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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 24 C 07.167
Rechtsgebiete: AufenthG, GG


Vorschriften:

AufenthG § 61
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 C 07.167

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Duldung (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich

ohne mündliche Verhandlung am 30. August 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der am 25. April 1977 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens lebt er aufgrund von fortlaufend erteilten Duldungen im Bundesgebiet mit der Auflage, in der Gemeinschaftsunterkunft in Zielitz bzw. Weferlingen (Sachsen-Anhalt) Wohnsitz zu nehmen.

Am 28. Juli 2005 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige, die in Günzburg (Bayern) wohnt und zwei Kinder hat. Seinen Antrag vom 2. August 2005 auf Übersiedlung nach Günzburg lehnte der Landkreis Ohrekreis (nunmehr Landkreis Börde) mit Bescheid vom 12. August 2005 ab, da das Landratsamt Günzburg einem Zuzug des Antragstellers nicht zustimmte.

Der Antragsteller wurde vom Landgericht Halle mit Urteil vom 6. Juni 2001 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die er bis 26. Februar 2004 verbüßte. Bis zum 20. Februar 2007 war zudem Führungsaufsicht angeordnet worden.

Mit Schreiben des Landkreises Ohrekreis vom 1. September 2005 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung.

Am 16. August 2005 ließ er beantragen, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landkreises Ohrekreis vom 9. November 2005 abgelehnt, ihm wurde die Abschiebung angedroht, falls er das Bundesgebiet nicht bis zum 1. Januar 2006 verlassen habe.

Am 8. Juni 2006 ließ der Antragsteller beim Landratsamt Günzburg beantragen, ihm eine Duldung zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Günzburg mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ab.

Am 19. Juni 2006 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis und bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine Duldung zu erteilen.

Hierfür wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und für das Eilverfahren (Ziff. I.) und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Ziff. II.) ab.

Der Antragsteller ließ dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. aufzuheben und ihm für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Am 28. Juli 2005 habe der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Günzburg habe, geheiratet. Seit dieser Zeit versuche er, eine Umverteilung nach Günzburg zu seiner Ehefrau zu erreichen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Frage, ob dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen sei, sondern darum, welche Behörde diese Duldung auszustellen habe. Der Antragsteller sei im Besitz einer Duldung, ausgestellt durch den Landkreis Ohrekreis und beschränkt auf das Bundesland. Diese Duldung berechtige ihn nicht, Wohnsitz in Bayern bei seiner Ehefrau zu nehmen. Der Antragsteller fordere sein verfassungsrechtlich gewährtes Recht auf ungestörte Ausübung des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau ein. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe üblicherweise nicht in Besuchskontakten, sondern durch Zusammenleben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Antragsteller drohe keine akute Verschlechterung seiner Situation. Der Austausch der Duldungen mit dem damit verbundenen Länderwechsel bedeute eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Der zum Verfahren beigeladene Landkreis Börde nahm in der Sache nicht Stellung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen, auch im Verfahren 24 CE 07.166, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowohl im Klage- als auch im Eilverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Schriftsatz vom 19. Juni 2006, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine Duldung zu erteilen, als Eilantrag aufgefasst. Da der Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, geht auch der Senat davon aus, dass es sich um einen Eilantrag mit dem Inhalt handeln soll, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die begehrte Aufenthaltserlaubnis vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Ob der beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestellte Antrag der sachlich richtige Antrag für das Begehren des Antragstellers ist, den ihm zugewiesenen Wohnort in Sachsen-Anhalt verlassen und seinen Aufenthalt im Landkreis Günzburg nehmen zu dürfen, ist fraglich; denn eine vom Beigeladenen fortlaufend verlängerte Duldung hat er bereits, ein Duldungsanspruch wird ihm von dem Antragsgegner nicht streitig gemacht. Allerdings steht diesem eine Entscheidung darüber mangels örtlicher Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG) auch nicht zu (vgl. dazu BayVGH vom 11.11.2005 Az. 24 CE 05.1831). Zu der Frage, wie in einem solchen Fall ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf Wohnortwechsel durchzusetzen ist, haben sich die Beteiligten nicht geäußert. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. NdsOVG vom 17.10.2002 NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22; SächsOVG vom 19.5.2004 InfAuslR 2004, 341; OVG NRW vom 29.11.2005 InfAuslR 2006, 64; OVG LSA vom 5.4.2006 Az. 2 M 126/06 - juris; HessVGH vom 25.8.2006 AuAS 2006, 257; OVG Bremen vom 9.10.2006 InfAuslR 2006, 63; BayVGH vom 13.10.2005 Az. 24 ZB 05.1954 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2007, RdNr. 18 zu § 61; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 61 AufenthG; Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, RdNr. 8 zu § 61 AufenthG).

Darauf wird nicht weiter eingegangen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen würde. Für den Fall einer tatsächlich beabsichtigten ehelichen Lebensgemeinschaft wäre allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise wegen des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen, wenn sonst die Eheleute auf unabsehbare Zeit nicht zusammen leben könnten.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. Der lediglich formale Bestand der Ehe genügt dazu nicht. Der Antragsteller lebte bisher noch nicht mit seiner Ehefrau zusammen und führte auch sonst keine Ehe, die in anderer - unüblicher - Weise auf eine eheliche Verbundenheit schließen ließe (vgl. dazu Discher in GK-AufenthG RdNr. 243 Vor §§ 53 ff.). Das bisherige Getrenntleben würde den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG noch nicht ausschließen, da dieser auch das erst beabsichtigte eheliche Zusammenleben umfasst (BVerfG vom 12.5.1987 BVerfGE 76, 1). Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich hinsichtlich der Ehe des Antragstellers aber nur dann Schutzrechte, wenn es sich um eine tatsächliche Verbundenheit der Eheleute handeln würde (vgl. dazu BVerfG vom 18.7.1979 BVerfGE 51, 386 und vom 8.12.2005 InfAuslR 2006, 122 = BayVBl. 2006, 274). Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Es besteht sogar der nicht ausgeräumte Verdacht, dass es sich bei der Eheschließung des Antragstellers von vornherein um eine Scheinehe handelte, die nur dem Zweck diente, sich der drohenden Abschiebung zu entziehen und ein Bleiberecht zu erhalten. Insoweit wird auf das Schreiben der Polizeiinspektion Günzburg vom 18. Juli 2007 an das Landratsamt (Bl. 38 der Gerichtsakte des Verfahrens 24 CE 07.166) Bezug genommen. Die im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Juli 2007 genannten Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht wirklich die Absicht hat, in Günzburg mit seiner deutschen Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Die Verbundenheit der Eheleute drückte sich in den zwei Jahren der Ehebestandszeit nur in einigen wenigen Besuchen aus. Die Gründe, warum der Antragsteller seit der Eheschließung im Juli 2005 seine Ehefrau bisher lediglich viermal besucht hat, werden in der Beschwerde nicht genannt. Es wäre ihm möglich gewesen, seine Ehefrau häufiger zu besuchen. Die ihm von dem Beigeladenen erteilten Erlaubnisse, seinen Wohnort vorübergehend zu verlassen, nutzte der Antragsteller überwiegend zu anderen Zwecken, aber nur wenige Male, um nach Günzburg zu fahren. Außerdem verließ der Antragsteller mehrfach ohne Erlaubnis seinen Wohnort, aber eben nicht, um seine Ehefrau zu besuchen. Im Beschwerdeverfahren wird auch sonst keine Erklärung für das beiderseitige desinteressierte Verhalten gegeben und auch nicht erläutert, wie der Kontakt außerhalb der - wenigen - Besuche gepflegt wird. Der Schluss liegt deshalb auf der Hand, dass der Antragsteller kein wirkliches Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau hat.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Antragsteller zu der Behauptung kommt (Klageschriftsatz vom 19. Juni 2006 an das Verwaltungsgericht Augsburg), der Sohn seiner Ehefrau sehe ihn als seinen Ersatzvater an.

Ein besonderes Interesse am Zusammenleben mit dem Antragsteller hat seine Ehefrau erkennbar ebenfalls nicht, da sie dem Vater eines ihrer beiden Kinder gegenüber die Absicht geäußert haben soll, sie beabsichtige, einen anderen Mann namens Robert zu heiraten. Die Hochzeit habe nur deshalb nicht stattgefunden, weil Robert sich nicht mehr gemeldet habe (so die Aussage des Vaters des Kindes der Ehefrau des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2007 Bl. 39 f a.a.O.). Die Tatsache, dass der Vater des Kindes, der mit der Ehefrau des Antragstellers regelmäßig Kontakt hatte, von der Existenz ihres Ehemannes, des Antragstellers, nichts wusste, spricht sehr stark dafür, dass der Antragsteller im Leben seiner Ehefrau keine Rolle spielt. Die Angabe der Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Vorsprache im Landratsamt am 19. Juli 2007 (Bl. 41 a.a.O.), sie sei daran interessiert, dass der Antragsteller bei ihr wohne, lässt nicht erkennen, dass ihr die Herstellung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft etwas bedeutet, zumal sie sich zu den auffallend wenigen Besuchen des Antragstellers bei ihr in den letzten Jahren nicht äußert. Gegenüber der Ausländerbehörde soll die Ehefrau des Antragstellers sogar angegeben haben, sie wolle die Ehe annullieren lassen (Schreiben der Ausländerbehörde an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2006).

Im Übrigen geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass der ohnehin seit längerem ausreisepflichtige Antragsteller ausgewiesen werden muss und deshalb eine Wohnsitzverlegung nach Bayern auf Dauer nicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft führen würde. Der Antragsteller erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (nunmehr § 53 Nr. 1 AufenthG) und besitzt keinen besonderen Ausweisungsschutz. Seine Ausweisung ist deshalb bei gesetzmäßigem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes ohne Ermessensspielraum der Ausländerbehörde anzuordnen. Der Antragsteller wurde zur beabsichtigten Ausweisung mit Schreiben des Beigeladenen vom 1. September 2005 bereits gehört. Aus der vom Beigeladenen übersandten Behördenakte ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung noch nicht verfügt wurde. Obwohl er vom Senat ausdrücklich um eine Stellungnahme dazu gebeten wurde, geht der Beigeladene darauf in seinen Schreiben vom 9. und 14. August 2007 nicht ein. Nach Aktenlage kann der Antragsteller einen Vertrauensschutz, dass er im Bundesgebiet bleiben darf, nicht in Anspruch nehmen. Auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte er schon deshalb nicht vertrauen, weil das Gesetz seine Aufenthaltsbeendigung zwingend vorsieht. Der Ausweisungsgrund ist auch nicht deshalb verbraucht, weil die Ausländerbehörde in Kenntnis des Ausweisungsanlasses bisher die Ausweisung nicht verfügte. Dass die Behörde ohne erkennbare Rechtfertigung zwischen Kenntnis des Ausweisungsgrundes und Ausweisung längere Zeit verstreichen lässt, mithin also gegen ihre Pflicht, zügig über eine Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden, verstößt, kann gegen das Vertrauensschutzprinzip verstoßen, wenn der Zeitraum so lang ist, dass der Ausländer eine Ausweisung nicht mehr erwarten musste und er sich im Vertrauen darauf in besonderer Weise auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingerichtet hat (vgl. dazu Discher a.a.O. RdNr. 393 Vor §§ 53 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Beigeladenen vom 9. November 2005 abgelehnt und der Antragsteller unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 1. Januar 2006 zu verlassen. Es gibt keinen aus den Akten ersichtlichen Grund, weshalb die Abschiebung bisher nicht vollzogen wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde dem Antragsteller somit weder erteilt noch rechtsverbindlich in Aussicht gestellt. Aufgrund der dargestellten familiären Situation des Antragstellers steht einer Ausweisung bzw. Abschiebung die lediglich formell bestehende Ehe nicht entgegen. Der Antragsteller konnte sich somit nicht in besonderer Weise auf einen Verbleib im Bundesgebiet einrichten. Er weiß im Gegenteil schon seit längerem, dass sein Aufenthalt hier nicht erlaubt ist und er das Bundesgebiet umgehend zu verlassen hat.

Bei dieser Sachlage kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau in Günzburg zu ermöglichen, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (§ 3 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Ende der Entscheidung

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