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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 24 CE 06.265
Rechtsgebiete: VwGO, GG, EMRK
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
GG Art. 6 | |
EMRK Art. 8 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung am 1. Februar 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine drohende Abschiebung nach Albanien.
Er ist mittlerweile volljähriger albanischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik ein. Ein Asylantrag vom Juni 1993 sowie ein Asylfolgeantrag vom April 1997 blieben erfolglos. Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde vom Beklagten nicht entsprochen. Die hierauf gerichtete Klage wurde zuletzt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2004 (24 ZB 04.459) abgewiesen.
Der Kläger verfügte stets über Duldungen. Im Juni 2002 erteilte im das Landratsamt Donau-Ries eine bis zum September 2004 befristete Duldung. In der Folgezeit beabsichtigte das Landratsamt dann, den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik zu beenden. Abschiebeversuche vom Juli 2004 und November 2004 mussten storniert werden, weil einmal die Mutter, einmal der Antragsteller selbst einen Suizidversuch unternommen hatten.
Im Oktober 2005 bekundete der Antragsteller, dass er seine deutsche Lebensgefährtin heiraten wolle. Daraufhin erklärte das Landratsamt Donau-Ries, dass es von Abschiebemaßnahmen bis zum 6. Januar 2005 absehe. Im November 2005 machte der Antragsteller dann geltend, dass er mit einem deutschen Lebenspartner eine Lebensgemeinschaft im Oktober 2005 begründet habe.
Am 10. Januar 2006 wurde der Antragsteller in Abschiebehaft genommen.
Mit Antrag vom 9. Januar 2006 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, dem Antragsgegner die Abschiebung einstweilig zu untersagen und ihm aufzugeben, eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, seine Mutter sei schwer psychisch belastet. Weiter wurde vorgebracht, er lebe in einer Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Mit weiterem Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers mit, dass sie den Antragsteller nun ehelichen wolle. Sie legte einen Nachweis vor, wonach sie ein Kind von diesem erwarte. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass Rechtsgründe der Abschiebung nicht entgegenstünden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Januar 2006. Im Beschwerdeverfahren trug zunächst der Vater des Antragstellers vor, die Verlobte seines Sohnes sei schwanger. Die Heirat sei beim Standesamt beantragt worden. Auch studiere sein Sohn an einer Fremdsprachenschule in Augsburg. Weiter führte er aus, dass gegenüber seiner Familie in Donauwörth ein Verbrechen begangen worden sei. Die Bevollmächtigten des Antragstellers machten geltend, der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz durch Einräumung der Anrufung ordentlicher Gerichte sei nicht beachtet worden. Auch liege eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich des aktuellen Sachverhalts nicht vor. Es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, den Antragsteller nach Albanien abzuschieben, wiewohl er aller Voraussicht nach in kurzer wie überschaubarer Zeit ein Bleiberecht im Bundesgebiet beanspruchen könne. Im Falle sofortiger Abschiebung würde das Recht des Nasciturus auf seinen Vater unmöglich gemacht oder doch unverhältnismäßig erschwert. Auch die bisherige Integration des Antragstellers wie sein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland seit 1993 stünden einer sofortigen Abschiebung entgegen. Die Ehe mit der früheren Lebensgefährtin stehe unmittelbar bevor. Dieser Sachverhalt würde auch nicht dadurch konterkariert, dass der Antragsteller nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit dieser erklären ließ, eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Lebenspartner männlichen Geschlechts eingegangen zu sein. Weiter wurde geltend gemacht, die Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von Ausländern sei nicht berücksichtigt worden. Maßgeblich sei der Gesichtspunkt, dass dem Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass seine deutsche Freundin von ihm ein Kind erwarte, zumindest in Vorwirkung von Art. 6 GG ein Bleiberecht zukomme. Dies gelte vorliegend trotz der Tatsache, dass von einem unmittelbaren Bevorstehen der Eheschließung noch nicht ausgegangen werden könne.
Die Landesanwaltschaft trat der Beschwerde für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 entgegen und beantragte, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2006, mit welchem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe. Ausgehend hiervon bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen. Der Antragsteller kann zwar angesichts der für den 2. Februar 2006 geplanten Abschiebung einen Anordnungsgrund geltend machen. Er kann sich allerdings auf keinen Anordnungsanspruch berufen, da keine rechtlich beachtlichen Gründe einer Ausweisung zwingend entgegenstehen. Der Senat gelangt hier im Ergebnis zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Auffassung.
a) Unbeachtlich muss in diesem Zusammenhang zunächst der Vortrag des Vaters des Antragstellers bleiben, gegenüber der Familie sei ein Verbrechen begangen worden.
Unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag mangels Postulationsfähigkeit überhaupt Berücksichtigung finden kann (§ 67 Abs. 1 VwGO), sind die Vorwürfe in keiner Weise glaubhaft gemacht und letztlich durch nichts belegt.
b) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und das darin enthaltene verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes ist nicht gegeben.
Nicht nachvollziehbar ist hier zunächst, inwiefern eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen kann, weil die "Anrufung ordentlicher Gerichte" nicht ermöglicht worden sei. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, Rechtsschutzmöglichkeiten vor den ordentlichen Gerichten erlangen zu können, so bleibt es ihm unbenommen, diese zu ergreifen. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ändert hieran nichts.
In gleicher Weise wurde der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes auch nicht dadurch verletzt, dass über den Antrag vom 23. Januar 2006 nicht durch förmlichen Bescheid entschieden wurde. Zum einen bindet das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht die Verwaltungsbehörden - hier das Landratsamt Donau-Ries als zuständige Ausländerbehörde. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Landratsamtes Donau-Ries vom 24. Januar 2006 eindeutig, dass dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen wird. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es darüber hinaus nicht, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht.
Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Abschiebung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil über einen Antrag nicht durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden wurde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass durch einen kurz vor der geplanten Abschiebung gestellten Antrag die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jederzeit unmöglich gemacht werden könnte.
c) Rechte der Mutter des ungeborenen Kindes des Antragstellers werden durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht verletzt.
Zunächst geht der Senat dabei davon aus, dass eine förmliche Antragstellung durch die Lebensgefährtin des Antragstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfolgt ist. Hierzu wird vorgetragen (Seite 5 des Schriftsatzes vom 30. Januar 2006), dass die Mutter "sich dem Verfahren auf Seiten des BF. anschließt". Eine förmliche Antragstellung seitens der Mutter erfolgte allerdings nicht, auch die Beschwerde wurde ausschließlich im Namen des Antragstellers eingelegt.
Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn eine förmliche Antragstellung durch die Mutter erfolgt wäre, ihre Rechte nicht in beachtlicher Weise tangiert wären. Es ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass die Mutter des ungeborenen Kindes in irgendeiner Weise auf die persönliche Unterstützung oder Hilfestellung durch den Antragsteller angewiesen wäre. Auch hat sie im bisherigen Verfahren letztlich an keiner Stelle ernsthaft vorgebracht, dass sie beabsichtige, bis zur Geburt des Kindes oder auch unmittelbar danach mit dem Antragsteller eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Auch sonstige beachtliche Rechtspositionen der Mutter sind derzeit nicht erkennbar.
d) Soweit vorgebracht wurde, die bisherige Integration des Antragstellers stehe einer Abschiebung entgegen, kann auf die schon ergangenen Entscheidungen Bezug genommen werden. Darin ist stets ausgeführt, dass dem Antragsteller ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland nicht zusteht. Der Antragsteller hat sich nach Abschluss seiner Asylverfahren stets nur geduldet, d.h. ohne gesicherte Rechtsposition in der Bundesrepublik aufgehalten. Er hat sieben Jahre seines Lebens in Albanien, die restliche Zeit in der Bundesrepublik verbracht. Die Annahme, er sei dadurch faktischer Inländer geworden, ist nicht gerechtfertigt. Eine der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehende Integration in die gesellschaftliche Ordnung in der Bundesrepublik ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben.
e) Soweit vorgetragen wird, die Rechte des Nasciturus auf seinen Vater würden bereits jetzt einer Abschiebung entgegenstehen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Bereits oben wurde ausgeführt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nichts erkennbar ist, was dafür sprechen könnte, dass die Mutter oder das ungeborene Kind auf die Hilfestellung durch den Antragsteller angewiesen wären.
f) Auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nach Auffassung des Senats nicht vor.
Der Antragsteller ist ein volljähriger lediger Mann, der einen wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens in der Bundesrepublik verbracht hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass es ihm unmöglich ist, sich angesichts seiner Herkunft, seiner Sprachkenntnisse und seiner sozialen Prägung wieder in die gesellschaftlichen Strukturen in seinem Heimatland Albanien einzufinden. Auch bestehen hinsichtlich seiner Eltern und seiner Geschwister keine familiären Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen würden.
g) Auch die beabsichtigte Eheschließung mit der Mutter des ungeborenen Kindes stellt kein Abschiebungshindernis dar.
Zwar wurde in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Januar 2006 von der Lebensgefährtin des Antragstellers vorgetragen, dass sie diesen "unverzüglich zu heiraten" beabsichtige. Allerdings ist noch kein Termin für die geplante Eheschließung in Sicht. Hinzu kommt, dass die Angaben des Antragstellers hierzu in keiner Weise glaubwürdig sind. Er hat noch im Januar 2006 erklärt, dass er eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sei und aufrechterhalte. Weiter hat er bereits im Oktober 2005 erklärt, dass er seine Lebensgefährtin heiraten möchte. Auch diese Erklärung hat aber zu keiner Eheschließung oder entsprechenden konkreten Schritten geführt. In der Summe geht der Senat deshalb davon aus, dass selbst dann, wenn auf Seiten der Lebensgefährtin die Bereitschaft bestehen sollte, den Antragsteller zu heiraten, jedenfalls auf Seiten des Antragstellers noch erhebliche Unsicherheiten diesbezüglich festzustellen sind.
Steht die Ehe aber nicht unmittelbar bevor - was auch der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt - und ist auch nicht konkret absehbar, dass eine Eheschließung alsbald zu erwarten ist, so ist es dem Antragsteller zumutbar, die Eheschließung vom Ausland aus in die Wege zu leiten.
h) Zuletzt steht auch die Tatsache, dass die Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwartet, der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen.
Keine rechtlichen Zweifel bestehen hier zunächst hinsichtlich der Vaterschaft des Antragstellers. Diese wurde durch notarielles Vaterschaftsanerkenntnis vom 31. Januar 2006 belegt.
Gleichwohl gebietet es Art. 6 GG ebenso wie Art. 8 EMRK hier nicht, den Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik bis zur Entbindung zu erlauben.
Die Frage, welche Folgen die Vaterschaftsanerkenntnis im Falle einer geplanten Abschiebung hat, wird unterschiedlich beantwortet. Marx (in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 28 zu § 27 AufenthG) vertritt die Auffassung, auch der biologische Vater unterliege dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG. Er sei unter den Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft gegen Abschiebung geschützt. Beim biologischen Vater sei der Nachweis der Vaterschaft durch eine Vaterschaftsanerkennung zu erbringen. Hailbronner (Kommentar zum Ausländergesetz, RdNr. 22 zu § 55 AuslG) führt hierzu hingegen aus: "Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und ein daraus folgender Duldungsanspruch lässt sich noch nicht daraus ableiten, dass ein Ausländer möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts besitzt, dessen Eintritt vom Nachweis ungewisser Ereignisse abhängt." Auch in der Rechtsprechung (siehe hierzu folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Oldenburg vom 12.8.2003, 12 B 2841/03, InfAuslR 2003, 433; Verwaltungsgericht Regensburg vom 8.1.2002, RN 9 E 01.2109, InfAuslR 2002 241; Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 15.8.2001, 7 K 2060/01, InfAuslR 2002, 38; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 25. März 1993, 3 W 9/93) wird ein Duldungsanspruch allenfalls unter engen Voraussetzungen angenommen. Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 14. September 1999 (10 ZE 99.2687) ausgeführt: "Aus der Pflicht des Staates, Ehe und Familien zu schützen, resultiert ... nur ein Anspruch ... dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihren Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltsrechten und die Beendigung des Aufenthalts die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Dies hat im Verhältnis von deutschen Kindern zu ausländischen Elternteilen den Niederschlag in § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und Halbsatz 2 AuslG gefunden. Diese Bestimmungen stellen jedoch ihrem Wortlaut nach, und wie die Verweisung auf § 17 Abs. 1 AuslG nochmal deutlich macht, auf bereits geborene Kinder ab."
Der Senat geht, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren einer abschließenden Bewertung zugeführt werden könnte, davon aus, dass auch der Vater eines noch ungeborenen Kindes sich grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn konkrete Umstände im Einzelfall ergeben, dass die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Verletzung beachtlicher Rechtspositionen nach sich ziehen würde. So sind etwa Fälle denkbar, in denen eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit längerer Zeit besteht und die Geburt des Kindes unmittelbar bevorsteht; in solchen Fallkonstellationen kann eine Abschiebung des Vaters des ungeborenen Kindes gegen Art. 6 GG verstoßen.
Ein solcher Fall liegt aber beim Antragsteller nicht vor. Ein Schutz des Antragstellers erscheint vielmehr nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im früheren Verfahren und der nach Auffassung des Senats geringen Intensität der Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin und dem noch nicht geborenen Kind. So hat der Antragsteller erstmals im Januar 2006 in unmittelbarem Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung vorgetragen, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen möchte. Die Angaben hierzu sind widersprüchlich. Während einerseits angegeben wird, er sei mit dieser verlobt, wird andererseits nur von einer bloßen Freundschaft gesprochen. Gegen eine intensive Partnerschaft spricht auch, dass die Wohnorte des Antragstellers (Donauwörth) und seiner Lebensgefährtin (Ingolstadt) doch vergleichsweise weit auseinanderliegen. Unglaubwürdig wirken die Angaben auch deshalb, weil der Antragsteller schon einmal die bevorstehende Niederkunft seiner Lebensgefährtin einer drohenden Abschiebung entgegengehalten hat. Auch wurde im Vaterschaftsanerkenntnis vom 31. Januar 2006 angegeben, dass das Kind nur bei der Mutter leben soll. Es ist darüber hinaus nicht dargetan, dass beabsichtigt sei, alsbald eine gemeinsame Wohnung zu beziehen oder einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Auch die Angaben des Antragstellers, er lebe mit einem Deutschen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zusammen, lässt die Annahme einer beachtlichen Bindung zu seiner Lebensgefährtin nicht wahrscheinlich erscheinen. Dieser Vortrag wurde noch am 15. Dezember 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht (Blatt 4 der Verwaltungsgerichtsakte) wiederholt. In der Summe bestehen somit erhebliche Zweifel, ob wirklich beabsichtigt ist, mit der Lebensgefährtin und dem Kind eine dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallende Beziehung einzugehen.
Zusammenfassend ist es dem Antragsteller auch in Ansehung des Art. 6 GG deshalb zuzumuten, die Eingehung einer Ehe sowie die Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind vom Ausland aus zu betreiben. Es ist nicht erkennbar, dass damit unzumutbare Belastungen für ihn, seine Lebensgefährtin oder das Kind verbunden wären. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Wiedereinreise auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes alsbald nach der Eheschließung oder der Geburt seines Sohnes ermöglicht werden wird. Die den Antragsteller, seine Frau und sein Kind treffenden Belastungen wären dann, sollte die Familie tatsächlich so zusammenfinden, wie dies vom Antragsteller vorgetragen wird, nicht unzumutbar und insbesondere von beschränkter Dauer. Bleibende Nachteile oder Schäden sind nicht zu erwarten. Der Antragsteller könnte dann auch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wie notariell vereinbart ausüben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Antragsteller die Kosten seiner erfolglos eingelegten Beschwerde zu tragen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu bestimmen (siehe hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nrn. 1.5 und 8.3).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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