vom 2.12.2005 Az. 19 E 944/05 - iuris).

Der Auffangstreitwert wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem die übrige Rechtsprechung gefolgt ist, lediglich beim Rechtsstreit über die Erteilung einer Duldung nicht unverändert festgesetzt, sondern halbiert. Dabei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall; für andere Fallgruppen können daraus keine Folgerungen gezogen werden.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt bei Rechtstreitigkeiten wegen der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen zur Duldung den (halbierten) Auffangstreitwert wie für die Duldung selbst an (vgl. dazu Streitwertkatalog Nr. II.8.3) und setzt diesen nicht etwa nochmals herab. Es besteht kein Anlass, bei Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis davon abweichend eine andere Bewertung vorzunehmen; vielmehr liegt es näher, die Parallele zu dieser Streitwertrechtsprechung fortzuführen. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass für die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis der unveränderte Auffangwert, also 5.000,- Euro, anzusetzen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).



Ende der Entscheidung

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